Weiterbildungsbefugnis/Antragstellung

  • Um eine Weiterbildungsbefugnis zu erhalten und als Weiterbilder tätig sein zu können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Weiter finden Sie auf dieser Seite, welche Pflichten Sie als Weiterbilder haben und welche Formalitäten zu beachten sind.
  • Voraussetzungen und Informationen für Ihren Weg zur Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" und "Psychotherapie"
befugnis

Benö­tigte Unter­la­gen

Grund­sätz­lich ist für jeden neuen Antrag ein soge­nann­ter Erhe­bungs­bo­gen auszu­fül­len. Es gibt sepa­rate Erhe­bungs­bö­gen zur Bean­tra­gung jeder Befug­nis in einer Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und/oder Zusatz­be­zeich­nung. Damit werden die Infor­ma­ti­o­nen abge­fragt, die für die Beur­tei­lung des Antra­ges benö­tigt werden, also perso­nen­be­zo­gene Daten, Anga­ben zur Infra­s­truk­tur der Weiter­bil­dungs­stätte und Statis­ti­ken über die erbrach­ten Leis­tun­gen.

Für Anträge auf eine inhalt­lich geprüfte Weiter­bil­dungs­be­fug­nis nach WBO 2021 ist eine Online-Antrag­stel­lung notwen­dig. Diese ist nach der Anmel­dung des Arztes / der Ärztin mit persön­li­cher Nutzer­ken­nung und Pass­wort im „Meine BLÄK-Portal“ unter Weiter­bil­dung – Weiter­bil­dungs­be­fug­nis möglich.

Im nieder­ge­las­se­nen Bereich ist ferner eine Einver­ständ­nis­er­klä­rung zur Date­n­ab­frage bei der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns (KVB) erfor­der­lich.

Folgende Infor­ma­ti­o­nen werden bei der KVB einge­holt:

  • Art und Umfang der vertrag­s­ärzt­li­chen Leis­tun­gen durch Über­mitt­lung der Gesamt­s­ta­tis­ti­ken und Häufig­keits­s­ta­tis­ti­ken der letz­ten 4 Quar­tale
  • laufende/ abge­schlos­sene Verfah­ren der Plau­si­bi­li­täts­prü­fung und deren Inhalt
  • laufende/ abge­schlos­sene Diszi­pli­na­r­ver­fah­ren und deren Inhalt
  • einge­lei­tete Verfah­ren vor den Zulas­sungs­in­sta­n­zen betref­fend das Ruhen oder den Entzug der Vertrags­a­rzt­zu­las­sung

Bean­tra­gen Sie als Arzt in nach­ge­ord­ne­ter Posi­tion (Ober­a­rzt, ange­stell­ter Arzt) eine Weiter­bil­dungs­be­fug­nis, ist eine Bestä­ti­gung des Leiters der jewei­li­gen Weiter­bil­dungs­stätte über die Weisungs­frei­heit bei der Gestal­tung der Weiter­bil­dung erfor­der­lich.

Antrags­for­men

Neuan­trag

Ein Neuan­trag wird gestellt, wenn Sie an Ihrer aktu­el­len Tätig­keits­s­tätte noch über keine Weiter­bil­dungs­be­fug­nis verfü­gen. Hier­für ist es erfor­der­lich, dass eine 12-mona­tige Leis­tungs­sta­tis­tik unter Ihrer Leitung vorge­legt wird. Die Stätte muss also seit mindes­tens einem Jahr beste­hen und Sie müssen mindes­tens ein Jahr dort tätig sein.

Um Anträge auf eine inhalt­lich geprüfte Weiter­bil­dungs­be­fug­nis nach WBO 2021 prüfen zu können, ist die Einrei­chung eines Neuan­tra­ges im „Meine BLÄK-Portal“ notwen­dig.

Neue Über­g­angs­re­ge­lung der BLÄK zur Ertei­lung von Weiter­bil­dungs­be­fug­nis­sen

Aktu­elle Infor­ma­ti­o­nen zur neuen Über­g­angs­re­ge­lung der BLÄK zur Ertei­lung von Weiter­bil­dungs­be­fug­nis­sen finden Sie auf der folgen­den Seite. Website „FAQ zur neuen Über­g­angs­re­ge­lung“

Start­ef­fekt

Ein Start­ef­fekt kann im stati­o­nären Bereich bean­tragt werden. Wenn Sie die Leitung einer Klinik oder Abtei­lung neu über­nom­men haben und Ihr Vorgän­ger über eine Weiter­bil­dungs­be­fug­nis verfügte, kann Ihnen ohne vorher­ge­hende fach­li­che Prüfung eine zeit­lich begrenzte (meist 12-mona­tige) Weiter­bil­dungs­be­fug­nis ausge­spro­chen werden. Diese Befug­nis muss bean­tragt werden, wird also nicht auto­ma­tisch erteilt und es müssen perso­nen- und stät­ten­be­zo­gene Daten einge­reicht werden.
Liegen dann die statis­ti­schen Anga­ben unter Ihrer Leitung über einen Zeit­raum von 12 Mona­ten vor, können diese vorge­legt und eine Erhö­hung der Befug­nis geprüft werden.

