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Einsichtnahme / Herausgabeansprüche Patient
Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation
Das Recht des Patienten, Einsicht in seine Patientenunterlagen nehmen zu können, folgt zum einen aus dem mit dem Arzt geschlossenen Behandlungsvertrag (gem. § 630a ff. BGB). Auch nach dem ärztlichen Berufsrecht (§ 10 Abs. 2 BO) sowie dem Datenschutzrecht (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) obliegt es dem Arzt, Patienten Einsicht in die Patientendokumentation zu gewähren.
Recht des Patienten auf Einsichtnahme und Kostentragung
Ein Patient hat dabei grundsätzlich das Recht – ohne besondere Angabe von Gründen – vollumfassend in die ihn betreffenden Patientenunterlagen Einsicht zu nehmen (vgl. § 630g Abs. 1 BGB). Durch eine im Februar 2026 in Kraft getretene Änderung des § 630g BGB wurde der zivilrechtliche Anspruch aus dem Patientenrechtegesetz an den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft angepasst. Klarheit besteht nunmehr dahingehend, dass der Patient einen Anspruch sowohl auf die Patientenakte in Papierform einschließlich elektronischer Abschriften verlangen kann. Das Recht auf Einsichtnahme gilt sowohl für die elektronische als auch für die nicht elektronisch geführte Behandlungsakte. Die Kopie der ersten „Abschrift“ ist dem Patienten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, so dass Sie als Arzt die Kosten, die dadurch entstehen, zu tragen haben.
Ausnahmen des Rechts auf Einsichtnahme
Das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen besteht nicht, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen.
1. Erhebliche therapeutische Gründe:
Das Entgegenstehen erheblicher therapeutischer Gründe setzt voraus, dass diese zum Schutz des Patienten erforderlich sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Kenntnis des Inhalts seiner eigenen Dokumentation dem Patienten erheblich schaden könnte oder sich dies auf die Erkrankung negativ auswirken könnte. Bei therapeutischen Gründen ist dies etwa dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht, dass durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, die Behandlung in nicht nur geringfügigem Ausmaß nachteilig beeinflusst werden würde.
2. Entgegenstehende Rechte Dritter
Davon ist dann auszugehen, wenn die Behandlungsunterlagen besonders sensible Informationen Dritter enthalten. Dies ist im Einzelfall mit dem Informationsrecht des Patienten abzuwägen.
Fragen und Antworten zum Thema Einsichtnahme
Welche Patientendokumentation ist von der Einsichtnahme umfasst?
Neben der vollständigen eigenen Dokumentation sind auch alle zur Patientenakte genommenen Fremdbefunde, Arztbriefe und sonstigen Unterlagen erfasst. Auch Niederschriften über subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes sind Teil der Patientendokumentation - dies gilt insbesondere auch für psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlungen.
Wann hat die Einsichtnahme in die Patientendokumentation zu erfolgen?
Grundsätzlich gilt, dass die Pflicht zur Einsichtnahme in die Patientendokumentation ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat, sobald ein Patient dies verlangt.
Wo hat die Einsichtnahme zu erfolgen?
Entweder erfolgt eine Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation durch Überlassung von Kopien, dieser Anspruch ergibt sich sowohl aus 630 g Abs. 1 S. 2 und 3 BGB als auch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
Wird lediglich eine „Einsichtnahme selbst in die Originalunterlagen gefordert, so hat dies am Ort der Behandlung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen kann eine Übersendung der Behandlungsunterlagen im Original erfolgen – in diesen Fällen würden wir aber empfehlen eine Kopie zum Verbleib in der Praxis zu fertigen.
Kann ein Patient durch einen bevollmächtigten Dritten (z. B. Rechtsanwalt, Familienangehörige) Einsicht in seine Patientendokumentation nehmen?
Ein Patient kann eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen, seine Patientenakte einzusehen oder Kopien entgegenzunehmen. Dies sollte aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen. Es sollte klar definiert werden, wer in welche Unterlagen Recht auf Einsichtnahme hat. Eine Einwilligung kann im Rahmen einer einzelnen Vollmacht oder aber im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung erteilt werden. Über die ePA-App können Patienten Dritte als ihre Vertretung festlegen. Der Bevollmächtigte muss z.B. mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments seine Identität nachweisen.
Kann eine andere Person als der Patient selbst Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation erhalten?
Gem. § 630 g Abs. 3 BGB stehen die oben genannten Rechte auf Einsichtnahme und Überlassung etwaiger Kopien nur nach dem Tod des Patienten den Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen und bei nächsten Angehörigen bei Geltendmachung immaterieller Interessen zu.
Die Kosten haben sowohl die Erben als auch die nahen Angehörigen selbst zu tragen. Eine Einsichtnahme scheidet, wie bisher auch, dann aus, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der Patienten entgegensteht.