- Home |
- Ärztinnen und Ärzte |
- Fragen & Antworten
Fragen & Antworten
Hier finden Ärztinnen und Ärzte Antworten auf häufige Fragen zu Beruf, Regelungen und Services der Bayerischen Landesärztekammer. Übersichtlich nach Themen sortiert und stets auf dem aktuellen Stand.
Zusammenführung der häufigsten Fragen und Antworten für Ärztinnen und Ärzte
FAQ Weiterbildung
Was genau ist Weiterbildung?
Weiterbildung ist der geregelte und strukturierte Erwerb von in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WBO) festgelegten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und der Erteilung der Approbation (Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs) besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen.
Was ist der Unterschied zwischen Weiterbildung und Fortbildung?
Während Weiterbildung dem Erwerb zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dient und bei erfolgreichem Abschluss eine Facharzt- oder Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung geführt werden darf, dient Fortbildung dem berufsbegleitenden Erhalt der Kompetenz.
Was ist die rechtliche Grundlage für die Weiterbildung?
Die Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WBO) und den dazugehörigen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung.
Welche der verschiedenen Weiterbildungsordnungen gilt für meine Weiterbildung?
Die aktuelle Fassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WBO) kann immer in Anspruch genommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die aktuelle Weiterbildungsordnung durch Änderungen verschiedene Fassungen erhalten hat. Vom Beginn der Weiterbildung in Bayern hängt ab, welche Fassung der Weiterbildungsordnung zusätzlich in Anspruch genommen werden kann. Ältere Weiterbildungsordnungen gelten nur im Rahmen der Übergangsbestimmungen, die in § 20 WBO geregelt sind.
Sind die Kriterien der Weiterbildung in allen deutschen Bundesländern gleich?
In Deutschland sind für alle Angelegenheiten der ärztlichen Weiterbildung die Landesärztekammern zuständig. Die von der Bundesärztekammer erarbeitete (Muster-)Weiterbildungsordnung ist für die Landesärztekammern nicht bindend. Daher können die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Landesärztekammern abweichende Bestimmungen enthalten. Ein Arzt in Weiterbildung muss die Zeiten und die Inhalte der Weiterbildungsordnung derjenigen Landesärztekammer nachweisen, bei der er den Antrag auf Anerkennung der Bezeichnung stellt und deren Kammermitglied er ist.
Wo kann ich in Deutschland eine Weiterbildung durchlaufen?
Die Weiterbildung muss unter verantwortlicher Leitung eines von der jeweiligen Landesärztekammer befugten Weiterbilders stattfinden. Der Weiterbilder muss über eine gültige Weiterbildungsbefugnis verfügen. Der Umfang der Befugnis richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsspektrum. Die jeweils zuständige Landesärztekammer führt ein Verzeichnis mit entsprechenden Weiterbildern.
Was muss ich zu Beginn der Weiterbildung beachten?
Die Weiterbildung setzt ein Arbeitsverhältnis mit angemessener Vergütung mit dem zur Weiterbildung befugten Arzt zum Zwecke der Weiterbildung voraus.
Dies gilt auch für die meisten Zusatzbezeichnungen. Zu Beginn der Weiterbildung muss der Weiterbilder dem Arzt in Weiterbildung ein Weiterbildungsprogramm aushändigen. Der Weiterbilder muss über eine entsprechende Befugnis zur Weiterbildung verfügen. Bei der Angemessenheit der Vergütung gelten übliche Tarife zur Orientierung. Die Weiterbildung muss hauptberuflich erfolgen.
Was bedeutet hauptberuflich?
Die ärztliche Weiterbildung muss angemessen vergütet sein und es kann keine weitere hauptberufliche Tätigkeit daneben geben. Wird eine Weiterbildungsbefugnis ausgeübt, kann grundsätzlich keine eigene hauptberufliche Weiterbildung zum Erwerb einer Facharzt- und/oder Schwerpunktbezeichnung oder Zusatzbezeichnung erfolgen.
Müssen alle Weiterbildungen hauptberuflich durchgeführt werden?
Gemäß § 4 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WBO) ist die Weiterbildung zum Erwerb einer Facharzt- und/oder Schwerpunktbezeichnung in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen und setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt. Gleiches gilt auch für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, soweit es in Abschnitt C nicht anderes bestimmt ist. Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist nur bei Zusatz-Weiterbildungen und nur dann zulässig, wenn dies in Abschnitt C vorgesehen ist.
Sind Teilzeitweiterbildungen zum Facharzt zulässig?
Weiterbildungen in Teilzeit sind möglich. Die Teilzeitweiterbildung muss trotzdem die hauptberufliche Tätigkeit sein und der Weiterbildung dienen.
Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildung kann mit mindestens 12 Stunden pro Woche bis zur Hälfte der in den Abschnitten B und C geforderten Mindestweiterbildungszeit erfolgen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Bitte beachten Sie hierzu: Beim Wechsel zu anderen Landesärztekammern gelten ggf. andere Regelungen!
Der zeitliche Umfang (Stunden/Woche) der Teilzeitbeschäftigung muss im Zeugnis aufgeführt werden.
Können wissenschaftliche Tätigkeiten auf die Weiterbildung anerkannt werden?
Wissenschaftliche Aufträge können ‒ soweit keine Weiterbildung erfolgt ‒ nicht angerechnet werden. Nachgewiesene klinische Forschungszeiten, zum Beispiel im Rahmen eines Clinician Scientist Program, können in dem Umfang für die Weiterbildung anerkannt werden, in dem im Rahmen der Weiterbildung zu erwerbende Kompetenzen unter Aufsicht und Anleitung des Weiterbildungsbefugten vermittelt werden.
Muss während der Weiterbildung auf eine Rotation geachtet werden?
Zu Beginn der Weiterbildung ist das gegliederte Weiterbildungsprogramm vom Weiterbildungsbefugten an den Arzt in Weiterbildung auszuhändigen. Die erteilte Weiterbildungsbefugnis ist an das vorgelegte Weiterbildungsprogramm gebunden. Der Arzt in Weiterbildung ist über die festgelegten Nebenbestimmungen (z.B. Rotationen) in der Weiterbildungsbefugnis in Kenntnis zu setzen. Die Einhaltung der Nebenbestimmungen wird bei Antragstellung überprüft.
Wann kann mit der Weiterbildung begonnen werden?
Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin begonnen werden.
Wie wirken sich Unterbrechungen auf die Weiterbildung aus?
Eine Unterbrechung der Weiterbildung, beispielsweise wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Krankheit, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder wegen der Arbeit an wissenschaftlichen Aufträgen – sofern eine Weiterbildung nicht erfolgt- kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher und gesetzlicher sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Erholungsurlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist keine Unterbrechung. Angaben über Unterbrechungen der Weiterbildung müssen im Weiterbildungszeugnis enthalten sein.
Zählt Erholungsurlaub als Unterbrechung der Weiterbildung?
Tariflicher und gesetzlicher sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Erholungsurlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist keine Unterbrechung.
Erfordert Weiterbildung einen regulären Arbeitsvertrag?
Ja, die Weiterbildung muss im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit einer angemessenen Vergütung erfolgen. Unbezahlte oder zu gering entlohnte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Hospitationen oder Gastarzttätigkeiten, können daher grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden. Es müssen Regelungen zur haftungsrechtlichen Absicherung des Arztes in Weiterbildung vorliegen.
Wie hoch ist die angemessene Weiterbildungsvergütung?
Eine angemessene Weiterbildungsvergütung orientiert sich an den Durchschnittswerten der branchenüblichen Tarifverträge. Erfolgt eine Tätigkeit in einem geringeren zeitlichen Umfang, so ist die jeweils angemessene Vergütung entsprechend zu reduzieren.
Was muss ich während der Weiterbildung beachten?