Kommis­sa­ri­sche Leitung

Schei­det der leitende Arzt einer Klinik oder Abtei­lung über­ra­schend aus bzw. ist keine lücken­lose Nach­be­set­zung der Stelle möglich, kann ein nach­ge­ord­ne­ter Arzt (Ober­a­rzt) der selben Weiter­bil­dungs­stätte den Antrag auf befris­tete Über­tra­gung der Befug­nis stel­len.

Mitauf­nahme

Besteht bereits eine Weiter­bil­dungs­be­fug­nis und soll ein weite­rer Arzt oder ein weite­rer Stand­ort mitauf­ge­nom­men werden, müssen die perso­nen- oder stand­ort­be­zo­ge­nen Daten einge­reicht und geprüft werden. Ggf. ist eine komplette Über­prü­fung der Befug­nis erfor­der­lich, wenn die ihr zugrunde liegen­den Daten zu alt sind.

Erhö­hung

Besteht bereits eine Weiter­bil­dungs­be­fug­nis und hat sich das Leis­tungs­spek­trum erwei­tert, kann ein Erhö­hungs­an­trag unter Vorlage der Statis­ti­ken und Anga­ben zur Infra­s­truk­tur gestellt werden.

Wegfall einer Neben­be­stim­mung

Oft werden Weiter­bil­dungs­be­fug­nisse mit Neben­be­stim­mun­gen erteilt. Diese bein­hal­ten z. B. dass ein bestimm­ter Weiter­bil­dungs­in­halt vom Arzt in Weiter­bil­dung andern­orts erwor­ben werden muss oder dass Inhalte durch eine Rota­tion bei einem ande­ren Weiter­bil­der erwor­ben werden müssen.
Soll­ten sich im Verlauf die Gege­ben­hei­ten ändern, können Sie die Ände­rung oder den Wegfall der Neben­be­stim­mung bean­tra­gen.

Online Antrag­stel­lung

Bevor Ihnen die Antrags­for­mu­lare online zur Verfü­gung gestellt werden, ist das Ausfül­len einer sog. Vorabaus­kunft notwen­dig. Anhand der von Ihnen einge­ge­ben Daten wird zunächst indi­vi­du­ell geprüft, ob die forma­len Voraus­set­zun­gen zur Bean­tra­gung einer Weiter­bil­dungs­be­fug­nis von den Ärzten an den benann­ten Tätig­keits­s­tät­ten erfüllt werden.

Selbst­ver­ständ­lich können Sie sich auch bei Fragen rund um die Antrag­stel­lung tele­fo­nisch mit uns in Verbin­dung setzen.

Ablauf der Antrags­be­a­r­bei­tung und zeit­li­cher Rahmen

Nach­dem die Antrags­un­ter­la­gen bei der BLÄK einge­gan­gen sind, findet eine formale Prüfung der Unter­la­gen statt. Even­tu­elle Unkla­r­hei­ten oder fehlende Anga­ben werden bei Ihnen rück­ge­fragt und es wird ggf. die Stel­lung­nahme der KVB einge­holt. Sind die Unter­la­gen voll­stän­dig, werden diese an ein Fach­gre­mium weiter­ge­lei­tet. Das Fach­gre­mium besteht aus Ärzten des entspre­chen­den Fach­ge­bie­tes. Es kann vorkom­men, dass das Fach­gre­mium noch Rück­fra­gen an Sie hat. Ist die fach­li­che Begut­ach­tung abge­schlos­sen, wird Ihr Antrag mit dem Votum des Fach­gre­mi­ums dem Vorstand der BLÄK in seiner nächs­ten darauf folgen­den Sitzung zur Entschei­dung vorge­legt. Wird die Befug­nis erteilt, ist diese mit dem Tag des Vorstands­ent­schei­des gültig.

Vor der Bean­tra­gung

Die Weiter­bil­dung zum Erwerb der Zusatz­be­zeich­nung „Psy­cho­ana­lyse“ oder „Psy­cho­the­ra­pie“ findet unter Anlei­tung eines Weiter­bil­ders für Psycho­ana­lyse oder Psycho­the­ra­pie statt.

Das Merk­blatt über die Voraus­set­zun­gen einer Weiter­bil­dungs­be­fug­nis in einem Baustein für die Zusatz­be­zeich­nung „Psy­cho­ana­lyse“ und „Psy­cho­the­ra­pie“ finden Sie hier:

Bean­tra­gung

Bitte reichen Sie das Antrags­for­mu­lar zusam­men mit den im Antrags­for­mu­lar bzw. Merk­blatt gefor­der­ten Unter­la­gen im Origi­nal oder in amtlich beglau­big­ten Foto­ko­pien bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ein.
Das passende Antrags­for­mu­lar finden Sie hier:

Die dazu­ge­hö­ri­gen Anla­gen finden Sie hier:

Nach der Bean­tra­gung

Wenn die Weiter­bil­dungs­be­fug­nis erteilt werden kann, erhal­ten Sie ein entspre­chen­des Schrei­ben der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer, aus welchem die geneh­mig­ten Bausteine ersicht­lich werden.

