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Anerkennungen /
Prüfungen
Um Ihre Weiterbildung zum Facharzt, in einem Schwerpunkt oder einer Zusatzbezeichnung beginnen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Weiterbildung in strukturierter Form erfolgen und angemessen vergütet werden. Eine Weiterbildung ist auch in Teilzeit möglich (vgl. FAQ). Sind im sogenannten Kopfteil der WBO unter „Weiterbildungszeit“ Kurse vorgeschrieben, so achten Sie darauf, dass es sich um anerkannte Weiterbildungskurse handelt. Während der Weiterbildung muss der Fortschritt kontinuierlich im eLogbuch dokumentiert werden.
ACHTUNG: mit der Weiterbildung kann erst begonnen werden, wenn Sie über die ärztliche Approbation verfügen – eine vorübergehende Berufserlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) ist NICHT ausreichend.
Vor der Weiterbildung - woran muss ich denken?
Sie werden Ihre Weiterbildung beginnen oder haben begonnen?
Grundsätzlich muss Ihre Weiterbildung nach der aktuellen WBO erfolgen. Es gibt Übergangsregelungen - wonach auch alte WBOs in Anspruch genommen werden können - die im § 20 der WBO zu finden sind. Wichtig ist, dass nicht jede Ärztin oder jeder Arzt weiterbilden darf. Bevor das geht, müssen diese als Befugte von der jeweiligen Ärztekammer bestellt worden sein. Die zuständige Kammer richtet sich nach dem Ort der Weiterbildungsstätte. Auf unserer Homepage können Sie nach Weiterbildungsbefugten (WBB) suchen.
Ihr Gehalt muss angemessen sein. Eine „Praktikumsstelle“ ohne Vergütung kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden.
Arbeiten Sie in Teilzeit, so verlängert sich Ihre Mindestweiterbildungszeit (siehe Teilzeitrechner rechts). Sollten Sie unter 12 Stunden pro Woche arbeiten, so ist dies nicht auf die Weiterbildung anrechenbar. Beachten Sie auch, dass Ihr Weiterbildungsabschnitt mindestens 3 Monate in Vollzeit sein muss. Bei Teilzeit muss der Abschnitt entsprechend länger sein. Haben Sie Fragen hierzu, so nehmen Sie bitte vor Arbeitsaufnahme mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne! Bei einem Wechsel des Kammerbereichs kann es vorkommen, dass Regelungen dort abweichen. Erkundigen Sie sich vor einem Wechsel nach den geltenden Regelungen, insbesondere was die Teilzeit betrifft.
Sie befinden sich bereits in Weiterbildung?
Bitte nicht vergessen, dass Sie als Weiterzubildende dafür verantwortlich sind, Ihre Weiterbildung digital zu dokumentieren. Sollten Sie mit Ihrer Weiterbildung nach dem 01.01.2026 begonnen haben, so muss die gesamte Dokumentation im eLogbuch erfolgen. Haben Sie davor begonnen und bereits Weiterbildungsabschnitte absolviert, so müssen Sie diese nicht nachträglich im eLogbuch einpflegen, wenn Sie schon „analoge“ Nachweise besitzen. Beachten Sie aber, dass bei einem Kammerwechsel andere Kammern die digitale Dokumentation trotzdem verlangen können.
Wollen Sie sich vielleicht später bspw. als Internist niederlassen, so denken Sie daran, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) für eine Abrechnungsgenehmigung z. B. mehr Sonographien verlangen kann, als in der Weiterbildung vorgeschrieben sind. Unser Tipp an Sie: Heben Sie die Nachweise der Untersuchungen auf! Im eLogbuch finden Sie bei verschiedenen Kompetenzen ein „?“. Dort erhalten Sie oft Hinweise auf abweichende KV-Anforderungen. Wenn Sie unsicher sind, dann wenden Sie sich an die KV Bayern.
Sie haben Ihre Weiterbildung bspw. aufgrund längerer Erkrankung unterbrochen?
In Bayern haben Sie die Möglichkeit, sich max. 6 Wochen pro Kalenderjahr trotzdem auf die Weiterbildung anrechnen zu lassen, sofern in diesem Jahre Weiterbildung stattgefunden hat. Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen, wenn Sie wissen möchten, ob die Regelung in Ihrem Fall anwendbar ist.