Jeder Arzt in Weiterbildung muss seine Weiterbildung selbst fortlaufend dokumentieren. Hierzu ist das jeweilige Logbuch für die entsprechende Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung oder Zusatzbezeichnung zu verwenden. Der Weiterbilder muss die Richtigkeit mindestens jährlich bestätigen. In diesem ist auch das mindestens einmal jährlich zu führende Gespräch mit dem Weiterbilder zu dokumentieren, in welchem der jeweilige Stand der Weiterbildung beurteilt wird. Sammelbescheinigungen oder eine bloße Erwähnung im Zeugnis sind nicht ausreichend. Die Bayerische Landesärztekammer behält sich vor, sich im Zweifel Einzelnachweise vorlegen zu lassen. Bitte achten Sie darauf, sich bei jedem Wechsel eines zur Weiterbildung befugten Arztes ein Weiterbildungszeugnis ausstellen zu lassen.
Besteht ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses?
Ja. Der Arzt in Weiterbildung hat bei Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses, auf seinen Antrag hin oder auf Anforderung durch die Ärztekammer gemäß § 9 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, unabhängig davon, ob das Weiterbildungsverhältnis durch Zeitablauf, Kündigung oder aus anderen Gründen endet. Die Pflicht zur Ausstellung eines Weiterbildungszeugnisses gilt auch nach Beendigung der Weiterbildungsbefugnis fort. Grundsätzlich muss das Zeugnis innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ausgestellt werden.
In welcher Form ist das Zeugnis auszustellen?
Das Weiterbildungszeugnis ist schriftlich mit einem Briefkopf der Klinik oder Praxis bei Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses auszustellen. Es kann frühestens am letzten Tag des bestätigten Weiterbildungsabschnittes ausgestellt werden.
Was muss das Zeugnis beinhalten?
Das Zeugnis soll dem in Weiterbildung befindlichen Arzt einerseits die während der abgeleisteten Weiterbildungszeit die erworbenen kognitiven Kompetenzen und Methodenkompetenzen (Kenntnisse) sowie die Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) im Einzelnen bescheinigen und andererseits zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nehmen.
Es muss den Zeitraum, in dem der Arzt in Weiterbildung unter Anleitung des befugten Weiterbilders hauptberuflich tätig war sowie den zeitlichen Umfang der Tätigkeit enthalten. Datum und Ort der Ausstellung sind anzugeben, die Unterschrift und der Stempel des zur Weiterbildung befugten Arztes müssen enthalten sein. Unterbrechungen, Rotationen oder Tätigkeiten in besonderen Funktionsbereichen (z. B. Intensivmedizin, Notaufnahme) müssen ebenfalls beschrieben werden. Unterbrechungen oder Rotationen sind stets mit dem exakten Zeitraum (Format TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ) anzugeben. Soweit erfolgt, muss die regelmäßige Teilnahme am Nacht- und Bereitschaftsdienst bestätigt werden.
Wie ist das Zeugnis zu unterzeichnen?
Weiterbildungszeugnisse sind immer von allen der zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte des entsprechenden Abschnittes zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung auf der letzten Seite genügt, wenn das Zeugnis als eine Einheit gefertigt ist.
Wird für jeden Weiterbildungsabschnitt ein Zeugnis benötigt?
Ja. Zudem ist bei gegebenenfalls vereinbarten Rotationsabschnitten ein zusätzliches Zeugnis des zuständigen fachlichen Leiters der Abteilung notwendig.
Wie stelle ich einen Antrag auf Prüfungszulassung / Anerkennung einer Bezeichnung und welche Unterlagen muss ich einreichen?
Zunächst stellen Sie online den Antrag auf Prüfungszulassung im „Meine BLÄK“-Portal. Danach reichen Sie den ausgedruckten Antrag unterschrieben mit folgenden Unterlagen ein:
- Ausgedruckte Antragsbögen aus dem „Meine BLÄK“-Portal
- Zeugnisse über für die angestrebte Qualifikation abgeleistete Zeiten
- Logbücher
- Kursnachweise (sofern die Weiterbildungsordnung Kurse vorschreibt)
Wie erfolgt die Bearbeitung und wann erhalte ich eine Nachricht über das Ergebnis?
Sobald Ihre Unterlagen von uns geprüft worden sind und feststeht, dass Sie die Voraussetzungen für eine Prüfungszulassung gemäß Weiterbildungsordnung erfüllen, erhalten Sie einen Bescheid über die Prüfungszulassung. Die Prüfungsabteilung, die für Sie einen Prüfungstermin organisiert, wird gleichzeitig hierüber informiert.
Welche Einrichtungen zählen zum stationären Bereich?
Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen Patienten aufgenommen und auch über Nacht durchgängig ärztlich betreut werden; hierzu gehören insbesondere Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabteilungen.
Welche Einrichtungsarten zählen zum ambulanten Bereich?
Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ).
Welche Fachrichtungen sind Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung (UPV)?
Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie.
Was versteht man unter stationärer Akutversorgung?
Unter stationärer Akutversorgung wird die stationäre Behandlung von Patienten aus einem unausgelesenen Patientenkollektiv verstanden, die wegen einer akuten, unvorhergesehenen Erkrankung über die zentrale Notaufnahme eines Krankenhauses mit einer Aufnahmebereitschaft von 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche aufgenommen werden. Dieses Krankenhaus verfügt mindestens über die ausgewiesenen Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie oder Unfallchirurgie.
Muss ich der Bayerischen Landesärztekammer eine neue Weiterbildungsstätte mitteilen?
Ja, Sie müssen aber nicht nur den Wechsel der Weiterbildungsstätte melden. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe f der Meldeordnung müssen Sie der für Sie zuständigen Meldestelle (Bezirksverband oder über das Formular “Veränderungsmeldung“ auf unserer Homepage) mitteilen, in welcher Facharzt- und/oder Schwerpunktkompetenz bzw. in welcher Zusatzweiterbildung und in welcher Abteilung Sie in Weiterbildung sind. Ein Wechsel der Abteilung muss ebenfalls gemeldet werden.
Wird die Facharztweiterbildung finanziell gefördert?
Ja. Gemäß § 75 a SGB V ist eine spezielle Förderung der hausärztlichen und fachärztlichen Weiterbildung möglich. Die Förderung richtet sich im fachärztlichen Bereich an ausgewählte Arztgruppen. Mehr Informationen zur gesetzlichen Förderung nach § 75 a SGB V finden Sie auf der Webseite der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Kann eine im Ausland absolvierte ärztliche Tätigkeit als Weiterbildungszeit anerkannt werden?
Auslandstätigkeiten können ganz oder teilweise als Weiterbildungszeiten angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entsprechen. Zu beachten ist, dass die Überprüfung von Auslandszeiten kostenpflichtig ist und Gebühren aufwandsbezogen gemäß der geltenden Gebührensatzung erhoben werden.
Kann eine im Ausland erworbene Facharztqualifikation in Deutschland anerkannt werden?
Im Ausland erworbene Facharztqualifikationen können unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Auch kann eine Urkunde über eine deutsche Facharztkompetenz ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen. Zu differenzieren ist hierbei, ob die Qualifikation in einem EU/EWR-Staat, einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), oder in einem anderen Land außerhalb dieses Raumes (Drittstaat) erworben wurde. Zu beachten ist, dass die Überprüfung der Facharztqualifikation aus Drittstaaten oder von Facharztqualifikationen, die nach EU-Recht nicht automatisch anerkannt werden, kostenpflichtig ist und Gebühren gemäß der geltenden Gebührensatzung erhoben werden.
Wer kann das eLogbuch nutzen?
