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Beitrag
Die Bayerische Landesärztekammer erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge.
Hier finden Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Informationen zum Ablauf der Beitragsveranlagung.
Nutzen Sie die elektronischen Möglichkeiten: In Ihrem Portal finden Sie die Beitragsveranlagung. Hier können Sie Unterlagen einreichen, Fristverlängerungen erfassen und den weiteren Fortgang Ihrer Beitragsveranlagung verfolgen.
Auf dieser Seite
Information zu Erreichbarkeit und Kontaktaufnahme
Telefonische Erreichbarkeit ist Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr sichergestellt.
Bitte senden Sie eine E-Mail unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer sowie der Dauer Ihrer gewünschten Fristverlängerung (Maximal 6 Monate) im Betreff zu.
Bitte beachten Sie, dass wir Anfragen per E-Mail nur beantworten können, wenn Sie in Ihrer E-Mail Ihre vollständige Postanschrift sowie eine erreichbare Telefonnummer angeben.
Informationen zur neuen Beitragsordnung
Die Bayerische Landesärztekammer ist nach Art. 15 Abs. 2 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände Beiträge zu erheben.
Die Höhe des Beitrags wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist.
Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch das zuständige Staatsministerium.
Veranlagung zum Kammerbeitrag
Hier erklären wir Schritt für Schritt, wie Ihre jährliche Veranlagung zum Kammerbeitrag abläuft.
Schritt 1 – Einstufungsunterlagen
Sie erhalten zu Beginn des Beitragsjahres Ihre Einstufungsunterlagen (Veranlagungsschreiben, Nachweisbogen, Beitragsordnung).
Schritt 2 – Ausfüllen
Sie können den ausgefüllten und unterschriebenen Nachweisbogen zusammen mit den geforderten Nachweisen in unserer Beitragsanwendung im Portal meineBLÄK hochladen, z. B. als Scan oder Foto mit dem Smartphone. Ein Postversand ist in diesem Fall nicht mehr notwendig.
Sollten Sie eine Fristverlängerung für die Abgabe der Nachweise benötigen, können Sie diese ebenfalls über das Portal unter dem Punkt „Fristverlängerungen“ erfassen. Da die Fristverlängerung nur für einen vorgegebenen Zeitraum beantragt werden kann, müssten Sie sich ggf. mit der Beitragsabteilung in Verbindung setzen. Natürlich ist es auch weiterhin möglich, die Unterlagen per Post oder E-Mail an die BLÄK zu senden.
Muster für einzureichende Unterlagen finden Sie hier:
Steuerbescheidseite/n, Lohnsteuerbescheinigung, Verdienstabrechnung
Schritt 3 – Prüfung
Die BLÄK prüft Ihre Unterlagen und berechnet Ihren Beitrag gemäß der Beitragsordnung.
Schritt 4 – Beitragsbescheid
Sie erhalten Ihren Beitragsbescheid. Diesem können Sie den Betrag, die Kontoverbindung, die Zahlungsfrist und den Rechtsbehelf entnehmen.
Haben Sie uns, auch nach der obligatorischen Erinnerung, keine Nachweise gesandt, wird der Höchstbeitrag festgesetzt.
Schritt 5 – Zahlung
Mit Ihrer Zahlung des Kammerbeitrags innerhalb eines Monats ist Ihre Beitragsangelegenheit für das Beitragsjahr erledigt.
Andernfalls wird der Beitrag angemahnt und schließlich durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben.
Beitrag 2026
Details finden Sie insbesondere in der Beitragsordnung der BLÄK.
Bei Fragen oder Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die Beitragsabteilung.
Beitragsrechner
Hier können Sie durch Eingabe Ihrer gesamten Einkünfte aus ärztlicher Arbeit und/oder der Alterseinkünfte im Bemessungsjahr 2024 (= das vorletzte Jahr vor dem Beitragsjahr) Ihren Beitrag bereits vorab ausrechnen. Der Beitragssatz für das Beitragsjahr 2026 beträgt 0,46 %. Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann sich dieser Betrag geringfügig von dem endgültigen Kammerbeitrag unterscheiden.
Hinweis: Sind die angegebenen Gesamteinkünfte negativ, beträgt der Mindestbeitrag grundsätzlich 30 Euro, auch wenn der Beitragsrechner 0 Euro anzeigt.
