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Gutachterstelle
Informationen für Patientinnen und Patienten
Die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Bayerischen Landesärztekammer prüft, ob bei einer medizinischen Behandlung möglicherweise ein Fehler vorliegt. Sie prüft den Fall unabhängig und sorgfältig – sowohl aus medizinischer als auch aus juristischer Sicht.
Gleichzeitig können auch Ärztinnen und Ärzte die Gutachterstelle einschalten, um Vorwürfe einer fehlerhaften Behandlung überprüfen zu lassen und sachlich zu klären.
Wenn Sie unsicher sind, ob die Gutachterstelle für Ihr Anliegen zuständig ist, helfen Ihnen unsere häufig gestellten Fragen (FAQ) weiter.
Verfahrensablauf eines Gutachterverfahrens
Erfahren Sie Schritt für Schritt, wie ein Gutachterverfahren abläuft – von der Antragstellung über die Begutachtung bis zur abschließenden Stellungnahme.
Phase 1: Einleitung des Verfahrens
Antragseingang
Nach Eingang Ihres Antrags wird der Gutachterfall angelegt. Bei Unklarheiten erfolgen Rückfragen.
Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen
Nach Eingang aller Unterlagen wird geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Gutachterverfahren erfüllt sind.
Dauer: 1-2 Monate
Zustimmung aller Beteiligten
Das Verfahren startet erst, wenn alle Beteiligten, zum Beispiel Arzt oder Ärztin als auch Versicherung, zugestimmt haben. Sie werden informiert, sobald alle Zustimmungen vorliegen.
Dauer: 3-4 Monate (bis 6 Monate)
Phase 2: Vorbereitung der Gutachtenerstellung
Aufbereitung des Falls und Unterlagenprüfung
Der medizinische Sachverhalt und Ihr Anliegen werden zusammengefasst. Die vorhandenen Unterlagen werden geprüft und gegebenenfalls ergänzt.
Dauer: 2-6 Monate
Gutachtenauftrag und Stellungnahmen
Ein unabhängiges Kommissionsmitglied formuliert die Fragen an einen externen Gutachter. Alle Verfahrensbeteiligten können vor der Erteilung eines Gutachtensauftrags dazu Stellung nehmen
.
Dauer: 2-4 Monate
Phase 3: Gutachtenerstellung
Erstellung des Gutachtens
Ein externer, unabhängiger Facharzt mit entsprechender Spezialisierung erstellt ein Gutachten auf Basis der Fragestellungen und Unterlagen.
Dauer: 6 Monate (bis 12 Monate)
Versand des Gutachtens
Das Gutachten wird allen Beteiligten zur Einsicht freigegeben, bevor die abschließende Bewertung erfolgt.
Dauer: 3 Wochen
Stellungnahmen und Einwände
Beteiligte können Einwände einreichen. Falls erforderlich, werden ergänzende Gutachten oder Stellungnahmen eingeholt.
Dauer: 6 Monate (bis 12 Monate)
Phase 4: Abschließende Stellungnahme
Erstellung des Votums
Ein medizinisches und ein juristisches Kommissionsmitglied bewerten den Fall abschließend und erstellen die abschließende Stellungnahme (Votum) zur Frage, ob ein Behandlungsfehler nachweisbar ist und ob dieser ggf. zum angegebenen Gesundheitsschaden geführt hat.
Dauer: 1- 3 Monate
Fragen und Antworten (FAQ)
Was ist erforderlich, um ein Gutachterverfahren durchzuführen?
- Es muss sich um den Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers handeln, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
- Der Arzt/die Ärztin muss im Zuständigkeitsbereich der BLÄK tätig sein bzw. das Krankenhaus muss sich dort befinden.
- Es muss die Zustimmung des beschuldigten Arztes, der Ärztin bzw. des Krankenhauses vorliegen. Diese wird durch die Gutachterstelle eingeholt.
- Es muss die Zustimmung der Berufshaftpflichtversicherung des beschuldigten Arztes, der Ärztin bzw. Krankenhauses vorliegen. Diese wird durch die Gutachterstelle eingeholt.
- Die vermutete Fehlbehandlung sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Wie eröffnet ein Patient/eine Patientin (Antragsteller/Antragstellerin) das Gutachterverfahren?