Das eLogbuch steht Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung zur Dokumentation ihrer Weiterbildung gemäß der Neufassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021, in Kraft getreten am 1. August 2022, sowie den Weiterbildungsbefugten zur Bestätigung der Dokumentation zur Verfügung. Die Dokumentation der Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung vom 24. April 2004 bzw. einer deren Fassungen ist im eLogbuch nicht möglich. Hierfür sind nach wie vor die Logbücher zu nutzen, die auf der Seite Qualifikationen nach der Weiterbildungsordnung bei den einzelnen Bezeichnungen hinterlegt sind.
Die WBO 2021 enthält in Abschnitt B und C neu eingeführte Bezeichnungen. Wie kann ich diese Bezeichnungen erwerben?
Für Bezeichnungen, die mit Inkrafttreten der WBO 2021 neu eingeführt wurden, sind in Abschnitt B und C der Weiterbildungsordnung entsprechende Übergangsbestimmungen festgelegt worden. Über das Meine BLÄK-Portal kann für diese Bezeichnungen ein Antrag auf Facharzt- oder Zusatzbezeichnung gemäß Übergangsbestimmungen gestellt werden.
Was ist eine Weiterbildungsbefugnis?
Eine Weiterbildungsbefugnis ist die Voraussetzung, um Assistenzärztinnen und -ärzte weiterzubilden. Nur wenn der Weiterbilder im Besitz einer Befugnis ist, können Weiterbildungszeiten und -inhalte zum Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung angerechnet werden.
Wo erhalte ich Informationen zur Weiterbildungsbefugnis?
In der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns. Auskünfte zur Antragstellung erhalten Sie auch unter der Telefonnummer 089 4147–138.
Woher bekomme ich die Antragsunterlagen für eine Weiterbildungsbefugnis?
Für Anträge auf eine inhaltlich geprüfte Weiterbildungsbefugnis nach WBO 2021 ist eine Online-Antragstellung notwendig. Diese ist nach der Anmeldung des Arztes / der Ärztin mit persönlicher Nutzerkennung und Passwort im „Meine BLÄK-Portal“ unter Weiterbildung – Weiterbildungsbefugnis möglich. Selbstverständlich können Sie sich auch bei Fragen rund um die Antragstellung telefonisch mit uns unter 089 4147–138 in Verbindung setzen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Antrag auf Weiterbildungsbefugnis stellen zu können?
- Die entsprechende Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung muss seit mindestens zwei Jahren geführt werden.
- Nach der entsprechenden Anerkennung muss seit mindestens zwei Jahren eine verantwortliche, einschlägige Tätigkeit ausgeübt worden sein (z. B. als Oberarzt oder niedergelassener Arzt).
- Die Weiterbildungsstätte muss seit mindestens einem Jahr bestehen.
- In der Regel ist eine Leistungsstatistik der letzten zwölf Monate vorzulegen.
Kann ich die Weiterbildungsbefugnis mit einer Teilzeittätigkeit beantragen?
Eine Weiterbildung hat grundsätzlich hauptberuflich und ganztägig (38,5 Stunden von Montag bis Freitag) zu erfolgen. Dies zieht nach sich, dass der Weiterbilder verpflichtet ist, die Weiterbildung ganztägig und hauptberuflich persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich gemäß der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten insgesamt eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist.
Wie viele Weiterbildungsbefugnisse kann ich beantragen?
Eine Befugnis kann in der Regel nur für den Erwerb von einer Facharztbezeichnung und/oder einer zugehörigen Schwerpunktbezeichnung und/oder einer Zusatzbezeichnung erteilt werden.
Wie lange ist eine Weiterbildungsbefugnis gültig?
Die Befugnis erlischt mit der Beendigung der Tätikgeit des Weiterbilders an der Weiterbildungsstätte.
Befugnisse, die auf Grundlage der Weiterbildungsordnung 2004 erteilt wurden, gelten gemäß der Übergangsbestimmungen (§ 20 WBO 2021) weiter und müssen nicht neu beantragt werden.
Wann gilt für mich die neue Weiterbildungsordnung?
Die neue Weiterbildungsordnung (WBO 2021) ist am 1. August 2022 in Kraft getreten, gleichzeitig trat die bisher gültige Weiterbildungsordnung aus dem Jahr 2004 außer Kraft. Grundsätzlich ist somit die neue Weiterbildungsordnung für jeden Arzt in Bayern gültig und kann in Anspruch genommen werden. Wenn die Weiterbildung (Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung) in Bayern nach dem 01.08.2022 begonnen wurde, muss die WBO 2021 in Anspruch genommen werden. In jedem Fall ist zu beachten, dass alle zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen der WBO 2021 erfüllt werden und Weiterbildungsbefugnisse gemäß WBO 2021 vorliegen müssen.
Unter welchen Umständen kann ich meine Weiterbildung noch nach der WBO 2004 beenden?
Ärztinnen und Ärzte, die ihre Weiterbildung (Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung) vor dem 01.08.2022 begonnen haben,, können diese innerhalb einer Frist nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung (WBO 2021) noch nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung vom 24.04.2004 (WBO 2004) abschließen. Grundlage hierfür ist § 20 Abs. 5, 6 und 7 in Verbindung mit § 2a Abs. 11 WBO 2021. Die Weiterbildung zum Facharzt kann bis 31.07.2029, die Weiterbildung in einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung konnte bis 31.07.2025 nach der WBO 2004 abgeschlossen werden. Anträge auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung können bis 31.07.2031, Anträge auf Anerkennung einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung bis 31.07.2027 gestellt werden.
Warum führt die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) ein Weiterbildungsregister ein?
Mit Hilfe des Weiterbildungsregisters können zu erwartende Engpässe in der zukünftigen ärztlichen Versorgung frühzeitig erkannt werden. Auf Grundlage dieser Informationen werden dann gegensteuernde Maßnahmen eingeleitet.
Wie kann ich die Daten meiner WBA melden?
Im Oktober erhalten Sie eine E-Mail mit einem personalisierten Link, der zum Teilnahmefragebogen führt.
Muss ich mich als Weiterbilder melden, auch wenn ich nicht angeschrieben wurde?
Aus folgenden Gründen könnten Sie nicht angeschrieben worden sein:
- Sie haben eine Weiterbildungsbefugnis in einem Schwerpunkt oder in einer Zusatzbezeichnung.
- Nur Weiterbilder in Facharztbezeichnungen wurden kontaktiert. Weiterbilder in Schwerpunkten und Zusatzbezeichnungen werden aktuell nicht berücksichtigt.
- Ihre E-Mail-Adresse ist nicht mehr aktuell.
- Ihre Weiterbildungsbefugnis ist nicht mehr gültig.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Team der Qualitätssicherung.
Bei mir sind WBA in Rotation bzw. meine WBA sind gerade in Rotation in anderen Abteilungen. Welche WBA muss ich angeben?
Bitte geben Sie die WBA an, die bei Ihnen unter Vertrag stehen („Stammpersonal“), auch wenn die WBA sich aktuell in einer anderen Abteilung in Rotation befinden. WBA, die nicht zu Ihrem Stammpersonal gehören, geben Sie bitte nicht in der Erhebung an. Sofern Sie kein eigenes Stammpersonal haben (z. B. als Weiterbildungsbefugte in Notfallaufnahmen), geben Sie bitte eine „0“ an. Dies hat keine Konsequenzen für Ihre Weiterbildungsbefugnis.
In meiner Klinik gibt es keine feste Zuordnung, sondern einen WBA-Pool.
Geben Sie in diesem Fall bitte die WBA an, die am Stichtag 1. Oktober in Ihrer Abteilung eingesetzt waren, auch wenn es sich um keine feste Zuordnung handelt.
Am Stichtag hatte ich keinen WBA beschäftigt. Ist eine Meldung trotzdem notwendig?
Ja. Auch Weiterbildungsbefugte, die am Stichtag keine WBA hatten, werden um Information als „Nullmeldung“ gebeten. Eine Konsequenz für die Weiterbildungsbefugnis hat die Nullmeldung nicht.
