Prüfungen

Prüfungstermine

Zwischen­prü­fung Früh­jahr 2026

Diens­tag, 24. März 2026 und
Mitt­woch, 25. März 2026

Abschluss­prü­fung Sommer 2026

schrift­li­cher Teil: Mitt­woch, 20. Mai 2026
prak­ti­scher Teil: Juli 2026

Abschluss­prü­fung Winter 2026/2027

schrift­li­cher Teil: Mitt­woch, 16. Dezem­ber 2026
prak­ti­scher Teil: Januar 2027

Musterprüfungen schriftlicher Teil und praktischer Teil

Hier finden Ausbil­dende und Auszu­bil­dende eine Muster­prü­fung für die schrift­li­che Abschluss­prü­fung sowie Prüfungs­auf­ga­ben für die prak­ti­sche Abschluss­prü­fung inkl. der dazu­ge­hö­ri­gen Lösun­gen.

Musterprüfungen zur schriftlichen Abschlussprüfung

Ausbil­dende und Auszu­bil­dende finden hier eine Muster­prü­fung für die schrift­li­che Abschluss­prü­fung in den Fächern Behand­lungs­as­sis­tenz, Betriebs­or­ga­ni­sa­tion- und verwal­tung sowei Wirst­schafts- und Sozi­al­kunde.

Prüfungsaufgaben für die praktische Abschlussprüfung

Ausbil­dende und Auszu­bil­dende finden hier die Prüfungs­auf­ga­ben für die prak­ti­sche Abschluss­prü­fung inkl. der dazu­ge­hö­ri­gen Lösun­gen. Zum Schluß jeder Prüfungs­aus­gabe finden Sie alle Anga­ben zu den Baustei­nen „Medi­zin“ (z. B. 124), „Ver­wal­tung“ (z. B. V 80) und „Kom­mu­ni­ka­tion“ (z. B. K 96), die in der Summe die Lösung der jewei­li­gen Prüfungs­auf­gabe erge­ben. Sie entspre­chen den gesetz­lich vorge­schrie­be­nen Ausbil­dungs­in­hal­ten aus der Verord­nung über die Berufs­aus­bil­dung zur/zum Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten von 2006 und sind daher in beson­de­rem Maße geeig­net zur Übung während der Ausbil­dung. Fach­ärz­ten, die diese Ausbil­dungs-/Prüfungs­in­halte nicht oder nicht voll­stän­dig selbst vermit­teln können, wird im Rahmen ihrer gesetz­li­chen Ausbil­dungs­pflicht empfoh­len (z. B. im Zusam­menschluss mehre­rer Praxen, orga­ni­sa­to­risch evtl. unter Mitwir­kung des Ärzt­li­chen Kreis­ver­ban­des), diese unter Anlei­tung z. B. einer quali­fi­zier­ten Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten aus einer haus­ärzt­li­chen Praxis vermit­teln zu lassen.

Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG – Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorherige Berufsausbildung

Zulas­sung zur Abschluss­prü­fung ohne Ausbil­dung
(Exter­nen­prü­fung nach § 45 Abs. 2 BBiG)

„Zur Abschluss­prü­fung ohne Ausbil­dung kann auch zuge­las­sen werden, wer nach­weist, dass er mindes­tens 4 ½ Jahre in Voll­zeit im Berufs­s­bild der /des Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten tätig gewe­sen ist.“

Bei Teil­zeit verlän­gert sich die Tätig­keits­dauer entspre­chend. Die Beschäf­ti­gungs­zei­ten sind durch Arbeits­zeug­nisse, Sozi­a­l­ver­si­che­rungs­nach­weise etc. zu bele­gen. Darüber hinaus ist eine Beschei­ni­gung über den inhalt­li­chen Umfang der Tätig­kei­ten, d. h. in welchem Maße Tätig­kei­ten nach dem Berufs­bild der Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten verrich­tet wurden, vorzu­le­gen.

Empfeh­lens­wert ist es, hier, vor Einrei­chung etwai­ger Unter­la­gen, direkt Kontakt mit der Abtei­lung unter o. g. Kontakt­da­ten aufzu­neh­men, um Ihren indi­vi­du­el­len Einzel­fall zu bespre­chen.

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Ihr Ansprechpartner

Ausbildung MFA – Abteilung Berufsbildung