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Fragen & Antworten
Allgemeine Fragen zur ärztlichen Weiterbildung in Bayern
Sind Teilzeitweiterbildungen grundsätzlich zulässig?
Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildung kann mit mindestens 12 Stunden pro Woche bis zur Hälfte der in den Abschnitten B und C geforderten Mindestweiterbildungszeit erfolgen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Der zeitliche Umfang (Stunden/Woche) der Teilzeitbeschäftigung muss im Zeugnis aufgeführt werden. Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist nur bei Zusatz-Weiterbildungen und nur dann zulässig, wenn dies in Abschnitt C vorgesehen ist.
Bitte beachten Sie: Beim Wechsel zu anderen Landesärztekammern gelten ggf. andere Regelungen! Ausschlaggebend für Ihre Prüfungszulassung sind die Regelungen der Kammern, bei der Sie Ihre Prüfung absolvieren.
Können wissenschaftliche Tätigkeiten auf die Weiterbildung anerkannt werden?
Wissenschaftliche Aufträge können ‒ soweit keine Weiterbildung erfolgt ‒ nicht angerechnet werden. Nachgewiesene klinische Forschungszeiten, zum Beispiel im Rahmen eines „Clinician Scientist Program“, können in dem Umfang für die Weiterbildung anerkannt werden, in dem durch die klinische Forschungstätigkeit mit direktem Patientenbezug im Rahmen der Weiterbildung zu erwerbende Kompetenzen unter Aufsicht und Anleitung des Weiterbildungsbefugten vermittelt werden.
Muss während der Weiterbildung auf eine Rotation geachtet werden?
Zu Beginn der Weiterbildung ist das gegliederte Weiterbildungsprogramm vom Weiterbildungsbefugten an den Arzt in Weiterbildung auszuhändigen. Die erteilte Weiterbildungsbefugnis ist an das vorgelegte Weiterbildungsprogramm gebunden. Der Arzt in Weiterbildung ist über die festgelegten Nebenbestimmungen (z.B. Rotationen) in der Weiterbildungsbefugnis in Kenntnis zu setzen. Die Einhaltung der Nebenbestimmungen wird bei Antragstellung anhand des ausgestellten Weiterbildungszeugnisses überprüft.
Wie wirken sich Unterbrechungen auf die Weiterbildung aus?
Eine Unterbrechung der Weiterbildung, beispielsweise wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Krankheit, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder wegen der Arbeit an wissenschaftlichen Aufträgen – sofern eine Weiterbildung nicht erfolgt – kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher und gesetzlicher sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Erholungsurlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist keine Unterbrechung. Angaben über Unterbrechungen der Weiterbildung müssen im Weiterbildungszeugnis enthalten sein. In Bayern haben Sie die Möglichkeit, sich max. 6 Wochen pro Kalenderjahr trotzdem auf die Weiterbildung anrechnen zu lassen, sofern in diesem Jahr Weiterbildung stattgefunden hat. Fragen Sie in der Fachabteilung nach, ob die Regelung in Ihrem Fall anwendbar ist.
Zählt Erholungsurlaub als Unterbrechung der Weiterbildung?
Tariflicher und gesetzlicher sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Erholungsurlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist keine Unterbrechung.
Erfordert Weiterbildung einen regulären Arbeitsvertrag?
Ja, die Weiterbildung muss im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit einer angemessenen Vergütung erfolgen. Unbezahlte oder zu gering entlohnte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Hospitationen oder Gastarzttätigkeiten, können daher grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden. Es müssen Regelungen zur haftungsrechtlichen Absicherung des Arztes in Weiterbildung vorliegen.
Wie hoch ist die angemessene Weiterbildungsvergütung?
Eine angemessene Weiterbildungsvergütung orientiert sich an den Durchschnittswerten der branchenüblichen Tarifverträge. Erfolgt eine Tätigkeit in einem geringeren zeitlichen Umfang, so ist die angemessene Vergütung entsprechend zu reduzieren.
Besteht ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses?
Der Arzt in Weiterbildung hat bei Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses, auf seinen Antrag hin oder auf Anforderung durch die Ärztekammer, einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. Dies ist unabhängig davon, ob das Weiterbildungsverhältnis durch Zeitablauf, Kündigung oder aus anderen Gründen endet. Die Pflicht zur Ausstellung eines Weiterbildungszeugnisses gilt auch nach Beendigung der Weiterbildungsbefugnis fort. Grundsätzlich muss das Zeugnis innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ausgestellt werden.