Was muss ich als Weiterbilder melden?
- Meldung, ob Sie an der Weiterbildungsstätte als Weiterbilder tätig sind oder zwischenzeitlich nicht mehr (z. B. aufgrund von Ruhestand oder Verlassen der Weiterbildungsstätte)
- EFN, Name, Vorname, Geburtsdatum, vertragliche Wochenarbeitszeit aller WBA zum Stichtag 1. Oktober
- EFN, Name, Vorname, Geburtsdatum, vertragliche Wochenarbeitszeit aller WBA, die zum Stichtag ihre Weiterbildung länger unterbrochen haben
- Angabe, ob Sie zum Stichtag 1. Oktober keinen WBA beschäftigt hatten („Nullmeldung“)
Was passiert mit den Meldedaten?
Die Daten werden statistisch ausgewertet und in anonymisierter Form jährlich auf der Website der BLÄK sowie im Bayerischen Ärzteblatt veröffentlicht.
Ich bin gemeinsam mit weiteren Ärztinnen/Ärzten zur Weiterbildung befugt. Meine Kollegin / mein Kollege hat ebenfalls die Aufforderung per E-Mail erhalten. Müssen wir alle die Meldung durchführen?
Nein. Bei gemeinsamen Befugnissen werden zwar alle Beteiligten angeschrieben, aber es muss nur eine Meldung abgegeben werden. Bitte sprechen Sie sich untereinander ab, wer die Meldung durchführt. Bitte geben Sie alle WBA an, die aktuell im Rahmen der laufenden Befugnis weitergebildet werden, auch wenn sie eventuell auf mehrere Weiterbildungsstätten verteilt beschäftigt sind.
Ist eine Meldung ohne Aufforderung oder eine unterjährige Meldung notwendig?
Nein. Weiterbildungsbefugte müssen nur nach Aufforderung der BLÄK ihre WBA melden.
Ich hatte zum Stichtag keinen WBA beschäftigt („Nullmeldung“). Hat dies Konsequenzen für meine Befugnis?
Nein, diese Information benötigt die BLÄK nur für rein statistische Zwecke. Deshalb ist es wichtig, dass Sie trotz fehlender WBA die Meldung durchführen. Es wird keine Konsequenz für Ihre Befugnis haben, wenn Sie zum Stichtag keine WBA an Ihrer Weiterbildungsstätte beschäftigt hatten.
Darf ich als Weiterbilder die Daten meiner WBA der BLÄK mitteilen?
Datenschutzrechtliche Bedenken wurden im Vorfeld vom Datenschutzbeauftragten der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) mit dem Ergebnis geprüft, dass die Datenerfassung datenschutzkonform erfolgt. Die Verarbeitung der erfassten Daten erfolgt im Rahmen unserer Aufgabenerfüllung gemäß Art. 4 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit § 5 Abs. 9 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der aktuellen Fassung (WBO 2021). Eine Weitergabe der persönlichen Daten der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung wird nicht erfolgen. Bitte informieren Sie Ihre WBA über diese Datenerhebung.
Was passiert, wenn ich angebe, nicht mehr an der Weiterbildungsstätte tätig zu sein?
In diesem Fall wird die Weiterbildungsbefugnis zu dem von Ihnen angegeben Datum beendet. Falls Sie mit weiteren Weiterbildungsbefugten gemeinsam eine Weiterbildungsbefugnis innehatten, wird die BLÄK auf die verbleibenden Weiterbildungsbefugten zukommen.
Weitere Fragen?
Bitte wenden Sie sich an das Team der Stabsstelle Qualitätssicherung unter der Telefonnummer 089 4147 197 oder per E-Mail an wb-qs@blaek.de.
FAQ Fortbildung
Was ist der Unterschied zwischen Weiterbildung und Fortbildung?
Während Weiterbildung dem Erwerb zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dient und bei erfolgreichem Abschluss eine Facharzt- oder Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung geführt werden darf, dient Fortbildung dem berufsbegleitenden Erhalt der Kompetenz.
Haben Sie Fragen zu Seminaren und Veranstaltungen der BLÄK?
Haben Sie Fragen zur Qualitätssicherung in der Hämotherapie?
Allgemein: Bis wann kann ich spätestens kostenfrei stornieren?
Der Rücktritt von einer bereits gebuchten Veranstaltung ist ausschließlich schriftlich mitzuteilen; für evtl. Rücküberweisungen der Teilnahmegebühr wird die Bankverbindung der Teilnehmenden benötigt.
- Bei Zugang des Rücktritts vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe der halben Teilnahmegebühr erhoben.
- Bei Zugang des Rücktritts zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bzw. Nicht-Erscheinen zur Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe der vollen Teilnahmegebühr erhoben.
- Sofern der Bayerischen Landesärztekammer durch den Rücktritt Stornokosten im Tagungshotel / der Veranstaltungs-Lokalisation entstehen, werden diese in voller Höhe dem Teilnehmer in Rechnung gestellt.
- Bei Abmeldung wird in jedem Fall für die Nutzung der kursspezifischen E-Learning Plattform der Bayerischen Landesärztekammer ein Beitrag in Höhe von 185 € in Rechnung gestellt, sofern Sie sich auf der Plattform schon eingeloggt haben.
- Bei Benennung von Ersatzteilnehmenden – bis maximal 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich, welcher die Veranstaltung auch tatsächlich besucht, wird die die Stornogebühr nicht fällig, jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 €.
Hinweis: Die Stornobedingungen sehen keine kostenfreien Rücktritt im Krankheitsfall vor. Hier gelten die vorangegangenen Stornostaffelungen.
Änderungen und Absage einer Veranstaltung durch die Bayerische Landesärztekammer
Die Fortbildungen finden nur bei Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl statt. Die Bayerische Landesärztekammer behält sich hinsichtlich der Durchführung vor, Änderungen vorzunehmen, u. a. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses. Wird eine Fortbildung abgesagt, werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren in voller Höhe erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
Allgemein: Kann ich an dem Seminar teilnehmen, auch wenn der Zahlungseingang noch nicht bei der Bayerischen Landesärztekammer erfolgt ist?
Ja, eine Teilnahme ist möglich. Bitte berücksichtigen Sie dennoch die angegebenen Zahlungstermine.
Eine Woche nach Kursende wird, sofern bis dahin noch kein Zahlungseingang erfolgt ist, das Mahnverfahren gestartet.
Antibiotic Stewardship (ABS): Werden Fortbildungen zum ABS-Experten gefördert?
Ja, für Krankenhäuser, die nach Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abrechnen, erfolgt eine Förderung bis einschließlich 2019 (siehe hierzu § 4 Abs. 11 KHEntgG).
Antibiotic Stewardship (ABS): Was ist erforderlich, um sich „ABS-Experte“ zu nennen?
Es sind die fünf Module gemäß aktuell gültiger strukturierter curricularer Fortbildung „Antibiotic Stewarship (ABS)“ vollständig zu absolvieren.
Antibiotic Stewardship (ABS): Ist der ABS-beauftragte Arzt ankündbar?
Ja, nach § 27 Abs. 4 Satz 3 Berufsordnung.
Antibiotic Stewardship: Sind Inhalte aus dem Hygienebeauftragten Arzt anrechenbar?
Nein, seit der Einführung des neuen Curriculums 11/2017 der Bundesärztekammer sind die Inhalte nicht mehr anrechenbar.
Leitender Notarzt: An wen muss ich den sog. Laufzettel – Einweisung auf regionaler Basis senden?
Bitte senden Sie den Laufzettel mit allen Stempeln und Unterschriften per Post an folgende Adresse:
Bayerische Landesärztekammer
Fortbildung/Qualitätsmanagement
z. Hd. Frau Kuss
Mühlbaurstraße 16
81677 München
Leitender Notarzt: Kann ich das LNA-Seminar auch in einem anderen Bundesland absolvieren und wird das dann in Bayern anerkannt?
Ein in einem anderen Bundesland absolvierter LNA-Kurs, gemäß aktuell gültigem Curriculum der Bundesärztekammer, wird von der Bayerischen Landesärztekammer äquvivalent anerkannt.
Ergänzend ist aus einsatztaktischen Gründen eine Einweisung auf regionaler Basis obligat nachzuweisen. Zur eigenen Rechtssicherheit empfiehlt die Bayerische Landesärztekammer, bei LNA-Seminaren in einem anderen Bundesland, für die eigene nachhaltige rechtsorganisatorische Kompetenz für eine LNA-Tätigkeit in Bayern Sorge zu tragen.
Leitender Notarzt: Benötige ich eine abgeschlossene Facharztweiterbildung für die Teilnahme am Seminar?
Eine Teilnahme am Seminar ist im Einzelfall auch ohne abgeschlossene Facharztweiterbildung möglich, jedoch kommt es immer auf den persönlichen Ausbildungsstand und das Tätigkeitsfeld an. Somit ist eine Teilnahmemöglichkeit ohne Facharzt jeweils eine Einzelfallentscheidung – ohne Präjudiz für ähnlich geartete Fälle.
Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an die seminarverantwortlichen Ansprechpartner.
Medizinethik: Kann man die Qualifikation „Medizinethik“ ankündigen?
Ja, nach § 27 Abs. 4 Satz 3 Berufordnung
Medizinische Begutachtung: Ich möchte als Gutachter tätig sein. Was muss ich hierfür beachten? Werden bei der Bayerischen Landesärztekammer Gutachter-Listen geführt?
Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) bietet Seminare zur „Medizinischen Begutachtung“ gemäß aktuell gültigem Curriculum der Bundesärztekammer (BÄK) an. Als Teilnahmevoraussetzung ist hier lediglich die Approbation gefordert.
Um die Endbescheinigung abschließend zu erwerben ist Folgendes vorausgesetzt:
- Facharztausbildung
- Absolvierung der 64 Unterrichtseinheiten „Medizinische Begutachtung“ gemäß aktuell gültigem Curriculum der BÄK
- Erstellen jeweils eines Final- und Kausalgutachtens
- Absolvierung einer Lernerfolgskontrolle
Seitens der BLÄK wird keine Liste geführt. Es gibt jedoch eine weitere Möglichkeit:
Das Bayerische Landessozialgericht bittet darum, dass Sie dort kund tun, dass Sie das Seminar „Medizinische Begutachtung“ absolviert haben und berechtigt sind, auf Ihrem Briefbogen und auf anderen Medien darauf hinzuweisen.
Medizinische Begutachtung: Wann sind die Probegutachten zu schreiben und bekommt man hierfür Feedback?
Die beiden Fälle für das Final- und Kausalgutachten werden am Ende des Seminarteils 1 ausgegeben. Im Hinblick auf den Erwerb der Abschlussbescheinigung sind diese bis zum im Seminar mitgeteilten Stichtag fristgerecht abzugeben.
Die Probegutachten werden von Experten kommentiert. Das Feedback erhalten Sie anschließend schriftlich. Weiterhin besteht beim Seminarteil 2 die Möglichkeit des mündlichen Austauschs mit den entsprechenden Experten.
Medizinische Begutachtung: Kann ich die Seminarteile auch in unabhängiger Reihenfolge buchen oder sind diese aufeinander aufbauend?
Die Semiarteile können unabhängig gebucht werden. Aus didaktischen Gründen empfehlen wir jedoch die Seminarteile aufbauend und, wenn möglich, in einer Sequenz zu absolvieren.
Notfallmedizin: Kann ich mit meiner Fachkunde „Rettungsdienst“ als Notarzt tätig sein?
Eine Fachkunde „Rettungsdienst“ oder eine in einem anderen Kammerbereich erworbene Zusatzbezeichnung „Rettungsdienst“ sind als Qualifikationsnachweis gemäß Bayerischem Rettungsdienstgesetz für eine Tätigkeit im Notarztdienst weiterhin gültig. Die Bayerische Landesärztekammer benennt deshalb bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse die bisherige „Fachkunde Rettungsdienst“ als die nach Artikel 43 Abs. 4 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes festgelegte Mindestqualifikation für eine Tätigkeit im Notarztdienst.
Bitte beachten Sie auch die notärztliche Fortbildungspflicht nach Artikel 44 Abs. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes.
Notfallmedizin: Ich bin in Österreich bereits als Notarzt tätig und möchte nun auch in Bayern als Notarzt tätig sein. Was muss ich beachten und welche Voraussetzungen gibt es hierfür?
Inhaber des „ÖÄK Diploms Notarzt“ können bei der Bayerischen Landesärztekammer einen Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ stellen, wenn sie bei einem ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband in Bayern gemeldet sind sowie die in Abschnitt C Nr. 27 WO geforderte Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung und die Weiterbildungszeit erfüllen.
Zusätzlich sind die Themen „Organisation und Rechtsgrundlagen im Rettungsdienst“ sowie „Medicolegale Aspekte im Rettungsdienst“ im Rahmen eines Kurses „Notfallmedizin“ der Bayerischen Landesärztekammer zu absolvieren. Die Teilnahme an den beiden Themen ist kostenfrei.
Notfallmedizin: Wann kann ich mich zur Prüfung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ anmelden und welche Voraussetzungen gibt es hierfür?
Die Prüfungsanmeldung sowie -organisation übernimmt der Bereich Weiterbildung/Zusatzbezeichnungen der Bayerischen Landesärztekammer.
Die Prüfungsvoraussetzungen sind wie folgt:
- 24-monatige Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im stationären Bereich, davon eine 6-monatige
Weiterbildung in Intensivmedizin oder Anästhesiologie oder in der Notfallaufnahme unter Anleitung eines Weiterbilders gemäß § 5 Abs. 1 - 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 Notfallmedizin
- 50 Einsätze unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes im Notarztwagen bzw. Rettungshubschrauber, auf die bis zu 25 Notfallversorgungen, bei denen unter notfall- bzw. intensivmedizinischem
Handeln Maßnahmen des geforderten Weiterbildungsinhalts zur Anwendung kommen, oder bis zu 25 standardisierte und von der Kammer anerkannte simulations-basierte Trainingsprogramme angerechnet werden
können
Peer Review: Darf ich nach der Fortbildung gleich Peer Review Besuche durchführen?
Ja, nach Erhalt der Gesamt-Qualifikation (Seminar und Trainingspeer) gemäß aktuell gültigem Curriculum „Peer Review“ der Bundesärztekammer können Sie Peer Besuche durchführen.
Peer Review: Gibt es eine Liste, bei der ich als ausgebildeter Peer geführt werden kann?
Ja, diese Liste wird von der Bayerischen Landesärztekammer geführt und ist hier verfügbar. Gerne können Sie sich auch hierzu an den zuständigen Ansprechpartner wenden.
Ärztlich begleitete Tabakentwöhnung: Können auch Nicht-Ärzte am Seminar teilnehmen?
Eine Teilnahme ist berufsübergreifend möglich.
Schutzimpfung: Kann man die Qualifikation „Schutzimpfung“ ankündigen?
Ja, nach § 27 Abs. 4 Satz 3 Berufsordnung.
Schutzimpfung: Ist der E-Learning-Anteil verpflichtend?
Nein. Der E-Learning-Anteil wird fakultaiv angeboten. Bei Absolvierung des E-Learningmoduls erhalten Sie zusätzliche Fortbildungspunkte.
Schutzimpfung: Kann das Seminar der Bayerischen Landesärztekammer bei „Impfex“, das von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und dem Forum Impfen e. V. für impfende Vertragsärzte angeboten wird, angerechnet werden?