Das Verfahren wird durch einen Antrag eröffnet, der online über die Webseite der Gutachterstelle gestellt werden kann. Die Gutachterstelle stellt hierfür einen Fragebogen und eine Erklärung für die Entbindung von der Schweigepflicht zur Verfügung. Ohne diese Entbindung von der Schweigepflicht kann die Gutachterstelle nicht tätig werden. Ist der Patient / die Patientin verstorben, kann das Verfahren durch die Erben beantragt werden.
Kann sich der Patient/die Patientin (Antragsteller/Antragstellerin) durch eine Dritte Person vertreten lassen?
Ja, alle Beteiligten können sich zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Dies gilt auch für die Vertretung durch eine unabhängige Patientenberatungsstelle.
Wie lange dauert durchschnittlich ein Gutachterverfahren?
Das Gutachterverfahren dauert in der Regel 18 Monate. Die Länge des Verfahrens begründet sich unter anderem durch die Einholung der notwendigen Zustimmungen der Verfahrensbeteiligten, durch die Beschaffung sämtlicher Behandlungsunterlagen (bei Bedarf auch der Vor- und Nachbehandlung) sowie durch die Dauer der Erstellung eines externen Gutachtens, eventuell auch weiterer Zusatzgutachten aufgrund eingehender Einwendungen der Verfahrensbeteiligten.
Welches sind die Besonderheiten des Verfahrens?
- Es ist kostenlos für die Patientinnen und Patienten.
- Die Beurteilung erfolgt anhand schriftlicher und bildgebender Dokumente der Behandlung.
- Es findet keine mündliche Anhörung statt. Die Verfahrensbeteiligten haben jedoch die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern.
- Jeder Fall wird von einem sachkundigen ärztlichen und einem juristischen Kommissionsmitglied bearbeitet. Es wird ein spezieller Fragenkatalog zum Fall erstellt und ein unabhängiger Gutachter/eine unabhängige Gutachterin mit der Beantwortung der Fragen beauftragt.
- Dieses Gutachten bildet für die Kommissionsmitglieder eine wichtige Entscheidungshilfe für die abschließende Beurteilung des Falles.
Was kann die Gutachterstelle nicht?
- Zahnärztliche Behandlungen oder Behandlungen durch zum Beispiel selbstständige Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker oder Hebammen begutachten.
- Anderweitig erstellte Gutachten überprüfen.
- Die Höhe eines zu zahlenden/fordernden Schmerzensgeldes festlegen.
- Arztrechnungen auf ihre Richtigkeit prüfen.
- Eine persönliche Beratung/Begutachtung in der Gutachterstelle durchführen.
- Ein Gutachterverfahren durchführen, wenn der Sachverhalt bereits Gegenstand einer staatsanwaltlichen Ermittlung, eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Zivilprozesses war oder ist; wenn der Streitgegenstand bereits durch einen Vergleich erledigt wurde oder wenn die Behandlung wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften keine unmittelbare Haftung des Arztes begründet.
Wann ist ein Gutachterverfahren abgeschlossen?
Das Verfahren endet mit der abschließenden medizinischen und juristischen Stellungnahme (Votum) der Gutachterstelle. Die abschließende Stellungnahme ist für die Beteiligten nicht bindend; eine Klage vor dem Zivilgericht ist weiterhin möglich.
Wie hoch ist die Quote anerkannter ärztlicher Behandlungsfehler?
Die Anerkennungsquote liegt schon über mehrere Jahre hinweg bei 30 bis 33 Prozent. Dies entspricht auch der Quote der Jahresstatistik der Bundesärztekammer für alle Gutachterstellen und den Anerkennungsquoten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wodurch ist die Unabhängigkeit der Beurteilung der Gutachterstelle gewährleistet?
Durch die Verfahrensordnung. Die Kommissionsmitglieder, die einen Fall beurteilen, sind in ihrer Entscheidung frei und an keine Weisung gebunden.
Antragstellung Schritt für Schritt
Die Antragstellung erfolgt in mehreren Schritten unterfordert eine Anmeldung in der Software folioNet. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, wie Sie dabei vorgehen und wie der Ablauf aufgebaut ist.
