Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
-- dentoalveolären Chirurgie, z. B. Wurzelspitzenresektionen, parodontalchirurgische Maßnahmen
-- septischen Chirurgie, z. B. Kieferhöhlenoperationen, Speichelsteinentfernungen
-- Chirurgie bei Verletzungen, z. B. operative Versorgung von kombinierten Weichteil- und Knochenverletzungen
-- Fehlbildungschirurgie, z. B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten-Operationen
-- kieferorthopädischen und Kiefergelenkschirurgie, z. B.Osteotomien bei skelettalen Dysgnathien
-- präprothetischen Chirurgie, z. B. Mundvorhofplastik, enossale Implantationen
-- Tumorchirurgie, z. B. Probeexzisionen, Tumorresektionen
-- Chirurgie an peripheren Gesichtsnerven, z. B. z. B. Dekompressionen, Nerven-Verlagerungen, Neurolyse und Wiederherstellung der sensiblen und motorischen Nerven
-- plastischen und Wiederherstellungschirurgie, z. B. Anlegen oder Umschneidung von Fern- und Nahlappen, Überpflanzung von Haut, Knochen und Knorpel
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für die Abschnitte B und C
Inhalte der Facharztkompetenz
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Nützliche Informationen
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Weiterbildungszeugnis
Das Weiterbildungszeugnis muss als amtlich beglaubigte Kopie eingereicht werden. Bei gemeinsam erteilten Befugnissen müssen alle Weiterbildungsbefugten das Zeugnis unterschreiben. Bei mehreren Weiterbildungsstätten ist die Weiterbildungszeit an jeder einzelnen Weiterbildungsstätte anzugeben. In den Nebenbestimmungen oder der Weiterbildungsordnung geforderte Abschnitte/Rotationen (z.B. Intensivmedizin, Notaufnahme) müssen explizit als eigene Tätigkeitsabschnitte mit Anfangs- und Enddatum aufgeführt werden.
Alle aktuell gültigen Weiterbildungsbefugnisse mit den enthaltenen Nebenbestimmungen, Rotationen und Auflagen können im „Meine-BLÄK"-Portal eingesehen werden. -
Voraussetzung
Der Beginn der Weiterbildung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt neben der ärztlichen Approbation auch die Erteilung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus.