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Änderung des § 630 g BGB – Einsichtsrecht in die Patientenakte

Mit Inkrafttreten zum 6. Februar 2026 wurde § 630 g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html) zum Einsichtsrecht in die Patientenakte geändert. Die Neuregelung dient insbesondere der Klarstellung. Es fand eine Anpassung aufgrund der EuGH-Entscheidung aus dem Jahre 2023 statt:

Unter anderem wurde in § 630 g Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB die Kostenfrage eindeutig geklärt: Die erste Kopie der Behandlungsakte ist dem Patienten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ebenso elektronische Abschriften.
Gem. § 630 g Abs. 3 S. 1 BGB gilt dies nicht für die Erben und die nächsten Angehörigen.

Neu hinzugekommen ist § 630 g Abs. 4 BGB, der das Verhältnis zu datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen klarstellt.

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