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Fortbildungspunkte-Konto
Im persönlichen Fortbildungspunktekonto erfassen Sie Ihre Aktivitäten, rufen Ihren Punktestand ab und erstellen Nachweise – inklusive Selbsteinstufung notärztlicher Fortbildungen.
Die Bayerische Landesärztekammer stellt allen Mitgliedern ein persönliches Fortbildungspunktekonto zur Verfügung, um deren Fortbildungsaktivitäten übersichtlich zu erfassen.
Im geschützten Mitgliederbereich kann der individuelle Punktestand eingesehen und Zertifikate/Nachweise erstellt werden. Im Hinblick auf Art.44 Abs.2 BayRDG besteht die Möglichkeit einer Selbsteinstufung der notärztlichen Fortbildungsveranstaltung.
Informationen zum Fortbildungspunktekonto
Fortbildungszertifikate/ Nachweis
Die fortbildungsverpflichtende Person hat im geschützten Mitgliederbereich der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) verschiedene Auswahlmöglichkeiten:
Sie können sich die Fortbildungszertifikate nach § 95d SGB V, § 136b SGB V bzw. den Nachweis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG im geschützten Mitgliederbereich der BLÄK selbst erstellen und ausdrucken.
Der Nachweis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG kann nur erstellt werden, wenn die erforderliche Selbsteinstufung der geforderten 50 fachgebietsspezifischen Fortbildungspunkte im Vorfeld durch den Arzt erfolgt ist.
Das Freiwillige Fortbildungszertifikat wird den bei der Bayerischen Landesärztekammer gemeldeten Ärzten auf Anfrage ausgestellt, wenn diese in maximal drei Jahren mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben und anhand der Fortbildungspunkte-Bescheinigung nachgewiesen haben.
Einreichen von Teilnahmebescheinigungen
Fortbildungspunkte-Bescheinigungen können schnell und unkompliziert im Portal meineBLÄK hochgeladen werden. Der digitale Service ergänzt das papierbasierte Verfahren und trägt zur ökologischen Nachhaltigkeit bei. Den neuen Bereich zum Hochladen der Fortbildungspunkte-Bescheinigungen, finden Sie im „Portal meineBLÄK/ Fortbildung / Teilnahmebescheinigung einreichen“. Dort können Fortbildungspunkte-Bescheinigungen selbstständig in verschiedensten Formaten hochgeladen werden.
Bei postalischer Einreichung Ihrer Fortbildungspunkte-Bescheinigungen senden Sie diese bitte in Kopie mit unterzeichneter Einverständniserklärung/ Deckblatt an unsere Scanstelle in Mannheim
Kriterien für die Verbuchung von Teilnahmebescheinigungen
- Nur anrechnungsfähig mit vollständig eingetragenem Namen und Adresse des Teilnehmers.
- Die Veranstaltung ist im Vorfeld von einer zuständigen (Landes-)Ärztekammer mit Fortbildungspunkten und Veranstaltungsnummer anzuerkennen.
- Bei ausländischen Veranstaltungen ist eine formale Anerkennung von Fortbildungspunkten der dort zuständigen Institution erforderlich
Fortbildungspunkte einsehen
Im geschützten Mitgliederbereich der Bayerischen Landesärztekammer haben Sie jederzeit die Möglichkeit Ihr persönliches Fortbildungspunktekonto einzusehen und sich einen Fortbildungspunkte-Kontoauszug zu erstellen, dort wird jede registrierte Einzelveranstaltung mit Angabe der erworbenen Fortbildungspunkte aufgelistet.
Anleitungen
Rechtsgrundlagen
Gesetzestext zur fachlichen Fortbildung §95d bundesrecht.juris.de/sgb_5 unter § 95d Pflicht
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Häufige Fragen und Antworten zum Fortbildungspunktekonto
Wo finde ich mein Fortbildungspunktekonto online?
Sie können Ihr elektronisches Fortbildungskonto online auf der Homepage der BLAEK im Portal meineBLÄK einsehen. Um online zum Fortbildungspunktekonto zu gelangen, müssen Sie sich zunächst registrieren lassen. Im Anschluss benötigen Sie für einen uneingeschränkten Zugang ins Portal meineBLÄK noch einen einmalig einzugebenden Freischaltcode. Diesen erhalten Sie nach erfolgreichem Registrieren aus Sicherheitsgründen wenige Tage später mit der Post an Ihre bei der BLÄK hinterlegten Privatanschrift. Nachdem Sie erfolgreich den Freischaltcode eingegeben haben, besitzen Sie nun einen uneingeschränkten Zugang für alle Funktionen im Portal meineBLÄK.
Was ist ein Fortbildungszertifikat?
Fortbildungszertifikate werden in Bayern untergliedert in die sozialrechtlich vorgegebenen Fortbildungszertifikate nach § 95d SGB V und § 136b SGB V. Diese Fortbildungszertifikate dienen dem Nachweis, dass der Arzt die sozialrechtliche Fortbildungspflicht erfüllt hat.
Darüberhinaus gibt es für die in Bayern tätigen Ärzte das Freiwillige Fortbildungszertifikat. Dies wird auf Wunsch bei der zuständigen Ärztekammer ausgestellt, wenn in maximal drei Jahren 150 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden.
Was ist der 5-Jahressammelzeitraum und kann dieser verlängert werden?
-
Fortbildungspflicht nach § 95d Sozialgesetzbuch V (SGB V):
Detailfragen hierzu bitten wir, unmittelbar an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zu richten. -
Fortbildungspflicht nach § 136b SGB V:
Kann eine fortbildungsverpflichtete Person aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten ihrer fachärztlichen Tätigkeit nicht nachgehen, verschiebt sich der Zeitpunkt, zu dem sie den Fortbildungsnachweis erbringen muss, entsprechend, jedoch maximal um zwei Jahre. Gleiches gilt bei Unterschutzgesetz, von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. -
Fortbildungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 Bayerisches Rettungdienstgesetz (BayRDG):
Detailfragen hierzu bitten wir, unmittelbar an die KVB zu richten.
