Physikalische Therapie und Balneologie

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Ärzte, die in einem amtlich anerkannten Kurort tätig sind, können die Zusatzbezeichnung wahlweise in der Form „Badearzt“ oder „Kurarzt“ führen.
Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ dürfen auch Ärzte führen, die in einem amtlich anerkannten Kurort tätig sind und die 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physikalische Therapie und Balneologie nachweisen.

Definition:

Die Zusatz-Weiter­bil­dung Physi­ka­li­sche Thera­pie und Balneo­lo­gie umfasst die Anwen­dung physi­ka­li­scher Fakto­ren, balneo­lo­gi­scher Heil­mit­tel und thera­peu­ti­scher Klima­fak­to­ren in Präven­tion, Thera­pie und Reha­bi­li­ta­tion.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiter­bil­dung ist die Erlan­gung der fach­li­chen Kompe­tenz in Physi­ka­li­sche Thera­pie und Balneo­lo­gie nach Ableis­tung der vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­zeit und Weiter­bil­dungs­in­halte sowie des Weiter­bil­dungs­kur­ses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbilder für Physikalische Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder im Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physikalische Therapie und Balneologie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­nis­sen, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten in
den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung
multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden
krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen
ergotherapeutischen Maßnahmen

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für die Abschnitte B und C
den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung
multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden
krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen
ergotherapeutischen Maßnahmen

Übergangsbestimmungen:

Ärzte mit der Aner­ken­nung zum Führen sowohl der Zusatz­be­zeich­nung „Bal­neo­lo­gie und Medi­zi­ni­sche Klima­to­lo­gie“ als auch der Zusatz­be­zeich­nung „Phy­si­ka­li­sche Thera­pie“ haben das Recht, statt­des­sen die Zusatz­be­zeich­nung „Phy­si­ka­li­sche Thera­pie und Balneo­lo­gie“ zu führen.

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