Psychoanalyse

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Definition:

Die Zusatz-Weiter­bil­dung Psycho­ana­lyse umfasst in Ergän­zung zu einer Fach­a­rzt­kom­pe­tenz die Erken­nung und psycho­ana­ly­ti­sche Behand­lung von Krank­hei­ten und Störun­gen, denen unbe­wusste seeli­sche Konflikte zugrunde liegen einschließ­lich der Anwen­dung in der Präven­tion und Reha­bi­li­ta­tion sowie zum Verständ­nis unbe­wuss­ter Prozesse in der Arzt-Pati­en­ten-Bezie­hung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiter­bil­dung ist die Erlan­gung der fach­li­chen Kompe­tenz in Psycho­ana­lyse nach Ableis­tung der vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­zeit und Weiter­bil­dungs­in­halte sowie der Weiter­bil­dungs­kurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon mindestens 12 Monate Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bei einem mindestens für zwei Jahre befugten Weiterbilder. Die vorgeschriebene Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie kann durch den Nachweis des Erwerbs entsprechender psychiatrischer Kenntnisse ersetzt werden, soweit der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einer Prüfung nachgewiesen ist.

Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalt:

Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbilders für Psychoanalyse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 statt. Die Weiterbildung erfolgt kontinuierlich und besteht aus den drei aufeinander bezogenen Teilen Lehranalyse, Vermittlung theoretischer Kenntnisse sowie Untersuchung und Behandlung. Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in Lehranalyse, während der gesamten Weiterbildung
250 Einzelstunden in mindestens 3 Einzelstunden pro Woche
Theoretische Weiterbildung
240 Stunden in Seminarform einschließlich Fallseminare
Epidemiologie, Psychodiagnostik (Testpsychologie)
Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitslehre, Traumlehre, allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich psychiatrischer und psychosomatischer Krankheitsbilder, Untersuchungs- und Behandlungstechnik, Diagnostik einschließlich differenzialdiagnostischer Erwägungen zur Abgrenzung von Psychosen, Neurosen und körperlich begründeten psychischen Störungen
Indikationsstellung und prognostische Gesichtspunkte verschiedener Behandlungsverfahren einschließlich präventive und rehabilitative Aspekte
Kulturtheorie und analytische Sozialpsychologie
Untersuchung und Behandlung
20 supervidierte und dokumentierte psychoanalytische Untersuchungen mit nachfolgenden Sitzungen zur Beratung oder zur Einleitung der Behandlung
kontinuierliche Teilnahme an einem kasuistischen Seminar zur Behandlungstechnik
600 dokumentierte psychoanalytische Behandlungsstunden, darunter 2 Behandlungen von mindestens 250 Stunden supervidiert nach jeder vierten Sitzung. Für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie gilt abweichend folgende Regelung: 600 dokumentierte psychoanalytische Behandlungsstunden, darunter 2 Behandlungen von mindestens 180 Stunden supervidiert nach jeder vierten Sitzung.
regelmäßige Teilnahme an einem begleitenden Fallseminar

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für die Abschnitte B und C

Lehr­ana­lyse, während der gesam­ten Weiter­bil­dung

250 Einzelstunden in mindestens 3 Einzelstunden pro Woche

Theo­re­ti­sche Weiter­bil­dung

240 Stunden in Seminarform einschließlich Fallseminare
– Epidemiologie, Psychodiagnostik (Testpsychologie)
– Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitslehre, Traumlehre, allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich psychiatrischer und psychosomatischer Krankheitsbilder, Untersuchungs- und Behandlungstechnik, Diagnostik einschließlich differenzialdiagnostischer Erwägungen zur Abgrenzung von Psychosen, Neurosen und körperlich begründeten psychischen Störungen
– Indikationsstellung und prognostische Gesichtspunkte verschiedener Behandlungsverfahren einschließlich präventive und rehabilitative Aspekte
– Kulturtheorie und analytische Sozialpsychologie

Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

20 super­vi­dierte und doku­men­tierte psycho­ana­ly­ti­sche Unter­su­chun­gen mit nach­fol­gen­den Sitzun­gen zur Bera­tung oder zur Einlei­tung der Behand­lung

konti­nu­ier­li­che Teil­nahme an einem kasu­is­ti­schen Semi­nar zur Behand­lungs­tech­nik

600 doku­men­tierte psycho­ana­ly­ti­sche Behand­lungs­stun­den, darun­ter 2 Behand­lun­gen von mindes­tens 250 Stun­den super­vi­diert nach jeder vier­ten Sitzung
Für Fach­ärzte für Kinder- und Jugend­me­di­zin und Fach­ärzte für Kinde­rund
Jugend­psych­ia­trie und –psy­cho­the­ra­pie gilt abwei­chend folgende
Rege­lung:

600 doku­men­tierte psycho­ana­ly­ti­sche Behand­lungs­stun­den, darun­ter 2 Behand­lun­gen von mindes­tens 180 Stun­den super­vi­diert nach jeder vier­ten Sitzung

regel­mä­ßige Teil­nahme an einem beglei­ten­den Fall­se­mi­nar

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