Wechsel aus dem Ausland

  • Herzlich willkommen bei der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK), Ihrer gesetzlichen Berufsvertretung.
  • Speziell für Ärztinnen und Ärzte aus dem Ausland haben wir hier Informationen, Serviceangebote und Tipps rund um Ihren Berufsstart in Bayern zusammengestellt.
  • Die BLÄK steht Ihnen auf Ihrem weiteren beruflichen Weg mit Rat und Tat zur Seite.
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Melde­pflicht

Jeder Arzt, der in Bayern ärzt­lich tätig ist oder, ohne ärzt­lich tätig zu sein, in Bayern seine Haupt­woh­nung im Sinne des Melde­rechts hat, ist verpflich­tet, sich unver­züg­lich ‒ spätes­tens inner­halb eines Monats ‒ bei dem für ihn zustän­di­gen Kreis­ver­band oder Bezirks­ver­band (Melde­stelle) anzu­mel­den.

Zustän­dig sind die Melde­stel­len, in deren Bereich sich der Arzt nieder­ge­las­sen hat oder sonst ärzt­lich tätig ist. Übt er keine ärzt­li­che Tätig­keit aus, rich­tet sich die Zustän­dig­keit nach seiner Haupt­woh­nung.

Nach der zustän­di­gen Melde­stelle können Sie hier suchen

» zur Suche

Um Ihnen und den Melde­stel­len die Arbeit zu erleich­tern, bitten wir Sie, das Melde­for­mu­lar am Bild­schirm auszu­fül­len, ausdru­cken und danach mit den erfor­der­li­chen Unter­la­gen (Origi­nale oder beglau­bigte Kopien) an die zustän­dige Melde­stelle weiter­zu­lei­ten.

Wich­tig

Da die Melde­stelle neben Ihren Unter­la­gen auch Ihre Origi­nal­un­ter­schrift benö­tigt, ist es nicht möglich, das Formu­lar per Inter­net oder E-Mail an die Melde­stelle zu schi­cken. Sie können ledig­lich das (bereits ausge­füllte) Formu­lar ausdru­cken. Selbst­ver­ständ­lich können Sie das Melde­for­mu­lar auch direkt bei der Melde­stelle erhal­ten bzw. vor Ort ausfül­len.

Alters­ver­sor­gung

Die Baye­ri­sche Ärzte­ver­sor­gung ist die berufs­s­tän­di­sche Pflicht­ver­sor­gungs­ein­rich­tung für die Ärzte, Zahn­ärzte und Tier­ärzte, die in Bayern beruf­lich tätig sind. Weiter­füh­rende Infor­ma­ti­o­nen, vor allem für Berufs­ein­stei­ger, finden Sie auf der Webseite der Baye­ri­schen Ärzte­ver­sor­gung.

Bei weite­ren Fragen zur berufs­s­tän­di­schen Alters­ver­sor­gung der Baye­ri­schen Ärzte­ver­sor­gung wenden Sie sich bitte direkt an die Mitglie­der­be­treu­ung der Baye­ri­schen Ärzte­ver­sor­gung.

Appro­ba­tion

Ärztin­nen und Ärzte können eine Appro­ba­tion bean­tra­gen, wenn sie die ärzt­li­che Ausbil­dung in Bayern oder in einem EU-Mitglieds­s­taat, einem EWR-Vertrags­staat oder in der Schweiz abge­schlos­sen haben und in Bayern ärzt­lich tätig werden wollen.

Die Appro­ba­tion ertei­len in Bayern die Regie­rung von Ober­bay­ern und die Regie­rung von Unter­fran­ken. Wenn Sie an einer Univer­si­tät in München oder in Regens­burg Medi­zin studiert haben, ist die Regie­rung von Ober­bay­ern für Sie zustän­dig, bei einem Studi­e­n­ab­schluss an der Univer­si­tät Erlan­gen-Nürn­berg oder der Univer­si­tät Würz­burg die Regie­rung von Unter­fran­ken.

Die Regie­rung von Unter­fran­ken erteilt Ihnen auch die Appro­ba­tion, wenn Sie in einem Mitglieds­s­taat der Euro­pä­i­schen Union (EU) oder einem ande­ren Vertrags­staat des Euro­pä­i­schen Wirt­schafts­rau­mes (EWR) oder der Schweiz studiert haben und künf­tig in den Regie­rungs­be­zir­ken Ober­fran­ken, Mittel­fran­ken oder Unter­fran­ken ärzt­lich tätig sein möch­ten. Bei einer beab­sich­tig­ten Tätig­keit in den Regie­rungs­be­zir­ken Ober- oder Nieder­bay­ern, Schwa­ben oder der Ober­pfalz ist die Regie­rung von Ober­bay­ern Ihre Ansprech­part­ne­rin.

