Ärzte, die in einem amtlich anerkannten Kurort tätig sind, können die Zusatzbezeichnung wahlweise in der Form „Badearzt“ oder „Kurarzt“ führen.
Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ dürfen auch Ärzte führen, die in einem amtlich anerkannten Kurort tätig sind und die 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physikalische Therapie und Balneologie nachweisen.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie umfasst die Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren in Prävention, Therapie und Rehabilitation.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Physikalische Therapie und Balneologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Weiterbildungszeit:
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12 Monate bei einem Weiterbilder für Physikalische Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder im Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
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240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physikalische Therapie und Balneologie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
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den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung
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multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
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den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden
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krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen
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ergotherapeutischen Maßnahmen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für die Abschnitte B und C
den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung
multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden
krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen
ergotherapeutischen Maßnahmen
Übergangsbestimmungen:
Ärzte mit der Anerkennung zum Führen sowohl der Zusatzbezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ als auch der Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ haben das Recht, stattdessen die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“ zu führen.
Nützliche Informationen
Kurs-Weiterbildung
Die Kurse müssen für die Weiterbildung von der für den Kursort zuständigen Landesärztekammer gemäß § 4 Abs. 8 WO anerkannt sein. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Landesärztekammer.
Die von der Bayerischen Landesärztekammer gemäß § 4 Abs. 8 WO anerkannten Kurse finden Sie im Kurskalender.
Fortbildungsbescheinigungen reichen als Nachweis nicht aus. Bitte lassen Sie sich daher immer eine Weiterbildungsbescheinigung ausstellen.
Die Kurse können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.