Einsichtnahme / Herausgabeansprüche Patient

Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation

Das Recht des Pati­en­ten, Einsicht in seine Patientenunterlagen nehmen zu können, folgt zum einen aus dem mit dem Arzt geschlos­se­nen Behand­lungs­ver­trag (gem. § 630a ff. BGB). Auch nach dem ärztlichen Berufsrecht (§ 10 Abs. 2 BO) sowie dem Datenschutzrecht (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) obliegt es dem Arzt, Patienten Einsicht in die Patientendokumentation zu gewähren.

Recht des Patienten auf Einsichtnahme und Kostentragung

Ein Pati­ent hat dabei grund­sätz­lich das Recht – ohne beson­dere Angabe von Grün­den – voll­um­fas­send in die ihn betref­fen­den Pati­en­ten­un­ter­la­gen Einsicht zu nehmen (vgl. § 630g Abs. 1 BGB). Durch eine im Februar 2026 in Kraft getretene Änderung des § 630g BGB wurde der zivilrechtliche Anspruch aus dem Patientenrechtegesetz an den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft angepasst. Klarheit besteht nunmehr dahingehend, dass der Patient einen Anspruch sowohl auf die Patientenakte in Papierform einschließlich elektronischer Abschriften verlangen kann. Das Recht auf Einsichtnahme gilt sowohl für die elektronische als auch für die nicht elektronisch geführte Behandlungsakte. Die Kopie der ersten „Abschrift“ ist dem Patienten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, so dass Sie als Arzt die Kosten, die dadurch entstehen, zu tragen haben.

Ausnahmen des Rechts auf Einsichtnahme

Das Recht auf Einsicht­nahme in die Patienten­un­ter­la­gen besteht nicht, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen.

1. Erheb­li­che thera­peu­ti­sche Gründe:

Das Entgegenstehen erheblicher therapeutischer Gründe setzt voraus, dass diese zum Schutz des Patienten erforderlich sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Kenntnis des Inhalts seiner eigenen Dokumentation dem Patienten erheblich schaden könnte oder sich dies auf die Erkrankung negativ auswirken könnte. Bei thera­peu­ti­schen Grün­den ist dies etwa dann der Fall, wenn die begrün­dete Gefahr besteht, dass durch die Einsicht­nahme in die Unterlagen, die Behand­lung in nicht nur gering­fü­gi­gem Ausmaß nach­tei­lig beein­flusst werden würde.

2. Entgegenstehende Rechte Dritter

Davon ist dann auszugehen, wenn die Behandlungsunterlagen besonders sensible Informationen Dritter enthalten. Dies ist im Einzelfall mit dem Informationsrecht des Patienten abzuwägen.

Fragen und Antworten zum Thema Einsichtnahme