Aber Vorsicht: Wechseln Sie das Bundesland, so kann es vorkommen, dass dies die „neue Kammer“ nicht akzeptiert, da es sich um eine bundeslandspezifische Regelung handelt. Informieren Sie sich vor Wechsel des Kammerbereichs über die speziellen Regelungen der jeweiligen Ärztekammer.
Weiterbildungsstätte (WBS) gewechselt oder Sie haben es vor?
Wenn Sie die WBS wechseln, so achten Sie darauf, dass Ihnen umgehend ein Weiterbildungszeugnis ausgestellt wird. Es müssen einige formale Kriterien erfüllt sein:
- Innerklinische Rotationen müssen aufgeführt werden – sofern diese stattgefunden haben
- exakte Daten (auf den Tag genau) müssen hinterlegt sein. Ein Vordatieren des Zeugnisses ist nicht statthaft!
- Dokumentation aller Unterbrechungen (sofern es sich nicht um Erholungsurlaub handelt)
- Angabe der Wochenarbeitszeit, wenn Sie in Teilzeit gearbeitet haben. Bei Vollzeit reicht die Angabe „ganztägiger Einsatz“.
- Klarstellung, dass die Weiterbildung „unter Anleitung eines Befugten“ im ambulanten oder stationären Rahmen erfolgte.
Teilnahme an Nacht- und Bereitschaftsdiensten – sofern erfolgt
- „Fachliche Eignung“ muss im letzten Weiterbildungszeugnis bescheinigt werden.
- Unterschriften aller Weiterbildungsbefugten.
Neben dem Weiterbildungszeugnis ist es wichtig, dass Sie Ihre Weiterbildung digital im eLogbuch dokumentieren (siehe Links rechts). Darunter fällt ebenso die Dokumentation des „jährlichen Gesprächs“, das auch durch den Weiterbildungsbefugten gegengezeichnet sein muss.
Recherchieren Sie unbedingt vor Antritt Ihrer nächsten Weiterbildungsstelle, ob dort alle Ihnen noch fehlenden Inhalte vermitteln werden können.
Sie gehen ins Ausland und wollen dort einen Weiterbildungsabschnitt absolvieren?
Wenn Sie einen Weiterbildungsabschnitt im (EU-)Ausland planen, dann erkundigen Sie sich unbedingt vorher bei der Abteilung Anerkennungen, was zu beachten ist! Grundsätzlich kann vor dem Weiterbildungsabschnitt keine verbindliche Aussage getroffen werden, welcher Zeitumfang und welche Kompetenzen vor Ort für Ihre Weiterbildung anrechenbar sein werden. Dies hängt von mehreren Faktoren ab, u. a.:
- Wurde der Abschnitt an einer vom Zielland anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert?
- Wurde die Weiterbildung unterbrochen?
- In welchem Umfang waren Sie an dieser Stätte tätig?
- Wie erfolgte der eigentliche Einsatz und welche Kompetenzen wurden bescheinigt?
- Liegt ein qualifiziertes Weiterbildungszeugnis vor?
- Lag die Berufserlaubnis nach dem jeweiligen Landesrecht vor?
Unter Umständen kann es sein, dass der Abschnitt durch einen Fachgutachter bewertet werden muss. EU-Abschnitte sind in der Regel einfacher anrechenbar, da hier entsprechende EU-Regelungen gelten.
Bitte beachten Sie, dass die Überprüfung eines solchen Weiterbildungsabschnitts kostenpflichtig ist. Näheres regelt die Gebührensatzung (LINK ZUR SATZUNG).
Sie wollen sich zur Prüfung anmelden?
Sie haben alle Voraussetzungen (Weiterbildungszeiten, geforderte Kompetenzen, etc.) erfüllt, die die Weiterbildungsordnung vorschreibt? Dann können Sie sich im „meineBLÄK“-Portal zur Prüfung anmelden. Wie das geht? Dazu haben wir ein Video erstellt.
Bitte vervollständigen Sie Ihren Antrag im Portal (z. B. Angaben zu Abschnitten, Kursen, Angabe zur Prüfungsbereitschaft) und prüfen Sie, ob alle Nachweise (z. B. Weiterbildungszeugnisse, Bescheinigungen) hochgeladen wurden.
Bitte beachten Sie: die Daten, mit denen Sie bei uns gemeldet sind, werden für die Erstellung Ihrer Urkunde verwendet – seien Sie hier deswegen besonders aufmerksam und kontrollieren Sie diese am besten noch einmal in Ihrem persönlichen Bereich im „meineBLÄK“-Portal. Dort haben Sie auch die Möglichkeit Änderungen zu melden.