Die Weiter­bil­dungs­be­fug­nisse werden dann hier veröf­fent­licht:

Weiterbildungsbefugnisse

Bitte stel­len Sie nach erfolg­rei­cher Teil­nahme eine ausführ­li­che und detail­lierte Weiter­bil­dungs­be­schei­ni­gung aus.

Die erteilte Weiter­bil­dungs­be­fug­nis ist an das im Antrags­ver­fah­ren vorge­legte Weiter­bil­dungs­pro­gramm gebun­den. Dieses Curri­cu­lum ist den in Weiter­bil­dung befind­li­chen Ärzten auszu­hän­di­gen. Wird Ihnen vom Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer eine zeit­lich gerin­gere Weiter­bil­dungs­be­fug­nis erteilt als Sie bean­tragt haben, ist das Weiter­bil­dungs­pro­gramm an den zeit­li­chen Umfang der erteil­ten Befug­nis anzu­pas­sen.

Die Weiter­bil­dungs­be­fug­nis ist sowohl an Sie als Weiter­bil­der als auch an die zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung beste­hen­den Weiter­bil­dungs­stät­ten und Tätig­keits­be­rei­che gebun­den und erlischt mit der Been­di­gung Ihrer Tätig­keit an der Weiter­bil­dungs­stätte / den Weiter­bil­dungs­stät­ten. Ände­run­gen in Bezug auf den Umfang Ihrer Tätig­keit (Teil­zeit, neue Tätig­keit­sorte, bei mehre­ren Weiter­bil­dern: Austritt eines Weiter­bil­ders) oder die Voraus­set­zun­gen an der Weiter­bil­dungs­stätte (appa­ra­tive Ausstat­tung, räum­li­che Verän­de­rung, Geneh­mi­gun­gen der KVB, Ausglie­de­rung einzel­ner Berei­che etc.) sind der BLÄK unver­züg­lich und unauf­ge­for­dert mitzu­tei­len. Es wird dann geprüft, ob unter den neuen Voraus­set­zun­gen weiter­hin alle Gege­ben­hei­ten für die Weiter­bil­dungs­be­fug­nis erfüllt sind.

Die Weiter­bil­dung erfolgt im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nis­ses und darf nicht mit finan­zi­el­len Verpflich­tun­gen für die in Weiter­bil­dung befind­li­chen Ärzte verbun­den sein. Hier­von unbe­rührt blei­ben even­tu­ell kosten­pflich­tige Kurs­wei­ter­bil­dun­gen.

Während der Weiter­bil­dung

Während der Weiter­bil­dung ist mindes­tens einmal im Jahr ein kolle­gi­a­les Gespräch über den Stand und den Fort­s­chritt der Weiter­bil­dung zu führen. Eben­falls sind mindes­tens einmal jähr­lich die erwor­be­nen Inhalte in einem sog. Logbuch, einem Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen, der auf unse­rer Home­page verfüg­bar ist, zu doku­men­tie­ren.
Sind mehrere Weiter­bil­der gemein­sam befugt, genügt die Unter­schrift eines Weiter­bil­ders im Logbuch, wenn im Zeug­nis hier­auf verwie­sen wird.

Am Ende der Weiter­bil­dung

Am Ende der Weiter­bil­dung sind Sie als Weiter­bil­der verpflich­tet, dem sich bei Ihnen in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arzt ein Zeug­nis auszu­stel­len. Vordru­cke finden Sie hier. Darin muss die abge­leis­tete Weiter­bil­dungs­zeit erfasst sein, die erwor­be­nen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten darge­legt und zur Frage der fach­li­chen Eignung ausführ­lich Stel­lung genom­men werden. Wurde die Weiter­bil­dung in Teil­zeit abge­leis­tet oder gab es Unter­bre­chun­gen in der Weiter­bil­dung, sollte dies eben­falls ausge­führt und die genauen Zeit­räume ange­ge­ben werden. Wurde während der Weiter­bil­dung rotiert, muss ein Zeug­nis vom Rota­ti­ons­part­ner über diesen Weiter­bil­dungs­ab­schnitt erstellt werden.

Nach Been­di­gung der Weiter­bil­dungs­be­fug­nis

Auch wenn Ihre Weiter­bil­dungs­be­fug­nis been­det wurde, sind Sie weiter­hin verpflich­tet, ein Zeug­nis über bei Ihnen abge­leis­tete Weiter­bil­dungs­zei­ten auszu­stel­len. Auf Antrag des in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arztes oder auf Anfor­de­rung durch die BLÄK muss grund­sätz­lich inner­halb von drei Mona­ten und bei Ausschei­den unver­züg­lich ein Zeug­nis ausge­stellt werden.

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