Weiterbildung/Antragstellung Facharzt-, Schwerpunkt-, Zusatzbezeichnung

  • Um Ihre Weiterbildung zum Facharzt, in einem Schwerpunkt oder einer Zusatzbezeichnung beginnen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Während der Weiterbildung muss deren Fortschritt kontinuierlich dokumentiert werden.
  • Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss ein Antrag gestellt und mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht werden.
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Weiter­bil­dungs­zei­ten

Die fest­ge­leg­ten Weiter­bil­dungs­zei­ten und Inhalte sind Mindest­an­for­de­run­gen.

Weiter­bil­dungs­zei­ten können in Abschnit­ten von mindes­tens drei Mona­ten absol­viert werden, sofern nichts ande­res in Abschnitt B und C vorge­se­hen ist (vg. § 4 Abs. 3 Satz 2 der WBO).

Eine Unter­bre­chung der Weiter­bil­dung, insbe­son­dere wegen Schwan­ger­schaft, Eltern­zeit, frei­wil­li­gem Wehr­dienst, Bundes­frei­wil­li­gen­dienst oder wissen­schaft­li­cher Aufträge – soweit eine Weiter­bil­dung nicht erfolgt – kann nicht als Weiter­bil­dungs­zeit ange­rech­net werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3).

Eine Weiter­bil­dung in Teil­zeit muss hinsicht­lich Gesamt­dauer, Niveau und Quali­tät den Anfor­de­run­gen an eine ganz­tä­gige Weiter­bil­dung entspre­chen. Die Weiter­bil­dung kann mit mindes­tens 12 Stun­den pro Woche bis zur Hälfte der gefor­der­ten Mindest­wei­ter­bil­dungs­zeit erfol­gen. Die Weiter­bil­dungs­zeit verlän­gert sich entspre­chend (vgl. § 4 Abs. 5 der WBO).

warnung

Bitte beach­ten Sie, dass Weiter­bil­dungs­ord­nun­gen ande­rer Ärzte­kam­mern hier­für abwei­chende Rege­lun­gen getrof­fen haben und bei Kammer­wech­sel eine Anrech­nung ggfs. nicht erfolgt.

Sofern für die Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung nichts ande­res bestimmt ist, kann die Weiter­bil­dung sowohl im ambu­lan­ten als auch im stati­o­nären Bereich erfol­gen.

Ärzt­li­che Tätig­kei­ten in eige­ner Praxis sind grund­sätz­lich nicht anrech­nungs­fä­hig.

Weiter­bil­dungs­be­fug­nisse

Weiter­bil­dungs­be­fug­nisse sind an einen oder mehrere Weiter­bil­der und an die Weiter­bil­dungs­stätte gebun­den. Die Befug­nis zur Weiter­bil­dung in einem bestimm­ten Gebiet kann mit Aufla­gen und Neben­be­stim­mun­gen erteilt worden sein. Mögli­che Neben­be­stim­mun­gen der einzel­nen Weiter­bil­dungs­be­fug­nisse können im Meine BLÄK-Portal einge­se­hen werden. Eine Liste der aner­kann­ten Weiter­bil­dungs­kurse in Bayern finden Sie hier.

Zu Beginn der Weiter­bil­dung hat der Weiter­bil­der das Weiter­bil­dungs­pro­gramm an den in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arzt auszu­hän­di­gen.

Nach­weise der Weiter­bil­dung

Die Weiter­bil­dung erfolgt auf der Grund­lage der aktu­el­len Weiter­bil­dungs­ord­nung. Über jeden Weiter­bil­dungs­ab­schnitt sind bei Antrag­stel­lung auf Aner­ken­nung einer Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung ausführ­li­che Weiter­bil­dungs­zeug­nisse, die Doku­men­ta­tion der absol­vier­ten Weiter­bil­dungs­in­halte und der Nach­weis über das jähr­li­che Gespräch zu bele­gen.

