Allgemeine Bestimmungen

loewe-rechtliche-grundlagen

§ 1
Ziel und Zweck

Ärzt­li­che Weiter­bil­dung bezweckt im Inter­esse der best­mög­li­chen medi­zi­ni­schen Versor­gung der Pati­en­ten und der Siche­rung der Quali­tät ärzt­li­cher Berufs­aus­übung das Erler­nen beson­de­rer ärzt­li­cher Fähig­kei­ten und Fertig­kei­ten nach Ertei­lung der Berech­ti­gung zur Ausübung des ärzt­li­chen Berufs. Kenn­zeich­nend für die Weiter­bil­dung ist die prak­ti­sche Anwen­dung ärzt­li­cher Kennt­nisse in der ambu­lan­ten, stati­o­nären und reha­bi­li­ta­ti­ven Versor­gung der Pati­en­ten. Die Weiter­bil­dung erfolgt in struk­tu­rier­ter Form, um in Gebie­ten die Quali­fi­ka­tion als Fach­a­rzt, darauf aufbau­end eine Spezi­a­li­sie­rung in Schwer­punk­ten oder in einer Zusatz-Weiter­bil­dung zu erhal­ten. Die vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­in­halte und Weiter­bil­dungs­zei­ten sind Mindest­an­for­de­run­gen. Die Weiter­bil­dungs­zei­ten verlän­gern sich, wenn Weiter­bil­dungs­in­halte in der Mindest­wei­ter­bil­dungs­zeit nicht erwor­ben werden können. Die Weiter­bil­dung wird, sofern diese Weiter­bil­dungs­ord­nung nichts ande­res vorsieht, im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nis­ses mit ange­mes­se­ner Vergü­tung an zuge­las­se­nen Weiter­bil­dungs­stät­ten durch­ge­führt. Sie erfolgt unter verant­wort­li­cher Leitung befug­ter Ärzte (Weiter­bil­der) in prak­ti­scher Tätig­keit und theo­re­ti­scher Unter­wei­sung sowie teil­weise durch die erfolg­rei­che Teil­nahme an aner­kann­ten Kursen. Der Erfolg der Weiter­bil­dung wird auf Grund der von den Weiter­bil­dern erstell­ten Zeug­nisse und einer Prüfung beur­teilt. Der erfolg­rei­che Abschluss der Weiter­bil­dung wird durch eine Urkunde bestä­tigt und ist der Nach­weis für erwor­bene Kompe­tenz im Sinn einer beson­de­ren ärzt­li­chen Befä­hi­gung.

§ 2
Struktur

(1)
Der erfolg­rei­che Abschluss der Weiter­bil­dung führt zu
einer Facharztbezeichnung in einem Gebiet,
einer Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes oder
einer Zusatzbezeichnung (Anerkennung).
Die Aner­ken­nung wird durch eine Urkunde beschei­nigt. Die Aner­ken­nung setzt voraus, dass die vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­in­halte und Weiter­bil­dungs­zei­ten abge­leis­tet und die erfor­der­li­che Kompe­tenz in einer Prüfung nach­ge­wie­sen sind. Die Gebiete sowie die erwerb­ba­ren Fach­a­rzt- und Schwer­punkt­be­zeich­nun­gen sind in Abschnitt B, die erwerb­ba­ren Zusatz­be­zeich­nun­gen als Bezeich­nun­gen der Zusatz-Weiter­bil­dun­gen in Abschnitt C fest­ge­legt.
(2)
Gebiet ist ein defi­nier­ter Teil in einer Fach­rich­tung der Medi­zin. Die Gebiets­de­fi­ni­tion bestimmt die Gren­zen für die Ausübung der fach­ärzt­li­chen Tätig­keit. Die in der Fach­a­rzt­kom­pe­tenz vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­in­halte beschrän­ken nicht die Ausübung der fach­ärzt­li­chen Tätig­keit im Gebiet.
(3)
Schwer­punkt im Sinn dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung ist ein Teil­ge­biet im Sinn des Abschnit­tes IV des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes und eine auf der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung aufbau­ende oder der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung zuge­hö­rige Spezi­a­li­sie­rung im Gebiet. Weiter­bil­dungs­zei­ten in einem Schwer­punkt dürfen nicht gleich­zei­tig mit der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden, sofern in Abschnitt B nichts ande­res fest­ge­legt ist. Die vorge­schrie­bene Gesamt­wei­ter­bil­dungs­zeit für den Erwerb der Fach­a­rzt- und Schwer­punkt­be­zeich­nung verrin­gert sich in diesen Fällen höchs­tens um den Zeit­ab­schnitt, der im Schwer­punkt unter der Über­schrift „Wei­ter­bil­dungs­zeit“ als während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung ableist­bar aufge­führt ist.
(4)
Zusatz-Weiter­bil­dung im Sinn dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung ist insbe­son­dere ein Bereich im Sinn des Abschnit­tes IV des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes und Spezi­a­li­sie­rung in Weiter­bil­dungs­in­hal­ten (zusätz­li­che Kennt­nisse und Fähig­kei­ten), die nach Maßgabe des Abschnit­tes C zusätz­lich zu einer oder ohne eine Fach­a­rzt- und Schwer­punkt­wei­ter­bil­dung erwor­ben werden kann. Sind in Abschnitt C Weiter­bil­dungs­zei­ten verlangt, dürfen diese nicht gleich­zei­tig mit der Fach­a­rzt- oder Schwer­punkt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden, sofern in Abschnitt C nichts ande­res fest­ge­legt ist. Die Gebiets­gren­zen werden durch eine Zusatz-Weiter­bil­dung nicht erwei­tert.

