Ärztliche Weiterbildung bezweckt im Interesse der bestmöglichen medizinischen Versorgung der Patienten und der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung das Erlernen besonderer ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Erteilung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten.
Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten.
Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen.
Die Weiterbildungszeiten verlängern sich, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestweiterbildungszeit nicht erworben werden können.
Die Weiterbildung wird, sofern diese Weiterbildungsordnung nichts anderes vorsieht, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit angemessener Vergütung an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt.
Sie erfolgt unter verantwortlicher Leitung befugter Ärzte (Weiterbilder) in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Der Erfolg der Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildern erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt.
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Urkunde bestätigt und ist der Nachweis für erworbene Kompetenz im Sinn einer besonderen ärztlichen Befähigung.
§ 2
Struktur
(1)
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt zu
Die Anerkennung wird durch eine Urkunde bescheinigt.
Die Anerkennung setzt voraus, dass die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten abgeleistet und die erforderliche Kompetenz in einer Prüfung nachgewiesen sind.
Die Gebiete sowie die erwerbbaren Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sind in Abschnitt B, die erwerbbaren Zusatzbezeichnungen als Bezeichnungen der Zusatz-Weiterbildungen in Abschnitt C festgelegt.
–
einer Facharztbezeichnung in einem Gebiet,
–
einer Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes oder
–
einer Zusatzbezeichnung (Anerkennung).
(2)
Gebiet ist ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin.
Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.
Die in der Facharztkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit im Gebiet.
(3)
Schwerpunkt im Sinn dieser Weiterbildungsordnung ist ein Teilgebiet im Sinn des Abschnittes IV des Heilberufe-Kammergesetzes und eine auf der Facharztweiterbildung aufbauende oder der Facharztweiterbildung zugehörige Spezialisierung im Gebiet.
Weiterbildungszeiten in einem Schwerpunkt dürfen nicht gleichzeitig mit der Facharztweiterbildung abgeleistet werden, sofern in Abschnitt B nichts anderes festgelegt ist.
Die vorgeschriebene Gesamtweiterbildungszeit für den Erwerb der Facharzt- und Schwerpunktbezeichnung verringert sich in diesen Fällen höchstens um den Zeitabschnitt, der im Schwerpunkt unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“ als während der Facharztweiterbildung ableistbar aufgeführt ist.
(4)
Zusatz-Weiterbildung im Sinn dieser Weiterbildungsordnung ist insbesondere ein Bereich im Sinn des Abschnittes IV des Heilberufe-Kammergesetzes und Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten (zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten), die nach Maßgabe des Abschnittes C zusätzlich zu einer oder ohne eine Facharzt- und Schwerpunktweiterbildung erworben werden kann.
Sind in Abschnitt C Weiterbildungszeiten verlangt, dürfen diese nicht gleichzeitig mit der Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung abgeleistet werden, sofern in Abschnitt C nichts anderes festgelegt ist.
Die Gebietsgrenzen werden durch eine Zusatz-Weiterbildung nicht erweitert.
§ 2a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Weiterbildungsordnung werden folgende Begriffe definiert:
(1)
Kompetenz stellt die Teilmenge der Inhalte eines Gebietes dar, die Gegenstand der Weiterbildung zum Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung sind und durch Prüfung nachgewiesen werden.
(2)
Die Basisweiterbildung umfasst definierte gemeinsame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes, welche zu Beginn einer Facharztweiterbildung vermittelt werden sollen.
(3)
Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden.
(4)
Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen Patienten aufgenommen und/oder Tag und Nacht durchgängig ärztlich betreut werden; hierzu gehören insbesondere Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabteilungen.
(5)
Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren.
(6)
Unter Notfallaufnahme wird die Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses verstanden, in welcher Patienten zur Erkennung bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstuntersuchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung festzustellen.
(7)
Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie.
(8)
Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines Arztes zu absolvieren sind, der in der angestrebten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung zur Weiterbildung befugt ist.
(9)
Anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes absolviert werden.
(10)
In dieser Weiterbildungsordnung wird die Berufsbezeichnung „Arzt“ („Ärzte“) einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet.
§ 3
Führen von Bezeichnungen
(1)
Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen sind nach Maßgabe der Abschnitte B und C zu führen.
Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.
Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung „Arzt“, „praktischer Arzt“ oder neben einer Facharztbezeichnung geführt werden.
(2)
Hat der Arzt die Anerkennung für mehrere Facharztbezeichnungen erhalten, darf er diese nebeneinander führen.
Sofern in Abschnitt C Zusatzbezeichnungen festgelegt sind, deren Weiterbildungsinhalte umfassend Gegenstand einer fachärztlichen Weiterbildung sind, dürfen diese Fachärzte diese Zusatzbezeichnung führen, ohne dass hierfür eine Urkunde ausgestellt wird.
(3)
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erworbene Anerkennung gilt auch im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung.
(4)
Im Übrigen richtet sich die Führbarkeit von Weiterbildungsbezeichnungen nach der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Art, Inhalt und Dauer
(1)
Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Approbation als Arzt begonnen werden.
Der Beginn der Weiterbildung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch die Erteilung der Approbation als Zahnarzt voraus.
(2)
Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet werden und den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, werden auf die Weiterbildung angerechnet.
(3)
Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein.
Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.
Die Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägungen stets den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
–
ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns
–
der ärztlichen Begutachtung
–
den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements einschließlich des Fehler- und Risikomanagements
–
der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung von Angehörigen
–
psychosomatischen Grundlagen
–
der interdisziplinären Zusammenarbeit
–
der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten
–
der Aufklärung und der Befunddokumentation
–
labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor)
–
medizinischen Notfallsituationen
–
den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittelmissbrauchs
–
der Durchführung von Impfungen
–
der allgemeinen Schmerztherapie
–
der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der Differenzialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen
–
der Beurteilung von Besonderheiten der Erkrankungen und Einschränkungen im Alter
–
der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden
–
den psychosozialen, umweltbedingten und interkulturellen Einflüssen auf die Gesundheit
–
gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns
–
den Strukturen des Gesundheitswesens.
(4)
Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung; in deren Rahmen kann der Vorstand Näheres in Richtlinien bestimmen.
Zeiten unter sechs Monaten können nur dann als Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in Abschnitt B oder C vorgesehen ist.
Weiterbildungszeiten unter drei Monaten können bis zu dreimal in einem in den Abschnitten B und C vorgeschriebenen Weiterbildungsgang anerkannt werden.
Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- oder Ersatzdienst oder wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden.
Tariflicher und gesetzlicher sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Erholungsurlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist keine Unterbrechung.
(5)
Die Weiterbildung zum Erwerb einer Facharzt- und/oder Schwerpunktbezeichnung ist in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen.
Gleiches gilt auch für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, soweit in Abschnitt C nichts anderes bestimmt ist.
Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist bei Zusatz-Weiterbildungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten zulässig, sofern dies in Abschnitt C vorgesehen ist.
(6)
Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.
Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Die Weiterbildung kann mit mindestens 12 Stunden pro Woche bis zur Hälfte der in den Abschnitten B und C geforderten Mindestweiterbildungszeit erfolgen.
Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
(7)
Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt erfolgt auf der Grundlage der Facharztweiterbildung, sofern nichts anderes in Abschnitt B geregelt ist.
Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhaltlich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern diese Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt.
Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
(8)
Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich.
Die Kurse müssen den von der Kammer festgelegten Anforderungen entsprechen.
Dabei sollen die Empfehlungen der Bundesärztekammer berücksichtigt werden.
(9)
Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung nichts anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 Satz 3 des Heilberufe-Kammergesetzes sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen.
(10)
Wird eine weitere Facharztkompetenz erworben, kann die Landesärztekammer im Einzelfall eine Verkürzung der festgelegten Weiterbildungszeit zulassen, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen fachärztlichen Weiterbildungsbezeichnung absolviert worden sind.
Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztweiterbildung reduziert werden.
§ 5
Befugnis
(1)
Befugnis im Sinn dieser Weiterbildungsordnung ist die Ermächtigung im Sinn des Abschnittes IV des Heilberufe-Kammergesetzes.
Die Weiterbildung zum Erwerb einer Facharzt- und/oder Schwerpunktbezeichnung wird unter verantwortlicher Leitung der vom Vorstand der Kammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt.
Gleiches gilt nach Maßgabe des Abschnittes C auch für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung.
