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Berufshaftpflichtversicherung
Hier finden Sie Informationen zu den Grundlagen, der Deckung sowie dem Verhalten im Schadensfall
Gemäß § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) sowie Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern und dies auf Verlangen dem zuständigen Ärztlichen Bezirksverband oder der Bayerischen Landesärztekammer nachzuweisen. Die Bayerische Landesärztekammer fungiert dabei als „zuständige Stelle“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG und § 117 Abs. 2 VVG und überwacht die Erfüllung der Nachweispflicht einer hinreichenden Berufshaftpflichtversicherung.
Dies soll sicherstellen, dass eventuelle Schadensersatzansprüche aus der ärztlichen Tätigkeit jederzeit erfüllt werden können, erfolgt jedoch auch im Interesse des Arztes und der Ärztin selbst, da bei fehlendem Versicherungsschutz bei Eintritt eines Versicherungsfalles ggf. mit dem Privatvermögen gehaftet wird.
Fragen und Antworten zur Berufshaftpflichtversicherung
Warum/Wann kommt die BLÄK auf mich zu?
Der Bayerischen Landesärztekammer wird seitens der Versicherungsunternehmen mitgeteilt, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung eines bayerischen Arztes beendet, aufgehoben, gekündigt oder storniert wird. Im Anschluss wird der Arzt oder die Ärztin von der BLÄK informiert und um einen Nachweis des aktuellen Berufshaftpflichtversicherungsschutzes gebeten.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Dem Nachweis muss der lückenlose Versicherungsschutz seit dem Beendigungszeitpunkt des Versicherungsschutzes für alle bei der BLÄK gemeldeten beruflichen Tätigkeiten zu entnehmen sein.
Im Regelfall lässt sich dies u.a. durch die Vorlage folgender Dokumente gewährleisten:
- Auszug aus dem Versicherungsschein oder der Versicherungspolice mit Angaben zu Beginn, Umfang und Fortbestehen des Versicherungsschutzes
- Bei Mitversicherung über den Arbeitgeber: Bestätigung des Arbeitgebers oder ebenfalls ein Auszug aus dem Versicherungsschein/ Versicherungspolice des Arbeitgebers, aus dem die Mitversicherung eindeutig hervorgeht
In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, die angeforderten Nachweise zeitnah bei der Kammer einzureichen.
Wir dürfen diesbezüglich auch auf § 2 Abs. 6 der Berufsordnung für die Ärzte Bayern (BO) hinweisen, wonach der Arzt auf Anfrage der ärztlichen Berufsvertretungskörperschaften in angemessener Frist zu antworten hat.
Was kann passieren, wenn ich der Aufforderung der BLÄK nicht nachkomme?
Kommen Sie der Aufforderung der Kammer nicht fristgerecht nach, wird der Vorgang an den zuständigen Ärztlichen Bezirksverband (ÄBV) zur berufsaufsichtsrechtlichen Würdigung abgegeben. Unter Umständen droht hier dann auch die Verhängung einer Rüge mit Geldbuße durch den ÄBV.
In gravierenden Fällen behält sich die BLÄK zudem vor, die Approbationsbehörde zu informieren, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung.
Auszug
Berufsordnung für die Ärzte Bayerns - Bekanntmachung vom 09. Januar 2012 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 11. Oktober 2025 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2025, S. 574)
§ 21
Haftpflichtversicherung
Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.