§ 2a
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung werden folgende Begriffe defi­niert:
(1)
Kompe­tenz stellt die Teil­menge der Inhalte eines Gebie­tes dar, die Gegen­stand der Weiter­bil­dung zum Erwerb von Kennt­nis­sen, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten in einer Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz-Weiter­bil­dung sind und durch Prüfung nach­ge­wie­sen werden.
(2)
Die Basis­wei­ter­bil­dung umfasst defi­nierte gemein­same Inhalte von verschie­de­nen Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dun­gen inner­halb eines Gebie­tes, welche zu Beginn einer Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung vermit­telt werden sollen.
(3)
Fall­se­mi­nar ist eine Weiter­bil­dungs­maß­nahme mit konzep­ti­o­nell vorge­se­he­ner Betei­li­gung jedes einzel­nen Teil­neh­mers, wobei unter Anlei­tung eines Weiter­bil­dungs­be­fug­ten anhand von vorge­stell­ten Fall­bei­spie­len und deren Erör­te­rung Kennt­nisse und Fähig­kei­ten sowie das dazu­ge­hö­rige Grund­la­gen­wis­sen erwei­tert und gefes­tigt werden.
(4)
Der stati­o­näre Bereich umfasst Einrich­tun­gen, in denen Pati­en­ten aufge­nom­men und/oder Tag und Nacht durch­gän­gig ärzt­lich betreut werden; hierzu gehö­ren insbe­son­dere Kran­ken­haus­ab­tei­lun­gen, Reha­bi­li­ta­ti­ons­kli­ni­ken und Bele­g­ab­tei­lun­gen.
(5)
Zum ambu­lan­ten Bereich gehö­ren insbe­son­dere ärzt­li­che Praxen, Insti­tut­s­am­bu­lan­zen, Tages­kli­ni­ken, poli­kli­ni­sche Ambu­lan­zen und Medi­zi­ni­sche Versor­gungs­zen­tren.
(6)
Unter Notfal­l­auf­nahme wird die Funk­ti­ons­ein­heit eines Akut­kran­ken­hau­ses verstan­den, in welcher Pati­en­ten zur Erken­nung bedroh­li­cher Krank­heits­zu­stände einer Erst­un­ter­su­chung bzw. Erst­be­hand­lung unter­zo­gen werden, um Notwen­dig­keit und Art der weite­ren medi­zi­ni­schen Versor­gung fest­zu­stel­len.
(7)
Als Gebiete der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung gelten Allge­mein­me­di­zin, Anäs­the­sio­lo­gie, Augen­heil­kunde, Chir­ur­gie, Frau­en­heil­kunde und Geburts­hilfe, Hals-Nasen-Ohren­heil­kunde, Haut- und Geschlechts­krank­hei­ten, Human­ge­ne­tik, Innere Medi­zin, Kinder- und Jugend­me­di­zin, Kinder- und Jugend­psych­ia­trie und -psycho­the­ra­pie, Mund-Kiefer-Gesichts­chir­ur­gie, Neuro­chir­ur­gie, Neuro­lo­gie, Physi­ka­li­sche und Reha­bi­li­ta­tive Medi­zin, Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie, Psycho­so­ma­ti­sche Medi­zin und Psycho­the­ra­pie, Strah­len­the­ra­pie, Urolo­gie.
(8)
Abzu­leis­tende Weiter­bil­dungs­zei­ten sind Weiter­bil­dungs­zei­ten, die unter Anlei­tung eines Arztes zu absol­vie­ren sind, der in der ange­streb­ten Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz-Weiter­bil­dung zur Weiter­bil­dung befugt ist.
(9)
Anrech­nungs­fä­hige Weiter­bil­dungs­zei­ten sind Weiter­bil­dungs­zei­ten, die unter Anlei­tung eines zur Weiter­bil­dung befug­ten Arztes absol­viert werden.
(10)
In dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung wird die Berufs­be­zeich­nung „Arzt“ („Ärzte“) einheit­lich und neutral für Ärztin­nen und Ärzte verwen­det.

§ 3
Führen von Bezeichnungen

(1)
Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und Zusatz­be­zeich­nun­gen sind nach Maßgabe der Abschnitte B und C zu führen. Schwer­punkt­be­zeich­nun­gen dürfen nur zusam­men mit der zuge­hö­ri­gen Fach­a­rzt­be­zeich­nung geführt werden. Zusatz­be­zeich­nun­gen dürfen nur zusam­men mit der Bezeich­nung „Arzt“, „prak­ti­scher Arzt“ oder neben einer Fach­a­rzt­be­zeich­nung geführt werden.
(2)
Hat der Arzt die Aner­ken­nung für mehrere Fach­a­rzt­be­zeich­nun­gen erhal­ten, darf er diese neben­ein­an­der führen. Sofern in Abschnitt C Zusatz­be­zeich­nun­gen fest­ge­legt sind, deren Weiter­bil­dungs­in­halte umfas­send Gegen­stand einer fach­ärzt­li­chen Weiter­bil­dung sind, dürfen diese Fach­ärzte diese Zusatz­be­zeich­nung führen, ohne dass hier­für eine Urkunde ausge­stellt wird.
(3)
Die im übri­gen Geltungs­be­reich der Bunde­s­ärz­te­ord­nung erwor­bene Aner­ken­nung gilt auch im Geltungs­be­reich dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung.
(4)
Im Übri­gen rich­tet sich die Führ­bar­keit von Weiter­bil­dungs­be­zeich­nun­gen nach der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns in der jeweils gelten­den Fassung.

§ 4
Art, Inhalt und Dauer

(1)
Mit der Weiter­bil­dung kann erst nach Ertei­lung der Appro­ba­tion als Arzt begon­nen werden. Der Beginn der Weiter­bil­dung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichts­chir­ur­gie setzt auch die Ertei­lung der Appro­ba­tion als Zahn­a­rzt voraus.
(2)
Tätig­keits­ab­schnitte, die als Arzt im Prak­ti­kum abge­leis­tet werden und den Anfor­de­run­gen dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung genü­gen, werden auf die Weiter­bil­dung ange­rech­net.
(3)
Die Weiter­bil­dung muss gründ­lich und umfas­send sein. Sie bein­hal­tet insbe­son­dere die Vertie­fung der Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten in der Verhü­tung, Erken­nung, Behand­lung, Reha­bi­li­ta­tion und Begut­ach­tung von Krank­hei­ten, Körper­schä­den und Leiden einschließ­lich der Wech­sel­be­zie­hun­gen zwischen Mensch und Umwelt. Die Weiter­bil­dung bein­hal­tet unter Berück­sich­ti­gung gebietss­pe­zi­fi­scher Ausprä­gun­gen stets den Erwerb von Kennt­nis­sen, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten in
ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns
der ärztlichen Begutachtung
den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements einschließlich des Fehler- und Risikomanagements
der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung von Angehörigen
psychosomatischen Grundlagen
der interdisziplinären Zusammenarbeit
der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten
der Aufklärung und der Befunddokumentation
labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor)
medizinischen Notfallsituationen
den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittelmissbrauchs
der Durchführung von Impfungen
der allgemeinen Schmerztherapie
der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der Differenzialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen
der Beurteilung von Besonderheiten der Erkrankungen und Einschränkungen im Alter
der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden
den psychosozialen, umweltbedingten und interkulturellen Einflüssen auf die Gesundheit
gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns
den Strukturen des Gesundheitswesens.
(4)
Dauer und Inhalt der Weiter­bil­dung rich­ten sich nach den Bestim­mun­gen dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung; in deren Rahmen kann der Vorstand Nähe­res in Richt­li­nien bestim­men. Zeiten unter sechs Mona­ten können nur dann als Weiter­bil­dungs­zeit ange­rech­net werden, wenn dies in Abschnitt B oder C vorge­se­hen ist. Weiter­bil­dungs­zei­ten unter drei Mona­ten können bis zu drei­mal in einem in den Abschnit­ten B und C vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­gang aner­kannt werden. Eine Unter­bre­chung der Weiter­bil­dung, insbe­son­dere wegen Schwan­ger­schaft, Eltern­zeit, Wehr- oder Ersatz­dienst oder wissen­schaft­li­cher Aufträge – soweit eine Weiter­bil­dung nicht erfolgt – kann nicht als Weiter­bil­dungs­zeit ange­rech­net werden. Tarif­li­cher und gesetz­li­cher sowie sons­ti­ger arbeits­recht­li­cher Erho­lungs­ur­laub bis zu sechs Wochen im Kalen­der­jahr ist keine Unter­bre­chung.
(5)
Die Weiter­bil­dung zum Erwerb einer Fach­a­rzt- und/oder Schwer­punkt­be­zeich­nung ist in der Regel ganz­tä­gig und in haupt­be­ruf­li­cher Stel­lung durch­zu­füh­ren. Glei­ches gilt auch für den Erwerb einer Zusatz­be­zeich­nung, soweit in Abschnitt C nichts ande­res bestimmt ist. Eine berufs­be­glei­tende Weiter­bil­dung ist bei Zusatz-Weiter­bil­dun­gen unter Anlei­tung eines Weiter­bil­dungs­be­fug­ten zuläs­sig, sofern dies in Abschnitt C vorge­se­hen ist.
(6)
Eine Weiter­bil­dung in Teil­zeit muss hinsicht­lich Gesamt­dauer, Niveau und Quali­tät den Anfor­de­run­gen an eine ganz­tä­gige Weiter­bil­dung entspre­chen. Dies ist in der Regel gewähr­leis­tet, wenn die Teil­zeit­tä­tig­keit mindes­tens die Hälfte der wöchent­li­chen Arbeits­zeit beträgt. Die Weiter­bil­dung kann mit mindes­tens 12 Stun­den pro Woche bis zur Hälfte der in den Abschnit­ten B und C gefor­der­ten Mindest­wei­ter­bil­dungs­zeit erfol­gen. Die Weiter­bil­dungs­zeit verlän­gert sich entspre­chend.
(7)
Die Weiter­bil­dung in einem Schwer­punkt erfolgt auf der Grund­lage der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung, sofern nichts ande­res in Abschnitt B gere­gelt ist. Die Zusatz-Weiter­bil­dung ist zeit­lich und inhalt­lich zusätz­lich zur Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abzu­leis­ten, sofern diese Weiter­bil­dungs­ord­nung nichts ande­res bestimmt. Tätig­kei­ten in eige­ner Praxis sind nicht anrech­nungs­fä­hig, sofern nichts ande­res in Abschnitt C gere­gelt ist.
(8)
Sofern die Weiter­bil­dungs­ord­nung die Ableis­tung von Kursen vorschreibt, ist eine vorhe­rige Aner­ken­nung des jewei­li­gen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veran­stal­tung zustän­dige Ärzte­kam­mer erfor­der­lich. Die Kurse müssen den von der Kammer fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen entspre­chen. Dabei sollen die Empfeh­lun­gen der Bunde­s­ärz­te­kam­mer berück­sich­tigt werden.
(9)
Sofern für die Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und Zusatz­wei­ter­bil­dung nichts ande­res bestimmt ist, kann die Weiter­bil­dung unter Berück­sich­ti­gung der Bestim­mun­gen des Art. 31 Abs. 1 Satz 3 des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes sowohl im ambu­lan­ten als auch im stati­o­nären Bereich erfol­gen.
(10)
Wird eine weitere Fach­a­rzt­kom­pe­tenz erwor­ben, kann die Landes­ärz­te­kam­mer im Einzel­fall eine Verkür­zung der fest­ge­leg­ten Weiter­bil­dungs­zeit zulas­sen, wenn abzu­leis­tende Weiter­bil­dungs­zei­ten bereits im Rahmen einer ande­ren erwor­be­nen fach­ärzt­li­chen Weiter­bil­dungs­be­zeich­nung absol­viert worden sind. Die noch abzu­leis­tende Weiter­bil­dungs­zeit darf höchs­tens um die Hälfte der Mindest­dauer der jewei­li­gen Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung redu­ziert werden.

