Leichenschau

Hier finden Sie Regelungen, den Ablauf und Hinweise der ärztlichen Leichenschau und dem Ausstellen von Todesbescheinigungen

Die Notwendigkeit zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau ist im Bayerischen Bestattungsgesetz und der Bayerischen Bestattungsverordnung verankert. Jede Leiche muss vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden. Ergänzend dazu ist 2025 in Bayern eingeführt worden, dass vor einer Feuerbestattung eine zweite Leichenschau zwingend durchzuführen ist.

Das Baye­ri­­sche Staats­­­mi­­nis­te­rium für Gesun­d­heit, Pflege und Präven­tion (StMGP) hat zur Ausstellung der Todesbescheinigung für die erste Leichenschau Informationen zusammengestellt: Leit­fa­den erste Leichen­schau (März, 2025).

Das amtliche Formular der Todesbescheinigung, der vorläufigen Todesbescheinigung, des Obduktionsscheins, der Bescheinigung über die zweite Leichenschau und des Leichenpasses finden Sie hier: Infor­ma­tion des StMGP zur Durch­füh­rung der Leichen­schau und zur Todes­art (Oktober, 2024).

Da die Formulare als Durchschreibe-Satz konzipiert sind bittet das Ministerium beim Ausstellen zu überprüfen, ob die Durchschrift auf allen Seiten gut lesbar ist!

Besonderheiten bei infektiöser Leiche

Bei Untersuchung einer infektiösen Leiche ist folgendes zu beachten: Das StMGP weist hin:

  • Beim nicht­ver­trau­li­chen Teil der Todes­be­schei­ni­gung unter „Warn­hin­weise“ gege­be­nen­falls ein Kreuz bei dem Reiter „Infek­ti­ons­ge­fahr – infek­ti­öse Leiche“ oder bei dem Reiter „Infek­ti­ons­ge­fahr – hoch­kon­ta­gi­öse Leiche“ setzen, sofern diese Angaben zutref­fen.
  • Zusätz­lich ist auf dem nicht­ver­trau­li­chen Teil der Todes­be­schei­ni­gung ein kurzer Hinweis hilf­reich, ob es sich bei der Infek­tion um eine solche handele, bei der nach den neu einge­füg­ten Kate­go­rien des § 7 BestV eine Abschied­nahme am offe­nen Sarg möglich ist oder nicht. Diese Maßnah­men können zum Schutz der Bestat­te­rin­nen und Bestat­ter und der Ange­hö­ri­gen beitra­gen.

Häufige Fragen zur Abrechnung werden hier beantwortet:

Ihr Ansprechpartner

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Telefon: 089 4147 161
E-Mail: goae@blaek.de