Fragen & Antworten

Allgemeine Fragen zur ärztlichen Weiterbildung in Bayern

Fragen & Antworten zur neuen Übergangsregelung

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur neuen Übergangsregelung der BLÄK zur Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen zu finden

Über­g­angs­re­ge­lung zur Ertei­lung von Weiter­bil­dungs­be­fug­nis­sen

Der Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer hat sich im Rahmen einer außer­or­dent­li­chen Sitzung am 11. März 2024 für eine neue „Über­g­angs­re­ge­lung zur Ertei­lung von Weiter­bil­dungs­be­fug­nis­sen“ entschie­den, die ab sofort Gültig­keit besitzt.

Folgende Eckpunkte sind somit vorge­se­hen:

  • Sofern Sie eine aktive Befug­nis nach Weiter­bil­dungs­ord­nung 2004 (in all ihren Fassun­gen) besit­zen und noch keine äqui­va­lente aktive Befug­nis nach WBO 2021 vorhan­den ist, gilt / gelten diese – ohne Antrags­stel­lung – im alten Befug­nis­um­fang fort.
  • Die neue Rege­lung tritt auch an die Stelle der bisher erteil­ten Novelle-Start­ef­fekte und Sonder­ge­neh­mi­gun­gen. Sie müssen hier­für nichts weiter veran­las­sen!
  • Wird im Laufe des o.g. Zeit­raums eine Befug­nis nach WBO 2021 geprüft und hier­bei ein gerin­ge­rer Befug­nis­um­fang (Anzahl der Monate) ausge­spro­chen, so haben Weiter­zu­bil­dende – mit beste­hen­den Arbeits­ver­trä­gen an Ihrer Weiter­bil­dungs­stätte – Bestands­schutz.
  • Da bis zur Neuer­tei­lung der Befug­nis nach WBO 2021 nicht fest­ge­legt ist, welche Kompe­ten­zen Sie an Ihrer Weiter­bil­dungs­stätte vermit­teln können, wird die Abtei­lung Aner­ken­nun­gen des Berei­ches Weiter­bil­dung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer – analog der WBO 2004 – eine regu­läre Plau­si­bi­li­täts­prü­fung bei Antrag auf Prüfungs­zu­las­sung der Weiter­zu­bil­den­den durch­füh­ren.

Die oben genannte Rege­lung gilt bis zum 31. Dezem­ber 2027. Bitte verges­sen Sie daher nicht, bald­mög­lichst eine entspre­chende Vorabaus­kunft über das Portal meineBLÄK zu stel­len bzw. sofern bereits möglich, eine Befug­nis nach WBO 2021 zu bean­tra­gen.

Sie haben Fragen zur neuen Über­g­angs­re­ge­lung?

Unter der E-Mail-Adresse ueber­g­angs­re­ge­lung@blaek.de können Sie uns Fragen zur neuen Über­g­angs­re­ge­lung stel­len.

Ich habe bereits eine Befug­nis, was muss ich tun?

Es liegt vor …

Je nach Kombination der Befugnisse nach WBO 2021 und WBO 2004 ergibt sich folgender Handlungsbedarf:

  1. Reguläre Befugnis nach WBO 2021 und reguläre Befugnis nach WBO 2004
    Es ist nichts zu tun.
  2. Novelle-Starteffekt (auch beendet) bzw. keine Befugnis nach WBO 2021 und reguläre Befugnis nach WBO 2004
    In diesem Fall ist eine reguläre Weiterbildungsbefugnis nach WBO 2021 über das "meineBLÄK"-Portal zu beantragen, sofern dies bereits möglich ist. Im ersten Schritt ist dafür das Ausfüllen einer sogenannten Vorabauskunft erforderlich. Bis zum endgültigen Bescheid gilt die bisher aktive Befugnis nach WBO 2004 hinsichtlich des Weiterbildungsumfangs auch für die neue WBO fort.
  3. Novelle-Starteffekt (auch beendet) bzw. keine Befugnis nach WBO 2021 und Starteffekt bzw. befristete Befugnis nach WBO 2004

    Die regulären Weiterbildungsbefugnisse nach beiden WBO sind zu gegebener Zeit über das "meineBLÄK"-Portal zu beantragen. Im ersten Schritt ist dafür das Ausfüllen einer sogenannten Vorabauskunft erforderlich. Der alte Starteffekt beziehungsweise die befristete Befugnis behält für die neue WBO Gültigkeit.

  4. Keine Befugnis nach WBO 2021 und keine Befugnis nach WBO 2004
    Die Weiterbildungsbefugnisse nach beiden WBO sind über das "meineBLÄK"-Portal zu beantragen. Im ersten Schritt ist das Ausfüllen einer sogenannten Vorabauskunft erforderlich. Anhand der eingegebenen Daten erfolgt zunächst eine individuelle Prüfung der formalen Voraussetzungen.

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