§ 5
Befugnis

(1)
Befug­nis im Sinn dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung ist die Ermäch­ti­gung im Sinn des Abschnit­tes IV des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes. Die Weiter­bil­dung zum Erwerb einer Fach­a­rzt- und/oder Schwer­punkt­be­zeich­nung wird unter verant­wort­li­cher Leitung der vom Vorstand der Kammer befug­ten Ärzte in einer zuge­las­se­nen Weiter­bil­dungs­stätte durch­ge­führt. Glei­ches gilt nach Maßgabe des Abschnit­tes C auch für den Erwerb einer Zusatz­be­zeich­nung.
(2)
Die Befug­nis zur Weiter­bil­dung zum Erwerb einer Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und/oder Zusatz­be­zeich­nung darf nur dem Arzt erteilt werden, der
a)
diese Bezeichnung führt,
b)
fachlich und persönlich geeignet ist und
c)
nach Abschluss seiner Weiterbildung mindestens die der Befugnisdauer entsprechende Zeit, jedoch nicht weniger als zwei Jahre, in verantwortlicher Stellung einschlägig tätig war.
(3)
Der befugte Arzt ist verpflich­tet, die Weiter­bil­dung persön­lich zu leiten und grund­sätz­lich ganz­tä­gig durch­zu­füh­ren sowie zeit­lich und inhalt­lich entspre­chend dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung zu gestal­ten und die Rich­tig­keit der Doku­men­ta­tion der Weiter­bil­dung eines in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arztes gemäß § 8 zu bestä­ti­gen. Eine Auftei­lung auf mehrere teil­zeit­be­schäf­tigte Weiter­bil­dungs­be­fugte ist jedoch möglich, wenn durch komple­men­täre Arbeits­zei­ten eine ganz­tä­gige Weiter­bil­dung
gewähr­leis­tet ist. Dies gilt auch, wenn die Befug­nis mehre­ren Ärzten an einer oder mehre­ren Weiter­bil­dungs­stät­ten gemein­sam erteilt wird. Ist ein befug­ter Arzt an mehr als einer Weiter­bil­dungs­stätte tätig, ist eine gemein­same Befug­nis mit einem weite­ren befug­ten Arzt an jeder Weiter­bil­dungs­stätte erfor­der­lich.
(4)
Die Befug­nis wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag ist ein geglie­der­tes Programm für die Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt, die Schwer­punkt- oder die Zusatz-Weiter­bil­dung, für die die Befug­nis bean­tragt wird, beizu­fü­gen. Der Weiter­bil­der muss dieses geglie­derte Programm dem unter seiner Verant­wor­tung Weiter­zu­bil­den­den aushän­di­gen. Die Befug­nis kann unter Neben­be­stim­mun­gen erteilt werden. Die Befug­nis kann in der Regel nur für den Erwerb von einer Fach­a­rzt­be­zeich­nung und/oder einer zuge­hö­ri­gen Schwer­punkt­be­zeich­nung sowie einer Zusatz­be­zeich­nung erteilt werden. Die Befug­nis endet mit Außer­kraft­set­zung dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung. Die vor dem 1. August 2004 erteil­ten Befug­nisse gelten vorbe­halt­lich eines Wider­ru­fes nach § 7 für die in § 20 Abs. 2 fest­ge­leg­ten Zeit­räume fort.
(5)
Für die Ertei­lung der Befug­nis sind unter Berück­sich­ti­gung der Anfor­de­run­gen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiter­bil­dung folgende Krite­rien maßge­bend:
1.
Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten),
2.
Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) und
3.
personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte.
Hierzu kann der Vorstand Richt­li­nien erlas­sen. Auf Verlan­gen sind der Kammer Auskünfte zu ertei­len. Der Weiter­bil­der hat Verän­de­run­gen in Struk­tur und Größe der Weiter­bil­dungs­stätte sowie der Leis­tungs­sta­tis­tik unver­züg­lich der Kammer anzu­zei­gen. Der Umfang der Befug­nis ist an Verän­de­run­gen anzu­pas­sen.
(6)
Die Kammer führt ein Verzeich­nis der Weiter­bil­der mit Anga­ben über den Umfang der Befug­nis und macht dieses öffent­lich zugäng­lich.
(7)
Für die in Abschnitt C unter den Nummern 8 neu und 20 neu zum 01.05.2020 neu einge­führ­ten Bezeich­nun­gen gilt Absatz 2 Buch­stabe a) bis zum 30.04.2024 nicht. In diesen Fällen ist Voraus­set­zung für die Ertei­lung der Befug­nis, dass die für die neue Bezeich­nung gefor­der­ten Weiter­bil­dungs­in­halte ganz oder teil­weise vermit­telt werden können.
(8)
Ärzte mit der Aner­ken­nung im Gebiet Nerven­heil­kunde nach einer frühe­ren Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns, spätes­tens jedoch auf der Grund­lage der Fassung vom 1. Januar 1978, zuletzt geän­dert am 7. Okto­ber 1984 mit Inkraft­tre­ten am 1. Januar 1985, können entspre­chend ihres Tätig­keits­schwer­punkts auf Antrag eine Befug­nis zur Weiter­bil­dung in den Kompe­ten­zen nach Abschnitt B Nummer 20 (Neuro­lo­gie) und/oder Nummer 27 (Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie) erhal­ten. Ärzte mit Aner­ken­nung zum Führen der Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Chir­ur­gie“ in Verbin­dung mit der bishe­ri­gen Schwer­punkt­be­zeich­nung „Unfall­chir­ur­gie“ und Ärzte mit Aner­ken­nung zum Führen der Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Ortho­pä­die“ können auf Antrag eine Befug­nis zur Weiter­bil­dung in der Kompe­tenz nach Abschnitt B Nummer 7.5 (Fach­a­rzt für Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie) erhal­ten. Ärzte mit Aner­ken­nung zum Führen der Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Innere Medi­zin“, die gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 3 Sozi­al­ge­setz­buch V an der haus­ärzt­li­chen Versor­gung teil­neh­men, können auf Antrag eine Befug­nis zur Weiter­bil­dung in der ambu­lan­ten haus­ärzt­li­chen Versor­gung im Gebiet Allge­mein­me­di­zin erhal­ten. Ärzte mit Aner­ken­nung zum Führen der Zusatz­be­zeich­nung „Bal­neo­lo­gie und Medi­zi­ni­sche Klima­to­lo­gie“ und Ärzte mit Aner­ken­nung zum Führen der Zusatz­be­zeich­nung „Phy­si­ka­li­sche Thera­pie“ können auf Antrag eine Befug­nis zur Weiter­bil­dung in der Kompe­tenz nach Abschnitt C Nummer 29 (Zusatz­wei­ter­bil­dung „Phy­si­ka­li­sche Thera­pie und Balneo­lo­gie“) erhal­ten. In denje­ni­gen Zusatz-Weiter­bil­dun­gen, für die in Abschnitt C fest­ge­legt ist, dass deren Weiter­bil­dungs­in­halte umfas­send Gegen­stand einer Weiter­bil­dung in einer Fach­a­rzt- oder Schwer­punkt­kom­pe­tenz sind, können auf Antrag auch Ärzte eine Befug­nis zur Weiter­bil­dung erhal­ten, die über die Aner­ken­nung in der entspre­chen­den Fach­a­rzt- oder Schwer­punkt­be­zeich­nung verfü­gen und nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zum Führen der Zusatz­be­zeich­nung berech­tigt sind. Voraus­set­zung für die Ertei­lung der Befug­nis in allen Fällen ist, dass die für die neue Bezeich­nung gefor­der­ten Weiter­bil­dungs­in­halte ganz oder teil­weise vermit­telt werden können.
(9)
Der Weiter­bil­der ist verpflich­tet, an den von der Kammer durch­ge­führ­ten Evalua­ti­o­nen und ande­ren einge­führ­ten Maßnah­men zur Siche­rung der Quali­tät der Weiter­bil­dung teil­zu­neh­men.