Bitte wenden Sie sich hierzu an den zuständigen Ansprechpartner bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern.
Suchtforum: Ich bin kein Arzt, kann ich dennoch teilnehmen?
Ja, das Suchtforum ist eine öffentliche Veranstaltung. Eine Teilnahme ist allerdings nur nach schriftlicher Anmeldung möglich.
Suchtforum: Gibt es eine Wiederholungsveranstaltung?
Das Suchtforum wird als Kooperationsveranstaltung zwei Mal jährlich (Frühjahr und Herbst) durchgeführt. Die Programmgestaltung und die Referenten sind hier in der Regel identisch.
Suchtmedizinische Grundversorgung: Wann kann ich mich zur Prüfung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ anmelden und welche Voraussetzungen gibt es hierfür?
Die Prüfungsanmeldung sowie -organisation übernimmt der Bereich Weiterbildung/Zusatzbezeichnungen der Bayerischen Landesärztekammer. Als Prüfungsvoraussetzung gilt eine 24-monatige Weiterbildungszeit in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie die Absolvierung der 50 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Suchmedizinischer Grundversorgung.
Suchtmedizinische Grundversorgung: Kann ich die Seminarteile auch in beliebiger Reihenfolge und in verschiedenen Sequenzen absolvieren?
Die Seminare der „Suchtmedizinischen Grundversorgung“ können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. Basierend auf dem Musterkursbuch „Suchtmedizinische Grundversorgung“ (2010) der Bundesärztekammer wird aus didaktischen Gründen empfohlen, mit Baustein I „Grundlagen I und II“ zu beginnen.
Die Seminarteile können auch in verschiedenen Sequenzen absolviert werden. Hierbei besteht keine Garantie, dass die einzelnen Seminarteile identisch angeboten werden. Möglicherweise müssen die Themeninhalte an mehreren Tagen absolviert werden.
Suchtmedizinische Grundversorgung: Wie oft werden die Seminare der „Suchtmedizinischen Grundversorgung“ angeboten?
Die Seminare der „Suchtmedizinischen Grundversorgung“ werden in der Regel ein Mal jährlich durchgeführt.
Transfusionsmedizin: Wo ist die Hospitation möglich?
Auf der Homepage der BLÄK ist unter Weiterbildung—> Befugnisse—> Transfusionsmedizin eine Liste weiterbildungsbefugter Ärztinnen/Ärzte gemäß Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WO) hinterlegt.
Transfusionsmedizin: Kann man die zwei Wochen Hospitation auch in mehreren Teilen absolvieren?
Eine Unterteilung in zwei mal eine Woche ist möglich.
Transplantationsbeauftragter Arzt: Wie gelange ich auf die Plattform der DSO, um das E-Learning für die Teile A und C zu absolvieren?
Bitte rufen Sie dafür folgende Internetseite auf:
https://elearning.dso.de/
Über „Anmelden“ können Sie dann selbst Ihr Passwort generieren.
Wer unterliegt der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht?
-
Sozialrechtliche Fortbildungspflicht nach § 95d des SGB V / Nachweispflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Alle vertragsärztlich zugelassenen Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Ärzte mit einer Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt, Ärzte die ausschließlich zur Teilnahme am Notarztdienst ermächtig sind.
-
Sozialrechtliche Fortbildungspflicht § 136b SGB V / Nachweispflicht gegenüber der Ärztlichen Leitung
Alle Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenem Akut-Krankenhaus fachärztlich tätig sind.
-
Fortbildungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 BayRDG ‒ Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst / Nachweispflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Alle Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst, die eine persönliche Berechtigung, Genehmigung, Ermächtigung oder eine Kooperationsvereinbarung zur Teilnahme am Notarztdienst in Bayern haben.
Gibt es für privatärztlich tätige Ärzte eine Verpflichtung zur Fortbildung?
Ja, die Berufsordnung der Bayerischen Landesärztekammer besagt unter § 4, dass bayerische Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
Kann ich meine überzähligen Fortbildungspunkte auf den nächsten Fortbildungssammelzeitraum anrechnen lassen?
Eine Anrechnung von überzähligen Fortbildungspunkten auf den nachfolgenden 5-Jahressammelzeitraum ist nicht möglich.
Fortbildung dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.
Für welche Veranstaltungen ist eine webbasierte Zuerkennung von Fortbildungspunkten möglich?
- Für Veranstaltungen mit fachlich-medizinischen Themen, einschließlich ärztlicher Qualitätssicherung, sowie für Themen, die die Grundvoraussetzungen der ärztlichen Berufsausübung betreffen.
- Die Zuerkennung von Fortbildungspunkten für Veranstaltungen erfolgt ausschließlich, wenn diese sich – entsprechend angekündigt – an Ärzte sowie ärztlich geleitete Teams richten.
- Für Veranstaltungen, für die eine wissenschaftliche Leitung als wissenschaftlich Verantwortlicher bestellt und bei der Veranstaltung anwesend ist..
Welche Fortbildungskategorien gibt es?
Es gibt folgende Fortbildungskategorien:
- Kategorie A: Frontalvorträge mit nachfolgender Diskussion
- Kategorie B: Kongresse im In- und Ausland
- Kategorie C: Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers
- Kategorie D: Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version
- Kategorie F: Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
- Kategorie G: Hospitationen
- Kategorie H: Curricular vermittelte Inhalte, zum Beispiel in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen, Inhalte von Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Inhalte von Zusatzstudiengängen
- Kategorie I: Tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahme
- Kategorie K: Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahme
- Kategorie L: Zusatzstudiengänge
Wer darf die wissenschaftliche Leitung übernehmen und welche Aufgaben hat die wissenschaftliche Leitung?
Die Veranstaltung muss von einem Arzt geleitet werden.
Die wissenschaftliche Leitung muss bei der Fortbildungsmaßnahme anwesend sein und trägt die wissenschaftliche Verantwortung.
Ausgenommen hiervon sind Strahlenschutz-Kurse (Strahlenschutz-Verordnung – StrlSchV). Hier sind Physiker und Medizinphysiker zulässig.
Welche Informationen müssen in einem Veranstaltungsprogramm ersichtlich sein?
Aus einem Veranstaltungsprogramm sollen folgende Inhalte zu erkennen sein:
- Einzelne Fortbildungsinhalte
- Veranstaltungsdatum
- Bindende Beginn- und Endzeiten sowie Pausenzeiten der Veranstaltung
- Veranstaltungsort
- Wissenschaftliche Leitung
- Der Anbieter der Veranstaltung
- Zutreffendenfalls finanzielle Förderung Dritter mit Angabe der Fördersumme mit Verwendungszweck
Die webbasiete Anmeldung einer Veranstaltung auf unserer Homepage ersetzt kein separates Veranstaltungsprogramm und muss zwingend im Antrag hochgeladen werden.
Was ist ein/e Interessenskonflikt/-kollision ?
Ein Interessenskonflikt liegt vor, wenn wirtschaftliche Beziehungen der wissenschaftlichen Kursleitung, des Anbieters oder auch der Mitwirkenden zu Unternehmen und deren Produkten/Verfahren bestehen, die an der Veranstaltung beteiligt sind.
Aus den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung (2015):
Interessenskonflikte sind definiert als Gegebenheiten, die ein Risiko dafür schaffen, dass professionelles Urteilsvermögen oder Handeln, welches sich auf ein primäres Interesse bezieht, durch ein sekundäres Interesse unangemessen beeinflusst werden.
Unter primärem Interesse werden das Wohlergehen der Patienten und eine Weiterentwicklung des medizinischen Wissens verstanden. Sekundäre Interessen können materieller, sozialer und intellektueller Natur sein.
Die Bayerische Landesärztekammer bittet gemäß der Fortbildungsordnung (in Kraft seit 1. September 2025) im § 5 Abs. 8 um Offenlegung möglicher Interessenskonflikte.
