Fortbildung

Ärztliche Fortbildung sichert und erweitert Ihre fachliche Kompetenz kontinuierlich – auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und moderner medizinischer Verfahren. Sie umfasst sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre Inhalte, stärkt praktische Fähigkeiten und fördert kommunikative sowie soziale Kompetenzen.

Die Bayerische Landesärztekammer unterstützt Sie dabei mit anerkannten Fortbildungsangeboten, der Vergabe von Fortbildungspunkten sowie einem persönlichen Punktekonto zur Dokumentation Ihrer Aktivitäten.

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Fortbildungsportal der BLÄK

Anmelden einer Fortbildungs­veranstaltung

Mehr Infor­ma­ti­o­nen zu Aner­ken­nungs­kri­te­rien wie z.B. Anga­ben zur wissen­schaft­li­chen Leitung, Veran­stal­tungs­da­tum und -ort, Veran­stal­tungs­pro­gramm mit binden­den Beginn- und Endzei­ten sowie Pausen­zei­ten der Veran­stal­tung und gege­be­nen­falls finan­zi­elle Förde­rung Drit­ter mit Angabe der Förder­summe und Verwen­dungs­zweck sind in der aktu­el­len Fort­bil­dungs­ord­nung aufge­führt.

Hinweis zur telefonischen Erreichbarkeit

Telefonisch erreichen Sie die BLÄK am besten montags bis donnerstags 9:00 bis 15:30 Uhr und freitags von 9:00 bis 12.00 Uhr. 

Bereichsleiterin Fortbildung, Qualitätssicherung, Prävention
Astrid Zobel, Geschäftsführende Ärztin
Bereich Fortbildung, Qualitätssicherung, Prävention

Ihre Ansprechpartner

Fortbildungen und Veranstaltungen der BLÄK
Telefon: 089 4147 141
Anbieter: Anmeldung, Änderungen und Absagen von Fortbildungsveranstaltungen
Telefon: 089 4147 123
Fortbildungspunktekonto
Telefon: 089 4147 124
Technische Probleme bei der Elektronischen Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten (Elektronischer Informationsverteiler: EIV)
E-Mail: it@blaek.de

Fragen und Antworten zur ärztlichen Fortbildung in Bayern

Fortbildungsanerkennung: Anmelden einer Veranstaltung

Für welche Veranstaltungen ist eine webbasierte Zuerkennung von Fortbildungspunkten möglich?

  • Für Veran­­sta­l­tun­­gen mit fach­­lich-medi­­zi­­ni­­schen Themen, einschließ­­lich ärzt­­li­cher Quali­täts­­si­che­rung, sowie für Themen, die die Grun­d­vor­­aus­­set­­zun­­gen der ärzt­­li­chen Berufs­­aus­­übung betre­f­­fen.
  • Die Zuer­ken­­nung von Fort­­bil­­dungs­­­punk­ten für Veran­­sta­l­tun­­gen erfolgt ausschließ­­lich, wenn diese sich – entspre­chend ange­­kün­­digt – an Ärzte sowie ärzt­­lich gelei­tete Teams rich­ten.
  • Für Veran­­sta­l­tun­­gen, für die eine wissen­­schaft­­li­che Leitungals wissen­­schaft­­lich Verant­wor­t­­li­cher bestellt und bei der Veran­­sta­l­tung anwe­­send ist.

Welche Fortbildungskategorien gibt es?

Es gibt folgende Fort­­bil­­dungs­­­ka­te­­go­rien:

  • Kate­­go­rie A: Fron­ta­l­vor­­­träge mit nach­­fol­­gen­­der Diskus­­sion
  • Kate­­go­rie B: Kongresse im In- und Ausland
  • Kate­­go­rie C: Fort­­bil­­dung mit konzep­ti­o­­nell vorge­­se­he­­ner Betei­­li­­gung jedes einzel­­nen Teil­­neh­­mers
  • Kate­­go­rie D: Fort­­bil­­dungs­­­bei­­träge in Print­­me­­dien oder als elek­tro­­nisch verfüg­­bare Version
  • Kate­­go­rie F: Wissen­­schaft­­li­che Veröf­­fent­­li­chun­­gen und Vorträge
  • Kate­­go­rie G: Hospi­ta­ti­o­­nen
  • Kate­­go­rie H: Curri­­cu­lar vermit­telte Inhalte, zum Beispiel in Form von curri­­cu­la­ren Fort­­bil­­dungs­­­maß­­nah­­men, Inhalte von Weiter­­bil­­dungs­­­kur­­sen, die nach der Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung für eine Weiter­­bil­­dungs­­­be­­zeich­­nung vorge­­schrie­­ben sind, Inhalte von Zusatz­­stu­­dien­­gän­­gen
  • Kate­­go­rie I: Tuto­ri­ell unter­­stützte Online-Fort­­bil­­dungs­­­maß­­nahme
  • Kate­­go­rie K: Blen­­ded-Lear­­ning-Fort­­bil­­dungs­­­maß­­nahme
  • Kate­­go­rie L: Zusatz­­stu­­dien­­gänge