§ 6
Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1)
Zuge­las­sene Weiter­bil­dungs­stät­ten sind außer Univer­si­täts­zen­tren und –kli­ni­ken von der Kammer zuge­las­sene Einrich­tun­gen der stati­o­nären und ambu­lan­ten ärzt­li­chen Versor­gung. Die Zulas­sung wird bei Erfül­lung der in Abs. 2 fest­ge­leg­ten Voraus­set­zun­gen auf Antrag erteilt. Die Zulas­sung von Praxen nieder­ge­las­se­ner Ärzte als Weiter­bil­dungs­stätte setzt voraus, dass mindes­tens einer der dort täti­gen Ärzte zur Weiter­bil­dung nach § 5 befugt werden kann. Zulas­sung gemäß Satz 3 und Befug­nis werden gemein­sam erteilt. Die vor dem 1. August 2013 durch das bis zu diesem Zeit­punkt jeweils zustän­dige Minis­te­rium erteil­ten Zulas­sun­gen behal­ten ihre Gültig­keit.
(2)
Weiter­bil­dungs­stät­ten müssen insbe­son­dere folgende Voraus­set­zun­gen erfül­len:
1.
Die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,
2.
Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,
3.
in Krankenhausabteilungen muss eine regelmäßige Konsiliartätigkeit erfolgen.

§ 7
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1)
Die Befug­nis zur Weiter­bil­dung ist ganz oder teil­weise zu wider­ru­fen, wenn ihre Voraus­set­zun­gen nicht mehr gege­ben sind, insbe­son­dere wenn
ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Weiterbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden können,
Veränderungen im Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten), der Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) und/oder der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte auftreten,
sich aus Änderungen der Weiterbildungsordnung oder der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung nicht unerhebliche Veränderungen der Anforderungen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung ergeben, die vom Weiterbilder nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
von den vom Vorstand beschlossenen Beurteilungskriterien in nicht unerheblichen Maße abgewichen wird.
Zwei­fel an der persön­li­chen Eignung können insbe­son­dere begrün­det werden durch Verstöße gegen die Berufs­ord­nung, die Auswir­kun­gen auf die Weiter­bil­dung haben, durch Miss­ach­tung wesent­li­cher Vorschrif­ten der Weiter­bil­dungs­ord­nung oder wenn der befugte Arzt bei ihm in Weiter­bil­dung befind­li­che Ärzte zu Verstö­ßen gegen arbeits­recht­li­che Bestim­mun­gen veran­lasst oder diese duldet, ohne weitere Maßnah­men einzu­lei­ten.
(2)
Die Befug­nis erlischt mit Been­di­gung der Tätig­keit des Weiter­bil­ders an der Weiter­bil­dungs­stätte oder im Fall des Wider­rufs der Zulas­sung als Weiter­bil­dungs­stätte.
(3)
Die Kammer kann im Rahmen ihrer Zustän­dig­keit die Zulas­sung als Weiter­bil­dungs­stätte ganz oder teil­weise wider­ru­fen, wenn eine ordnungs­ge­mäße Weiter­bil­dung gemäß § 6 Abs. 2 nicht mehr gewähr­leis­tet ist.
(4)
Wird eine Befug­nis nach § 7 Abs. 1 erste Stri­chauf­zäh­lung wider­ru­fen oder erlischt sie nach § 7 Abs. 2, erteilt die Kammer einem nach­ge­ord­ne­ten Arzt der glei­chen Weiter­bil­dungs­stätte, der die Voraus­set­zun­gen des § 5 Abs. 2 erfüllt, auf dessen Antrag hin unmit­tel­bar die auf ein Jahr befris­tete Befug­nis im vor dem Entzug oder dem Erlö­schen beste­hen­den Umfang.

