Weiterbildung/Antragstellung Facharzt-, Schwerpunkt-, Zusatzbezeichnung

  • Um Ihre Weiterbildung zum Facharzt, in einem Schwerpunkt oder einer Zusatzbezeichnung beginnen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Während der Weiterbildung muss deren Fortschritt kontinuierlich dokumentiert werden.
  • Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss ein Antrag gestellt und mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht werden.
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Weiter­bil­dungs­zei­ten

Die fest­ge­leg­ten Weiter­bil­dungs­zei­ten und Inhalte sind Mindest­an­for­de­run­gen.

Weiter­bil­dungs­zei­ten können in Abschnit­ten von mindes­tens drei Mona­ten absol­viert werden, sofern nichts ande­res in Abschnitt B und C vorge­se­hen ist (vg. § 4 Abs. 3 Satz 2 der WBO).

Eine Unter­bre­chung der Weiter­bil­dung, insbe­son­dere wegen Schwan­ger­schaft, Eltern­zeit, frei­wil­li­gem Wehr­dienst, Bundes­frei­wil­li­gen­dienst oder wissen­schaft­li­cher Aufträge – soweit eine Weiter­bil­dung nicht erfolgt – kann nicht als Weiter­bil­dungs­zeit ange­rech­net werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3).

Eine Weiter­bil­dung in Teil­zeit muss hinsicht­lich Gesamt­dauer, Niveau und Quali­tät den Anfor­de­run­gen an eine ganz­tä­gige Weiter­bil­dung entspre­chen. Die Weiter­bil­dung kann mit mindes­tens 12 Stun­den pro Woche bis zur Hälfte der gefor­der­ten Mindest­wei­ter­bil­dungs­zeit erfol­gen. Die Weiter­bil­dungs­zeit verlän­gert sich entspre­chend (vgl. § 4 Abs. 5 der WBO).

warnung

Bitte beach­ten Sie, dass Weiter­bil­dungs­ord­nun­gen ande­rer Ärzte­kam­mern hier­für abwei­chende Rege­lun­gen getrof­fen haben und bei Kammer­wech­sel eine Anrech­nung ggfs. nicht erfolgt.

Sofern für die Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung nichts ande­res bestimmt ist, kann die Weiter­bil­dung sowohl im ambu­lan­ten als auch im stati­o­nären Bereich erfol­gen.

Ärzt­li­che Tätig­kei­ten in eige­ner Praxis sind grund­sätz­lich nicht anrech­nungs­fä­hig.

Weiter­bil­dungs­be­fug­nisse

Weiter­bil­dungs­be­fug­nisse sind an einen oder mehrere Weiter­bil­der und an die Weiter­bil­dungs­stätte gebun­den. Die Befug­nis zur Weiter­bil­dung in einem bestimm­ten Gebiet kann mit Aufla­gen und Neben­be­stim­mun­gen erteilt worden sein. Mögli­che Neben­be­stim­mun­gen der einzel­nen Weiter­bil­dungs­be­fug­nisse können im Meine BLÄK-Portal einge­se­hen werden. Eine Liste der aner­kann­ten Weiter­bil­dungs­kurse in Bayern finden Sie hier.

Zu Beginn der Weiter­bil­dung hat der Weiter­bil­der das Weiter­bil­dungs­pro­gramm an den in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arzt auszu­hän­di­gen.

Nach­weise der Weiter­bil­dung

Die Weiter­bil­dung erfolgt auf der Grund­lage der aktu­el­len Weiter­bil­dungs­ord­nung. Über jeden Weiter­bil­dungs­ab­schnitt sind bei Antrag­stel­lung auf Aner­ken­nung einer Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung ausführ­li­che Weiter­bil­dungs­zeug­nisse, die Doku­men­ta­tion der absol­vier­ten Weiter­bil­dungs­in­halte und der Nach­weis über das jähr­li­che Gespräch zu bele­gen.

Der Weiter­bil­der muss dem in Weiter­bil­dung zu einer Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung befind­li­chen Arzt über die unter seiner Verant­wor­tung abge­leis­tete Weiter­bil­dungs­zeit ein Zeug­nis ausstel­len (vgl. § 9 der WBO). Bitte achten Sie darauf, sich bei jedem Wech­sel eines zur Weiter­bil­dung befug­ten Arztes ein Weiter­bil­dungs­zeug­nis ausstel­len zu lassen. Jede Zusatz­be­zeich­nung hat ihr eige­nes Muster-Weiter­bil­dungs­zeug­nis. Bitte verwen­den Sie das Entspre­chende.

Zu den Muster­zeug­nis­sen der Zusatz­be­zeich­nun­gen kommen Sie hier.