1. Merkblatt lesen
Lesen Sie vor der Antragstellung das Merkblatt „Allgemeine Hinweise zum Gutachterverfahren“. Es hilft Ihnen zu verstehen, wann ein Verfahren sinnvoll ist und was dabei wichtig ist. Außerdem erhalten Sie Informationen zum Ablauf und zu den Voraussetzungen.
2. Online registrieren
Registrieren Sie sich im Portal folioNet und starten Sie dort die digitale Antragstellung. Die Antragstellung erfolgt in der Regel online. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein oder mit einer besonderen Belastung verbunden sein, können Sie uns gerne kurz erklären, warum. Wir prüfen dann, ob Sie den Antrag ausnahmsweise per Post einreichen können.
3. Voraussetzungen prüfen lassen
Nach der Registrierung wird geprüft, ob die Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind. Erst danach kann die weitere Bearbeitung erfolgen.
4. Antrag ausfüllen und einreichen
Füllen Sie die Formulare am Computer aus und folgen Sie den Hinweisen im Portal. Anschließend reichen Sie Ihren Antrag digital über folioNet ein.
Brauchen Sie Hilfe?
Wenn Sie beim Antrag Unterstützung benötigen oder Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
- Hotline Online-Antragstellung: +49 (0)89 4147-196
- Allgemeine Fragen zum Gutachterverfahren: +49 (0)89 3090483-0
Video-Anleitung zur Antragstellung
Ergänzend steht Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur digitalen Antragstellung bei der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen auch als Video zur Verfügung.
Das Video erklärt den Ablauf noch einmal einfach und anschaulich.
Film: Plattform folioNet: Wie erstelle ich ein Benutzerkonto?
Bitte beachten Sie: Die Gutachterstelle ist nur für Behandlungen zuständig, die in Bayern durchgeführt wurden.
Für Behandlungen außerhalb Bayerns finden Sie die zuständige Stelle über die bundesweite Übersicht der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen.
Auf dieser Seite
Kontakt
folioNet
Stellen Sie Ihren Antrag bequem online über das Portal folioNet: Nach der Registrierung prüfen einige Fragen die Voraussetzungen, anschließend können Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen hochladen.
Formulare zum Download
Sie können sich Informationsmaterial über ein Verfahren bei der Gutachterstelle direkt herunterladen. Den Antragsbogen bzw. die hier hinterlegten Fragebögen laden Sie bitte, nachdem Sie sie ausgefüllt und unterzeichnet haben, im Portal folioNet der Gutachterstelle hoch.
Verzeichnis der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
Statistiken zu Behandlungsfehlern
Hier finden Sie aktuelle Statistiken der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen in Deutschland, die bundesweit zusammengefasste Daten zu geprüften Fällen und deren Ergebnissen zeigen.
Allgemeine Informationen zur Gutachterstelle
Bei der Bayerischen Landesärztekammer wurde 1975 die – kammerweit erste – „Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtstreitigkeiten“ errichtet, die im Jahre 2000 durch eine Neufassung der Verfahrensordnung den Namen „Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen“ erhielt. Diese Namensänderung macht deutlich, dass die Gutachterstelle sich gutachterlich äußert, aber keinen Schlichtungsvorschlag unterbreitet.
Sie ist eine unabhängige Einrichtung, die von Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten oder der Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes bei der Vermutung oder dem Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung angerufen werden kann.
Ziel der Gutachterstelle ist es, durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns Patienten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und Ärzten die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern.
Die Gutachterstelle prüft auf einen Antrag hin, ob der im konkreten Fall einzuhaltende ärztliche Standard gewahrt wurde. Grundlage der Beurteilung sind die Behandlungsunterlagen. Die im Rahmen des Verfahrens abgegebenen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten werden mitberücksichtigt. Bei einem umstrittenen Sachverhalt werden die Grundsätze der von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Beweislast angewandt. Zeuginnen und Zeugen können nicht einvernommen werden.
Über das Ergebnis der Begutachtung erhalten die Verfahrensbeteiligten von der Gutachterstelle eine abschließende Stellungnahme (Votum).
Die Gutachterstelle in Zahlen
Veröffentlichungen
Einblicke in die Arbeit der Gutachterstelle: Veröffentlichungen, Fallbeispiele und Fachbeiträge rund um Behandlungsfehler, Begutachtung und Arzthaftung.