Was muss das Weiterbildungszeugnis beinhalten?
Das Zeugnis soll dem in Weiterbildung befindlichen Arzt einerseits die erworbenen Kenntnisse sowie die Handlungskompetenzen bescheinigen und andererseits zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nehmen. Es muss den Zeitraum, in dem der Arzt in Weiterbildung unter Anleitung des befugten Weiterbilders tätig war, sowie den zeitlichen Umfang der Tätigkeit enthalten. Datum und Ort der Ausstellung sind anzugeben, die Unterschrift und der Stempel des zur Weiterbildung befugten Arztes müssen grundsätzlich enthalten sein.
Unterbrechungen, Rotationen oder Tätigkeiten in besonderen Funktionsbereichen (z. B. Intensivmedizin, Notaufnahme) müssen stets mit dem exakten Zeitraum (Format TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ) angegeben werden. So weit erfolgt, muss die regelmäßige Teilnahme am Nacht- und Bereitschaftsdienst bestätigt werden.
Links:
Wird für jeden Weiterbildungsabschnitt ein Zeugnis benötigt?
Ja. Zudem ist bei gegebenenfalls vereinbarten Rotationsabschnitten ein zusätzliches Zeugnis des zuständigen fachlichen Leiters der Abteilung notwendig. Unterbrechungen, Rotationen oder Tätigkeiten in besonderen Funktionsbereichen (z. B. Intensivmedizin, Notaufnahme) müssen stets mit dem exakten Zeitraum (Format TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ) angegeben werden. So weit erfolgt, muss die regelmäßige Teilnahme am Nacht- und Bereitschaftsdienst bestätigt werden.
Links:
Welche Einrichtungen zählen zum stationären Bereich?
Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen Patienten aufgenommen und auch über Nacht durchgängig ärztlich betreut werden; hierzu gehören insbesondere Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabteilungen.
Welche Einrichtungsarten zählen zum ambulanten Bereich?
Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ).
Welche Fachrichtungen sind Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung (UPV)?
Die Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung sind in der WBO unter § 2a aufgeführt.
Was versteht man unter stationärer Akutversorgung?
Wie lange ist eine Weiterbildungsbefugnis gültig?
Die Befugnis erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit des Weiterbilders an der Weiterbildungsstätte. Befugnisse, die auf Grundlage der Weiterbildungsordnung 2004 erteilt wurden, haben weiterhin Gültigkeit, sofern Sie Ärztinnen und Ärzte nach der WBO 2004 weiterbilden.
Sollten Sie Ärztinnen und Ärzte nach WBO 2021 weiterbilden, so müssen Sie eine entsprechende Befugnis neu beantragen. Befugnisse nach WBO 2004 gelten nur noch für eine gewisse Übergangszeit. Weitere Informationen finden Sie unten.
Unter welchen Umständen können Sie Ihre Weiterbildung noch nach der WBO 2004 beenden?
Ärztinnen und Ärzte, die ihre Weiterbildung vor dem 01.08.2022 begonnen haben, können diese noch nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung 2004 abschließen. Die Weiterbildung zum Facharzt kann bis 31.07.2029, die Weiterbildung in einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung konnte bis 31.07.2025 nach der WBO 2004 abgeschlossen werden. Anträge auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung können bis 31.07.2031, Anträge auf Anerkennung einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung bis 31.07.2027 gestellt werden.
Vereinzelte Sonderregelung bei Zusatz-Weiterbildungen können Sie der WBO 2021 § 20 Abs. 7 und Abs. 8 entnehmen.
Fragen & Antworten zur neuen Übergangsregelung
Hier finden Sie aktuelle Informationen zur neuen Übergangsregelung der BLÄK zur Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen zu finden
Übergangsregelung zur Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen
Der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer hat sich im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung am 11. März 2024 für eine neue „Übergangsregelung zur Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen“ entschieden, die ab sofort Gültigkeit besitzt.
Folgende Eckpunkte sind somit vorgesehen:
- Sofern Sie eine aktive Befugnis nach Weiterbildungsordnung 2004 (in all ihren Fassungen) besitzen und noch keine äquivalente aktive Befugnis nach WBO 2021 vorhanden ist, gilt / gelten diese – ohne Antragsstellung – im alten Befugnisumfang fort.