(2)
Die Befugnis zur Weiterbildung zum Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung darf nur dem Arzt erteilt werden, der
a)
diese Bezeichnung führt,
b)
fachlich und persönlich geeignet ist und
c)
nach Abschluss seiner Weiterbildung mindestens die der Befugnisdauer entsprechende Zeit, jedoch nicht weniger als zwei Jahre, in verantwortlicher Stellung einschlägig tätig war.
(3)
Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen.
Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung
gewährleistet ist. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich.
gewährleistet ist. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich.
(4)
Die Befugnis wird auf Antrag erteilt.
Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, die Schwerpunkt- oder die Zusatz-Weiterbildung, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen.
Der Weiterbilder muss dieses gegliederte Programm dem unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen.
Die Befugnis kann unter Nebenbestimmungen erteilt werden.
Die Befugnis kann in der Regel nur für den Erwerb von einer Facharztbezeichnung und/oder einer zugehörigen Schwerpunktbezeichnung sowie einer Zusatzbezeichnung erteilt werden.
Die Befugnis endet mit Außerkraftsetzung dieser Weiterbildungsordnung.
Die vor dem 1. August 2004 erteilten Befugnisse gelten vorbehaltlich eines Widerrufes nach § 7 für die in § 20 Abs. 2 festgelegten Zeiträume fort.
(5)
Für die Erteilung der Befugnis sind unter Berücksichtigung der Anforderungen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung folgende Kriterien maßgebend:
Hierzu kann der Vorstand Richtlinien erlassen.
Auf Verlangen sind der Kammer Auskünfte zu erteilen.
Der Weiterbilder hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte sowie der Leistungsstatistik unverzüglich der Kammer anzuzeigen.
Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.
1.
Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten),
2.
Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) und
3.
personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte.
(6)
Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbilder mit Angaben über den Umfang der Befugnis und macht dieses öffentlich zugänglich.
(7)
Für die in Abschnitt C unter den Nummern 8 neu und 20 neu zum 01.05.2020 neu eingeführten Bezeichnungen gilt Absatz 2 Buchstabe a) bis zum 30.04.2024 nicht.
In diesen Fällen ist Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis, dass die für die neue Bezeichnung geforderten Weiterbildungsinhalte ganz oder teilweise vermittelt werden können.
(8)
Ärzte mit der Anerkennung im Gebiet Nervenheilkunde nach einer früheren Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns, spätestens jedoch auf der Grundlage der Fassung vom 1. Januar 1978, zuletzt geändert am 7. Oktober 1984 mit Inkrafttreten am 1. Januar 1985, können entsprechend ihres Tätigkeitsschwerpunkts auf Antrag eine Befugnis zur Weiterbildung in den Kompetenzen nach Abschnitt B Nummer 20 (Neurologie) und/oder Nummer 27 (Psychiatrie und Psychotherapie) erhalten.
Ärzte mit Anerkennung zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Chirurgie“ in Verbindung mit der bisherigen Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ und Ärzte mit Anerkennung zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Orthopädie“ können auf Antrag eine Befugnis zur Weiterbildung in der Kompetenz nach Abschnitt B Nummer 7.5 (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) erhalten.
Ärzte mit Anerkennung zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Innere Medizin“, die gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 3 Sozialgesetzbuch V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, können auf Antrag eine Befugnis zur Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung im Gebiet Allgemeinmedizin erhalten.
Ärzte mit Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ und Ärzte mit Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ können auf Antrag eine Befugnis zur Weiterbildung in der Kompetenz nach Abschnitt C Nummer 29 (Zusatzweiterbildung „Physikalische Therapie und Balneologie“) erhalten.
In denjenigen Zusatz-Weiterbildungen, für die in Abschnitt C festgelegt ist, dass deren Weiterbildungsinhalte umfassend Gegenstand einer Weiterbildung in einer Facharzt- oder Schwerpunktkompetenz sind, können auf Antrag auch Ärzte eine Befugnis zur Weiterbildung erhalten, die über die Anerkennung in der entsprechenden Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung verfügen und nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zum Führen der Zusatzbezeichnung berechtigt sind.
Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis in allen Fällen ist, dass die für die neue Bezeichnung geforderten Weiterbildungsinhalte ganz oder teilweise vermittelt werden können.
(9)
Der Weiterbilder ist verpflichtet, an den von der Kammer durchgeführten Evaluationen und anderen eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Weiterbildung teilzunehmen.
