Berufshaftpflichtversicherung

Hier finden Sie Informationen zu den Grundlagen, der Deckung sowie dem Verhalten im Schadensfall

Gemäß § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) sowie Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern und dies auf Verlangen dem zuständigen Ärztlichen Bezirksverband oder der Bayerischen Landesärztekammer nachzuweisen. Die Bayerische Landesärztekammer fungiert dabei als „zuständige Stelle“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG und § 117 Abs. 2 VVG und überwacht die Erfüllung der Nachweispflicht einer hinreichenden Berufshaftpflichtversicherung.

Dies soll sicherstellen, dass eventuelle Schadensersatzansprüche aus der ärztlichen Tätigkeit jederzeit erfüllt werden können, erfolgt jedoch auch im Interesse des Arztes und der Ärztin selbst, da bei fehlendem Versicherungsschutz bei Eintritt eines Versicherungsfalles ggf. mit dem Privatvermögen gehaftet wird.

Fragen und Antworten zur Berufshaftpflichtversicherung