Weitere Info­ma­ti­o­nen zu den jewei­li­gen Regie­rungs­be­zir­ken sowie Links (u. a. zu den Bean­tra­gungs­for­mu­la­ren) erhal­ten Sie im Dienst­leis­tungs­por­tal Bayern

Arzt­aus­weis

Alle Infor­ma­ti­o­nen zur Ausstel­lung eines Arzt­aus­wei­ses finden Sie hier.

Ärzt­li­che Weiter­bil­dung

Die ärzt­li­che Weiter­bil­dung, die Kern­auf­gabe der BLÄK, wird bei der BLÄK in zwei Refe­ra­ten bear­bei­tet. Das Refe­rat Weiter­bil­dung I (WB I) ist zustän­dig für Weiter­bil­dungs­be­fug­nisse und Aner­ken­nung von Zusatz­be­zeich­nun­gen. Das Refe­rat Weiter­bil­dung II (WB II) ist zustän­dig für Aner­ken­nung von Fach­a­rzt­be­zeich­nun­gen, Schwer­punkt­be­zeich­nun­gen, fakul­ta­tive Weiter­bil­dun­gen in den Gebie­ten und Fach­kun­den sowie Prüfun­gen. Mit einem spezi­el­len Programm bietet die BLÄK die Möglich­keit, Weiter­bil­dungs-Anträge auf Aner­ken­nung bestimm­ter Quali­fi­ka­ti­o­nen online zu erstel­len.
(https://www.blaek.de/weiter­bil­dung).
Hier finden Antrag­stel­ler das Online-Antrags­por­tal mit Antrags­for­mu­la­ren, Einga­be­mas­ken und -hilfen.

Spezi­ell für die Weiter­bil­dung Allge­mein­me­di­zin hat die BLÄK zusam­men mit dem Baye­ri­schen Haus­ärz­te­ver­band (BHÄV) sowie der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns (KVB) eine „Koor­di­nie­rungs­stelle Allge­mein­me­di­zin“ – KoStA einge­rich­tet. Ziel ist es Weiter­bil­dungs­ver­bünde für Allge­mein­me­di­zin in ganz Bayern zu unter­stüt­zen und zu bera­ten. Auf der Home­page finden Sie darüber hinaus hilf­rei­che Infor­ma­ti­o­nen rund um das Thema Verbund­wei­ter­bil­dung KoStA .

Für die Fach­ärzt­li­che Weiter­bil­dung neben der Allge­mein­me­di­zin hat die BLÄK gemein­sam mit der KVB die Koor­di­nie­rungs­stelle Fach­ärzt­li­che Weiter­bil­dung (KoStF) einge­rich­tet. Eine Haupt­auf­gabe der KoStF ist, auch hier Unter­stüt­zung bei der Grün­dung von Weiter­bil­dungs­ver­bün­den zu bieten und diese im Verlauf zu beglei­ten. Weitere wesent­li­che Aufga­ben der KoStF sind, Ansprech­part­ner für alle Weiter­bil­der, Fach­ärzte, Ärzte in Weiter­bil­dung sowie weitere Inter­es­sierte in Fragen Weiter­bil­dung zu sein. Nähere Infor­ma­ti­o­nen zur KoStF erhal­ten Sie hier: KoStF

Die Ombuds­stelle für Weiter­bil­dungs­fra­gen bei der BLÄK dient als Anlauf­stelle für alle in Bayern täti­gen Ärztin­nen und Ärzte, die sich von Fehl­ver­hal­ten in Zusam­men­hang mit der Weiter­bil­dung betrof­fen sehen. Die Ombuds­per­so­nen finden Sie auf unse­rer Home­page
Ombuds­per­so­nen

Inter­na­ti­o­na­les

Inter­na­ti­o­na­les bei der Bunde­s­ärz­te­kam­mer

Auslän­di­sche Stipen­di­a­ten ‒ Infor­ma­ti­o­nen für Ärzte aus dem Ausland
Merk­blatt zur Aner­ken­nung der Weiter­bil­dungs­zei­ten von außer­eu­ro­pä­i­schen Ärztin­nen und Ärzten im Rahmen eines Stipen­di­ums oder eines ande­ren Förder­pro­gramms