Des Weiteren bitten wir Sie, im Antrag auf Fortbildungspunktezuerkennung sowie bei Ihrer Veranstaltung eventuelle Interessenskonflikte bekannt zu geben.
- Zu Investor: z.B. Aktienanteile an Produkt und/oder Unternehmen, die an der Veranstaltung beteiligt sind.
- Zu Produkt: z.B. Referent/Tutor war/ist an Produktentwicklung (rückwirkend bis zu 5 Jahren vor Veranstaltungstermin) oder Produktvermarktung involviert.
- Zu Berater: z.B. beratend tätig zur Produkt/Unternehmen (rückwirkend bis zu 5 Jahren vor Veranstaltungstermin)
Was geschieht nach der Anmeldung einer Veranstaltung?
Der Antragsteller erhält eine automatisch generierte E-Mail (Remail). Diese sollte innerhalb von 24 h nach der Anmeldung eingehen und gilt als Eingangsbestätigung.
Nach Bearbeitung und Freigabe der Veranstaltung durch die Bayerische Landesärztekammer, erhält der Anbieter eine weitere E-Mail mit Bestätigung der zuerkannten Punktezahl, Teilnehmerliste, Teilnahmebescheinigung, Passwort für EIV und weitere Hinweise.
Was ist eine Stammnummer?
Jede webbasierte angemeldete Fortbildungsveranstaltung erhält eine eigene sog. Stammnummer (SNR), die Sie auf der Eingangsbestätigung (Remail) der Bay. Landesärztekammer finden können. Bitte halten Sie bei Fragen diese Stammnummer immer bereit.
Wie lange dauert es, bis Fortbildungspunkte einer Veranstaltung zuerkannt werden?
Da eine Prüfung individuell erfolgt und chronologisch bearbeitet werden, kann es zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten kommen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass zur Bearbeitung Ihrer Anträge unbedingt die Vollständigkeit der Unterlagen erforderlich ist (Veranstaltungsprogramm, Flyer, Einladung, ggf. Lernerfolgskontrollen, etc).
Wo finde ich mein Fortbildungspunktekonto online?
Sie können Ihr elektronisches Fortbildungskonto online auf der Homepage der BLAEK im Portal meineBLÄK einsehen. Um online zum Fortbildungspunktekonto zu gelangen, müssen Sie sich zunächst registrieren lassen. Im Anschluss benötigen Sie für einen uneingeschränkten Zugang ins Portal meineBLÄK noch einen einmalig einzugebenden Freischaltcode. Diesen erhalten Sie nach erfolgreichem Registrieren aus Sicherheitsgründen wenige Tage später mit der Post an Ihre bei der BLÄK hinterlegten Privatanschrift. Nachdem Sie erfolgreich den Freischaltcode eingegeben haben, besitzen Sie nun einen uneingeschränkten Zugang für alle Funktionen im Portal meineBLÄK.
Was ist ein Fortbildungszertifikat?
Fortbildungszertifikate werden in Bayern untergliedert in die sozialrechtlich vorgegebenen Fortbildungszertifikate nach § 95d SGB V und § 136b SGB V. Diese Fortbildungszertifikate dienen dem Nachweis, dass der Arzt die sozialrechtliche Fortbildungspflicht erfüllt hat.
Darüberhinaus gibt es für die in Bayern tätigen Ärzte das Freiwillige Fortbildungszertifikat. Dies wird auf Wunsch bei der zuständigen Ärztekammer ausgestellt, wenn in maximal drei Jahren 150 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden.
Gibt es eine Punktezahlbegrenzung für einzelne Fortbildungskategorien?
Für das Selbststudium von Fachliteratur (Kategorie E) und für die Ausübung einer Referententätigkeit, Veröffentlichung(en) etc. (Kategorie F) werden innerhalb von fünf Jahren maximal 50 Fortbildungspunkte anerkannt.
FAQ Portal meineBLÄK
Was verbirgt sich hinter www.blaek.de „meineBLÄK Portal“?
Die BLÄK-Mitglieder haben Zugang zum meineBLÄK Portal. Es handelt sich dabei um einen sogenannten „sicheren Bereich“ im Internet, in dem sich die Mitglieder auf „geschützte“ Seiten einloggen können, die nur Ärztinnen und Ärzten aus Bayern zugänglich sind. Einsehen kann man hier beispielsweise den Kontostand der Fortbildungspunkte oder Arzneimittelrückrufe.
Wie registriere ich mich für das meineBLÄK Portal?
- Rufen Sie den Registrierungslink auf und geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.
- Sie erhalten per E-Mail einen Registrierungscode.
- Geben Sie diesen Code im Registrierungsfenster ein.
- Ärztinnen und Ärzte in Bayern: Geben Sie Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) oder Mitgliedsnummer (MNR) ein. Sie finden die 6-stellige MNR beispielsweise auf dem Adressaufkleber des Bayerischen Ärzteblatts oberhalb Ihrer Adresse oder im Willkommensschreiben/Ihrer Begrüßungsmappe der Bayerischen Landesärztekammer. Die EFN finden Sie auf Ihren Barcode-Aufklebern oder Ihrem Fortbildungsausweis.
Externe Personen: Geben Sie bitte nur Ihr Geburtsdatum ein. - Ärztinnen und Ärzte in Bayern: Nach dem Datenabgleich wird ein Freischaltcode an Ihre Privatadresse gesendet.
Externe Personen: Sie werden gebeten, einige persönliche Angaben (z. B. Name, Geschlecht, etc. ) zu ergänzen. - Legen Sie ein Passwort fest und aktivieren Sie die Zwei-Faktor-Authentifizierung.
- Anschließend können Sie sich im Portal anmelden.
Wichtiger Hinweis für Ärztinnen und Ärzte aus Bayern:
Die Registrierung ist erst möglich, wenn Sie bei der zentralen Mitgliederverwaltung (https://meldebogen.baek.de/) angemeldet sind und Ihre Daten bestätigt wurden. Nach Erhalt des Bestätigungsschreibens Ihres Bezirks- oder Kreisverbands können Sie sich mit Ihrer MNR bei meineBLÄK registrieren. Nach Erhalt und Eingabe des Freischaltcodes erhalten Sie vollen Zugriff auf meineBLÄK.
Ich bin Arzt/Ärztin in Bayern und habe mich registriert. Wann erhalte ich vollumfänglichen Zugriff auf das meineBLÄK Portal?
Nachdem Sie einen Brief mit Ihrem Freischaltcode erhalten haben, können Sie meineBLÄK mit allen Funktionen im Portal auf der Startseite freischalten.
Wann kommt der Freischaltcode?
Sie sollten den Freischaltcode innerhalb von zwei bis vier Werktagen per Post erhalten.
Der Freischaltcode funktioniert nicht, woran liegt das?
Wenn Ihr Freischaltcode nicht funktioniert, wenden Sie sich bitte an unseren Support: Telefon 089 4147–187 oder E-Mail meineblaek@blaek.de.
Wie funktioniert die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA)?
Um sich anzumelden, müssen Sie sich über zwei Faktoren identifizieren. Der erste Faktor ist Ihr Passwort. Als zweiten Faktor können Sie beim Login ins neue Portal eine Authenticator-App auf Ihrem Smartphone verwenden oder Ihre E-Mail-Adresse angeben.
Authenticator App: Installieren Sie eine der angebotenen Apps (FreeOTP, Google Authenticator, Microsoft Authenticator). Verknüpfen Sie die App mit Ihrem meineBLÄK Login. Für den Login ins Portal können Sie einen Zahlencode in der App abrufen und in die Anmeldemaske eintragen.
E-Mail-Adresse: Bei jedem Login wird Ihnen ein Zahlencode an die von Ihnen registrierte E-Mail-Adresse zugeschickt, den Sie zusätzlich zu Ihrem Passwort eingeben müssen.
