Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie

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Die Weiter­bil­dungs­in­halte der Zusatz-Weiter­bil­dung Gynä­ko­lo­gi­sche Exfo­lia­tiv-Zyto­lo­gie sind umfas­send Gegen­stand der Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Patho­lo­gie.

Definition:

Die Zusatz-Weiter­­bil­­dung Gynä­­ko­lo­­gi­­sche Exfo­­lia­tiv-Zyto­lo­­gie umfasst in Ergän­­zung zur Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz die Durch­­­füh­rung und Befun­­dung gynä­­ko­lo­­gi­­scher Abstrich­un­ter­­su­chun­­gen zur Früh­er­ken­­nung des Gebär­mut­ter­hals­­kre­b­­ses.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der fach­­li­chen Kompe­tenz in Gynä­­ko­lo­­gi­­sche Exfo­­lia­tiv-Zyto­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Aner­ken­nung als „Fach­a­rzt für Frau­en­heil­kunde und Geburts­hilfe“

Weiterbildungszeit:

Der Nach­weis einer zusätz­li­chen Mindest­wei­ter­bil­dung­zeit ist nicht erfor­der­lich. Die Weiter­bil­dung findet unter Anlei­tung eines Weiter­bil­ders für Gynä­ko­lo­gi­sche Exfo­lia­tiv-Zyto­lo­gie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder Patho­lo­gie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 statt.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der sach­ge­rech­ten Abstri­chent­nahme
der Aufbe­rei­tung des Präpa­ra­tes
der Erhe­bung des Befun­des und Erstel­lung des Befund­be­rich­tes
der Erken­nung, Bewer­tung und Steu­e­rung von Einfluss­grö­ßen und Stör­fak­to­ren auf die Unter­su­chungs­er­geb­nisse
der Begut­ach­tung und Klas­si­fi­zie­rung des Zellausstri­ches, auch bei Zervixka­r­zi­no­men und deren Vorstu­fen

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für die Abschnitte B und C
der sachgerechten Abstrichentnahme
der Aufbereitung des Präparates
der Erhebung des Befundes und Erstellung des Befundberichtes
der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einflussgrößen und Störfaktoren auf die Untersuchungsergebnisse
der Begutachtung und Klassifizierung des Zellausstriches, auch bei Zervixkarzinomen und deren Vorstufen

Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

Begutachtung und Klassifizierung von Zellausstrichen, davon
5.000
bei Zervixkarzinomen und Vorstufen
200

Übergangsbestimmungen:

Ärzte, die über die Aner­ken­­nung der Fach­­kunde „Gynä­­ko­lo­­gi­­sche Exfo­­lia­tiv-Zyto­lo­­gie“ verfü­­gen, sind berech­tigt, die Zusatz­­be­­zeich­­nung „Gynä­­ko­lo­­gi­­sche Exfo­­lia­tiv-Zyto­lo­­gie“ zu führen.

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