Ärzt­li­che Fort­bil­dung und Quali­täts­si­che­rung

Die ärzt­li­che Fort­bil­dung betrifft nach dem Medi­zin­stu­dium und der Weiter­bil­dungs­zeit zum Fach­a­rzt die lange Zeit­spanne eines jeden Arzt-Berufs­le­bens. In dieser Zeit verän­dert sich das medi­zi­ni­sche Wissen in eini­gen Berei­chen grund­le­gend.
Diese Heraus­for­de­rung anzu­neh­men und die fach­li­che Kompe­tenz konti­nu­ier­lich zu erhal­ten, zu aktu­a­li­sie­ren und weiter­zu­ent­wi­ckeln gehört zum ärzt­li­chen Selbst­ver­ständ­nis. Als Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung ist sie in der Berufs­ord­nung und im SGB V veran­kert. Gebo­ten wird ein umfang­rei­cher Service rund um das „Fort­bil­dungs-Punk­te­konto“, die Ausstel­lung von Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­ka­ten sowie die Bera­tung und Infor­ma­tion in allen Fragen der Fort­bil­dung. Der zweite Aufga­ben­be­reich liegt in der Aner­ken­nung und Punk­te­ver­gabe für Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen sowie der Quali­täts­si­che­rung.
Auf dem Gebiet der Quali­täts­si­che­rung (QS) und des Quali­täts­ma­na­ge­ments (QM) führt die BLÄK eigene Projekte und Fort- und Weiter­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen durch. Dazu zählen Semi­nare, Kommis­sion Quali­täts­si­che­rung der BLÄK, Infor­ma­ti­o­nen zur Zusatz­wei­ter­bil­dung „Ärzt­li­ches Quali­täts­ma­na­ge­ment“ und die zuge­hö­ri­gen Über­g­angs­be­stim­mun­gen oder Wissens­ma­na­ge­ment.

Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung

Als Arzt/Ärztin ist der Abschluss einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Sie notwen­dig und gesetz­lich vorge­schrie­ben. Infor­mie­ren Sie sich vor Beginn Ihrer Tätig­keit bei entspre­chen­den Versi­che­rungs­un­ter­neh­men wie z. B. der Deut­schen Ärzte­ver­si­che­rung.

Berufs­recht­li­che Aufsicht und Bera­tung

Die BLÄK über­wacht gemäß ihrem gesetz­li­chen Auftrag die Einhal­tung der Berufs­pflich­ten ihrer Kammer­mit­glie­der. Das Refe­rat Berufs­recht kümmert sich neben der Erstel­lung und Aktu­a­li­sie­rung der Berufs­ord­nung um die Aufklä­rung berufs­recht­li­cher Verstöße und leitet erfor­der­li­chen­falls berufs­recht­li­che Maßnah­men ein. Gleich­zei­tig stehen die Mita­r­bei­ter Kammer­mit­glie­dern zur Bera­tung in berufs­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten zur Verfü­gung.
Die Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten der von den Ärzt­li­chen Bezirks­ver­bän­den (ÄBV) ausge­üb­ten Berufs­auf­sicht bei Verstö­ßen gegen das Berufs­recht reichen – in Abhän­gig­keit von der Schwere des Versto­ßes – von einer Rüge bis hin zur Einlei­tung eines berufs­ge­richt­li­chen Verfah­rens. Über die härteste aller Konse­quen­zen wegen ärzt­li­chen Fehl­ver­hal­tens – den Entzug der Appro­ba­tion – entschei­det die Appro­ba­ti­ons­be­hörde.

Beitrags­an­ge­le­gen­hei­ten

Die BLÄK finan­ziert ihre Arbeit im Einklang mit dem Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG) zum Groß­teil durch die Beiträge ihrer Mitglie­der, deren Höhe in der Beitrags­ord­nung in Abhän­gig­keit von den aus ärzt­li­cher Tätig­keit erziel­ten Einkünf­ten fest­ge­legt ist. Die zentrale Mitglie­der­ver­wal­tung (ZMV) führt die über 93.000 Ärztin­nen und Ärzte in Bayern.

Fach­spra­chen­prü­fung (FSP)

Wer eine Berufs­zu­las­sung als Arzt nach der Bunde­s­ärz­te­ord­nung bean­tragt, muss nach den gelten­den Bestim­mun­gen unter ande­rem über die für die Ausübung der ärzt­li­chen Berufs­tä­tig­keit erfor­der­li­chen Kennt­nisse der deut­schen Spra­che verfü­gen. Die 87. Gesund­heits­mi­nis­ter­kon­fe­renz hat 2014 einstim­mig Eckpunkte zur Über­prü­fung der für die Berufs­aus­übung erfor­der­li­chen Deutsch­kennt­nisse in den akade­mi­schen Heil­be­ru­fen beschlos­sen. Auf dieser Grund­lage haben das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege und die BLÄK eine mit den Regie­run­gen abge­stimmte Verfah­rens­ord­nung für Sprach­tests bei Anträ­gen auf Ertei­lung einer ärzt­li­chen Berufs­zu­las­sung verein­bart. Im Rahmen eines bei der Regie­rung anhän­gi­gen Verfah­rens auf Zulas­sung zum ärzt­li­chen Beruf nimmt die BLÄK im Auftrag der Regie­rung seit 01.04.2017 die FSP auf dem Sprach­ni­veau C1 ab. Mehr Infor­ma­ti­o­nen zur FSP erhal­ten Sie unter Fach­spra­chen­prü­fung.

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