§ 8
Dokumentation der Weiterbildung

(1)
Der in Weiter­bil­dung befind­li­che Arzt hat die von ihm abge­leis­te­ten Weiter­bil­dungs­in­halte fort­lau­fend anhand der in Abschnitt B und C jeweils vorge­schrie­be­nen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten sowie der jeweils defi­nier­ten Unter­su­chungs- und Behand­lungs­ver­fah­ren zu doku­men­tie­ren.
(2)
Der Weiter­bil­der hat die Rich­tig­keit der Doku­men­ta­tion des in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arztes für den unter seiner Leitung erfolg­ten Weiter­bil­dungs­ab­schnitt mindes­tens jähr­lich zu bestä­ti­gen.
(3)
Der Weiter­bil­der hat mit dem in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arzt mindes­tens einmal jähr­lich ein kolle­gi­a­les Gespräch, aus welchem sich der Stand und die Fort­s­chritte der Weiter­bil­dung erge­ben, zu führen. Dabei sollen erfor­der­li­chen­falls vorhan­dene Lücken aufge­zeigt und Möglich­kei­ten zu deren Schlie­ßung erör­tert werden. Der Weiter­bil­der doku­men­tiert den wesent­li­chen Gesprächs­in­halt.

§ 9
Erteilung von Zeugnissen

(1)
Der Weiter­bil­der hat dem in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arzt über die unter seiner Verant­wor­tung abge­leis­tete Weiter­bil­dungs­zeit ein Zeug­nis auszu­stel­len, das im Einzel­nen die erwor­be­nen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten darlegt und zur Frage der fach­li­chen Eignung ausführ­lich Stel­lung nimmt. Das Zeug­nis muss auch Anga­ben über den zeit­li­chen Umfang von Teil­zeit­be­schäf­ti­gun­gen und Unter­bre­chun­gen in der Weiter­bil­dung enthal­ten. Diese Pflich­ten gelten nach Been­di­gung der Befug­nis fort.
(2)
Auf Antrag des in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arztes oder auf Anfor­de­rung durch die Ärzte­kam­mer ist grund­sätz­lich inner­halb von drei Mona­ten und bei Ausschei­den unver­züg­lich ein Zeug­nis auszu­stel­len, das den Anfor­de­run­gen des Absat­zes 1 entspricht.

§ 10
Anrechnung gleichwertiger Weiterbildung

Eine von dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung abwei­chende Weiter­bil­dung oder ärzt­li­che Tätig­keit unter Anlei­tung kann ganz oder teil­weise aner­kannt werden, wenn und soweit sie gleich­wer­tig ist. Die Gleich­wer­tig­keit ist gege­ben, wenn die inhalt­li­chen und zeit­li­chen Anfor­de­run­gen dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung an den Erwerb der vorge­schrie­be­nen ärzt­li­chen Kompe­tenz erfüllt sind.

§ 11
Anerkennungsverfahren

Die Aner­ken­nung zum Führen einer Bezeich­nung gemäß § 2 Abs. 1 wird auf Antrag bei Nach­weis der fach­li­chen Kompe­tenz nach Erfül­lung der in den Abschnit­ten B oder C sowie in den Richt­li­nien über den Inhalt der Weiter­bil­dung vorge­schrie­be­nen Mindest­an­for­de­run­gen und bestan­de­ner Prüfung von der Kammer erteilt.

§ 12
Zulassung zur Prüfung

(1)
Die Zulas­sung zur Prüfung wird erteilt, wenn die inhalt­li­chen und zeit­li­chen Anfor­de­run­gen dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung an den Erwerb der vorge­schrie­be­nen Kompe­tenz erfüllt und durch Zeug­nisse und Nach­weise einschließ­lich der Doku­men­ta­ti­o­nen nach § 8 Abs. 3 belegt sind.
(2)
Die Zulas­sung ist mit schrift­li­cher Begrün­dung abzu­leh­nen oder zurück­zu­neh­men, wenn die Voraus­set­zun­gen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gege­ben ange­nom­men worden sind.
(3)
Die Zulas­sung zur Prüfung im Schwer­punkt kann erst nach Fach­a­rz­tan­er­ken­nung erfol­gen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiter­bil­dung, für die eine Fach­a­rz­tan­er­ken­nung vorge­schrie­ben ist.

§ 13
Prüfungsausschüsse und Widerspruchsausschüsse

(1)
Der Vorstand bildet für die Dauer der Wahl­pe­ri­ode zur Durch­füh­rung der Prüfun­gen Prüfungs­aus­schüsse und bestellt deren Mitglie­der und Vorsit­zende. Die Bestel­lung gilt bis zur Neube­stel­lung nach Ablauf der Wahl­pe­ri­ode fort.
(2)
Jedem Prüfungs­aus­schuss gehö­ren mindes­tens drei Ärzte an, von denen zwei über die Aner­ken­nung zum Führen der Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und/oder Zusatz­be­zeich­nung verfü­gen müssen, auf die sich die Prüfung bezieht. In den Fach­a­rzt­kom­pe­ten­zen Neuro­lo­gie, Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie und Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie und der Zusatz­wei­ter­bil­dung Physi­ka­li­sche Thera­pie und Balneo­lo­gie gelten für die Bestel­lung der Prüfer § 5 Abs. 8 Sätze 1, 2 und 4 entspre­chend. Das Erfor­der­nis der Aner­ken­nung gilt nicht bei neu einge­führ­ten Bezeich­nun­gen für einen Zeit­raum von 48 Mona­ten nach Inkraft­tre­ten der Weiter­bil­dungs­ord­nung. Für diesen Fall gilt für die Bestel­lung der Prüfer § 5 Abs. 7 entspre­chend. Das Erfor­der­nis der Aner­ken­nung gilt nicht bei denje­ni­gen Zusatz-Weiter­bil­dun­gen, für die in Abschnitt C fest­ge­legt ist, dass deren Weiter­bil­dungs­in­halte umfas­send Gegen­stand einer Weiter­bil­dung in einer Fach­a­rzt oder Schwer­punkt­kom­pe­tenz sind, wenn der Arzt über die Aner­ken­nung in der entspre­chen­den Fach­a­rzt- oder Schwer­punkt­be­zeich­nung verfügt. § 5 Abs. 8 Satz 5 gilt entspre­chend. Das als Rechts­auf­sichts­be­hörde für die Kammer zustän­dige Staats­mi­nis­te­rium kann ein weite­res Mitglied bestim­men. Die Prüfung kann auch bei Abwe­sen­heit des vom Staats­mi­nis­te­rium bestimm­ten Mitglieds durch­ge­führt werden.
(3)
Der Prüfungs­aus­schuss beschließt mit einfa­cher Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stimme des Vorsit­zen­den den Ausschlag.
(4)
Die Mitglie­der des Prüfungs­aus­schus­ses entschei­den unab­hän­gig und sind an Weisun­gen nicht gebun­den.
(5)
Zur Bera­tung über Wider­sprü­che gegen Prüfungs­ent­schei­dun­gen werden bei der Kammer Wider­spruchs­aus­schüsse gebil­det. Für die Bestel­lung und Amts­dauer der Wider­spruchss­aus­schüsse gelten Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 entspre­chend.

§ 14
Prüfung

(1)
Die Kammer setzt den Termin der Prüfung in ange­mes­se­ner Frist nach der Zulas­sung fest. Der Antrags­stel­ler ist zu diesem mit einer Frist von mindes­tens zwei Wochen zu laden.
(2)
Die Prüfung kann sich auf alle vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­in­halte erstre­cken. Die erwor­be­nen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten werden vom Prüfungs­aus­schuss über­prüft. Die Dauer der Prüfung beträgt mindes­tens 30 Minu­ten.
(2a)
In den Fällen des § 19 Abs. 2 und des § 19 a Abs. 1 erstreckt sich die Prüfung auf bis zu 120 Minu­ten und auf die Über­prü­fung prak­ti­scher Fertig­kei­ten. Neben der Über­prü­fung prak­ti­scher Fertig­kei­ten ist darüber hinaus die Auffor­de­rung zur Abgabe einer schrift­li­chen Prüfungs­a­r­beit inner­halb des Prüfungs­zeit­raums zuläs­sig.
(3)
Der Prüfungs­aus­schuss entschei­det auf Grund der vorge­leg­ten Zeug­nisse und des Prüfungs­er­geb­nis­ses, ob die vorge­schrie­be­nen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten erwor­ben worden sind.
(4)
Wenn der Antrag­stel­ler ohne wich­ti­gen Grund der Prüfung fern­bleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestan­den.
(5)
Über die Prüfung ist eine Nieder­schrift zu ferti­gen, aus der Gegen­stand, Ablauf und Ergeb­nis der Prüfung und gege­be­nen­falls Unre­gel­mä­ßig­kei­ten hervor­ge­hen.

§ 14a
Videoprüfung

(1)
Die Prüfung kann ausnahms­weise auch derart durch­ge­führt werden, dass sich der Antrag­stel­ler im Prüfungs­raum der Landes­ärz­te­kam­mer befin­det und die Mitglie­der des Prüfungs­aus­schus­ses alle oder einzeln auf elek­tro­ni­schem Weg über eine Bild- und Tonver­bin­dung (Video­kon­fe­renz/Video­te­le­fo­nie) zuge­schal­tet werden. Hier­für müssen alle Betei­lig­ten zustim­men. Ein Anspruch auf Durch­füh­rung einer solchen Prüfung besteht nicht.
(2)
Der Einsatz einer Bild- und Tonver­bin­dung setzt eine stabile und zuver­läs­sige Verbin­dung, eine möglichst geringe zeit­li­che Verzö­ge­rung der Über­tra­gungs­wege sowie die gegen­sei­tige Sicht- und Hörbar­keit von Antrag­stel­ler und allen Mitglie­dern des Prüfungs­aus­schus­ses während des gesam­ten Prüfungs­ab­lau­fes voraus. Bei einer wesent­li­chen Störung der Bild- und Tonüber­tra­gung, die dazu führt, dass die Prüfung nicht nach dem Gebot der Fair­ness und Chan­cen­gleich­heit durch­ge­führt werden kann, hat der Prüfungs­aus­schuss die Prüfung abzu­bre­chen.
(3)
In der Nieder­schrift sind die Zustim­mung, die Durch­füh­rung der Prüfung auf elek­tro­ni­schem Weg über eine Bild- und Tonver­bin­dung, etwaige Störun­gen der Bild- und Tonüber­tra­gung sowie ein Abbruch der Prüfung aufgrund tech­ni­scher Störun­gen fest­zu­hal­ten.

§ 15
Prüfungsentscheidung

(1)
Der Vorsit­zende des Prüfungs­aus­schus­ses teilt dem Antrags­stel­ler und der Kammer das Ergeb­nis der Prüfung mit. Das Nicht­be­ste­hen wird dem Prüfungs­teil­neh­mer grund­sätz­lich münd­lich begrün­det.
(2)
Nach Beste­hen der Prüfung erteilt die Kammer die jewei­lige Aner­ken­nung.
(3)
Bei Nicht­be­ste­hen der Prüfung beschließt der Prüfungs­aus­schuss auf Grund der fest­ge­stell­ten Mängel,
ob die Weiterbildungszeit zu verlängern ist,
welche inhaltlichen Anforderungen gegebenenfalls hieran zu stellen sind und/oder
ob erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden müssen, und/oder
ob die Erfüllung sonstiger Auflagen gegenüber der Kammer nachzuweisen ist.
Die Dauer der verlän­ger­ten Weiter­bil­dung beträgt mindes­tens 3 Monate, für den Erwerb
einer Facharztbezeichnung höchstens zwei Jahre,
einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung höchstens ein Jahr.
(4)
Bei Nicht­be­ste­hen der Prüfung erteilt die Kammer dem Antrag­stel­ler einen schrift­li­chen Bescheid mit Begrün­dung einschließ­lich der vom Prüfungs­aus­schuss beschlos­se­nen Aufla­gen gemäß Absatz 3. Gegen den Bescheid kann der Rechts­be­helf des Wider­spruchs einge­legt oder unmit­tel­bar Klage erho­ben werden. Über den Wider­spruch entschei­det der Vorstand oder ein Ausschuss gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Kammer nach Anhö­rung des zustän­di­gen Wider­spruchs­aus­schus­ses nach § 13 Abs. 5.

§ 16
Wiederholungsprüfung

Die Prüfung kann frühes­tens drei Monate nach nicht bestan­de­ner Prüfung wieder­holt werden; die §§ 12 bis 15 gelten entspre­chend.

§ 17
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen

Die Aner­ken­nung einer Bezeich­nung ist zurück­zu­neh­men, wenn die hier­für erfor­der­li­chen Voraus­set­zun­gen nicht gege­ben waren. Vor der Entschei­dung des Vorstands über die Rück­nahme sind ein einschlä­gig zustän­di­ger Prüfungs­aus­schuss und der Betrof­fene zu hören.

