
Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Approbation als Arzt begonnen werden.
Für gute Medizin in Bayern
Nachfolgend finden Sie Informationen für Ärzte, die ihre Weiterbildung teilweise oder vollständig im Ausland absolvieren möchten oder absolviert haben sowie Informationen für Ärzte, die nach Deutschland kommen, um sich hier weiterzubilden.
Die Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Staat, dem Deutschland und die EU einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben sowie die Anerkennung von Weiterbildung aus Drittstaaten ist in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in den §§18 ff. festgehalten.
Für alle Anerkennungsverfahren ist grundsätzlich eine Mitgliedschaft bei der Bayerischen Landesärztekammer notwendig.
Um in Deutschland ärztlich tätig werden zu können, wird eine Approbation oder eine vorläufige Berufserlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung benötigt.
Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Approbation als Arzt begonnen werden.
Für die Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnisse nach der Bundesärzteordnung sind in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken zuständig.
Mitglieder der Bayerischen Landesärztekammer, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) besitzen, können einen Antrag auf Grundlage der EU-Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit § 18 der Weiterbildungsordnung der Ärzte Bayerns stellen.
Hier gelangen Sie zum Online-AntragsformularSofern die Facharztqualifikation im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/26/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gelistet ist, kommt das automatische Anerkennungsverfahren zur Anwendung.
Folgende Unterlagen sind bei einem automatischen Anerkennungsverfahren gemäß EU-Richtlinie bei Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung) einzureichen:
Wir bitten, alle Nachweise in amtlich beglaubigter Fotokopie einzureichen.
Für die automatische Anerkennung gemäß EU-Richtlinie wird keine Gebühr erhoben.
Anträge von Kammermitgliedern, die einen Weiterbildungsnachweis für eine Qualifikation aus dem Gebiet der EU, EWR oder eines Vertragsstaats besitzen, die nicht in der Richtlinie 2005/36/EG im Anhang V gelistet ist, werden nach dem allgemeinen Anerkennungsverfahren bearbeitet. Hierfür wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes geprüft. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der aktuell gültigen Fassung aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von den Antragstellern im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat, einem Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworben wurden. Werden wesentliche Unterschiede nicht durch Berufspraxis ausgeglichen, ist eine Eignungsprüfung erforderlich, die sich auf die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in denen wesentliche Unterschiede bestehen, erstreckt.
Folgende Unterlagen sind für das allgemeine Anerkennungsverfahren bei Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (Facharzt-/ Schwerpunkt-/Zusatzbezeichnung) einzureichen:
Wir bitten, alle Nachweise in amtlich beglaubigter Fotokopie einzureichen.
Mitglieder der Bayerischen Landesärztekammer, die einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzen, erhalten auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung erbracht werden.
Das Antragsformular zur Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten muss bei der Bayerischen Landesärztekammer angefordert werden.
Folgende Unterlagen sind bei einer Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten einzureichen:
Wir bitten, alle Nachweise in amtlich beglaubigter Fotokopie einzureichen.
Die automatische Anerkennung gemäß EU-Richtlinie ist gebührenfrei.
Verfahren zur Anerkennung von im Ausland ausgestellten Weiterbildungsnachweisen nach § 18 Abs. 3, § 18a, § 19 oder § 19a und Prüfung von Tätigkeiten im Ausland nach § 10 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden aufwandsbezogen gemäß der geltenden Gebührensatzung erhoben.
Eine Mindestgebühr von 125 € ist bei Antragstellung fällig; sie wird bei Beendigung in der Schlussrechnung berücksichtigt. Die maximale Gebühr beträgt 1000 €.