Weiterbildungsordnung 2021 in der Fassung 2023 Inkraftgetreten am 01.01.2024

  • Am 1. August 2022 trat die Neufassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021 in Kraft

Unsere Video­tu­to­ri­als zur neuen Weiter­bil­dungs­ord­nung sind da!

Seit Mitte August 2023 haben wir für alle betrof­fe­nen und inter­es­sier­ten Ärztin­nen und Ärzte Video­tu­to­ri­als zur neuen Weiter­bil­dungs­ord­nung 2021 und zum eLog­buch erstellt. In unse­ren ersten Tuto­ri­als zeigen wir, was Ärzte bei Beginn der ärzt­li­chen Weiter­bil­dung beach­ten müssen, wie sie eine Weiter­bil­dungs­be­fug­nis erhal­ten können, sowie, wie sie ein eLog­buch einrich­ten und nutzen können.

**Neufassung der Weiterbildungsordnung**

Der 80. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 16. Okto­ber 2021 die Neufas­sung der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns auf Grund­lage der (Muster-)Weiter­bil­dungs­ord­nung der Bunde­s­ärz­te­kam­mer aus dem Jahr 2018 (MWBO) verab­schie­det. Diese Weiter­bil­dungs­ord­nung (WBO 2021) ist am 1. August 2022 in Kraft getre­ten, gleich­zei­tig trat die bisher gültige Weiter­bil­dungs­ord­nung aus dem Jahr 2004 außer Kraft.

Die Neufas­sung der Weiter­bil­dungs­ord­nung ist unter dem folgen­den Link zu finden:

Einen Über­blick über die entschei­den­den Neue­run­gen und Verän­de­run­gen gibt der Arti­kel „Nun ist sie da! Ein Über­blick über die neue Weiter­bil­dungs­ord­nung“ aus der Apri­l­aus­gabe 2022 des Baye­ri­schen Ärzte­blatts.

Fach­lich empfoh­lene Weiter­bil­dungs­pläne (FEWP)

Mit der Muster-WBO wurde das Instru­ment eines fach­lich empfoh­le­nen Weiter­bil­dungs­pla­nes neu einge­führt. Hierin können die in der Weiter­bil­dungs­ord­nung umschrie­be­nen Kompe­ten­zen näher erläu­tert werden. Diese Pläne wurden unter Hinzu­zie­hung von Fach­ver­tre­tern/Fach­ge­sell­schaf­ten erar­bei­tet und vom Vorstand der Bunde­s­ärz­te­kam­mer befür­wor­tet und können auf der Home­page der Bunde­s­ärz­te­kam­mer einge­se­hen werden.

Bei den FEWP handelt es sich um unver­bind­li­che Muster, welche im Zustän­dig­keits­be­reich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer keinen binden­den Charak­ter haben.

Über­g­angs­be­stim­mun­gen

  • Für den Abschluss der Weiter­bil­dung für Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und Zusatz­be­zeich­nun­gen gemäß der bisher gülti­gen Weiter­bil­dungs­ord­nung vom 24. April 2004 (WBO 2004) sind in § 20 Abs. 5 bis 7 WBO 2021 Über­g­angs­be­stim­mun­gen und Fris­ten fest­ge­legt worden.
  • Um die Weiter­bil­dung noch nach der WBO 2004 abschlie­ßen zu können, müssen Ärzte, die ihre Weiter­bil­dung vor dem 1. August 2022 in Bayern begon­nen haben, spätes­tens ab 31. Juli 2022 Mitglied eines Ärzt­li­chen Kreis- oder Bezirks­ver­bands in Bayern sein.
  • Der reine Wohn­sitz in Bayern ist nicht ausrei­chend, sofern dies nicht zu einer Meldung bei einem ärzt­li­chen Kreis­ver­band führt.
  • Die Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt kann bis 31.07.2029, die Weiter­bil­dung in einer Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung bis 31.07.2025 nach der WBO 2004 abge­schlos­sen werden.
  • Anträge auf Aner­ken­nung einer Fach­a­rzt­be­zeich­nung können bis 31.07.2031, Anträge auf Aner­ken­nung einer Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung bis 31.07.2027 gestellt werden.

Die Über­g­angs­be­stim­mun­gen können nicht in Anspruch genom­men werden, wenn

  • ein Arzt erst ab 1. August 2022 bei einem Ärzt­li­chen Kreis- oder Bezirks­ver­band in Bayern neu gemel­det ist
  • ein Arzt, der bereits in der Vergan­gen­heit eine Weiter­bil­dung in Bayern begon­nen hat, anschlie­ßend Bayern verlas­sen hat und erst wieder ab 1. August 2022 bei einem Ärzt­li­chen Kreis- oder Bezirks­ver­band in Bayern gemel­det ist
  • ein Arzt seine Weiter­bil­dung nicht in Bayern absol­viert hat
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