Der in Weiter­bil­dung befind­li­che Arzt hat die von ihm abge­leis­te­ten Weiter­bil­dungs­in­halte fort­lau­fend zu doku­men­tie­ren. Der Weiter­bil­der hat die Rich­tig­keit der Doku­men­ta­tion für den unter seiner Anlei­tung erfolg­ten Weiter­bil­dungs­ab­schnitt mindes­tens jähr­lich zu bestä­ti­gen. Hierzu ist der jewei­lige Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen/Logbuch bzw. eLog­buch für die entspre­chende Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung zu verwen­den (vgl § 8 Abs. 1 und 2 der WBO).

Zu den Doku­men­ta­ti­ons­bö­gen/Logbü­chern (WBO 2004) kommen Sie hier.

Zudem hat der Weiter­bil­der mit dem in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arzt mindes­tens jähr­lich ein kolle­gi­a­les Gespräch zu führen, aus welchem sich der Stand und die Fort­s­chritte der Weiter­bil­dung erge­ben. Der Weiter­bil­der doku­men­tiert den wesent­li­chen Gesprächs­in­halt (vgl. § 8 Abs. 3 der WBO).

Zusam­men­ge­fasst werden folgende Doku­men­ta­ti­o­nen über jeden Abschnitt der Weiter­bil­dung benö­tigt:

  • Weiter­bil­dungs­zeug­nis
  • Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen/Logbuch bzw. eLog­buch:
    o Jähr­li­che Doku­men­ta­tion der abge­leis­te­ten Weiter­bil­dungs­in­halte
    o Doku­men­ta­tion des jähr­lich zu führen­den Gesprächs
  • Ggfs. Kurs­nach­weise (sofern die WO Kurse verlangt)

Das eLog­buch zur Doku­men­ta­tion der Weiter­bil­di­ungs­in­halte und -gesprä­che gemäß der WBO 2021 errei­chen Sie über das Meine BLÄK-Portal.

Antrag auf Prüfungs­zu­las­sung für eine Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung

Wenn Sie die Mindest­wei­ter­bil­dungs­zeit absol­viert haben und alle Voraus­set­zun­gen erfül­len, können Sie für eine Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung online den Antrag auf Prüfungs­zu­las­sung im Meine BLÄK-Portal stel­len:

» Meine BLÄK-Portal

Reichen Sie den Antrag schrift­lich mit folgen­den Unter­la­gen ein:

  • Ausge­druckte Antrags­bö­gen
  • Weiter­bil­dungs­zeug­nisse über die anrech­nungs­fä­hi­gen Zeiten
  • Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen/Logbuch
  • Ggfs. Kurs­nach­weise (sofern die Weiter­bil­dungs­ord­nung Kurse verlangt)

Bitte legen Sie alle gefor­der­ten Nach­weise in amtlich beglau­big­ter Foto­ko­pie vor.

Zulas­sung und Prüfung

Wenn die inhalt­li­chen und zeit­li­chen Anfor­de­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung an den Erwerb der Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung erfüllt und durch Zeug­nisse und Nach­weise belegt sind, wird die Zulas­sung zur Prüfung erteilt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 der WBO).

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer setzt den Termin der Prüfung in ange­mes­se­ner Frist nach der Zulas­sung fest. Der Antrag­stel­ler wird mit einer Frist von mindes­tens zwei Wochen gela­den.

Der Prüfungs­aus­schuss über­prüft die erwor­be­nen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten und entschei­det auf Grund der vorge­leg­ten Zeug­nisse und des Prüfungs­er­geb­nis­ses, ob sämt­li­che Weiter­bil­dungs­in­halte erwor­ben worden sind.

Die Dauer der Prüfung beträgt mindes­tens 30 Minu­ten.

Nach Beste­hen der Prüfung erteilt die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer die jewei­lige Aner­ken­nung und händigt die Urkunde aus.

Wenn Sie die Mindest­wei­ter­bil­dungs­zeit absol­viert haben und alle Voraus­set­zun­gen erfül­len, können Sie den Antrag auf Prüfungs­zu­las­sung online stel­len.

Reichen Sie den Antrag schrift­lich mit den folgen­den Unter­la­gen ein:

  • Ausge­druckte Antrags­bö­gen
  • Weiter­bil­dungs­zeug­nisse über die anrech­nungs­fä­hi­gen Zeiten
  • Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen / Logbuch
  • Gege­be­nen­falls Kurs­nach­weise (sofern die Weiter­bil­dungs­ord­nung Kurse verlangt)

Bitte legen Sie alle gefor­der­ten Nach­weise in amtlich beglau­big­ter Foto­ko­pie vor.

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