Nachträgliche Änderungen bzw. Umschreibungen einer Anerkennungsurkunde aufgrund von nicht aktuellen Angaben sind gebührenpflichtig.
Vergessen Sie bitte nicht, Ihr eLogbuch für die BLÄK freizugeben, sonst haben wir seitens der BLÄK keine Möglichkeit das elektronische Logbuch einzusehen und zu prüfen, ob alle Kompetenzen nachgewiesen wurden.
Nach dem Absenden des Antrags wird dieser zunächst vom Informations- und Servicezentrum (ISZ) formal geprüft. Sollte hierbei auffallen, dass noch Unterlagen fehlen, so werden Sie zeitnah darüber informiert. Hier findet noch keine inhaltliche Prüfung statt, dies erfolgt erst im Anschluss durch die zuständige Fachabteilung.
Die Bearbeitung kann insgesamt – abhängig vom individuellen Weiterbildungsgang und Qualität der Unterlagen (bspw. sind alle Zeugnisse unterschrieben? Fehlen Angaben?) – bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Stellen Sie daher den Antrag gerne so zeitig wie möglich.
Was Sie über die Vergabe des Prüfungstermins wissen sollten
Mit Einreichen des Antrags auf Zulassung zum Prüfungsgespräch erklären Sie sich bereit, zum von der BLÄK festgesetzten, bindenden Prüfungstermin zu erscheinen. Bitte geben Sie bereits bei der Antragstellung im meineBLÄK-Portal mögliche Ausschlusszeiten oder Gründe an, warum ein bestimmter Termin wichtig ist, z. B.:
- Wegzug aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses in einem anderen Bundesland oder Land.
- Stellenzusage für eine Oberarztstelle oder einen Vertragsarztsitz, die/der zeitnah besetzt werden soll
Andere Gründe können bei der Vergabe eines Prüfungstermins nicht in jedem Fall berücksichtigt werden.
Die Prüfungsabteilung ist bemüht, Prüfungswünsche zu berücksichtigen und Ihnen zeitnah nach der Zulassung einen Prüfungstermin zu ermöglichen.
In der Regel werden Sie mit einer Ladefrist von vier Wochen zu Ihrem Prüfungstermin eingeladen, sollte diese Frist unterschritten werden müssen, brauchen wir hierfür eine schriftliche Ladefristverzichtserklärung.
Die Einladung zum Prüfungsgespräch erhalten Sie per E-Mail – überprüfen Sie deswegen bitte ggfs. auch den Spam-Ordner Ihres Postfachs.
Ein Rücktritt kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie Unfall am Tag der Prüfung, nachweisbare schwere Erkrankung (es ist ein ärztliches Attest erforderlich, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend) oder Todesfall eines Angehörigen erfolgen. Bitte informieren Sie die Prüfungsabteilung hierüber unverzüglich per E-Mail (pruefungen@blaek.de) unter Vorlage der entsprechenden Nachweise. Sofern kein berücksichtigungswürdiger Umstand vorliegt, gilt die Prüfung bei Nichterscheinen für Sie als „nicht bestanden“. Die erneute Teilnahme an der Prüfung ist dann erst wieder nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten möglich.
Was ist am Prüfungstag zu beachten?
Bitte beachten Sie, dass sich die Prüfungsräume der Bayerischen Landesärztekammer nicht am Hauptstandort befinden, sondern:
Neumarkter Straße Nr. 41
81673 München
(Auf Google-Maps öffnen)
Die Prüfungsräume, sowie die Sanitäranlagen sind barrierefrei.
Planen Sie bitte genügend Zeit für die Anreise ein, so dass Sie mindestens 15 Minuten vorher vor Ort sind.
Stellen Sie zudem sicher, dass Sie telefonisch erreichbar sind, sollten sich aus organisatorischen Gründen Änderungen im Prüfungsablauf ergeben.
Bei der Anmeldung müssen Sie einen gültigen Lichtbildausweis zu Ihrer Identifikation vorlegen.
Bitte beachten Sie: Die Prüfung kann nur durchgeführt werden, wenn Sie am Prüfungstag rechtmäßiges Mitglied eines Ärztlichen Kreisverbandes in Bayern sind.