Im Bemessungsjahr 2024 erzielte ich aus ärztlicher Arbeit:
Ihr Beitrag für 2026 beträgt voraussichtlich 0 €
Ihre Einkünfte sind unter dem Berechnungsminimum. Daher wird der Mindestbeitragssatz angewandt.
Ihre Einkünfte sind über dem Berechnungsmaximum. Daher wird der Maximalbeitragssatz angewandt.
(ohne Gewähr)
Auszug
Beitragsordnung der Bayerischen Landesärztekammer
§ 1
Beitragspflicht
- Die Bayerische Landesärztekammer erhebt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Beiträge von den Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände.
- Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Beitragspflicht besteht, wenn der Arzt am 1. Februar oder im Laufe des Beitragsjahres Mitglied eines ärztlichen Kreisverbandes und ärztlich tätig ist oder aus früherer ärztlicher Tätigkeit Alterseinkünfte bezieht. Ist der Arzt für das Beitragsjahr von der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweislich zum Beitrag veranlagt worden oder hat er den Beitrag bereits dort entrichtet, entfällt die Beitragspflicht, vorausgesetzt, dass in der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland keine Mitgliedschaft mehr besteht.
Fragen und Antworten
Ich bin am Stichtag (1. Februar des Beitragsjahres) bzw. schon davor in Elternzeit und übe keine Tätigkeit aus. Ist dann auch ein Beitrag zu entrichten?
Nein, es gilt der Stichtag. Wenn am 1. Februar des Beitragsjahres (Stichtag) keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt werden, ist kein Beitrag zu entrichten und die Veranlagung wird storniert. Bitte machen Sie auf dem Nachweisbogen einen entsprechenden Vermerk / teilen Sie uns dies mit.
Beitragsordnung § 1, (3), Beitragspflicht
Am Stichtag (1. Februar des Beitragsjahres) bzw. schon davor besteht ein Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft. Muss ich einen Beitrag entrichten?
Ja, es ist ein Beitrag zu entrichten, da auch während des Beschäftigungsverbotes ein Entgelt gezahlt wird. Die Berechnung erfolgt nach den Einkünften des Vorvorjahres. Sie können allerdings einen Antrag auf Ermäßigung zusammen mit den Nachweisen einreichen. Bitte fügen Sie auch entsprechende Nachweise über das Beschäftigungsverbot, den Mutterschutz und die Elternzeit bei.
Beitragsordnung § 2, (1), Beitragsbemessung
Beitragsordnung § 4, (4), Nachweispflicht
Beitragsordnung § 6, Stundung, Ermäßigung und Erlass
Ich bin am Stichtag (1. Februar des Beitragsjahres) bzw. schon davor arbeitslos. Ist dann auch ein Beitrag zu entrichten?
Nein, es ist kein Beitrag zu entrichten. Die Veranlagung wird wieder storniert. Bitte machen Sie auf dem Nachweisbogen einen entsprechenden Vermerk / teilen Sie uns dies mit.
Beitragsordnung § 1, (3), Beitragspflicht
Muss ich auch einen Beitrag zahlen, wenn ich im Vorvorjahr aus selbstständiger Arbeit (oder auch bei Verrechnung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und selbstständiger Arbeit) einen Verlust erzielt habe?
In diesem Fall ist der Mindestbeitrag fällig. Nachweise sind trotzdem einzureichen.
Beitragsordnung § 4, Nachweispflicht
Ich ziehe nach dem Stichtag (1. Februar des Beitragsjahres) in ein anderes Bundesland. Wie hoch ist der zu entrichtende Beitrag?
Der volle Jahresbeitrag ist an die Kammer zu entrichten, in deren Bereich Sie am Stichtag (1. Februar des Beitragsjahres) eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt haben. Die Zahlung an die andere Kammer entfällt dann für dieses Jahr.
Beitragsordnung § 1, (3), Beitragspflicht
Muss ich auch Nachweise vorlegen, wenn ich das ganze Vorvorjahr Student, in Elternzeit, im Ausland tätig, arbeitslos, Stipendiat, berufsfremd tätig, nicht tätig oder ohne Entgelt tätig war?
Nein, dann ist es ausreichend, wenn dies auf dem blauen Nachweisbogen angekreuzt wird und dieser unterschrieben an uns zurückgesandt wird. Der Beitrag beträgt dann 30 Euro (Mindestbeitrag).
Beitragsordnung § 3, (2), Beitragshöhe
Was ist unter Einkünften zu verstehen?