§ 6
Zulassung als Weiterbildungsstätte
(1)
Zugelassene Weiterbildungsstätten sind außer Universitätszentren und –kliniken von der Kammer zugelassene Einrichtungen der stationären und ambulanten ärztlichen Versorgung.
Die Zulassung wird bei Erfüllung der in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen auf Antrag erteilt.
Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass mindestens einer der dort tätigen Ärzte zur Weiterbildung nach § 5 befugt werden kann.
Zulassung gemäß Satz 3 und Befugnis werden gemeinsam erteilt.
Die vor dem 1. August 2013 durch das bis zu diesem Zeitpunkt jeweils zuständige Ministerium erteilten Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.
(2)
Weiterbildungsstätten müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,
2.
Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,
3.
in Krankenhausabteilungen muss eine regelmäßige Konsiliartätigkeit erfolgen.
§ 7
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte
(1)
Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn
Zweifel an der persönlichen Eignung können insbesondere begründet werden durch Verstöße gegen die Berufsordnung, die Auswirkungen auf die Weiterbildung haben, durch Missachtung wesentlicher Vorschriften der Weiterbildungsordnung oder wenn der befugte Arzt bei ihm in Weiterbildung befindliche Ärzte zu Verstößen gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen veranlasst oder diese duldet, ohne weitere Maßnahmen einzuleiten.
–
ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,
–
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Weiterbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden können,
–
Veränderungen im Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten), der Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen)
und/oder der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte auftreten,
–
sich aus Änderungen der Weiterbildungsordnung oder der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung nicht unerhebliche Veränderungen der Anforderungen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung ergeben, die vom Weiterbilder nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
–
von den vom Vorstand beschlossenen Beurteilungskriterien in nicht unerheblichen Maße abgewichen wird.
(2)
Die Befugnis erlischt mit Beendigung der Tätigkeit des Weiterbilders an der Weiterbildungsstätte oder im Fall des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte.
(3)
Die Kammer kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Zulassung als Weiterbildungsstätte ganz oder teilweise widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Weiterbildung gemäß § 6 Abs. 2 nicht mehr gewährleistet ist.
(4)
Wird eine Befugnis nach § 7 Abs. 1 erste Strichaufzählung widerrufen oder erlischt sie nach § 7 Abs. 2, erteilt die Kammer einem nachgeordneten Arzt der gleichen Weiterbildungsstätte, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllt, auf dessen Antrag hin unmittelbar die auf ein Jahr befristete Befugnis im vor dem Entzug oder dem Erlöschen bestehenden Umfang.
§ 8
Dokumentation der Weiterbildung
(1)
Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die von ihm abgeleisteten Weiterbildungsinhalte fortlaufend anhand der in Abschnitt B und C jeweils vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie der jeweils definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren zu dokumentieren.
(2)
Der Weiterbilder hat die Richtigkeit der Dokumentation des in Weiterbildung befindlichen Arztes für den unter seiner Leitung erfolgten Weiterbildungsabschnitt mindestens jährlich zu bestätigen.
(3)
Der Weiterbilder hat mit dem in Weiterbildung befindlichen Arzt mindestens einmal jährlich ein kollegiales Gespräch, aus welchem sich der Stand und die Fortschritte der Weiterbildung ergeben, zu führen.
Dabei sollen erforderlichenfalls vorhandene Lücken aufgezeigt und Möglichkeiten zu deren Schließung erörtert werden.
Der Weiterbilder dokumentiert den wesentlichen Gesprächsinhalt.
§ 9
Erteilung von Zeugnissen
(1)
Der Weiterbilder hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt.
Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang von Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten.
Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.
(2)
Auf Antrag des in Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
§ 10
Anrechnung gleichwertiger Weiterbildung
Eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung kann ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn und soweit sie gleichwertig ist.
Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung an den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz erfüllt sind.
§ 11
Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung gemäß § 2 Abs. 1 wird auf Antrag bei Nachweis der fachlichen Kompetenz nach Erfüllung der in den Abschnitten B oder C sowie in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung von der Kammer erteilt.
§ 12
Zulassung zur Prüfung
(1)
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung an den Erwerb der vorgeschriebenen Kompetenz erfüllt und durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 3 belegt sind.
(2)
Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.
(3)
Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen.
Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.
§ 13
Prüfungsausschüsse und Widerspruchsausschüsse
(1)
Der Vorstand bildet für die Dauer der Wahlperiode zur Durchführung der Prüfungen Prüfungsausschüsse und bestellt deren Mitglieder und Vorsitzende.
Die Bestellung gilt bis zur Neubestellung nach Ablauf der Wahlperiode fort.
(2)
Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei über die Anerkennung zum Führen der Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung verfügen müssen, auf die sich die Prüfung bezieht.
In den Facharztkompetenzen Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Orthopädie und Unfallchirurgie und der Zusatzweiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie gelten für die Bestellung der Prüfer § 5 Abs. 8 Sätze 1, 2 und 4 entsprechend.
Das Erfordernis der Anerkennung gilt nicht bei neu eingeführten Bezeichnungen für einen Zeitraum von 48 Monaten nach Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung.
Für diesen Fall gilt für die Bestellung der Prüfer § 5 Abs. 7 entsprechend.
Das Erfordernis der Anerkennung gilt nicht bei denjenigen Zusatz-Weiterbildungen, für die in Abschnitt C festgelegt ist, dass deren Weiterbildungsinhalte umfassend Gegenstand einer Weiterbildung in einer Facharzt oder Schwerpunktkompetenz sind, wenn der Arzt über die Anerkennung in der entsprechenden Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung verfügt.
§ 5 Abs. 8 Satz 5 gilt entsprechend.
Das als Rechtsaufsichtsbehörde für die Kammer zuständige Staatsministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen.
Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom Staatsministerium bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.
(3)
Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(5)
Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen werden bei der Kammer Widerspruchsausschüsse gebildet.
Für die Bestellung und Amtsdauer der Widerspruchssausschüsse gelten Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 14
Prüfung
(1)
Die Kammer setzt den Termin der Prüfung in angemessener Frist nach der Zulassung fest.
Der Antragssteller ist zu diesem mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
(2)
Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken.
Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss überprüft.
Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.
(2a)
In den Fällen des § 19 Abs. 2 und des § 19 a Abs. 1 erstreckt sich die Prüfung auf bis zu 120 Minuten und auf die Überprüfung praktischer Fertigkeiten.
Neben der Überprüfung praktischer Fertigkeiten ist darüber hinaus die Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit innerhalb des Prüfungszeitraums zulässig.
(3)
Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.
(4)
Wenn der Antragsteller ohne wichtigen Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5)
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 14a
Videoprüfung
(1)
Die Prüfung kann ausnahmsweise auch derart durchgeführt werden, dass sich der Antragsteller im Prüfungsraum der Landesärztekammer befindet und die Mitglieder des Prüfungsausschusses alle oder einzeln auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videokonferenz/Videotelefonie) zugeschaltet werden.
Hierfür müssen alle Beteiligten zustimmen.
Ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Prüfung besteht nicht.
(2)
Der Einsatz einer Bild- und Tonverbindung setzt eine stabile und zuverlässige Verbindung, eine möglichst geringe zeitliche Verzögerung der Übertragungswege sowie die gegenseitige Sicht- und Hörbarkeit von Antragsteller und allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses während des gesamten Prüfungsablaufes voraus.
Bei einer wesentlichen Störung der Bild- und Tonübertragung, die dazu führt, dass die Prüfung nicht nach dem Gebot der Fairness und Chancengleichheit durchgeführt werden kann, hat der Prüfungsausschuss die Prüfung abzubrechen.
(3)
In der Niederschrift sind die Zustimmung, die Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung, etwaige Störungen der Bild- und Tonübertragung sowie ein Abbruch der Prüfung aufgrund technischer Störungen festzuhalten.
§ 15
Prüfungsentscheidung
(1)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Antragssteller und der Kammer das Ergebnis der Prüfung mit.
Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer grundsätzlich mündlich begründet.
(2)
Nach Bestehen der Prüfung erteilt die Kammer die jeweilige Anerkennung.
(3)
Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss auf Grund der festgestellten Mängel,
Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mindestens 3 Monate, für den Erwerb
–
ob die Weiterbildungszeit zu verlängern ist,
–
welche inhaltlichen Anforderungen gegebenenfalls hieran zu stellen sind und/oder
–
ob erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden müssen, und/oder
–
ob die Erfüllung sonstiger Auflagen gegenüber der Kammer nachzuweisen ist.
