Physikalische Therapie und Balneologie

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Ärzte, die in einem amtlich aner­kann­ten Kurort tätig sind, können die Zusatz­be­zeich­nung wahl­weise in der Form „Bade­a­rzt“ oder „Kur­a­rzt“ führen.
Die Bezeich­nung „Bade­a­rzt“ oder „Kur­a­rzt“ dürfen auch Ärzte führen, die in einem amtlich aner­kann­ten Kurort tätig sind und die 240 Stun­den Kurs-Weiter­bil­dung gemäß § 4 Abs. 8 in Physi­ka­li­sche Thera­pie und Balneo­lo­gie nach­wei­sen.

Definition:

Die Zusatz-Weiter­­bil­­dung Physi­­ka­­li­­sche Thera­pie und Balneo­lo­­gie umfasst die Anwen­­dung physi­­ka­­li­­scher Fakto­ren, balneo­lo­­gi­­scher Heil­­mit­tel und thera­­peu­ti­­scher Klima­fak­to­ren in Präven­tion, Thera­pie und Reha­­bi­­li­ta­tion.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der fach­­li­chen Kompe­tenz in Physi­­ka­­li­­sche Thera­pie und Balneo­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte sowie des Weiter­­bil­­dungs­­­kur­­ses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiter­bil­dung in einem Gebiet der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung bei einem Weiter­bil­der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiter­bil­der für Physi­ka­li­sche Thera­pie und Balneo­lo­gie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder im Gebiet Physi­ka­li­sche und Reha­bi­li­ta­tive Medi­zin bei einem Weiter­bil­der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
240 Stun­den Kurs-Weiter­bil­dung gemäß § 4 Abs. 8 in Physi­ka­li­sche Thera­pie und Balneo­lo­gie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Anwen­dungs­for­men und Wirkun­gen physi­ka­li­scher, balneo­lo­gi­scher und klima­to­lo­gi­scher Thera­pie­me­tho­den einschließ­lich der Heil- und Thera­pie­pla­nung
multi­pro­fes­si­o­nel­len Thera­pie­kon­zep­ten einschließ­lich Koor­di­na­tion der inter­dis­zi­pli­nären Zusam­me­n­a­r­beit
den Grund­la­gen der Ernäh­rungs­me­di­zin und verhal­tens­me­di­zi­ni­scher Metho­den
kran­ken­gym­nas­ti­schen und bewe­gungs­the­ra­peu­ti­schen Maßnah­men
ergo­the­ra­peu­ti­schen Maßnah­men

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für die Abschnitte B und C
den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung
multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden
krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen
ergotherapeutischen Maßnahmen

Übergangsbestimmungen:

Ärzte mit der Aner­ken­­nung zum Führen sowohl der Zusatz­­be­­zeich­­nung „Bal­­neo­lo­­gie und Medi­­zi­­ni­­sche Klima­to­lo­­gie“ als auch der Zusatz­­be­­zeich­­nung „Phy­­si­­ka­­li­­sche Thera­pie“ haben das Recht, stat­t­­des­­sen die Zusatz­­be­­zeich­­nung „Phy­­si­­ka­­li­­sche Thera­pie und Balneo­lo­­gie“ zu führen.

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