§ 18
Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung

(1)
Wer ein fach­be­zo­ge­nes Diplom, ein fach­be­zo­ge­nes Prüfungs­zeug­nis oder einen sons­ti­gen fach­li­chen Ausbil­dungs­nach­weis (Weiter­bil­dungs­nach­weis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Euro­pä­i­schen Union oder dem Abkom­men über den Euro­pä­i­schen Wirt­schafts­raum oder einem Vertrag, mit dem Deut­sch­land und die Euro­pä­i­sche Union einen entspre­chen­den Rechts­an­spruch einge­räumt haben gegen­sei­tig auto­ma­tisch anzu­er­ken­nen ist, erhält auf Antrag die Aner­ken­nung der Fach­a­rzt­be­zeich­nung. Diese Perso­nen führen die dafür in dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung vorge­se­hene Bezeich­nung.
(2)
Wer einen Weiter­bil­dungs­nach­weis besitzt, der eine Weiter­bil­dung belegt, die vor den im Anhang V Nummer 5.1.2. der Richt­li­nie 2005/36/EG vom 7. Septem­ber 2005 über die Aner­ken­nung von Berufs­qua­li­fi­ka­ti­o­nen (ABl L 255 vom 30. Septem­ber 2005, Seite 22 ff.) in ihrer jeweils gelten­den Fassung genann­ten Stich­ta­gen begon­nen wurde, erhält auf Antrag die Aner­ken­nung bei Vorlage einer Beschei­ni­gung durch die zustän­dige Behörde oder eine andere zustän­dige Stelle des Mitglied-, EWR- oder Vertrags­staa­tes, in dem der Weiter­bil­dungs­nach­weis ausge­stellt wurde, über die Erfül­lung der Mindest­an­for­de­run­gen nach Art. 25 oder Art. 28 der Richt­li­nie 2005/36/EG (Konfor­mi­täts­be­schei­ni­gung) oder bei Nicht­er­fül­lung der Mindest­an­for­de­run­gen durch Vorlage einer Beschei­ni­gung, aus der sich ergibt, dass diese Person während der letz­ten fünf Jahre vor Ausstel­lung der Beschei­ni­gung mindes­tens drei Jahre unun­ter­bro­chen tatsäch­lich und recht­mä­ßig die betref­fende ärzt­li­che Tätig­keit ausge­übt hat. Für Weiter­bil­dungs­nach­weise aus der frühe­ren Tsche­cho­slo­wa­kei, der frühe­ren Sowje­t­u­nion sowie vom frühe­ren Jugo­sla­wien gelten die Sonder­re­ge­lun­gen in Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Richt­li­nie 2005/36/ EG. Wer einen Weiter­bil­dungs­nach­weis besitzt, der nach den in Anhang V Nummer 5.1.2. der Richt­li­nie 2005/36/EG genann­ten Stich­ta­gen ausge­stellt und nicht einer in Anhang V Nummern 5.1.3. oder 5.1.4. genann­ten Bezeich­nung entspricht, erhält auf Antrag die Aner­ken­nung bei Vorlage einer Konfor­mi­täts­be­schei­ni­gung sowie einer Erklä­rung durch die zustän­dige Behörde oder durch eine andere zustän­dige Stelle des Herkunfts­mit­glied­s­taa­tes darüber, dass der Weiter­bil­dungs­nach­weis dem Weiter­bil­dungs­nach­weis gleich­ge­stellt wird, dessen Bezeich­nung in Anhang V Nummern 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richt­li­nie 2005/36/EG aufge­führt ist. Die Beschei­ni­gun­gen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten als Weiter­bil­dungs­nach­weise nach Absatz 1 und werden auto­ma­tisch aner­kannt. Diese Perso­nen führen die dafür in dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung vorge­se­hene Bezeich­nung.
(3)
Wer einen Weiter­bil­dungs­nach­weis besitzt, der nicht nach Absatz 1 oder 2 auto­ma­tisch anzu­er­ken­nen ist, erhält auf Antrag die Aner­ken­nung einer Fach­a­rzt­be­zeich­nung, wenn die Gleich­wer­tig­keit des Weiter­bil­dungs­stan­des gege­ben ist. Glei­ches gilt bei Vorlie­gen eines Weiter­bil­dungs­nach­wei­ses aus einem ande­ren als den in Absatz 1 genann­ten Gebie­ten (Dritt­staat), der durch einen ande­ren Mitglied-, EWR- oder Vertrags­staat aner­kannt worden ist, wenn der Antrag­stel­ler drei Jahre die betref­fende ärzt­li­che Tätig­keit im Hoheits­ge­biet des Mitglied-, EWR- oder Vertrags­staa­tes ausge­übt hat, der diesen Nach­weis aner­kannt und die zustän­dige Behörde oder eine andere zustän­dige Stelle dieses Staa­tes ihm dies beschei­nigt hat. Der Weiter­bil­dungs­stand ist als gleich­wer­tig anzu­se­hen, wenn die Weiter­bil­dung des Antrag­stel­lers keine wesent­li­chen Unter­schiede gegen­über der Weiter­bil­dung nach dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung aufweist; zudem muss die Gleich­wer­tig­keit der voran­ge­gan­ge­nen ärzt­li­chen Grund­aus­bil­dung durch die zustän­dige Behörde fest­ge­stellt werden. Wesent­li­che Unter­schiede liegen vor, wenn in der nach­ge­wie­se­nen Weiter­bil­dung Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten fehlen, deren Erwerb eine wesent­li­che Voraus­set­zung für die bean­tragte Bezeich­nung wäre. Wesent­li­che Unter­schiede können ganz oder teil­weise durch Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten ausge­gli­chen werden, die von den Antrag­stel­lern im Rahmen ihrer Berufs­pra­xis in einem Mitglied­s­taat, einem EWR-Staat, einem Vertrags­staat oder einem Dritt­staat erwor­ben wurden. Wurden wesent­li­che Unter­schiede nicht durch Berufs­pra­xis ausge­gli­chen, ist hier­über ein Bescheid verbun­den mit dem Ange­bot einer Eignungs­prü­fung zu ertei­len. Hierin sind die Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten mitzu­tei­len, in denen wesent­li­che Unter­schiede beste­hen und auf die sich die Eignungs­prü­fung erstre­cken soll. Für die Eignungs­prü­fung gelten – mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 15 Abs. 3 – die §§ 13 bis 16 entspre­chend. Die Ärzte­kam­mer setzt den Termin der Prüfung so fest, dass die Prüfung inner­halb von sechs Mona­ten nach Bekannt­gabe des Beschei­des gemäß Satz 6 durch­ge­führt werden kann. Die Dauer der Prüfung beträgt mindes­tens 30 Minu­ten.
(4)
Die Ärzte­kam­mer bestä­tigt inner­halb eines Monats den Eingang der Antrags­un­ter­la­gen und teilt mit, welche Unter­la­gen fehlen. Spätes­tens drei Monate nach Eingang der voll­stän­di­gen Unter­la­gen ist über die Aner­ken­nung zu entschei­den. ln Fällen des Absat­zes 3 verlän­gert sich die Frist um einen Monat inner­halb derer über die Durch­füh­rung der Eignungs­prü­fung zu entschei­den ist. Die Ärzte­kam­mer erteilt auf Anfrage Auskunft zur Weiter­bil­dungs­ord­nung und zum Verfah­ren der Aner­ken­nung.
(5)
Für die Aner­ken­nung der Weiter­bil­dungs­nach­weise nach den Absät­zen 1 bis 3 sind vom Antrag­stel­ler folgende Unter­la­gen und Beschei­ni­gun­gen vorzu­le­gen:
1.
die Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis,
4.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Berufspraxis,
5.
in Fällen des Absatzes 2 Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
6.
in Fällen des Absatzes 3 zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,
7.
für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wird, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates in welchem Umfang auf die Weiterbildung angerechnet wurden,
8.
eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird.
Soweit die unter Nummern 4 bis 8 genann­ten Unter­la­gen und Beschei­ni­gun­gen nicht in deut­scher Spra­che ausge­stellt sind, sind sie zusätz­lich in beglau­big­ter Über­set­zung vorzu­le­gen, die durch einen öffent­lich bestell­ten oder beei­dig­ten Über­set­zer oder Dolmet­scher erstellt wurde. Der Antrag­stel­ler ist verpflich­tet, alle für die Ermitt­lung der Gleich­wer­tig­keit notwen­di­gen Unter­la­gen vorzu­le­gen sowie alle dazu erfor­der­li­chen Auskünfte zu ertei­len. Kommt der Antrag­stel­ler dieser Mitwir­kungs­pflicht nicht nach und wird hier­durch die Aufklä­rung des Sach­ver­halts erschwert, kann die Ärzte­kam­mer ohne weitere Ermitt­lun­gen entschei­den. Dies gilt entspre­chend, wenn der Antrag­stel­ler in ande­rer Weise die Aufklä­rung des Sach­ver­halts erschwert. Der Antrag kann wegen fehlen­der Mitwir­kung abge­lehnt werden, nach­dem der Antrag­stel­ler auf die Folge schrift­lich hinge­wie­sen worden ist und der Mitwir­kungs­pflicht nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach­ge­kom­men ist. Ist der Antrag­stel­ler aus Grün­den, die er darzu­le­gen hat, nicht in der Lage, die notwen­di­gen Unter­la­gen und Beschei­ni­gun­gen vorzu­le­gen, kann sich die Ärzte­kam­mer an die Kontakt­stelle, die zustän­dige Behörde oder an eine andere zustän­dige Stelle des Herkunfts­s­taa­tes wenden.
(6)
Die Ärzte­kam­mer darf Auskünfte von den zustän­di­gen Behör­den oder von ande­ren zustän­di­gen Stel­len eines ande­ren Herkunfts­s­taa­tes einho­len, soweit sie berech­tigte Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Anga­ben des Antrag­stel­lers hat.
(7)
Die Ärzte­kam­mer bestä­tigt der zustän­di­gen Behörde oder einer ande­ren zustän­di­gen Stelle auf Anfrage sowohl die Authen­ti­zi­tät der von ihr ausge­stell­ten Beschei­ni­gung als auch, dass die Mindest­an­for­de­run­gen an die Weiter­bil­dung nach Art. 25 und 28 der Richt­li­nie 2005/36/EG erfüllt sind.

