Informationen zum Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie

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Informationen zum Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie

Mit dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16.10.2021 wurde der Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie als neue Facharztbezeichnung eingeführt. Die Gebietsdefinition, Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte der Facharztkompetenz Innere Medizin und Infektiologie sind im Abschnitt B 13.6 der WBO 2021 zu finden.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
i. V. m. § 2a Abs. 8, davon

• müssen 36 Monate in Innere Medizin und Infektiologie abgeleistet werden, davon

  1. können zum Kompetenzerwerb bis zu 6 Monate Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und/oder in Öffentlichem Gesundheitswesen angerechnet werden
  2. müssen 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden

• müssen 24 Monate in mindestens zwei anderen Facharztkompetenzen des Gebietes Innere Medizin abgeleistet werden
• müssen 6 Monate in der Notfallaufnahme abgeleistet werden
• müssen 6 Monate in der Intensivmedizin abgeleistet werden

Übergangsbestimmungen:

Für den Erwerb der Facharztkompetenz Innere Medizin und Infektiologie wurden in der WBO 2021 Übergangsbestimmungen definiert. Bei den Übergangsbestimmungen handelt es sich um einen erleichterten Zugang zum Erwerb der Facharztbezeichnung Innere Medizin und Infektiologie vor dem Vorliegen von Weiterbildungsbefugnissen insbesondere für Ärzte, die bereits langjährig und ggf. in leitender Funktion in diesem Bereich tätig sind.

Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung

  1. innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Inkrafttreten an einer Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung regelmäßig und überwiegend mindestens sechs Jahre in der Inneren Medizin und Infektiologie tätig waren und dieses belegen

und

  1. in geeigneter Weise den Nachweis erbringen, dass sie die nach dieser Weiterbildungsordnung für die Anerkennung als "Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie" geforderten Kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnisse) und Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) erworben haben, werden auf Antrag zur Prüfung zugelassen.

Anträge nach dieser Übergangsbestimmung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zu stellen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 11 bis 17 Anwendung.

Bei Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen ist folgendes zu beachten:

• Die sechsjährige überwiegende Tätigkeit im Bereich der Inneren Medizin und Infektiologie ist für den Zeitraum vom 1. August 2014 – 31. Juli 2022 zu belegen. Diese Daten sind Ausschlussfristen.
• Eine überwiegende Tätigkeit in der Inneren Medizin und Infektiologie besteht bei einer infektiologischen Tätigkeit im Umfang von mindestens 51 Prozent.
• Die geforderten Kognitiven und Methodenkompetenzen sowie Handlungskompetenzen müssen im entsprechenden eLogbuch für die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Infektiologie von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten bestätigt werden.

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