Der Weiter­bil­der muss dem in Weiter­bil­dung zu einer Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung befind­li­chen Arzt über die unter seiner Verant­wor­tung abge­leis­tete Weiter­bil­dungs­zeit ein Zeug­nis ausstel­len (vgl. § 9 der WBO). Bitte achten Sie darauf, sich bei jedem Wech­sel eines zur Weiter­bil­dung befug­ten Arztes ein Weiter­bil­dungs­zeug­nis ausstel­len zu lassen. Jede Zusatz­be­zeich­nung hat ihr eige­nes Muster-Weiter­bil­dungs­zeug­nis. Bitte verwen­den Sie das Entspre­chende.

Zu den Muster­zeug­nis­sen der Zusatz­be­zeich­nun­gen kommen Sie hier.

Der in Weiter­bil­dung befind­li­che Arzt hat die von ihm abge­leis­te­ten Weiter­bil­dungs­in­halte fort­lau­fend zu doku­men­tie­ren. Der Weiter­bil­der hat die Rich­tig­keit der Doku­men­ta­tion für den unter seiner Anlei­tung erfolg­ten Weiter­bil­dungs­ab­schnitt mindes­tens jähr­lich zu bestä­ti­gen. Hierzu ist der jewei­lige Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen/Logbuch bzw. eLog­buch für die entspre­chende Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung zu verwen­den (vgl § 8 Abs. 1 und 2 der WBO).

Zu den Doku­men­ta­ti­ons­bö­gen/Logbü­chern (WBO 2004) kommen Sie hier.

Zudem hat der Weiter­bil­der mit dem in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arzt mindes­tens jähr­lich ein kolle­gi­a­les Gespräch zu führen, aus welchem sich der Stand und die Fort­s­chritte der Weiter­bil­dung erge­ben. Der Weiter­bil­der doku­men­tiert den wesent­li­chen Gesprächs­in­halt (vgl. § 8 Abs. 3 der WBO).

Zusam­men­ge­fasst werden folgende Doku­men­ta­ti­o­nen über jeden Abschnitt der Weiter­bil­dung benö­tigt:

  • Weiter­bil­dungs­zeug­nis
  • Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen/Logbuch bzw. eLog­buch:
    o Jähr­li­che Doku­men­ta­tion der abge­leis­te­ten Weiter­bil­dungs­in­halte
    o Doku­men­ta­tion des jähr­lich zu führen­den Gesprächs
  • Ggfs. Kurs­nach­weise (sofern die WO Kurse verlangt)

Antwor­ten auf häufige Fragen zur Weiter­bil­dung (FAQ)

Das eLog­buch zur Doku­men­ta­tion der Weiter­bil­di­ungs­in­halte und -gesprä­che gemäß der WBO 2021 errei­chen Sie über das Meine BLÄK-Portal.

Antrag auf Prüfungs­zu­las­sung für eine Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung

Wenn Sie die Mindest­wei­ter­bil­dungs­zeit absol­viert haben und alle Voraus­set­zun­gen erfül­len, können Sie für eine Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung online den Antrag auf Prüfungs­zu­las­sung im Meine BLÄK-Portal stel­len:

» Meine BLÄK-Portal

Reichen Sie den Antrag schrift­lich mit folgen­den Unter­la­gen ein:

  • Ausge­druckte Antrags­bö­gen
  • Weiter­bil­dungs­zeug­nisse über die anrech­nungs­fä­hi­gen Zeiten
  • Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen/Logbuch
  • Ggfs. Kurs­nach­weise (sofern die Weiter­bil­dungs­ord­nung Kurse verlangt)

Seit 27.03.2025 können Sie alle gefor­der­ten Nach­weise in einfa­chen Foto­ko­pien vorle­gen.

Zulas­sung und Prüfung

Wenn die inhalt­li­chen und zeit­li­chen Anfor­de­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung an den Erwerb der Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung erfüllt und durch Zeug­nisse und Nach­weise belegt sind, wird die Zulas­sung zur Prüfung erteilt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 der WBO).

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer setzt den Termin der Prüfung in ange­mes­se­ner Frist nach der Zulas­sung fest. Der Antrag­stel­ler wird mit einer Frist von mindes­tens zwei Wochen gela­den.

Der Prüfungs­aus­schuss über­prüft die erwor­be­nen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten und entschei­det auf Grund der vorge­leg­ten Zeug­nisse und des Prüfungs­er­geb­nis­ses, ob sämt­li­che Weiter­bil­dungs­in­halte erwor­ben worden sind.