- Die neue Regelung tritt auch an die Stelle der bisher erteilten Novelle-Starteffekte und Sondergenehmigungen. Sie müssen hierfür nichts weiter veranlassen!
- Wird im Laufe des o.g. Zeitraums eine Befugnis nach WBO 2021 geprüft und hierbei ein geringerer Befugnisumfang (Anzahl der Monate) ausgesprochen, so haben Weiterzubildende – mit bestehenden Arbeitsverträgen an Ihrer Weiterbildungsstätte – Bestandsschutz.
- Da bis zur Neuerteilung der Befugnis nach WBO 2021 nicht festgelegt ist, welche Kompetenzen Sie an Ihrer Weiterbildungsstätte vermitteln können, wird die Abteilung Anerkennungen des Bereiches Weiterbildung der Bayerischen Landesärztekammer – analog der WBO 2004 – eine reguläre Plausibilitätsprüfung bei Antrag auf Prüfungszulassung der Weiterzubildenden durchführen.
Die oben genannte Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2027. Bitte vergessen Sie daher nicht, baldmöglichst eine entsprechende Vorabauskunft über das Portal meineBLÄK zu stellen bzw. sofern bereits möglich, eine Befugnis nach WBO 2021 zu beantragen.
Sie haben Fragen zur neuen Übergangsregelung?
Unter der E-Mail-Adresse uebergangsregelung@blaek.de können Sie uns Fragen zur neuen Übergangsregelung stellen.
Ich habe bereits eine Befugnis, was muss ich tun?
Es liegt vor …
Je nach Kombination der Befugnisse nach WBO 2021 und WBO 2004 ergibt sich folgender Handlungsbedarf:
- Reguläre Befugnis nach WBO 2021 und reguläre Befugnis nach WBO 2004
Es ist nichts zu tun. - Novelle-Starteffekt (auch beendet) bzw. keine Befugnis nach WBO 2021 und reguläre Befugnis nach WBO 2004
In diesem Fall ist eine reguläre Weiterbildungsbefugnis nach WBO 2021 über das "meineBLÄK"-Portal zu beantragen, sofern dies bereits möglich ist. Im ersten Schritt ist dafür das Ausfüllen einer sogenannten Vorabauskunft erforderlich. Bis zum endgültigen Bescheid gilt die bisher aktive Befugnis nach WBO 2004 hinsichtlich des Weiterbildungsumfangs auch für die neue WBO fort. - Novelle-Starteffekt (auch beendet) bzw. keine Befugnis nach WBO 2021 und Starteffekt bzw. befristete Befugnis nach WBO 2004
Die regulären Weiterbildungsbefugnisse nach beiden WBO sind zu gegebener Zeit über das "meineBLÄK"-Portal zu beantragen. Im ersten Schritt ist dafür das Ausfüllen einer sogenannten Vorabauskunft erforderlich. Der alte Starteffekt beziehungsweise die befristete Befugnis behält für die neue WBO Gültigkeit.
- Keine Befugnis nach WBO 2021 und keine Befugnis nach WBO 2004
Die Weiterbildungsbefugnisse nach beiden WBO sind über das "meineBLÄK"-Portal zu beantragen. Im ersten Schritt ist das Ausfüllen einer sogenannten Vorabauskunft erforderlich. Anhand der eingegebenen Daten erfolgt zunächst eine individuelle Prüfung der formalen Voraussetzungen.
Ist das eLogbuch nun doch verpflichtend?
Ja, das eLogbuch ist bei der Bayerischen Landesärztekammer seit 01.01.2026 verpflichtend. „Analoge“ Logbücher müssen weiterhin ausgefüllt werden, sofern nach WBO 2004 weitergebildet wird.
Sie haben bereits einen Zugang zum eLogbuch?
Dann müssen Sie nichts veranlassen.
Sie haben bisher keinen Zugang zum eLogbuch, aber besitzen bereits eine Weiterbildungsbefugnis nach neuer Weiterbildungsordnung?
Im meineBLÄK-Portal können Sie sich über „Weiterbildung“ und die Auswahl „eLogbuch“ in das eLogbuch einloggen.