Weiterbildungsordnung (WBO 2021)

  • Am 1. August 2022 trat die Neufassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021 in Kraft

Änderungen der Weiterbildungsordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten

Am 1. Januar 2025 sind die vom 83. Baye­ri­­schen Ärztin­­nen- und Ärzte­­tag im Okto­­ber 2024 beschlos­­se­­nen Ände­run­­gen der Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung für die Ärzte Bayerns vom 16. Okto­­ber 2021 in Kraft getre­ten. Einen schnel­len Über­­blick über die Ände­run­­gen gibt der Über­blicks­ar­ti­kel „Neu­e­run­gen in der Weiter­bil­dungs­ord­nung“ der Januar-/Februa­r­aus­­gabe 2025 des Baye­ri­­schen Ärzte­­blatts.

Unsere Video­tu­to­ri­als zur neuen Weiter­bil­dungs­ord­nung sind da!

Seit Mitte August 2023 haben wir für alle betrof­fe­nen und inter­es­sier­ten Ärztin­nen und Ärzte Video­tu­to­ri­als zur neuen Weiter­bil­dungs­ord­nung 2021 und zum eLog­buch erstellt. In unse­ren ersten Tuto­ri­als zeigen wir, was Ärzte bei Beginn der ärzt­li­chen Weiter­bil­dung beach­ten müssen, wie sie eine Weiter­bil­dungs­be­fug­nis erhal­ten können, sowie, wie sie ein eLog­buch einrich­ten und nutzen können.

**Neufassung der Weiterbildungsordnung**

Der 80. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 16. Okto­ber 2021 die Neufas­sung der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns auf Grund­lage der (Muster-)Weiter­bil­dungs­ord­nung der Bunde­s­ärz­te­kam­mer aus dem Jahr 2018 (MWBO) verab­schie­det. Diese Weiter­bil­dungs­ord­nung (WBO 2021) ist am 1. August 2022 in Kraft getre­ten, gleich­zei­tig trat die bisher gültige Weiter­bil­dungs­ord­nung aus dem Jahr 2004 außer Kraft.

Die Neufas­sung der Weiter­bil­dungs­ord­nung ist unter dem folgen­den Link zu finden:

Fach­lich empfoh­lene Weiter­bil­dungs­pläne (FEWP)

Mit der Muster-WBO wurde das Instru­ment eines fach­lich empfoh­le­nen Weiter­bil­dungs­pla­nes neu einge­führt. Hierin können die in der Weiter­bil­dungs­ord­nung umschrie­be­nen Kompe­ten­zen näher erläu­tert werden. Diese Pläne wurden unter Hinzu­zie­hung von Fach­ver­tre­tern/Fach­ge­sell­schaf­ten erar­bei­tet und vom Vorstand der Bunde­s­ärz­te­kam­mer befür­wor­tet und können auf der Home­page der Bunde­s­ärz­te­kam­mer einge­se­hen werden.

Bei den FEWP handelt es sich um unver­bind­li­che Muster, welche im Zustän­dig­keits­be­reich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer keinen binden­den Charak­ter haben.

Einen Über­blick über die entschei­den­den Neue­run­gen und Verän­de­run­gen gibt der Arti­kel „Nun ist sie da! Ein Über­blick über die neue Weiter­bil­dungs­ord­nung“ aus der Apri­l­aus­gabe 2022 des Baye­ri­schen Ärzte­blatts.

Über­g­angs­be­stim­mun­gen

  • Für den Abschluss der Weiter­bil­dung für Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und Zusatz­be­zeich­nun­gen gemäß der bisher gülti­gen Weiter­bil­dungs­ord­nung vom 24. April 2004 (WBO 2004) sind in § 20 Abs. 5 bis 7 WBO 2021 Über­g­angs­be­stim­mun­gen und Fris­ten fest­ge­legt worden.
  • Um die Weiter­bil­dung noch nach der WBO 2004 abschlie­ßen zu können, müssen Ärzte, die ihre Weiter­bil­dung vor dem 1. August 2022 in Bayern begon­nen haben, spätes­tens ab 31. Juli 2022 Mitglied eines Ärzt­li­chen Kreis- oder Bezirks­ver­bands in Bayern sein.
  • Der reine Wohn­sitz in Bayern ist nicht ausrei­chend, sofern dies nicht zu einer Meldung bei einem ärzt­li­chen Kreis­ver­band führt.
  • Die Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt kann bis 31.07.2029, die Weiter­bil­dung in einer Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung bis 31.07.2025 nach der WBO 2004 abge­schlos­sen werden.
  • Anträge auf Aner­ken­nung einer Fach­a­rzt­be­zeich­nung können bis 31.07.2031, Anträge auf Aner­ken­nung einer Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung bis 31.07.2027 gestellt werden.

Die Über­g­angs­be­stim­mun­gen können nicht in Anspruch genom­men werden, wenn

  • ein Arzt erst ab 1. August 2022 bei einem Ärzt­li­chen Kreis- oder Bezirks­ver­band in Bayern neu gemel­det ist
  • ein Arzt, der bereits in der Vergan­gen­heit eine Weiter­bil­dung in Bayern begon­nen hat, anschlie­ßend Bayern verlas­sen hat und erst wieder ab 1. August 2022 bei einem Ärzt­li­chen Kreis- oder Bezirks­ver­band in Bayern gemel­det ist
  • ein Arzt seine Weiter­bil­dung nicht in Bayern absol­viert hat
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