–
einer Facharztbezeichnung höchstens zwei Jahre,
–
einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung höchstens ein Jahr.
(4)
Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Kammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß Absatz 3.
Gegen den Bescheid kann der Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.
Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand oder ein Ausschuss gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Kammer nach Anhörung des zuständigen Widerspruchsausschusses nach § 13 Abs. 5.
§ 16
Wiederholungsprüfung
Die Prüfung kann frühestens drei Monate nach nicht bestandener Prüfung wiederholt werden; die §§ 12 bis 15 gelten entsprechend.
§ 17
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen
Die Anerkennung einer Bezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Vor der Entscheidung des Vorstands über die Rücknahme sind ein einschlägig zuständiger Prüfungsausschuss und der Betroffene zu hören.
§ 18
Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung
(1)
Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung der Facharztbezeichnung.
Diese Personen führen die dafür in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehene Bezeichnung.
(2)
Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der eine Weiterbildung belegt, die vor den im Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 vom 30. September 2005, Seite 22 ff.) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Stichtagen begonnen wurde, erhält auf Antrag die Anerkennung bei Vorlage einer Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Mitglied-, EWR- oder Vertragsstaates, in dem der Weiterbildungsnachweis ausgestellt wurde, über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Art. 25 oder Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG (Konformitätsbescheinigung) oder bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen durch Vorlage einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass diese Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat.
Für Weiterbildungsnachweise aus der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion sowie vom früheren Jugoslawien gelten die Sonderregelungen in Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2005/36/ EG.
Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach den in Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG genannten Stichtagen ausgestellt und nicht einer in Anhang V Nummern 5.1.3. oder 5.1.4. genannten Bezeichnung entspricht, erhält auf Antrag die Anerkennung bei Vorlage einer Konformitätsbescheinigung sowie einer Erklärung durch die zuständige Behörde oder durch eine andere zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates darüber, dass der Weiterbildungsnachweis dem Weiterbildungsnachweis gleichgestellt wird, dessen Bezeichnung in Anhang V Nummern 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist.
Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten als Weiterbildungsnachweise nach Absatz 1 und werden automatisch anerkannt.
Diese Personen führen die dafür in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehene Bezeichnung.
(3)
Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nicht nach Absatz 1 oder 2 automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Facharztbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
Gleiches gilt bei Vorliegen eines Weiterbildungsnachweises aus einem anderen als den in Absatz 1 genannten Gebieten (Drittstaat), der durch einen anderen Mitglied-, EWR- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, wenn der Antragsteller drei Jahre die betreffende ärztliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitglied-, EWR- oder Vertragsstaates ausgeübt hat, der diesen Nachweis anerkannt und die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle dieses Staates ihm dies bescheinigt hat.
Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung aufweist; zudem muss die Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt werden.
Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn in der nachgewiesenen Weiterbildung Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten fehlen, deren Erwerb eine wesentliche Voraussetzung für die beantragte Bezeichnung wäre.
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von den Antragstellern im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat, einem Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworben wurden.
Wurden wesentliche Unterschiede nicht durch Berufspraxis ausgeglichen, ist hierüber ein Bescheid verbunden mit dem Angebot einer Eignungsprüfung zu erteilen.
Hierin sind die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten mitzuteilen, in denen wesentliche Unterschiede bestehen und auf die sich die Eignungsprüfung erstrecken soll.
Für die Eignungsprüfung gelten – mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 15 Abs. 3 – die §§ 13 bis 16 entsprechend.
Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung so fest, dass die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß Satz 6 durchgeführt werden kann.
Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.
(4)
Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen.
Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden.
ln Fällen des Absatzes 3 verlängert sich die Frist um einen Monat innerhalb derer über die Durchführung der Eignungsprüfung zu entscheiden ist.
Die Ärztekammer erteilt auf Anfrage Auskunft zur Weiterbildungsordnung und zum Verfahren der Anerkennung.
(5)
Für die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Antragsteller folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
Soweit die unter Nummern 4 bis 8 genannten Unterlagen und Bescheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurde.
Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Kommt der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert, kann die Ärztekammer ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erschwert.