Einkünfte sind in der Regel beim angestellten Arzt der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten, beim selbstständigen Arzt der steuerliche Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) bzw. der steuerliche Verlust.
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Beitragsordnung § 2, Beitragsbemessung
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind die Ausgaben, die dem Erwerb und der Sicherung von Einnahmen dienen (z. B. Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsführung usw.). Sie werden bei der Steuererklärung geltend gemacht und mindern im Steuerbescheid die Einkünfte.
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Beitragsordnung § 2, Beitragsbemessung
Welche Unterlagen können eingereicht werden?
Eine Kopie des Steuerbescheides aus dem Vorvorjahr (nicht relevante Daten können geschwärzt werden) oder eine Bestätigung des Steuerberaters über die Einkünfte des Vorvorjahres oder eine Kopie der Gewinnermittlung bei selbstständiger Tätigkeit oder eine Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder Dezembergehaltsabrechnung mit dem summierten steuerpflichtigen Bruttolohn (wenn ein Einverständnis für den pauschalen Abzug von Werbungskosten gegeben ist). Alle Unterlagen vom Vorvorjahr.
Bitte immer die Mitgliedsnummer darauf vermerken
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Beitragsordnung § 2, Beitragsbemessung
Wie errechnet sich mein Beitrag?
Der Kammerbeitrag beträgt 0,46 Prozent (seit 2025) der Einkünfte des Vorvorjahres.
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Beitragsordnung § 3, Beitragshöhe
Warum muss ich überhaupt einen Beitrag bezahlen? Was tut die Bayerische Landesärztekammer für mich? Kann ich auch austreten?
Die Bayerische Landesärztekammer erhebt zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben einen Beitrag (ähnlich wie die Industrie- und Handelskammer oder die Rechtsanwaltskammer).
Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Ein Austritt ist nur durch Rückgabe der Approbation möglich.
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
Tätigkeitsbericht 2023/24
Beitragsordnung § 1, Beitragspflicht
Warum muss ich zum Ärztlichen Kreisverband und zur Bayerischen Landesärztekammer einen Beitrag entrichten? In anderen Bundesländern gibt es hierfür nur eine Institution.
In Bayern ist dies durch das Heilberufe-Kammergesetz geregelt. Die Berufsvertretung der Ärzte besteht aus den ärztlichen Kreisverbänden (ÄKV), den ärztlichen Bezirksverbänden (ÄBV) und der Landesärztekammer (BLÄK). Die ÄKV und die BLÄK dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben, die ÄBV werden über die ÄKV finanziert.
Kann mein Beitrag reduziert werden, wenn ich große finanzielle Belastungen zu tragen habe (z. B. viele Kinder, Unterhalt für Kinder, Hausbau, Schulden etc.)?
Gemäß § 6 der Beitragsordnung kann der festgesetzte Beitrag auf schriftlichen Antrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet oder höchstens bis zur Höhe des Mindestbeitrags ermäßigt werden. Im Fall besonders schwerwiegender wirtschaftlich-sozialer Notlage kann der Beitrag erlassen werden.
Ein Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags kann erst nach Zugang des Beitragsbescheids gestellt werden. Hierzu ist das entsprechend Formular vollständig auszufüllen und lückenlos mit den erforderlichen Nachweisen per Post oder E-Mail an
beitrag-antrag@blaek.de einzureichen. Unvollständige Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nicht berücksichtig werden und gelten als gegenstandslos.
Der Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass bezieht sich ausschließlich auf den Beitrag zur Bayerischen Landesärztekammer. Ihr Beitrag zum Ärztlichen Kreisverband bleibt hiervon unberührt.
Formular Antrag auf Stundung Ermäßigung und Erlass
Beitragsordnung § 4, Nachweispflicht
Beitragsordnung § 6, Stundung, Ermäßigung und Erlass
Ich gehe ab Mitte des Jahres ins Ausland. Muss ich dann den vollen Jahresbeitrag entrichten?
Sie können einen formlosen Antrag auf Ermäßigung stellen. Es müssen jedoch Unterlagen über die Einkünfte des Vorvorjahres eingereicht werden, um diesen bearbeiten zu können.
Beitragsordnung § 1, Beitragspflicht
Beitragsordnung § 4, Nachweispflicht
Beitragsordnung § 6, Stundung, Ermäßigung und Erlass
Wann verringert sich mein Beitrag um 10, 20 oder 50 Prozent?
