Ausland

  • Sie haben die Möglichkeit, (Teile) Ihre(r) Weiterbildung auch im Ausland zu absolvieren und diese von der Bayerischen Landesärztekammer anerkennen zu lassen.
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Ausland

Nach­fol­gend finden Sie Infor­ma­ti­o­nen für Ärzte, die ihre Weiter­bil­dung teil­weise oder voll­stän­dig im Ausland absol­vie­ren möch­ten oder absol­viert haben sowie Infor­ma­ti­o­nen für Ärzte, die nach Deut­sch­land kommen, um sich hier weiter­zu­bil­den.

Die Aner­ken­nung von Weiter­bil­dun­gen aus dem Gebiet der Euro­pä­i­schen Union, des Euro­pä­i­schen Wirt­schafts­raums oder einem Staat, dem Deut­sch­land und die EU einen entspre­chen­den Rechts­an­spruch einge­räumt haben sowie die Aner­ken­nung von Weiter­bil­dung aus Dritt­staa­ten ist in der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns in den §§18 ff. fest­ge­hal­ten.

Für alle Aner­ken­nungs­ver­fah­ren ist grund­sätz­lich eine Mitglied­s­chaft bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer notwen­dig.

Approbation/Berufserlaubnis

Um in Deut­sch­land ärzt­lich tätig werden zu können, wird eine Appro­ba­tion oder eine vorläu­fige Berufs­er­laub­nis gemäß § 10 Bunde­s­ärz­te­ord­nung benö­tigt.

warnung

Mit der Weiter­bil­dung kann erst nach Ertei­lung der Appro­ba­tion als Arzt begon­nen werden.

Für die Ertei­lung der Appro­ba­tion oder Berufs­er­laub­nisse nach der Bunde­s­ärz­te­ord­nung sind in Bayern die Regie­rung von Ober­bay­ern und die Regie­rung von Unter­fran­ken zustän­dig.

Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

Mitglie­der der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer, die ein fach­be­zo­ge­nes Diplom, ein fach­be­zo­ge­nes Prüfungs­zeug­nis oder einen sons­ti­gen fach­li­chen Ausbil­dungs­nach­weis (Weiter­bil­dungs­nach­weis) aus dem Gebiet der Euro­pä­i­schen Union, des Euro­pä­i­schen Wirt­schafts­raums (EWR) oder einem Staat, dem Deut­sch­land und die Euro­pä­i­sche Union einen entspre­chen­den Rechts­an­spruch einge­räumt haben (Vertrags­staat) besit­zen, können einen Antrag auf Grund­lage der EU-Richt­li­nie 2005/36/EG des Euro­pä­i­schen Parla­ments und des Rates vom 7. Septem­ber 2005 über die Aner­ken­nung von Berufs­qua­li­fi­ka­ti­o­nen in Verbin­dung mit § 18 der Weiter­bil­dungs­ord­nung der Ärzte Bayerns stel­len.

Hier gelan­gen Sie zum Online-Antrags­for­mu­lar

Auto­ma­ti­sche Aner­ken­nung gemäß EU-Richt­li­nie (Fach­a­rzt-/Schwer­punkt­be­zeich­nung)

Sofern die Fach­a­rzt­qua­li­fi­ka­tion im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richt­li­nie 2005/26/EG vom 7. Septem­ber 2005 über die Aner­ken­nung von Berufs­qua­li­fi­ka­ti­o­nen gelis­tet ist, kommt das auto­ma­ti­sche Aner­ken­nungs­ver­fah­ren zur Anwen­dung.

Folgende Unter­la­gen sind bei einem auto­ma­ti­schen Aner­ken­nungs­ver­fah­ren gemäß EU-Richt­li­nie bei Weiter­bil­dun­gen aus dem Gebiet der Euro­pä­i­schen Union, des Euro­pä­i­schen Wirt­schafts­raums und der Schweiz (Fach­a­rzt-/Schwer­punkt­be­zeich­nung) einzu­rei­chen:

  • Ausge­füll­tes Antrags­for­mu­lar
  • Diplom über die ärzt­li­che Grund­aus­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
  • Diplom/Aner­ken­nung/Urkunde über die abge­schlos­sene Weiter­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
  • EU-Konfor­mi­täts­be­schei­ni­gung der zustän­di­gen Stelle im Herkunfts­s­taat in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer

Wir bitten, alle Nach­weise in amtlich beglau­big­ter Foto­ko­pie einzu­rei­chen.

Für die auto­ma­ti­sche Aner­ken­nung gemäß EU-Richt­li­nie wird keine Gebühr erho­ben.