Die Dauer der Prüfung beträgt mindes­tens 30 Minu­ten.

Nach Beste­hen der Prüfung erteilt die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer die jewei­lige Aner­ken­nung und händigt die Urkunde aus.

Video­tu­to­ri­als zur neuen Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung

Seit Mitte August 2023 haben wir für alle betrof­­fe­­nen und inter­es­­sier­ten Ärztin­­nen und Ärzte Video­tu­to­ri­als zur neuen Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung 2021 und zum eLog­buch erstellt. In unse­ren ersten Tuto­ri­als zeigen wir, was Ärzte bei Beginn der ärzt­­li­chen Weiter­­bil­­dung beach­ten müssen und wie sie ein eLog­­buch einrich­ten und nutzen können.

Hier finden sie die Links zu den jewei­­li­­gen Tuto­ri­als auf Youtube:

Link zum Video „Beginn der Weiter­­bil­­dung“
Link zum Video „Ein­­füh­rung ins eLog­­buch“
Link zum Video „Was muss ich während der Weiter­­bil­­dung tun?“
Link zum Video „Wie stelle ich meinen Antrag zur Weiter­­bil­­dungs­­prü­­fung?“

Wenn Sie die Mindest­wei­ter­bil­dungs­zeit absol­viert haben und alle Voraus­set­zun­gen erfül­len, können Sie den Antrag auf Prüfungs­zu­las­sung online stel­len.

Reichen Sie den Antrag schrift­lich mit den folgen­den Unter­la­gen ein:

  • Ausge­druckte Antrags­bö­gen
  • Weiter­bil­dungs­zeug­nisse über die anrech­nungs­fä­hi­gen Zeiten
  • Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen / Logbuch
  • Gege­be­nen­falls Kurs­nach­weise (sofern die Weiter­bil­dungs­ord­nung Kurse verlangt)
  • Wie stelle ich einen Antrag auf Prüfungszulassung / Anerkennung einer Bezeichnung und welche Unterlagen muss ich einreichen?

    Zunächst stel­len Sie online den Antrag auf Prüfungs­­­zu­las­­sung im „Meine BLÄK"-Portal. Danach reichen Sie den ausge­­druck­ten Antrag unter­­schrie­­ben mit folgen­­­den Unter­la­­gen ein:

    1. Ausge­­druckte Antrags­­bö­­gen aus dem „Meine BLÄK“-Portal
    2. Zeug­­nisse über für die ange­strebte Quali­­fi­­ka­tion abge­­leis­tete Zeiten
    3. Logbü­cher
    4. Kurs­nach­­weise (sofern die Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung Kurse vorschreibt)
    Weiterbildung Facharzt Schwerpunkt Antragstellung Logbuch Kursnachweise Dokumentationsbogen
  • Wie erfolgt die Bearbeitung und wann erhalte ich eine Nachricht über das Ergebnis?

    Sobald Ihre Unter­la­­gen von uns geprüft worden sind und fest­­steht, dass Sie die Voraus­­set­­zun­­gen für eine Prüfungs­­­zu­las­­sung gemäß Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung erfül­len, erha­l­ten Sie einen Bescheid über die Prüfungs­­­zu­las­­sung. Die Prüfungs­­ab­tei­­lung, die für Sie einen Prüfungs­­ter­­min orga­­ni­­siert, wird gleich­­zei­tig hier­­über infor­­miert.

    Weiterbildung Facharzt Schwerpunkt Antragstellung
  • Ich möchte eine Bezeichnung erwerben. Beim Anlegen des Antrages ist sie aber nicht aufgeführt. Woran kann es liegen?

    Häufig liegt es an der Angabe des Beginns der Weiter­­bil­­dung. War der Beginn der Weiter­­bil­­dung vor Einfüh­rung der Bezeich­­nung, wird Ihnen diese nicht zur Auswahl ange­­bo­ten. In diesem Fall bitten wir Sie, das Datum „Beginn der Weiter­­bil­­dung“ auf ein Datum zu korri­­gie­ren, zu dem die gewünschte Bezeich­­nung bereits exis­tierte. Das Datum kann später im Antrag wieder zurück­­­ge­­stellt werden.