Der Antrag kann wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, nachdem der Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
Ist der Antragsteller aus Gründen, die er darzulegen hat, nicht in der Lage, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, kann sich die Ärztekammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere zuständige Stelle des Herkunftsstaates wenden.
1.
die Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis,
4.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Berufspraxis,
5.
in Fällen des Absatzes 2 Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
6.
in Fällen des Absatzes 3 zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,
7.
für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wird, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates in welchem Umfang auf die Weiterbildung angerechnet wurden,
8.
eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird.
(6)
Die Ärztekammer darf Auskünfte von den zuständigen Behörden oder von anderen zuständigen Stellen eines anderen Herkunftsstaates einholen, soweit sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers hat.
(7)
Die Ärztekammer bestätigt der zuständigen Behörde oder einer anderen zuständigen Stelle auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach Art. 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.
§ 18a
Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
(1)
Für die Fälle einer Anerkennung nach § 2 Abs. 3 und 4 gilt § 18 Abs. 3 bis 7 entsprechend.
(2)
§ 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 findet keine Anwendung.
Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich die Dauer der nachgewiesenen Weiterbildung gegenüber der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung deutlich unterscheidet.
§ 19
Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung
(1)
Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhält auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
Diese Personen führen die dafür in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehene Bezeichnung.
(2)
Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit gilt § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 entsprechend.
Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht.
Für die Prüfung gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend.
Die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind nach Satz 2 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.
(3)
Für das Anerkennungsverfahren gelten die Vorschriften über Fristen, Unterlagen und Bescheinigungen sowie Auskünfte nach § 18 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 bis 6 sowie Abs. 6 entsprechend.
§ 19a
Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
(1)
Für die Fälle einer Anerkennung nach § 2 Abs. 3 und 4 gilt § 19 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.
(2)
§ 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 findet keine entsprechende Anwendung.
Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich die Dauer der nachgewiesenen Weiterbildung gegenüber der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung deutlich unterscheidet.
§ 20
Übergangsbestimmungen
(1)
Die nach den bisher gültigen Weiterbildungsordnungen erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen und Qualifikationsnachweise, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.
(2)
Die Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ oder die zugehörige Kurzbezeichnung darf nur in der Form „Facharzt für Allgemeinmedizin (Hausarzt)“ geführt werden.
(3)
Ärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 am 1. August 2004 in einer Weiterbildung zum Erwerb einer
befinden, können in den Fällen des
nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung nach Maßgabe der vorher geltenden Bestimmungen die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen und die jeweilige Anerkennung erhalten.
Anträge nach Satz 1 sind bis zum 31.07.2016 zu stellen.
Innerhalb der für die Buchstaben a) bis e) festgelegten Zeiträume können zum Abschluss der Weiterbildung nach Maßgabe der vorher geltenden Bestimmungen notwendige Befugnisse mit entsprechender Befristung erteilt werden.
Auch für diese Fälle gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend.
Der Vorstand bestellt die für den Abschluss der Weiterbildung nach den vorher geltenden Bestimmungen erforderlichen Prüfungs- und Widerspruchsausschüsse.
Die §§ 13 bis 16 gelten entsprechend.
Sind die Weiterbildungsinhalte einer der in Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a bis e aufgeführten Qualifikationen vollumfänglich von den Weiterbildungsinhalten einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung erfasst, kann der Vorstand auch Ärzte zu Prüfern in diesen Qualifikationen bestellen, die die entsprechende Bezeichnung nicht führen, aber über die Anerkennung in der entsprechenden Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung verfügen.
a)
Gebiets-/Facharztbezeichnung
b)
Schwerpunktbezeichnung
c)
Zusatzbezeichnung
d)
fakultativen Weiterbildung oder
e)
Fachkunde
–
Buchstaben a) in einem Zeitraum von sieben Jahren,
–
der Buchstaben b), d) und e) in einem Zeitraum von zehn Jahren,
–
des Buchstaben c) in einem Zeitraum von vier Jahren
(4)
Soweit diese Weiterbildungsordnung für den Erwerb oder das Führen von Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen spezielle Übergangsbestimmungen vorsieht, sind diese in den Abschnitten B und C bei den jeweiligen Gebieten und Zusatz-Weiterbildungen festgelegt.
Anträge nach diesen Übergangsbestimmungen sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zu stellen, soweit in Abschnitt B und C keine längere Frist festgelegt ist.