Ärztliche Schweigepflicht

Die Ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht ist sowohl in § 9 der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns (BO) als auch im Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) gere­gelt. Zudem stellt die ärztliche Schweigepflicht auch eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar. Als Arzt haben Sie grundsätzlich über das, was Ihnen in Ihrer Eigen­schaft als Arzt anver­traut oder bekannt gewor­den ist zu schweigen – auch über den Tod des Pati­en­ten hinaus.

Von der Schwei­ge­pflicht umfasst sind auch schrift­li­che Mittei­lun­gen des oder Aufzeich­nun­gen über Pati­en­ten, Rönt­gen­auf­nah­men und sons­tige Unter­su­chungs­be­funde, § 9 Abs.1 S. 2 BO. Die Pflicht zur Verschwie­gen­heit besteht nicht, soweit der Arzt von der Schwei­ge­pflicht entbun­den worden ist oder soweit die Offen­ba­rung zum Schutze eines höher­wer­ti­gen Rechts­gu­tes erfor­der­lich ist, § 9 Abs. 2 S. 1 BO. Einen weite­ren Befrei­ungs­tat­be­stand enthält § 9 Abs. 4 BO, wenn mehrere Ärzte gleich­zei­tig oder nach­ein­an­der densel­ben Pati­en­ten behan­deln, das Einver­ständ­nis des Pati­en­ten vorliegt oder dieses anzu­neh­men ist. Der Ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht unter­lie­gen auch die Mita­r­bei­ter des Arztes und die Perso­nen, die zur Vorbe­rei­tung auf den Beruf an der ärzt­li­chen Tätig­keit teil­neh­men. Hier­über hat der Arzt sie zu beleh­ren und dies schrift­lich fest­zu­hal­ten (§ 9 Abs. 3 BO).

Das Patientengeheimnis wird zudem durch § 203 (StGB) geschützt. § 203 Abs. 1 StGB bestimmt, dass derje­nige, der unbe­fugt ein frem­des Geheim­nis, nament­lich ein zum persön­li­chen Lebens­be­reich gehö­ren­des Geheim­nis oder ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis, offen­bart, welches ihm als Arzt anver­traut oder sonst bekannt gewor­den ist, mit Frei­heits­s­trafe bis zu einem Jahr oder mit Gelds­trafe bestraft wird. Dies gilt auch für die berufs­mä­ßig täti­gen Gehil­fen und die für den Arzt täti­gen Perso­nen.

Eine Ausnahme der ärztlichen Schweigepflicht gilt in den Fällen, in denen Ärzte gegenüber Dritten berechtigt oder sogar verpflichtet sind, Informationen über Patienten weiterzugeben. Solche Offenbarungspflichten können z. B.

  • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen;
  • einer Schweigepflichtentbindung des Patienten
  • zum Schutz höherwertiger Interessen oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen

gegeben sein.

Weitere Hinweise und Empfehlungen der Bundesärztekammer

Fragen und Antworten zur ärztlichen Schweigepflicht

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)