Welche Fristen sind bei der webbasierten Anmeldung einer Veranstaltung zu beachten?

Aktu­ell können Veran­­sta­l­tun­­gen bis zu 12 Monate im Voraus ange­­mel­­det werden.
Die Anmel­­dung einer Veran­­sta­l­tung muss spätes­tens zehn Werk­­tage (Montag bis Sams­­tag) vor Beginn der Veran­­sta­l­tung webba­­siert bei der Kammer erfol­­gen. Bitte beach­ten Sie, dass der Tag der Anmel­­dung nicht mitzählt.

Wie melde ich eine Veranstaltung zur Fortbildungspunkte-Zuerkennung in Bayern an?

Die Anmel­­dung erfolgt ausschließ­­lich webba­­siert über die Home­page der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer.
Anmel­­dung einer Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­sta­l­tung

Wer darf die wissenschaftliche Leitung übernehmen und welche Aufgaben hat die wissenschaftliche Leitung?

Die Veran­­sta­l­tung muss von einem Arzt gelei­tet werden.
Die wissen­­schaft­­li­che Leitung muss bei der Fort­­bil­­dungs­­­maß­­nahme anwe­­send sein und trägt die wissen­­schaft­­li­che Verant­wor­tung.
Ausge­nom­­men hier­von sind Strah­len­­schutz-Kurse (Strah­len­­schutz-Verord­­nung – StrlSchV). Hier sind Physi­ker und Medi­­zin­­phy­­si­ker zuläs­­sig.

Welche Informationen müssen in einem Veranstaltungsprogramm ersichtlich sein?

Aus einem Veran­­sta­l­tungs­­pro­­gramm sollen folgende Inhalte zu erken­­nen sein:

  • Einzelne Fort­­bil­­dungs­­in­halte
  • Veran­­sta­l­tungs­­da­tum
  • Bindende Beginn- und Endzei­ten sowie Pausen­­zei­ten der Veran­­sta­l­tung
  • Veran­­sta­l­tungs­­ort
  • Wissen­­schaft­­li­che Leitung
  • Der Anbie­ter der Veran­­sta­l­tung
  • Zutre­f­­fen­­den­falls finan­­zi­elle Förde­rung Drit­ter mit Angabe der Förder­­summe mit Verwen­­dungs­­­zweck

Die webba­­siete Anmel­­dung einer Veran­­sta­l­tung auf unse­­rer Home­page ersetzt kein sepa­ra­tes Veran­­sta­l­tungs­­pro­­gramm und muss zwin­­gend im Antrag hoch­­­ge­la­­den werden.

Was geschieht nach der Anmeldung einer Veranstaltung?

Der Antrag­s­tel­­ler erhält eine auto­­ma­tisch gene­rierte E-Mail (Remail). Diese sollte inner­halb von 24 h nach der Anmel­­dung einge­hen und gilt als Eingangs­­­be­­stä­ti­­gung.
Nach Bear­­bei­tung und Frei­­­gabe der Veran­­sta­l­tung durch die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer, erhält der Anbie­ter eine weitere E-Mail mit Bestä­ti­­gung der zuer­­kann­ten Punk­te­­zahl, Teil­­neh­­mer­­liste, Teil­­nah­­me­­be­­schei­­ni­­gung, Pass­wort für EIV und weitere Hinweise.

Was ist eine Stammnummer?

Jede webba­­sierte ange­­mel­­dete Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­sta­l­tung erhält eine eigene sog. Stam­m­­num­­mer (SNR), die Sie auf der Eingangs­­­be­­stä­ti­­gung (Remail) der Bay. Landes­­ärz­te­­kam­­mer finden können. Bitte halten Sie bei Fragen diese Stam­m­­num­­mer immer bereit.

