
Bitte beachten Sie, dass Weiterbildungsordnungen anderer Ärztekammern hierfür abweichende Regelungen getroffen haben und bei Kammerwechsel eine Anrechnung ggfs. nicht erfolgt.
Für gute Medizin in Bayern
Mit der Weiterbildung kann erst begonnen werden, wenn Sie über die ärztliche Approbation verfügen. Der Beginn der Weiterbildung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch die Erteilung der Approbation als Zahnarzt voraus (vgl. § 4 Abs. 1 WBO).
Für die Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnisse nach der Bundesärzteordnung ist in Bayern die Regierung von Oberbayern zuständig.
Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung und den dazugehörigen Richtlinien.
Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form und im Rahmen eines angemessen vergüteten Arbeitsverhältnisses in hauptberuflicher Stellung und in der Regel ganztags an zugelassenen Weiterbildungsstätten und/oder durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Weiterbildungskursen.
Die Weiterbildung zum Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung wird unter verantwortlicher Leitung von zur Weiterbildung befugten Ärzten in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt (vgl. § 5 Abs. 1 der WBO).
» Zur Suche nach befugten Weiterbildern in Bayern
Detailliertere Informationen zu Auflagen und Nebenbestimmungen der einzelnen Befugnisse finden Sie im Meine BLÄK-Portal. Hier besteht auch die Möglichkeit einer gezielten Recherche nach Ort und Gebiet.
In Abhängigkeit von der gewählten Facharztbezeichnung ist genau festgelegt, welche Weiterbildungszeit im stationären bzw. ambulanten Bereich erfolgen muss bzw. darf.
Zu den Weiterbildungsstätten im stationären Bereich gehören insbesondere Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabteilungen.
Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren.
Die Weiterbildung erfolgt unter verantwortlicher Leitung befugter Ärzte (Weiterbilder) in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 der WBO).
Die Kurse müssen für die Weiterbildung von der für den Kursort zuständigen Landesärztekammer anerkannt sein (vgl. § 4 Abs. 8 der WBO). Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Landesärztekammer.
» Liste der anerkannten Weiterbildungskurse in Bayern.
Fortbildungsbescheinigungen reichen als Nachweis nicht aus. Bitte lassen Sie sich daher immer eine Weiterbildungsbescheinigung ausstellen.
Zu Beginn der Weiterbildung hat der Weiterbilder das Weiterbildungsprogramm an den in Weiterbildung befindlichen Arzt auszuhändigen.
Die während der Weiterbildung abgeleisteten Weiterbildungsinhalte sind fortlaufend zu dokumentieren.
Hierzu ist bei Weiterbildungsgängen nach den Vorgaben der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004 bzw. deren Fassungen der jeweilige Dokumentationsbogen/Logbuch für die entsprechende Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung zu verwenden.
Zur Dokumentation der Weiterbildung nach den Vorgaben der am 1.08.2022 in Kraft getreteten Neufassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16.10.2021 steht die Anwendung eLogbuch zur Verfügung. Diese ist über das Meine BLÄK-Portal erreichbar. Informationen zum eLogbuch sind auf der Homepage der Bundesärztekammer zu finden.
Gemäß § 75 a SGB V ist eine spezielle Förderung der hausärztlichen und fachärztlichen Weiterbildung möglich. Die Förderung richtet sich im fachärztlichen Bereich an ausgewählte Arztgruppen. Mehr Informationen zur gesetzlichen Förderung nach § 75 a SGB V finden Sie auf der Webseite der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Seit Mitte August 2023 haben wir für alle betroffenen und interessierten Ärztinnen und Ärzte Videotutorials zur neuen Weiterbildungsordnung 2021 und zum eLogbuch erstellt. In unseren ersten Tutorials zeigen wir, was Ärzte bei Beginn der ärztlichen Weiterbildung beachten müssen.
Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Inhalte sind Mindestanforderungen.
Weiterbildungszeiten können in Abschnitten von mindestens drei Monaten absolviert werden, sofern nichts anderes in Abschnitt B und C vorgesehen ist (vg. § 4 Abs. 3 Satz 2 der WBO).
Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3).
Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Weiterbildung kann mit mindestens 12 Stunden pro Woche bis zur Hälfte der geforderten Mindestweiterbildungszeit erfolgen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend (vgl. § 4 Abs. 5 der WBO).
Bitte beachten Sie, dass Weiterbildungsordnungen anderer Ärztekammern hierfür abweichende Regelungen getroffen haben und bei Kammerwechsel eine Anrechnung ggfs. nicht erfolgt.
Sofern für die Facharztweiterbildung nichts anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen.
Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind grundsätzlich nicht anrechnungsfähig.
Weiterbildungsbefugnisse sind an einen oder mehrere Weiterbilder und an die Weiterbildungsstätte gebunden. Die Befugnis zur Weiterbildung in einem bestimmten Gebiet kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt worden sein. Mögliche Nebenbestimmungen der einzelnen Weiterbildungsbefugnisse können im Meine BLÄK-Portal eingesehen werden. Eine Liste der anerkannten Weiterbildungskurse in Bayern finden Sie hier.
Zu Beginn der Weiterbildung hat der Weiterbilder das Weiterbildungsprogramm an den in Weiterbildung befindlichen Arzt auszuhändigen.