Um 10 Prozent verringert sich der Beitrag bei überwiegend administrativer Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung, z. B. im Institut für Rechtsmedizin, beim Blutspendedienst des BRK, bei Tätigkeit in Ministerien, im öffentlichen Gesundheitsdienst, beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen, als Arbeitsmediziner und als Gutachter.
Um 20 Prozent verringert sich der Beitrag bei einer Tätigkeit ausschließlich als Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen in theoretischen Fächern (z. B. Anatomie, Biochemie, Physiologie), Berufsschulen und/oder in reiner Grundlagenforschung und/oder in der pharmazeutischen Industrie oder bei Fachmedien (Pharmavertreter oder Medizinjournalist).
Um 50 Prozent verringert sich der Beitrag bei einer Pflichtmitgliedschaft in der Berufsvertretung eines anderen Heilberufes (Zahnärzte-, Tierärzte-, Apotheker- und/oder Psychotherapeutenkammer). Jedoch nicht bei einer freiwilligen Mitgliedschaft z. B. Marburger Bund oder Verband der Internisten.
Beitragsordnung § 3, (4), Beitragshöhe
Ich habe immer noch nicht die von Ihnen benötigten Unterlagen. Kann ich diese später nachreichen?
Sie können eine Fristverlängerung für das Einreichen der Unterlagen aus dem Vorvorjahr im Beitragsjahr per Post, Telefon, E-Mail oder im BLÄK-Portal beantragen…
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Beitragsordnung § 1, Beitragspflicht
Beitragsordnung § 2, Beitragsbemessung
Beitragsordnung § 4, Nachweispflicht
Ich habe schon einen Beitrag entrichtet, weshalb habe ich jetzt noch einen Bescheid/Mahnung erhalten?
Weil Sie in Bayern zu zwei Institutionen beitragspflichtig sind: zur Bayerischen Landesärztekammer und zum Ärztlichen Kreisverband.
Offensichtlich ist einer der beiden Beiträge noch nicht bezahlt oder Zahlung und Mahnung haben sich überschnitten.
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
Beitragsordnung § 1, Beitragspflicht
Ich bin im Beitragsjahr zum Stichtag (1. Februar) erstmals Mitglied bei der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) und einer weiteren (deutschen) Ärztekammer. Wie errechnet sich mein Beitrag?
Die Berechnung erfolgt nach den in Bayern erzielten Einkünften aus dem Vorvorjahr.
Wenn Sie in diesem Jahr keine Einkünfte in Bayern erzielt haben, beträgt der Beitrag 30 Euro. Gleiches gilt auch für das nachfolgende Beitragsjahr.
Siehe Downloads und Links
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
Beitragsordnung § 1, Beitragspflicht
Beitragsordnung § 2, Beitragsbemessung
Beitragsordnung § 3, Beitragshöhe
Beitragsordnung § 4, Nachweispflicht
Wenn die Mitgliedschaft in Bayern zum Stichtag (1. Februar) besteht, die Mitgliedschaft bei einer anderen Ärztekammer erst nach dem Stichtag (1. Februar) begründet wird, wie wird der Beitrag dann errechnet?
Es muss in aller Regel nur in Bayern ein Beitrag entrichtet werden (Bemessungsgrundlage sind die Einkünfte aus dem Vorvorjahr), außer die andere Ärztekammer erhebt anteilig einen Beitrag (z. B. Thüringen).
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Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
Beitragsordnung § 1, Beitragspflicht
Beitragsordnung § 2, Beitragsbemessung
Beitragsordnung § 3, Beitragshöhe
Beitragsordnung § 4, Nachweispflicht
Wenn ich bereits Mitglied bei der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) bin und zum Stichtag (1. Februar) eine weitere Mitgliedschaft bei einer anderen Ärztekammer begründe, wie wird der Beitrag berechnet?
Der Beitrag errechnet sich anhand der im Vorvorjahr in Bayern erzielten Einkünfte.
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Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
Beitragsordnung § 1, Beitragspflicht
Beitragsordnung § 2, Beitragsbemessung
Beitragsordnung § 3, Beitragshöhe
Beitragsordnung § 4, Nachweispflicht
Ich bin Rentner ohne Tätigkeit. Warum muss ich noch einen Beitrag zum ärztlichen Kreisverband entrichten?
Weil viele ärztliche Kreisverbände auch von Ärzten im Ruhestand einen Beitrag erheben. Das notwendige Beitragsaufkommen soll auf alle Mitglieder umgelegt werden.