Kein Ausbildungsvertrag zur/zum Medizinischen Fachangestellten darf mehr ohne Betriebsnummer (Bundesagentur für Arbeit – BA) sein. Seit dem 1. Januar 2021 muss die Betriebsnummer nach § 34 Abs. 2 Nr. 10 Berufsbildungsgesetz im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden. Diese Betriebsnummer ist beim Betriebsnummernservice der BA erhältlich.
Ohne sie, die achtstellige Betriebsnummer, geht nichts. Aber es gibt da ein gewisses Problem: Viele der über 5.000 ausbildenden Ärztinnen und Ärzte in Bayern verwechseln diese Nummer mit der Betriebsstättennummer.
Wie Verwechslungen vermieden werden können, wird in der folgenden PDF-Datei erklärt.
Durch die Neueinführung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen ab dem 15. März 2022 Personen, die beispielsweise in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten tätig sind, vollständig geimpft oder genesen sein. Beschäftigte haben bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorzulegen. Die Verpflichtung gilt für alle in der Einrichtung tätigen Personen, unabhängig davon, welche Tätigkeiten diese ausüben. Auf ein konkretes Vertragsverhältnis zwischen der jeweiligen Einrichtung und der dort tätigen Person kommt es nicht an. Daher sind auch Auszubildende von der Impfpflicht umfasst.
Wird der Nachweis von bereits in der Praxis Tätigen nicht innerhalb der Frist bis zum 15. März 2022 vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat der Arbeitgeber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten. Eine Meldung an das Gesundheitsamt muss selbstverständlich auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber für sich selbst über keinen der o.g. Nachweise verfügt. Das zuständige Gesundheitsamt kann der betroffenen Person gegenüber Maßnahmen aussprechen, bis hin zu einem individuellen Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot für die Einrichtung.
Für Beschäftigte, die ab dem 16. März 2022 in den o.g. Einrichtungen neu tätig werden, ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen möglich.
Die Vorschriften gelten nicht für die in den Einrichtungen oder von den Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen.
Aufgrund der aktuellen SARS-CoV-2 und COVID-19 (Coronavirus Disease) Situation werden Fortbildungen der Walner-Schulen, Fortbildungszentrum für med. Berufe der Bayerischen Landesärztekammer, Kursort München und Nürnberg, eingeschränkt durchgeführt.
Dies dient zur Vermeidung von Risiken und dem Schutz für Sie selbst, Ihrer Kolleginnen und Kollegen sowie Ihrer Dozentinnen und Dozenten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bayerischen Landesärztekammer.
Sie sind der Dreh- und Angelpunkt der Praxis, ob am Empfang, bei der Behandlung oder bei der Verwaltung im Hintergrund. Die Medizinischen Fachangestellten (MFA) sind unverzichtbar in jeder Praxis.
Dabei hat sich die Tätigkeit der Medizinischen Fachangestellten längst zu einem vielseitigen, modernen Assistenzberuf entwickelt. Nicht nur in der klassischen Arztpraxis, auch in Kliniken, MVZ und ambulanten OP-Zentren stehen den gesuchten Fachkräften alle Türen offen. Ebenfalls bestehen mittlerweile gute berufliche Aufstiegsperspektiven durch vielfältige Möglichkeiten zur Weiterqualifizierung, z. B. zum/zur Praxismanager/in, Nichtärztlichen Praxisassistenten/in (NäPa), Versorgungsassistent/in in der Hausarztpraxis (VerAH) oder Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung.
Mehr Informationen für MFAs finden Sie auf unserer Facebook-Seite
Termine im 1. Halbjahr 2023 – immer von 14.00 bis 15.00 Uhr unter der Telefonnummer 089 4147–154:
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