Wie lange dauert es, bis Fortbildungspunkte einer Veranstaltung zuerkannt werden?

Da eine Prüfung indi­vi­­du­ell erfolgt und chro­no­lo­­gisch bear­­bei­tet werden, kann es zu unter­­schie­d­­li­chen Bear­­bei­tungs­­­zei­ten kommen.
Bitte berü­ck­­sich­ti­­gen Sie, dass zur Bear­­bei­tung Ihrer Anträge unbe­­dingt die Voll­­stän­­dig­keit der Unter­la­­gen erfor­­der­­lich ist (Veran­­sta­l­tungs­­pro­­gramm, Flyer, Einla­­dung, ggf. Lern­er­­folgs­­kon­trol­len, etc).

Was hat der Anbieter nach der Veranstaltung zu beachten?

Der Anbie­ter kann die elek­tro­­ni­­sche Über­­­mit­t­­lung der zuer­­kann­ten Fort­­bil­­dungs­­­punkte auf die Punk­te­­kon­ten der teil­­neh­­men­­den Ärztin­­nen und Ärzte über den Elek­tro­­ni­­schen Infor­­ma­ti­­ons­­ver­­tei­­ler (EIV) durch­­­füh­ren.
Dies sollte möglichst zeit­­nah erfol­­gen, eine Frist ist hier­­für nicht einzu­ha­l­ten. Aller­­dings können Ände­run­­gen nur bis zu sieben Tage nach der Erst­­mel­­dung vorge­nom­­men werden.

Die Teil­­neh­­mer­­liste und Evalua­ti­­ons­bö­­gen blei­­ben beim Veran­­sta­l­ter.

Folgende Unter­la­­gen muss der Anbie­ter gemäß der gesetz­­li­chen Aufbe­­wah­rungs­­­fris­ten nach Veran­­sta­l­tungs­­da­tum aufbe­­wah­ren:

  • Teil­­neh­­mer­­liste
  • Fina­les Veran­­sta­l­tungs­­pro­­gramm
  • ggf. Lern­er­­folgs­­kon­trolle (LEK)
  • Evalua­tion der Veran­­sta­l­tung

Was ist der Elektronische Informationsverteiler (EIV)?

Der EIV ist ein elek­tro­­ni­­sches Verfah­ren der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer, das dafür sorgt, dass die Fort­­bil­­dungs­­­punkte, die ein Arzt bei einer aner­­kann­ten Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­sta­l­tung in einem belie­­bi­­gen Kammer­­be­reich erwirbt, zeit­­nah am Ende der Veran­­sta­l­tung auf elek­tro­­ni­­schem Wege an die zustän­­dige Ärzte­­kam­­mer über­­­mit­telt werden.

Die Regis­trie­rung der Teil­­neh­­mer wird dabei vom Fort­­bil­­dungs­­an­­bie­ter vorge­nom­­men.

Welche Voraussetzungen gibt es um den Facherwerb gemäß NiSV zu erlangen?

Je nach Art der Anwen­­dung und Ihren Vorer­fah­run­­gen sind Fort­­bil­­dun­­gen im Umfang von bis zu 52 oder 92 Unter­richts­ein­hei­ten (UE) erfor­­der­­lich, die bei verschie­­de­­nen Anbie­tern besucht werden können. Soll­ten Sie im Rahmen Ihrer ärzt­­li­chen Weiter­­bil­­dung bereits bestimmte im Curri­­cu­lum aufge­­führte Kompe­ten­­zen erwor­­ben haben, ist eine doppelte Absol­vie­rung dieser Module nicht notwen­­dig.

Die Prüfung des Fach­er­werbs gemäß NiSV erfolgt in Bayern indi­vi­­du­ell durch die Gewer­­be­auf­­sichts­äm­ter und rich­tet sich nach den Vorga­­ben der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer. Im Falle einer Prüfung müssen Sie die Inhalte des vorge­­ge­­be­­nen Curri­­cu­lums in einem vergleich­­ba­ren zeit­­li­chen Umfang nach­wei­­sen können. Eine Liste der jeweils zustän­­di­­gen Stel­len in den Bundes­­län­­dern finden Sie unter folgen­­­dem Link:
bmuv.de/themen/strah­len­­schutz/nich­tio­­ni­­sie­rende-strah­­lung/kosme­ti­­sche-anwen­­dung-nich­tio­­ni­­sie­ren­­der-strah­­lung/zustaen­­dig­keit-der-bundes­­laen­­der-nisv.

