Ärztliches Qualitätsmanagement

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Definition:

Die Zusatz-Weiter­­bil­­dung Ärzt­­li­ches Quali­täts­­ma­na­­ge­­ment umfasst die Grun­d­la­­gen für eine konti­­nu­ier­­li­che Verbes­­se­rung von Struk­tu­ren, Prozes­­sen und Erge­b­­nis­­sen in der medi­­zi­­ni­­schen Versor­­gung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der fach­­li­chen Kompe­tenz in Ärzt­­li­ches Quali­täts­­ma­na­­ge­­ment nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte sowie des Weiter­­bil­­dungs­­­kur­­ses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiter­bil­dung in einem Gebiet bei einem Weiter­bil­der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungszeit:

200 Stun­den Kurs-Weiter­bil­dung gemäß § 4 Abs. 8 in Ärzt­li­ches Quali­täts­ma­na­ge­ment

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Metho­dik des Quali­täts­ma­na­ge­ments im Gesund­heits­we­sen
der Anwen­dung gesund­heits­öko­no­mi­scher Konzepte einschließ­lich Abschät­zung von Kosten-Nutzen-Rela­ti­o­nen
der Darle­gung und Anwen­dung von Quali­täts­ma­na­ge­ment
Model­len
den Grund­la­gen der Evidence-based Medi­cine
der Mode­ra­tion von Quali­täts­pro­zes­sen
der Evalua­tion von Quali­täts­si­che­rungs­ver­fah­ren
der Imple­men­tie­rung und Über­prü­fung der Einhal­tung von ärzt­li­chen Leit­li­nien

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für die Abschnitte B und C
der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen
der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte einschließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen
der Darlegung und Anwendung von Qualitätsmanagement-Modellen
den Grundlagen der Evidence-based Medicine
der Moderation von Qualitätsprozessen
der Evaluation von Qualitätssicherungsverfahren
der Implementierung und Überprüfung der Einhaltung von ärztlichen Leitlinien

Übergangsbestimmungen:

Ärzte mit der Aner­ken­­nung des Quali­­fi­­ka­ti­­ons­nach­wei­­ses „Ärz­t­­li­ches Quali­täts­­ma­na­­ge­­ment“ sind berech­tigt, die Zusatz­­be­­zeich­­nung „Ärz­t­­li­ches Quali­täts­­ma­na­­ge­­ment“ zu führen.

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