Wie läuft die Prüfung ab?
Bezüglich der Kleiderordnung gilt: Es gibt keine Vorschrift. Die Kleidung sollte grundsätzlich dem Anlass angemessen sein. Wichtig ist, dass Sie sich wohlfühlen.
Zu Beginn der Prüfung werden Sie nach Ihrer physischen und psychischen Prüfungsfähigkeit befragt und über die Möglichkeit des Rücktritts informiert. Beantworten Sie die Frage zur Prüfungsfähigkeit mit „ja“, erklären Sie sich verbindlich als prüfungsfähig. Sie können eine Prüfung jederzeit abbrechen – sie gilt dann jedoch als nicht bestanden.
Nachdem Sie sich prüfungsbereit erklärt haben, kann die Prüfung beginnen. Der Sie prüfende Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Fachprüfern. An der Prüfung kann - auf Wunsch der antragstellenden Person und mit Einverständnis aller Beteiligten - eine Delegierte oder ein Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer als neutraler Beobachter teilnehmen (weitere Infos siehe „Richtlinie über das Prüfungsgeschehen“ unter den Links).
Die Prüfung erfolgt als nicht öffentliches Einzelgespräch und beträgt mindestens 30 Minuten. Der Verlauf des Prüfungsgesprächs wird handschriftlich protokolliert – es findet keine Video- oder Audioaufzeichnung statt. Thematisch kann sich das Prüfungsgespräch auf alle Weiterbildungsinhalte erstrecken sowie Befunde, und Fallbeispiele beinhalten. Nach Ende der Prüfung berät sich der Prüfungsausschuss und teilt Ihnen im Anschluss das Ergebnis mit.
Haben Sie bestanden, wird Ihnen in der Regel Ihre Urkunde ausgehändigt. In Ausnahmefällen kann es sein, dass sie Ihnen postalisch zugeschickt wird. Sie verfügen jedoch unmittelbar nach bestandener Prüfung über die erworbene Qualifikation nach der Weiterbildungsordnung und es wird Ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.
Sollten Sie die Prüfung nicht bestehen, erhalten Sie nach entsprechender Bearbeitungszeit einen auf Grundlage des Prüfungsprotokolls erstellten Bescheid. Dieser Bescheid beinhaltet eine detaillierte Begründung und die vom Prüfungsausschuss erteilte Auflage (z. B. verlängerte Weiterbildungszeit, Kursteilnahmen). Nach Ableistung der Auflage können Sie sich erneut zur Prüfung anmelden – jedoch frühestens drei Monate nach nicht bestandener Prüfung. Die Anzahl der Prüfungswiederholungen ist nicht reglementiert.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Richtlinie über das Prüfungsgeschehen.
Erfahre ich die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses vorab?
Vor dem Prüfungstag erfahren weder Sie noch die Mitglieder des Prüfungsausschusses, wer namentlich in die Prüfung eingebunden ist. Selbstverständlich können Sie diese am Prüfungstag bei der Anmeldung erfahren.
Sie haben ein Problem in der Weiterbildung und suchen Rat?
Sie können sich gerne an die unabhängig Ombudsstelle für Weiterbildungsfragen wenden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Was ist ein Quereinstieg in die Allgemeinmedizin?
Der sogenannte „Quereinstieg Allgemeinmedizin“ ist seit 2012 als verkürzter Weiterbildungsgang zum Facharzt für Allgemeinmedizin in die WBO aufgenommen worden. Hiernach können Ärzte, die bereits im Besitz einer Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung sind, den Facharzt für Allgemeinmedizin verkürzt erwerben (siehe WBO – Allgemeinmedizin).
Gibt es Sonderregelungen, wenn ich einen zweiten Facharzt erwerben möchte?
Möchten Sie eine weitere Facharztkompetenz erwerben, dann ist in der Regel eine Verkürzung der festgelegten Weiterbildungszeit möglich. Voraussetzung ist, dass Sie im Rahmen des ersten Facharztes bereits Weiterbildungsabschnitte absolviert haben, die auf den zweiten Facharzt anrechenbar sind. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit kann allerdings höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen
Facharztweiterbildung reduziert werden. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Abteilung Anerkennungen und lassen Sie sich beraten!
FAQ und was bisher nicht erwähnt wurde
Hier finden Sie eine Sammlung häufiger Fragen/Antworten zum Thema Weiterbildung.