Da die Voraus­­set­­zun­­gen indi­vi­­du­ell je nach Art der Anwen­­dun­­gen und Vorer­fah­run­­gen vari­ie­ren, kann die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer im Vorfeld nicht garan­tie­ren, dass durch eine Fort­­bil­­dung der Fach­er­werb gemäß § 5 NiSV erreicht wird, selbst wenn die Veran­­sta­l­tung mit CME-Punk­ten verse­hen ist. Die Aner­ken­­nung einer Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­sta­l­tung durch eine Landes­­ärz­te­­kam­­mer erfolgt auf Basis der jewei­­li­­gen Fort­­bil­­dungs­­ord­­nung und nicht im Hinblick auf § 5 NiSV.

Inso­­fern müssen Sie anhand des Curri­­cu­lums über­­prü­­fen, welche Inhalte Ihnen noch fehlen und diese durch entspre­chende Fort­­bil­­dun­­gen abde­­cken. Die Fort­­bil­­dun­­gen können auch bei verschie­­de­­nen Anbie­tern abge­­ha­l­ten werden. Anbie­ter, die Fort­­bil­­dun­­gen zum Erwerb der Fach­­kunde anbie­ten, müssen sich eben­falls zeit­­lich und inhal­t­­lich an dem Curri­­cu­lum der BÄK orien­tie­ren.

Aus Grün­­den der Neutra­­li­tät und des fairen Wett­­be­werbs können wir leider keine spezi­­fi­­schen Empfeh­­lun­­gen ausspre­chen.

Zuständigkeiten der Bundesländer NiSV

Was ist ein/e Interessenskonflikt/-kollision ?

Ein Inter­es­­sen­s­­kon­f­likt liegt vor, wenn wirt­­schaft­­li­che Bezie­hun­­gen der wissen­­schaft­­li­chen Kurs­lei­tung, des Anbie­ters oder auch der Mitwir­ken­­den zu Unter­­neh­­men und deren Produk­ten/Verfah­ren beste­hen, die an der Veran­­sta­l­tung betei­­ligt sind.
Aus den Empfeh­­lun­­gen der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer zur ärzt­­li­chen Fort­­bil­­dung (2015):
Inter­es­­sen­s­­kon­f­likte sind defi­­niert als Gege­­ben­hei­ten, die ein Risiko dafür schaf­­fen, dass profes­­si­o­­nel­les Urteils­­­ver­­mö­­gen oder Handeln, welches sich auf ein primä­­res Inter­esse bezieht, durch ein sekun­­dä­res Inter­esse unan­­ge­­mes­­sen beein­flusst werden.
Unter primä­­rem Inter­esse werden das Wohl­er­­ge­hen der Pati­en­ten und eine Weiter­ent­wick­­lung des medi­­zi­­ni­­schen Wissens verstan­­den. Sekun­­däre Inter­es­­sen können mate­ri­el­­ler, sozi­a­­ler und intel­lek­tu­el­­ler Natur sein.

Die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer bittet gemäß der Fort­­bil­­dungs­­ord­­nung (in Kraft seit 1. Septem­­ber 2025) im § 5 Abs. 8 um Offen­le­­gung mögli­cher Inter­es­­sen­s­­kon­f­likte.
Des Weite­ren bitten wir Sie, im Antrag auf Fort­­bil­­dungs­­­punk­te­­zu­er­ken­­nung sowie bei Ihrer Veran­­sta­l­tung even­tu­elle Inter­es­­sen­s­­kon­f­likte bekannt zu geben.

  • Zu Inve­s­tor: z.B. Aktie­n­an­­teile an Produkt und/oder Unter­­neh­­men, die an der Veran­­sta­l­tung betei­­ligt sind.
  • Zu Produkt: z.B. Refe­rent/Tutor war/ist an Produk­t­ent­wick­­lung (rück­wir­kend bis zu 5 Jahren vor Veran­­sta­l­tungs­­ter­­min) oder Produk­t­­ver­­­mark­tung invol­viert.
  • Zu Bera­ter: z.B. bera­tend tätig zur Produkt/Unter­­neh­­men (rück­wir­kend bis zu 5 Jahren vor Veran­­sta­l­tungs­­ter­­min)

Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer vom 12. Oktober 2024 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2024. S. 576 ff.)