Medikamentöse Tumortherapie

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Die Weiterbildungsinhalte der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie sind umfassend Gegenstand der Weiterbildung im Schwerpunkt „Gynäkologische Onkologie“ des Gebietes Frauenheilkunde und Geburtshilfe, zum „Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie“, „Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie“, „Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie“, im Schwerpunkt „Kinder-Hämatologie und –Onkologie“ des Gebietes Kinder-und Jugendmedizin und zum „Facharzt für Strahlentherapie“.

Definition:

Die Zusatz-Weiter­bil­dung Medi­ka­men­töse Tumor­the­ra­pie umfasst in Ergän­zung zu einer Fach­a­rzt­kom­pe­tenz die Anwen­dung und Über­wa­chung der medi­ka­men­tö­sen Thera­pie soli­der Tumo­r­er­kran­kun­gen des jewei­li­gen Gebie­tes einschließ­lich suppor­ti­ver Maßnah­men und der Thera­pie auftre­ten­der Kompli­ka­ti­o­nen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiter­bil­dung ist die Erlan­gung der fach­li­chen Kompe­tenz in Medi­ka­men­töse Tumor­the­ra­pie nach Ableis­tung der vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­zeit und Weiter­bil­dungs­in­halte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Anerkennung als „Facharzt für Allgemeinmedizin“, „Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, „Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“, „Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten“, „Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie“, „Facharzt für Neurochirurgie“, „Facharzt für Neurologie“, „Facharzt für Urologie“ oder Anerkennung einer Facharztbezeichnung im Gebiet Chirurgie (auch Anerkennung als „Facharzt für Chirurgie“ oder „Facharzt für Allgemeine Chirurgie“nach bisherigem Recht) oder Innere Medizin, Facharzt für Strahlentherapie nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns – Neufassung vom 1. Oktober 1993 – und früherer Weiterbildungsordnungen für die Ärzte Bayerns

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbilder für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate während der Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbilder für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 abgeleistet werden oder bis zu 12 Monate in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, wenn diese Weiterbildung ständig begleitend zur Facharztweiterbildung
erfolgt.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­nis­sen, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten in
der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Gebietes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
der Durchführung von Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für die Abschnitte B und C
der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Gebietes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
der Durchführung von Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung

Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen des Gebietes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
500
Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung
300

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