Die Weiterbildung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Weiterbildungsordnung. Über jeden Weiterbildungsabschnitt sind bei Antragstellung auf Anerkennung einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung ausführliche Weiterbildungszeugnisse, die Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte und der Nachweis über das jährliche Gespräch zu belegen.
Der Weiterbilder muss dem in Weiterbildung zu einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis ausstellen (vgl. § 9 der WBO). Bitte achten Sie darauf, sich bei jedem Wechsel eines zur Weiterbildung befugten Arztes ein Weiterbildungszeugnis ausstellen zu lassen. Jede Zusatzbezeichnung hat ihr eigenes Muster-Weiterbildungszeugnis. Bitte verwenden Sie das Entsprechende.
Zu den Musterzeugnissen der Zusatzbezeichnungen kommen Sie hier.
Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die von ihm abgeleisteten Weiterbildungsinhalte fortlaufend zu dokumentieren. Der Weiterbilder hat die Richtigkeit der Dokumentation für den unter seiner Anleitung erfolgten Weiterbildungsabschnitt mindestens jährlich zu bestätigen. Hierzu ist der jeweilige Dokumentationsbogen/Logbuch bzw. eLogbuch für die entsprechende Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung zu verwenden (vgl § 8 Abs. 1 und 2 der WBO).
Zu den Dokumentationsbögen/Logbüchern (WBO 2004) kommen Sie hier.
Zudem hat der Weiterbilder mit dem in Weiterbildung befindlichen Arzt mindestens jährlich ein kollegiales Gespräch zu führen, aus welchem sich der Stand und die Fortschritte der Weiterbildung ergeben. Der Weiterbilder dokumentiert den wesentlichen Gesprächsinhalt (vgl. § 8 Abs. 3 der WBO).
Zusammengefasst werden folgende Dokumentationen über jeden Abschnitt der Weiterbildung benötigt:
Zunächst stellen Sie online den Antrag auf Prüfungszulassung im „Meine BLÄK"-Portal. Danach reichen Sie den ausgedruckten Antrag unterschrieben mit folgenden Unterlagen ein:
Das eLogbuch steht Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung zur Dokumentation ihrer Weiterbildung gemäß der Neufassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021, in Kraft getreten am 1. August 2022, sowie den Weiterbildungsbefugten zur Bestätigung der Dokumentation zur Verfügung. Die Dokumentation der Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung vom 24. April 2004 bzw. einer deren Fassungen ist im eLogbuch nicht möglich. Hierfür sind nach wie vor die Logbücher zu nutzen, die auf der Seite Qualifikationen nach der Weiterbildungsordnung bei den einzelnen Bezeichnungen hinterlegt sind.
Die Registrierung und Anmeldung beim eLogbuch erfolgt ausschließlich über das Meine BLÄK-Portal. Hierzu muss unter dem Menüpunkt „Weiterbildung“ die Anwendung „Weiterbildungsantrag“ aufgerufen und ein Antrag für die angestrebte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung gemäß der WBO 2021 angelegt werden.
Auf der (text: Webseite der Bundesärztekammer link: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/aerztliche-weiterbildung/elogbuch/faq text: Webseite der Bundesärztekammer) finden sich ausführliche Informationen einschließlich Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Nutzung des eLogbuchs.
Ein Weiterbilder kann im eLogbuch nur dann Weiterbildungsinhalte bestätigen, wenn er über eine Weiterbildungsbefugnis nach der WBO 2021 verfügt und der in Weiterbildung befindliche Arzt das entsprechende eLogbuch für seinen Weiterbilder freigibt. Um das eLogbuch für einen Weiterbilder freigeben zu können, muss dieser zuvor bei einem Weiterbildungsabschnitt ausgewählt und zugeordnet werden. Die Weiterbilder gelangen über das Meine BLÄK-Portal zum eLogbuch.
Das eLogbuch zur Dokumentation der Weiterbildiungsinhalte und -gespräche gemäß der WBO 2021 erreichen Sie über das Meine BLÄK-Portal.
Wenn Sie die Mindestweiterbildungszeit absolviert haben und alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie für eine Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung online den Antrag auf Prüfungszulassung im Meine BLÄK-Portal stellen:
Reichen Sie den Antrag schriftlich mit folgenden Unterlagen ein:
Bitte legen Sie alle geforderten Nachweise in amtlich beglaubigter Fotokopie vor.
Wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung an den Erwerb der Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung erfüllt und durch Zeugnisse und Nachweise belegt sind, wird die Zulassung zur Prüfung erteilt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 der WBO).
Die Bayerische Landesärztekammer setzt den Termin der Prüfung in angemessener Frist nach der Zulassung fest. Der Antragsteller wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen geladen.
Der Prüfungsausschuss überprüft die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob sämtliche Weiterbildungsinhalte erworben worden sind.
Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.
Nach Bestehen der Prüfung erteilt die Bayerische Landesärztekammer die jeweilige Anerkennung und händigt die Urkunde aus.
Wenn Sie die Mindestweiterbildungszeit absolviert haben und alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie den Antrag auf Prüfungszulassung online stellen.
Reichen Sie den Antrag schriftlich mit den folgenden Unterlagen ein:
Bitte legen Sie alle geforderten Nachweise in amtlich beglaubigter Fotokopie vor.