Gibt es für privatärztlich tätige Ärzte eine Verpflichtung zur Fortbildung?
Ja, die Berufsordnung der Bayerischen Landesärztekammer besagt unter § 4, dass bayerische Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
Kann ich meine überzähligen Fortbildungspunkte auf den nächsten Fortbildungssammelzeitraum anrechnen lassen?
Eine Anrechnung von überzähligen Fortbildungspunkten auf den nachfolgenden 5-Jahressammelzeitraum ist nicht möglich.
Fortbildung dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.
Gibt es eine Punktezahlbegrenzung für einzelne Fortbildungskategorien?
Für das Selbststudium von Fachliteratur (Kategorie E) und für die Ausübung einer Referententätigkeit, Veröffentlichung(en) etc. (Kategorie F) werden innerhalb von fünf Jahren maximal 50 Fortbildungspunkte anerkannt.
Werden die Fortbildungspunkte von Fortbildungsveranstaltungen anderer Ärztekammern / Heilberufekammern anerkannt?
Fortbildungsveranstaltungen, die von einer anderen Ärztekammer oder einer anderen Heilberufekammer anerkannt wurden, sind anrechnungsfähig.
§ 11 Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten
(1) Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet.
(2) Die von anderen Ärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.
(3) Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Kammer angerechnet werden.
Wer unterliegt der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht?
– Sozialrechtliche Fortbildungspflicht nach § 95d des SGB V / Nachweispflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Alle vertragsärztlich zugelassenen Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Ärzte mit einer Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt, Ärzte die ausschließlich zur Teilnahme am Notarztdienst ermächtig sind.
– Sozialrechtliche Fortbildungspflicht § 136b SGB V / Nachweispflicht gegenüber der Ärztlichen Leitung
Alle Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenem Akut-Krankenhaus fachärztlich tätig sind.
– Fortbildungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 BayRDG ‒ Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst / Nachweispflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Alle Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst, die eine persönliche Berechtigung, Genehmigung, Ermächtigung oder eine Kooperationsvereinbarung zur Teilnahme am Notarztdienst in Bayern haben.
Fortbildungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Umgang mit Ausländischen Fortbildungen
§ 12 der Fortbildungsordnung legt für Ausländische Fortbildungen folgendes fest:
(1) Ausländische Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen.
Hospitationen
Gemäß der derzeit gültigen Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer nebst der (Muster-) Fortbildungsordnung der Bundesärztekammer, müssen Hospitationen im Vorfeld (10 Werktage vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme) vom Hospitationsgeber / Anbieter als Fortbildungsmaßnahme webbasiert über das BLÄK-Portal www.blaek.de angemeldet werden.
Eine Anrechnung von Fortbildungspunkten ist bei humanitärer und wohltätiger Tätigkeit ausgeschlossen.
Wann beginnt bzw. endet mein Fortbildungszeitraum?
Nach § 95d SGB V
Detailfragen hierzu bitten wir, unmittelbar an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zu richten.
Nach § 136b SGB V
Für Fachärzte, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Akut-Krankenhaus angestellt sind und vor dem 1. Januar 2006 bereits tätig waren, begann der Fünfjahreszeitraum zu diesem Zeitpunkt. Bei späterer Aufnahme der Tätigkeit gilt der erste Arbeitstag als Beginn des Fortbildungszeitraumes.
Nach Art. 44 Abs.2 des BayRDG
Detailfragen hierzu bitten wir, unmittelbar an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zu richten.
Was mache ich mit meinen noch nicht gemeldeten Fortbildungs-Teilnahmebescheinigungen (TNB)?
Fortbildungs-Teilnahmebescheinigungen können schnell und unkompliziert im „Meine BLÄK-Portal“ hochgeladen werden. Der neue digitale Service ergänzt das papierbasierte Verfahren und trägt zur ökologischen Nachhaltigkeit bei. Den neuen Bereich zum Hochladen der Teilnahmebescheinigungen, finden Sie im „Meine BLÄK-Portal“ / Fortbildung / Teilnahmebescheinigung einreichen. Dort können Fortbildungs-Teilnahmebescheinigungen selbstständig in verschiedensten Formaten hochgeladen werden.
In Ausnahmefälle ist es für Ärzte weiterhin möglich, das papierbasierte Verfahren zur postalischen Einreichung über unseren Partner die „Deutsche Post E-POST Solutions GmbH“ in Mannheim, zu nutzen.
– Deckblatt Mannheim
– Checkliste Mannheim
– Informationsblatt selbstständiges Hochladen von Teilnahmebescheinigungen
Wo erhalte ich Barcode-Etiketten?
Die Barcode-Etiketten erhalten Sie über die:
Bayerische Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16
81677 München
Telefon: 089 4147–114
E-Mail: meldewesen@blaek.de
oder
im geschützten Mitgliederbereich „meineBLÄK“ unter der Rubrik „Fortbildung Barcode-Etiketten“.
Die bestellten Barcode-Etiketten werden wöchentlich am Donnerstag per Post an Ihre Privatadresse, welche in unserer Datenbank hinterlegt ist, versandt.
Wie aktualisiere ich meine persönlichen Arztdaten?
Über das Portal meineBLÄK kann die Privat- oder Dienstadresse aktualisiert werden. Änderungen des Titels erfolgen über den jeweils zuständigen Ärztlichen Bezirks- und Kreisverband.