Behandlungsdokumentation

Ärztliche Dokumentationspflicht

Gemäß § 10 Abs. 1 der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns (BO) hat der Arzt über die in Ausübung seines Beru­fes gemach­ten Fest­stel­lun­gen die erfor­der­li­chen Aufzeich­nun­gen zu machen. Zivil­recht­lich ist die ärzt­li­che Doku­men­ta­ti­ons­pflicht seit Inkraft­tre­ten des Pati­en­ten­rech­te­ge­set­zes in § 630 f des Bürger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) veran­kert.

Sinn und Zweck der Dokumentation

Die ärzt­li­che Doku­men­ta­ti­ons­pflicht ist zum einen persön­li­che Gedächt­niss­tütze für den Arzt und soll zum ande­ren eine sach­ge­rechte Behand­lung und Weiter­be­hand­lung des Pati­en­ten gewähr­leis­ten. Weite­rer Zweck der Doku­men­ta­tion ist die Wahrung der Persön­lich­keits­rechte der Pati­en­ten, denen gegen­über Rechen­schaft über den Behand­lungs­ab­lauf gege­ben werden kann. Schließ­lich dient eine ordnungs­ge­mäße Doku­men­ta­tion der Beweis­si­che­rung, beispiels­weise im Falle des Vorwurfs einer fehler­haf­ten Behand­lung.

Umfang der Dokumentation

630f Abs. 2 BGB bestimmt den Umfang der erfor­der­li­chen Doku­men­ta­tion. Aufzu­zeich­nen sind danach sämt­li­che, aus fach­li­cher Sicht für die derzei­tige und künf­tige Behand­lung wesent­li­chen Maßnah­men und deren Ergeb­nisse – insbe­son­dere die Anamnese, Diagno­sen, Unter­su­chun­gen, Unter­su­chungs­er­geb­nisse, Befunde, Thera­pien und ihre Wirkun­gen, Eingriffe und ihre Wirkun­gen, Einwil­li­gun­gen und Aufklä­run­gen. Arzt­briefe sind eben­falls in die Pati­en­te­n­akte aufzu­neh­men. Die Aufzäh­lung in § 630f Abs. 2 BGB ist nicht abschlie­ßend. Wann eine Behand­lungs­maß­nahme im Übri­gen wesent­lich und damit doku­men­ta­ti­ons­pflich­tig ist, ist vom Arzt anhand der konkre­ten Umstände des Einzel­fal­les zu entschei­den.

Zeitpunkt der Dokumentation

Die Doku­men­ta­tion ist in unmit­tel­ba­rem zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der Behand­lung vorzu­neh­men, vgl. § 630f Abs. 1 S. 1 BGB, und hat somit in der Regel während oder unmit­tel­bar nach der Behand­lung zu erfol­gen. Zur Beweis­si­che­rung ist auch der Zeit­punkt der Vornahme der Doku­men­ta­tion aufzu­neh­men. Die Aufzeich­nun­gen können sowohl elek­tro­nisch als auch in Papier­form geführt werden und müssen für andere Ärzte leser­lich sowie fach­lich nach­voll­zieh­bar sein. Laien­ver­ständ­lich­keit ist dage­gen nicht erfor­der­lich, daher genü­gen auch Abkür­zun­gen und Stich­worte. Berich­ti­gun­gen und Ände­run­gen sind nur zuläs­sig, wenn neben dem ursprüng­li­chen Inhalt erkenn­bar bleibt, wann sie vorge­nom­men worden sind, § 630f Abs. 1 S. 2 BGB.

Hinweis:
Mit der Dokumentationspflicht korrespondiert das Recht von Patienten, Einsicht in die betreffende ärztliche Dokumentation zu nehmen (§ 10 Abs. 2 BO, § 630g BGB), siehe Seite „Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation“. Darüber hinaus weist die ärztliche Verpflichtung zur Aufbewahrung der Behandlungsunterlagen konkrete Bezüge zur ärztlichen Schweigepflicht.

Aufbewahrungsfristen und -vorschriften für Ärztliche Unterlagen

Ärzt­li­che Aufzeich­nun­gen sind für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Abschluss der Behand­lung aufzu­be­wah­ren, soweit nicht nach gesetz­li­chen Vorschrif­ten eine längere Aufbe­wah­rungs­pflicht besteht (vgl. § 10 Abs. 3 BO, § 630f Abs. 3 BGB sowie für den vertrag­s­ärzt­li­chen Bereich § 57 Abs. 2 BMV-Ä).

Längere Aufbe­wah­rungs­fris­ten erge­ben sich beispiels­weise für Aufzeich­nun­gen über eine Strah­len- oder Rönt­genbehand­lung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2b) i. V. m. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchG (30 Jahre; im Gegen­satz zur Strah­len- bzw. Rönt­genunter­su­chung, bei welcher es bei zehn Jahren, aller­dings begin­nend ab dem 18. Lebens­jahr, verbleibt) oder für die Anwen­dung von Blut­pro­duk­ten nach § 14 Abs. 3 TFG (15 Jahre bzw. für bestimmte in § 14 Abs. 2 TFG genannte Daten 30 Jahre).

Bewahrt der Arzt die Pati­en­te­n­akte nicht bis zum Ende der Aufbe­wah­rungs­frist auf, trifft ihn in einem mögli­chen Arzt­haf­tungs­pro­zess ggf. die Pflicht zu bewei­sen, die medi­zi­nisch gebo­te­nen Maßnah­men tatsäch­lich getrof­fen zu haben (vgl. 4.1.a.E. der Empfeh­lung zur ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht, etc., § 630h Abs. 3 BGB).

Unab­hän­gig davon sollte der Arzt die Pati­en­te­n­akte aus haftungs­recht­li­chen Grün­den möglichst 30 Jahre aufbe­wah­ren (auch wenn berufs­recht­lich grund­sätz­lich zehn Jahre ausrei­chend sind, s. o.), da even­tu­elle Haftungs­ansprü­che im Einzel­fall bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden können, §§ 197 Absatz 1, 199 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 BGB.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an dem Bereich Berufs­ord­nung I.