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Berufliche Kooperationen
Hier finden Sie Informationen zu den Formen, rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen
Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist nicht nur in Anstellung sowie als Einzelpraxis, sondern auch in Kooperationen mit Ärzten sowie auch unter bestimmten Voraussetzungen mit Berufsträgern (u.a. einige Gesundheitsfachberufe) möglich. Die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) regelt in mehreren Normen mögliche Formen von Zusammenschlüssen zwischen Ärzten untereinander sowie zwischen Ärzten und anderen Berufsgruppen.
Berufsausübungsgemeinschaft oder Organisationsgemeinschaft
Grob zu unterscheiden ist wie folgt:
- Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wird gemeinsam der Beruf ausgeübt, d.h. es werden gemeinsam Patienten betreut.
- Die gemeinsame Patientenbehandlung kann auch nur beschränkt auf einen bestimmten „Leistungs-Teil“ sein, sog. Teilberufsausübungsgemeinschaft (§ 18 Abs. 1 S.2 BO).
- Eine kooperative Berufsausübung eines Arztes mit einem Berufsträger eines anderen Gesundheitsfachberufs ist in Form einer Medizinischen Kooperationsgemeinschaft möglich (§ 23 a BO).
- Bei einer Organisationsgemeinschaft hingegen, findet keine gemeinsame Patientenbehandlung statt, d.h. die „Partner“ behandeln ihre Patienten getrennt, aber sie „teilen“ sich z.B. Apparate bzw. die Praxisräumlichkeiten.
Weitere Kooperationsmöglichkeiten
- Der Praxisverbund (oder Praxisnetz, Ärztenetz) ist eine Sonderform: Hier schließen sich Ärzte für bestimmte Zwecke zusammen, ohne dass sie eine Berufsausübungsgemeinschaft bilden (§ 23 c BO).
- Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) unterfällt nicht direkt dem Berufsrecht. Es wird nur sozialversicherungsrechtlich geregelt (§ 95 SGB V). Weitere Auskünfte erteilt die Kassenärztliche Vereinigung.
Sonstige Kooperationen
Auch Kooperationen mit Angehörigen anderer Berufe als die in § 23 a BO genannten Berufe sind möglich, unter der Voraussetzung, dass der Arzt nicht die Heilkunde am Menschen ausübt (§ 23 b BO).
Folgendes Schaubild soll eine kurze Übersicht über die Regelungen im Berufsrecht geben (die Paragrafen beziehen sich auf die Berufsordnung):
Wichtiger Hinweis
GmbH-Verbot in Bayern!
In Bayern ist das Führen einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts oder einer Personenhandelsgesellschaft unzulässig (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Heilberufe-Kammergesetz). Davon ist insbesondere auch die Rechtsform der GmbH umfasst.
Mögliche Gesellschaftsformen
Von den dargestellten „berufsrechtlichen Kooperationsformen“ zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Ausgestaltung (Gesellschaftsform). Ärzte können grundsätzlich jede Gesellschaftsform wählen, die für den Arztberuf zulässig ist.
Zulässig sind u.a. die
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie
- die Partnerschaftsgesellschaft (gem. Partnerschaftsgesetz (PartGG)).
Als Alternative zur GmbH kann die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) als Gesellschaftsform in Frage kommen.
Was ist die PartGmbB?
Die PartGmbB ist eine Unterform der Partnerschaftsgesellschaft. Die Besonderheit einer PartGmbB besteht darin, dass dem Gläubiger für Verbindlichkeiten der Partnerschaft bei Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 8 Abs. 4 PartGG).
Hierfür muss eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für die Partnerschaft selbst – neben den bereits bestehenden Berufshaftpflichtversicherungen der einzelnen Ärzte – abgeschlossen werden (Art. 18 Abs. 2 HKaG).
Nähere Informationen können Sie dem Artikel aus dem Bayerischen Ärzteblatt entnehmen:
Aus dem Bayerischen Ärzteblatt:
In Bayern – Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbH) statt GmbH!
Bayerisches Ärzteblatt 10/2015
Vorlage bei der Kammer
Die einer Kooperation zugrunde liegenden Verträge sollen grundsätzlich vor ihrem Abschluss der Kammer vorgelegt werden, § 24 Satz 1 (BO).
Die Bayerische Landesärztekammer hat zudem die Möglichkeit, nach § 24 Satz 2 BO bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen berufliche Belange Verträge anzufordern.
Vorlagepflicht bei bestimmten Verträgen
Für folgende Verträge besteht nach der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) eine Vorlagepflicht bei der Bayerischen Landesärztekammer:
- Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (§ 18 Abs. 1 BO);
- Praxisverbund (§ 23 c Abs. 2 BO);
- Medizinische Kooperationsgemeinschaft (§ 23 a BO).
Die Mitwirkung des Arztes in einer Medizinischen Kooperationsgemeinschaft muss zudem durch die Kammer genehmigt werden, vgl. § 23 a Abs. 2 BO.
Die Bayerische Landesärztekammer fordert Verträge auch dann, wenn sie vom Registergericht um Stellungnahme zur Eintragungsfähigkeit gebeten wird, z.B. bei Eintragungen von Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Bei dieser handelt es sich um eine seit dem Jahr 2024 mögliche Rechtsform, bei der sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen wird.
Wichtige Hinweise
Bei Fragen zu einzelnen berufsrechtlichen Kooperationen, bzw. welche Kooperation aus berufsrechtlicher Sicht für Sie am besten geeignet sein könnte, wenden Sie sich gerne per E-Mail an den Bereich Recht (recht@blaek.de).
Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete rechtliche Beratung zur Ausgestaltung von Verträgen durch uns nicht möglich ist.
Die Kammer prüft Verträge ausschließlich in berufsrechtlicher Hinsicht.