Kann ich das meineBLÄK Portal nutzen, wenn ich noch keinen Freischaltcode habe?
Ja, meineBLÄK ist auch ohne Freischaltcode eingeschränkt nutzbar. Erst nach der Freischaltung haben sie vollumfänglichen Zugriff auf meineBLÄK.
Wo finde ich meine MNR?
Sie finden die sechsstellige MNR beispielsweise auf dem Adressaufkleber des Bayerischen Ärzteblatts oberhalb Ihrer Adresse oder im Willkommensschreiben/Ihrer Begrüßungsmappe der Bayerischen Landesärztekammer.
Wo finde ich meine EFN?
Die 15-stellige EFN finden Sie auf Ihren Barcode-Aufklebern oder Ihrem Fortbildungsausweis.
Ich habe meine Zugangsdaten vergessen. Wie kann ich mich einloggen?
Wenn Sie Ihr Passwort vergessen haben, klicken Sie bitte in der Anmeldemaske auf „Passwort vergessen“. Das Tool führt Sie durch den Prozess zur Änderung des Passworts.
Wenn Sie Ihre Anmelde-E-Mail-Adresse vergessen haben, wenden Sie sich bitte an unseren Support: Telefon 089 4147–187 oder E-Mail meineblaek@blaek.de.
Ich habe mich als externes Mitglied registriert – wie kann ich das Konto umwandeln in ein Mitgliederkonto?
Sobald Sie in der zentralen Mitgliederverwaltung umgemeldet wurden, können Sie eine E-Mail an meineblaek@blaek.de senden. Unser Team veranlasst den Versand eines Freischaltcodes an Ihre Privatadresse.
Ich habe mein Passwort vergessen – was soll ich tun?
Bitte klicken Sie in der Anmeldemaske auf „Passwort vergessen“. Das Tool führt Sie durch den Prozess zur Änderung des Passworts.
Das von mir gewünsche Passwort lässt sich nicht speichern. Was soll ich tun?
Bitte beachten Sie, dass wir neue Passwörter nur akzeptieren, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
- mindestens 6 Zeichen
- mindestens 1 Zahl(en)
- mindestens 1 Groß-/Kleinbuchstabe
- mindestens 1 Sonderzeichen
Ich habe keinen Zugriff mehr auf meine Authenticator-App. Wie kann ich den zweiten Faktor wechseln?
Sie können im Profil unter „Zugang & Sicherheit“ Ihren zweiten Faktor entfernen und einen neuen hinzufügen.
Wenden Sie sich bitte an unseren Support (Telefon 089 4147–187 oder E-Mail meineblaek@blaek.de), falls Sie keinen Zugriff mehr auf die hinzugefügte Authenticator App haben.
Wo finde ich meine bevorzugten Fachanwendungen?
Sie können über „Favoriten verwalten“ auf dem Dashboard bis zu acht Fachanwendungen individuell festlegen und damit auf dem Dashboard fixieren.
Wie kann ich eine Nachricht schreiben?
Zum aktuellen Zeitpunkt können Sie noch keine Nachrichten über das meineBLÄK Postfach an die BLÄK senden. Das Postfach dient zur digitalen Übermittlung von Bescheiden aus Fachanwendungen, die an das Portal angebunden wurden.
Wie erfahre ich, dass eine neue Nachricht in meinem Portal ist?
Sobald eine Nachricht von einer Fachanwendung in Ihr meineBLÄK Postfach eingestellt wird, erhalten Sie eine E-Mail an Ihre in meineBLÄK hinterlegte E-Mail-Adresse mit einem Link zu Ihrer Nachricht im Postfach.
Ich bekomme keine Info, dass eine Nachricht in meinem Portal ist. Woran liegt das?
Bitte schauen Sie, welche E-Mail-Adresse Sie für die Anmeldung bei meineBLÄK verwenden und überprüfen Sie bitte Ihren Spam-Ordner.
Warum erhalte ich Bescheide weiterhin per Post?
Einwilligung zur digitalen Zustellung von Bescheiden
Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Einwilligung benötigen, damit Sie das Postfach vollumfänglich nutzen können. Navigieren Sie dazu in den Bereich „Digitale Zustellung“ in Ihrem Profil und bestätigen Sie, dass Sie die Belehrung zur Kenntnis genommen haben und den Empfang digitaler Bescheide aktivieren möchten.
Erst nach Ihrer Zustimmung können Sie zukünftig ausgewählte Bescheide in Ihrem meineBLÄK Postfach erhalten. Die elektronische Zustellung ersetzt die postalische Zustellung, schließt sie jedoch nicht aus. Trotz Zustimmung werden Ihnen einige Bescheide und Dokumente weiterhin postalisch zugestellt werden.
Wie kann ich meine Zugangsdaten bzw. meine E-Mail-Adresse fürs Portal ändern?
Sie können Ihre E-Mail-Adresse in Ihrem Profil im Bereich „Zugang & Sicherheit“ ändern.
Wie kann ich mein Passwort ändern?
Sie können Ihr Passwort in Ihrem Profil im Bereich „Zugang & Sicherheit“ ändern.
Wie kann ich meine Meldedaten ändern?
Ihre private Adresse können Sie bequem in der Anwendung „Erreichbarkeiten“ im Profilbereich von meineBLÄK ändern. Die Änderungen sind sofort sichtbar. Ihre dienstliche Tätigkeitsadresse können Sie ebenfalls über die Anwendung „Erreichbarkeiten“ aktualisieren. Bitte beachten Sie, dass der Ärztliche Kreisverband einer Änderung der Dienstadresse zustimmen muss. Die Aktualisierung dieser Daten kann daher einige Tage in Anspruch nehmen. Alternativ können Sie die Änderung direkt an den für Sie zuständingen Ärztlichen Kreisverband senden.
Ich habe meine Meldedaten geändert, sie erscheinen aber nicht, warum ist dies so?
Der Ärztliche Kreisverband muss einer Änderung Ihrer Dienstadresse zustimmen. Die Aktualisierung dieser Daten kann daher einige Tage in Anspruch nehmen.
Wo finde ich eine Mitglieds/Niederlassungsbescheinigung?
Sie finden Ihre Mitgliedsbescheinigung im Profil unter „Meldedaten“. Dort können Sie die Bescheinigung herunterladen.
Wo finde ich das Aufnahmedatum meiner Mitgliedschaft?
Sie finden Ihr Aufnahmedatum in Ihrem Arztblatt. Gehen Sie dazu im Profil zum Bereich „Meldedaten“. Dort können Sie das Arztblatt mit Ihren gespeicherten Daten herunterladen.
Wo finde ich einen Punktekontoauszug?
Sie finden den Punktekontoauszug in meineBLÄK im Bereich „Fortbildung“ in der Anwendung „Fortbildungspunktekonto“.
Wie lange ist mein derzeitiger Sammelzeitraum? (für Forbildungen)
Ihren aktuellen Sammelzeitraum finden Sie auf Ihrem Fortbildungspunktekontoauszug. Diesen können Sie in meineBLÄK im Bereich „Fortbildung“ in der Anwendung „Fortbildungspunktekonto“ herunterladen.
Wo kann ich das Ärzteblatt auf digital umstellen?
Sie können in meineBLÄK im Bereich „Weitere Anwendungen“ in der Anwendung „Bayerisches Ärzteblatt“ auf die Online-Ausgabe umstellen.
Wo finde ich meine Vorgangsnummer vom elektronischen Arztausweis?
Unter dem Reiter „elektronischer Arztausweis“ finden Sie alle von Ihnen bereits gestellten Anträge und Ihre Nummer. Eine Vorgangsnummer für einen neuen Ausweis generiert sich erst, wenn Sie den Arztausweis in meineBLÄK gestellt haben.