§ 18a
Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung

(1)
Für die Fälle einer Aner­ken­nung nach § 2 Abs. 3 und 4 gilt § 18 Abs. 3 bis 7 entspre­chend.
(2)
§ 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 findet keine Anwen­dung. Wesent­li­che Unter­schiede liegen vor, wenn sich die Dauer der nach­ge­wie­se­nen Weiter­bil­dung gegen­über der in dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung gere­gel­ten Weiter­bil­dung deut­lich unter­schei­det.

§ 19
Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung

(1)
Wer einen Weiter­bil­dungs­nach­weis besitzt, der in einem Dritt­staat ausge­stellt wurde, erhält auf Antrag die Aner­ken­nung der Bezeich­nung, wenn die Gleich­wer­tig­keit des Weiter­bil­dungs­stan­des gege­ben ist. Diese Perso­nen führen die dafür in dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung vorge­se­hene Bezeich­nung.
(2)
Für die Über­prü­fung der Gleich­wer­tig­keit gilt § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 entspre­chend. Der Nach­weis der erfor­der­li­chen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten wird durch das Able­gen einer Prüfung erbracht. Für die Prüfung gelten die §§ 13 bis 16 entspre­chend. Die erfor­der­li­chen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten sind nach Satz 2 auch nach­zu­wei­sen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unan­ge­mes­se­nem zeit­li­chen oder sach­li­chen Aufwand möglich ist, weil die erfor­der­li­chen Unter­la­gen und Nach­weise aus Grün­den, die nicht in der Person des Antrag­stel­lers liegen, von diesem nicht vorge­legt werden können.
(3)
Für das Aner­ken­nungs­ver­fah­ren gelten die Vorschrif­ten über Fris­ten, Unter­la­gen und Beschei­ni­gun­gen sowie Auskünfte nach § 18 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 bis 6 sowie Abs. 6 entspre­chend.

§ 19a
Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung

(1)
Für die Fälle einer Aner­ken­nung nach § 2 Abs. 3 und 4 gilt § 19 Abs. 2 und Abs. 3 entspre­chend.
(2)
§ 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 findet keine entspre­chende Anwen­dung. Wesent­li­che Unter­schiede liegen vor, wenn sich die Dauer der nach­ge­wie­se­nen Weiter­bil­dung gegen­über der in dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung gere­gel­ten Weiter­bil­dung deut­lich unter­schei­det.

§ 20
Übergangsbestimmungen

(1)
Die nach den bisher gülti­gen Weiter­bil­dungs­ord­nun­gen erwor­be­nen Weiter­bil­dungs­be­zeich­nun­gen und Quali­fi­ka­ti­ons­nach­weise, die nicht mehr Gegen­stand dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung sind, dürfen weiter­ge­führt werden.
(2)
Die Fach­a­rzt­be­zeich­nung „Fach­a­rzt für Innere und Allge­mein­me­di­zin“ oder die zuge­hö­rige Kurz­be­zeich­nung darf nur in der Form „Fach­a­rzt für Allge­mein­me­di­zin (Haus­a­rzt)“ geführt werden.
(3)
Ärzte, die sich bei Inkraft­tre­ten dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 am 1. August 2004 in einer Weiter­bil­dung zum Erwerb einer
a)
Gebiets-/Facharztbezeichnung
b)
Schwerpunktbezeichnung
c)
Zusatzbezeichnung
d)
fakultativen Weiterbildung oder
e)
Fachkunde
befin­den, können in den Fällen des
Buchstaben a) in einem Zeitraum von sieben Jahren,
der Buchstaben b), d) und e) in einem Zeitraum von zehn Jahren,
des Buchstaben c) in einem Zeitraum von vier Jahren
nach Inkraft­tre­ten dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung nach Maßgabe der vorher gelten­den Bestim­mun­gen die zeit­li­chen und inhalt­li­chen Voraus­set­zun­gen erfül­len und die jewei­lige Aner­ken­nung erhal­ten. Anträge nach Satz 1 sind bis zum 31.07.2016 zu stel­len. Inner­halb der für die Buch­sta­ben a) bis e) fest­ge­leg­ten Zeit­räume können zum Abschluss der Weiter­bil­dung nach Maßgabe der vorher gelten­den Bestim­mun­gen notwen­dige Befug­nisse mit entspre­chen­der Befris­tung erteilt werden. Auch für diese Fälle gelten die §§ 5 bis 7 entspre­chend. Der Vorstand bestellt die für den Abschluss der Weiter­bil­dung nach den vorher gelten­den Bestim­mun­gen erfor­der­li­chen Prüfungs- und Wider­spruchs­aus­schüsse. Die §§ 13 bis 16 gelten entspre­chend. Sind die Weiter­bil­dungs­in­halte einer der in Abs. 3 Satz 1 Buch­stabe a bis e aufge­führ­ten Quali­fi­ka­ti­o­nen voll­um­fäng­lich von den Weiter­bil­dungs­in­hal­ten einer Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung erfasst, kann der Vorstand auch Ärzte zu Prüfern in diesen Quali­fi­ka­ti­o­nen bestel­len, die die entspre­chende Bezeich­nung nicht führen, aber über die Aner­ken­nung in der entspre­chen­den Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung verfü­gen.
(4)
Soweit diese Weiter­bil­dungs­ord­nung für den Erwerb oder das Führen von Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und Zusatz­be­zeich­nun­gen spezi­elle Über­g­angs­be­stim­mun­gen vorsieht, sind diese in den Abschnit­ten B und C bei den jewei­li­gen Gebie­ten und Zusatz-Weiter­bil­dun­gen fest­ge­legt. Anträge nach diesen Über­g­angs­be­stim­mun­gen sind inner­halb einer Frist von zwei Jahren nach Inkraft­tre­ten dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung zu stel­len, soweit in Abschnitt B und C keine längere Frist fest­ge­legt ist.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Weiter­bil­dungs­ord­nung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Die Weiter­bil­dungs­ord­nung vom 18. Okto­ber 1992, zuletzt geän­dert am 13. Okto­ber 2002, tritt gleich­zei­tig außer Kraft.
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