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Atteste
Allgemeines
Gesundheitszeugnisse spielen im Rechtsverkehr eine erhebliche Rolle, da von ihnen in der Regel finanzielle Leistungen oder andere Vorteile abhängen. Umso wichtiger ist es, dass bei ihrer Ausstellung mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wird.
Ärztliche Atteste müssen den Anforderungen des § 25 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) genügen. Hiernach gilt, dass der Arzt bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Atteste mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen hat.
Wer darf Atteste unterschreiben?
Atteste (wie Arbeitsunfähigkeits- oder Schulunfähigkeitsbescheinigungen) sind von einem Arzt zu unterzeichnen, da es Aufgabe des Arztes ist, die notwendigen (medizinischen) Feststellungen zu treffen, die dem Attest zugrunde liegen.
Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine Anwesenheitsbescheinigung (etwa, dass sich eine Person zu einer bestimmten Zeit in der Arztpraxis aufgehalten hat) handelt. Eine solche Bescheinigung kann auch durch nichtärztliches Personal ausgestellt werden.
Dürfen Atteste rückwirkend ausgestellt werden?
Grundsätzlich dürfen Atteste nicht rückwirkend ausgestellt werden, da dies in der Regel nicht den Sorgfaltspflichten eines Arztes im Sinne des § 25 BO genügt.
Für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist zusätzlich zu den Vorgaben der Berufsordnung die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V) zu beachten. Nach dieser Richtlinie darf eine rückwirkende Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und in der Regel nur für bis zu drei Tage erfolgen.
Eine rückwirkende Ausstellung kommt ausnahmsweise nur in solchen Fällen in Betracht, in denen der Arzt mit Sicherheit zu der Annahme kommt, dass der Patient bereits vor dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit krank gewesen ist.
Was passiert, wenn Atteste seitens der Schule oder des Arbeitgebers angezweifelt werden?
Eine der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vergleichbare Regelung gibt es zwar für Schulunfähigkeitsbescheinigungen nicht, jedoch gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, dass Atteste mit der notwendigen Sorgfalt auszustellen sind und eine rückwirkende Bescheinigung nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
Immer wieder erreichen die BLÄK Anfragen zu ausgestellten Attesten (AU-Bescheinigungen sowie Schulunfähigkeitsbescheinigungen), bei denen die Rechtmäßigkeit angezweifelt wird.
In Zweifelsfällen haben Arbeitgeber die Möglichkeit, von der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu verlangen, dass diese beim Medizinischen Dienst (MD) eine gutachterliche Stellungnahme zur Beseitigung dieser Zweifel einholt, vgl. § 275 Abs. 1a S. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Schulen haben bei häufigen Schulversäumnissen eines Schülers oder Zweifeln an der Erkrankung die Möglichkeit, ein (weiteres) ärztliches Zeugnis oder alternativ die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses zu verlangen, vgl. § 20 Abs. 2 der Bayerischen Schulordnung.
Möglichkeit einer berufsaufsichtsrechtlichen Prüfung
Bestehen Zweifel, ob bei der Erstellung des Attests die berufsrechtlichen Pflichten eingehalten wurden, kann eine berufsaufsichtliche Überprüfung durch den zuständigen Ärztlichen Bezirksverband erfolgen. Jedoch dient eine solche Prüfung nicht dazu, die Wirksamkeit eines Attests zu bewerten. Es kann lediglich geklärt werden, ob ein Arzt durch die Ausstellung des Attestes gegen ärztliches Berufsrecht verstoßen hat oder nicht.
Sind über Online-Plattformen ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zulässig?
Bei der Bayerischen Landesärztekammer gehen immer wieder Anfragen und Beschwerden zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, die von Online-Portalen ausgestellt worden sind. Regelmäßig werden als Aussteller fiktive Arztnamen genannt. Zur rechtlichen Einordnung von über Online-Portalen generierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es bereits Gerichtsentscheidungen, die allesamt zu dem Ergebnis kommen, dass solche Atteste nicht geeignet sind, den Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit zu führen.
Welche Besonderheiten gelten bei Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigungen?
Die reine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für Fälle, bei denen die Wahrnehmung von Gerichtsterminen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, im Regelfall nicht ausreichend. Die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit ist zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt und sagt nichts über die Zumutbarkeit des Erscheinens bei Gericht aus. Für solche Fälle muss eine Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, die zur Vorlage bei Gericht bestimmt ist, Angaben zum konkreten Grund der Verhandlungsunfähig (z.B. Art der Erkrankung und deren Auswirkungen) enthält und eine Aussage zur etwaigen Dauer der Verhandlungsunfähigkeit trifft.
Aus dem Bayerischen Ärzteblatt:
Ärztliche Atteste für Schülerinnen und Schüler
Bayerisches Ärzteblatt Nr. 11/2011, Seite 650