Allge­mei­nes Aner­ken­nungs­ver­fah­ren (Fach­a­rzt-/Schwer­punkt-/Zusatz­be­zeich­nung)

Anträge von Kammer­mit­glie­dern, die einen Weiter­bil­dungs­nach­weis für eine Quali­fi­ka­tion aus dem Gebiet der EU, EWR oder eines Vertrags­staats besit­zen, die nicht in der Richt­li­nie 2005/36/EG im Anhang V gelis­tet ist, werden nach dem allge­mei­nen Aner­ken­nungs­ver­fah­ren bear­bei­tet. Hier­für wird die Gleich­wer­tig­keit des Weiter­bil­dungs­stan­des geprüft. Der Weiter­bil­dungs­stand ist als gleich­wer­tig anzu­se­hen, wenn die Weiter­bil­dung des Antrag­stel­lers keine wesent­li­chen Unter­schiede gegen­über der Weiter­bil­dung nach der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns in der aktu­ell gülti­gen Fassung aufweist. Wesent­li­che Unter­schiede können ganz oder teil­weise durch Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten ausge­gli­chen werden, die von den Antrag­stel­lern im Rahmen ihrer Berufs­pra­xis in einem Mitglied­s­taat der EU, einem EWR-Staat, einem Vertrags­staat oder einem Dritt­staat erwor­ben wurden. Werden wesent­li­che Unter­schiede nicht durch Berufs­pra­xis ausge­gli­chen, ist eine Eignungs­prü­fung erfor­der­lich, die sich auf die Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten, in denen wesent­li­che Unter­schiede beste­hen, erstreckt.

Folgende Unter­la­gen sind für das allge­meine Aner­ken­nungs­ver­fah­ren bei Weiter­bil­dun­gen aus dem Gebiet der Euro­pä­i­schen Union, des Euro­pä­i­schen Wirt­schafts­raums und der Schweiz (Fach­a­rzt-/ Schwer­punkt-/Zusatz­be­zeich­nung) einzu­rei­chen:

  • Ausge­füll­tes Antrags­for­mu­lar
  • Diplom über die ärzt­li­che Grund­aus­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
  • Diplom/Aner­ken­nung/Urkunde über die abge­schlos­sene Weiter­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
  • Auf Nach­for­de­rung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ggf. weitere Unter­la­gen, die die Gleich­wer­tig­keit der Weiter­bil­dung bele­gen

Wir bitten, alle Nach­weise in amtlich beglau­big­ter Foto­ko­pie einzu­rei­chen.

Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (Drittstaaten)

Mitglie­der der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer, die einen Weiter­bil­dungs­nach­weis aus einem Dritt­staat besit­zen, erhal­ten auf Antrag die Aner­ken­nung der Bezeich­nung, wenn die Gleich­wer­tig­keit des Weiter­bil­dungs­stan­des gege­ben ist. Liegen wesent­li­che Unter­schiede vor, muss ein Nach­weis der erfor­der­li­chen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten durch das Able­gen einer Prüfung erbracht werden.
Das Antrags­for­mu­lar zur Aner­ken­nung von Weiter­bil­dun­gen aus Dritt­staa­ten muss bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ange­for­dert werden.

Folgende Unter­la­gen sind bei einer Aner­ken­nung von Weiter­bil­dun­gen aus Dritt­staa­ten einzu­rei­chen:

  • Ausge­füll­tes Antrags­for­mu­lar
  • Diplom über die ärzt­li­che Grund­aus­bil­dung mit Apostille/Lega­li­sa­tion in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen in Deut­sch­land amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
  • Diplom/Aner­ken­nung/Urkunde über die abge­schlos­sene Weiter­bil­dung mit Apostille/Lega­li­sa­tion in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen in Deut­sch­land amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
  • Auf Nach­for­de­rung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ggf. weitere Unter­la­gen, die die Gleich­wer­tig­keit der Weiter­bil­dung bele­gen

Wir bitten, alle Nach­weise in amtlich beglau­big­ter Foto­ko­pie einzu­rei­chen.

Gebühren

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Die auto­ma­ti­sche Aner­ken­nung gemäß EU-Richt­li­nie ist gebüh­ren­frei.

Verfah­ren zur Aner­ken­nung von im Ausland ausge­stell­ten Weiter­bil­dungs­nach­wei­sen nach § 18 Abs. 3, § 18a, § 19 oder § 19a und Prüfung von Tätig­kei­ten im Ausland nach § 10 der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns sind gebüh­ren­pflich­tig. Die Gebüh­ren werden aufwands­be­zo­gen gemäß der gelten­den Gebüh­ren­sat­zung erho­ben.
Eine Mindest­ge­bühr von 125 € ist bei Antrag­stel­lung fällig; sie wird bei Been­di­gung in der Schluss­rech­nung berück­sich­tigt. Die maxi­male Gebühr beträgt 1000 €.

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