    Antragstellung
  • Ich werde bei den Weiterbildungsabschnitten nach den Wochenarbeitsstunden laut Vertrag gefragt. Wie kann ich verschiedene Teilzeittätigkeiten abbilden?

    Die verschie­­de­­nen Teil­­zeit­tä­tig­kei­ten können Sie in einer entspre­chen­­den Einga­­be­­maske eintra­­gen. Diese erscheint nach der Bean­tra­­gung der Weiter­­bil­­dungs­­ab­schnitte und der Zeug­­ni­­ser­fas­­sung.

    Antragstellung
  • Ich bin bei Schritt 2 beim Drucken meines Antrags und komme nicht weiter. Was ist zu tun?

    Als einzi­­ges Pflicht­­feld muss eine E-Mail-Adresse hinter­legt sein. Wählen Sie hierzu „E-Mail anpas­­sen“, achten Sie bei der Eingabe darauf, dass Sie sich nicht verschrei­­ben und klicken Sie auf „Spei­chern“. Tele­­fon- und Mobil­­num­­mer können Sie opti­o­nal einge­­ben.

    Antragstellung
  • Ich kann eine Weiterbildungsstätte nicht finden. Was kann ich tun?

    Viel­leicht haben Sie zu viele Infor­­ma­ti­o­­nen in die Such­­maske einge­­ge­­ben. Bitte versu­chen Sie es vorerst nur mit der Post­leit­­zahl und even­tu­ell dem Stra­­ßen­na­­men (Bitte Straße als „Str“ einge­­ben oder weglas­­sen).

    Antragstellung
  • Bei den Weiterbildungsabschnitten werden 0 Monate angegeben. Woran kann es liegen?

    Es muss im Weiter­­bil­­dungs­­ab­schnitt ein Zeug­­nis ange­­ge­­ben werden. Hierzu benö­ti­­gen Sie das Ausstel­­lungs­­da­tum des Zeug­­nis­­ses. Erst nach Angabe des Zeug­­nis­­ses wird die Weiter­­bil­­dungs­­­zeit berech­­net. Die Nach­­weise reichen Sie dann zusam­­men mit dem abge­­schlos­­se­­nen und ausge­­druck­ten Antrag ein.

    Antragstellung
  • Warum erscheint im Antrag in der Übersicht die Handynummer und die E-Mail-Adresse nicht, obwohl ich sie in den Meldedaten unter Erreichbarkeiten hinterlegt habe?

    Die E-Mail-Adresse muss mit dem Verwen­­dungs­­­zweck „@Wei­ter­­bil­­dung“ verknüpft werden. Sie können Ihre E-Mail-Adresse aber auch kurz vor dem Drucken unter „Rest­­li­che Anga­­ben und drucken“ im Schritt 2 erfas­­sen. Die Tele­­fon­­num­­mer wird im Antrag nur ange­­zeigt, wenn sie im Bereich Melde­da­ten – Erreich­­ba­r­kei­ten – Reiter privat – bei der Adresse einge­tra­­gen ist.

    Antragstellung
  • Ich habe eine Weiterbildungsstätte ohne Abschnitt und Zeugnis eingegeben, da sie nicht für meinen Antrag relevant ist. Ich wollte damit den Werdegang komplett darstellen, kann nun aber den Antrag nicht mehr drucken. Was ist zu tun?

    Wenn die Weiter­­bil­­dung nicht für den Antrag rele­vant ist, dann sollte sie nicht als Weiter­­bil­­dungs­­­stätte erfasst werden. Alle rele­van­ten Zeiten müssen mit Weiter­­bil­­dungs­­ab­schnit­ten und Zeug­­nis­­sen hinter­legt sein. Es erscheint jedoch in den letz­ten Schrit­ten vor dem Ausdru­­cken ein ärzt­­li­cher Lebens­­lauf, der bereits weit­­ge­hend auto­­ma­tisch befüllt wird. Hier können Sie ggfs. fehlende Arbeits­­s­tät­ten ergän­­zen (ohne ein Zeug­­nis nach­wei­­sen zu müssen).

    Antragstellung
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