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Ärztliche Schweigepflicht
Die Ärztliche Schweigepflicht ist sowohl in § 9 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) als auch im Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) geregelt. Zudem stellt die ärztliche Schweigepflicht auch eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar. Als Arzt haben Sie grundsätzlich über das, was Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist zu schweigen – auch über den Tod des Patienten hinaus.
Von der Schweigepflicht umfasst sind auch schriftliche Mitteilungen des oder Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde, § 9 Abs.1 S. 2 BO. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit der Arzt von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist, § 9 Abs. 2 S. 1 BO. Einen weiteren Befreiungstatbestand enthält § 9 Abs. 4 BO, wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten behandeln, das Einverständnis des Patienten vorliegt oder dieses anzunehmen ist. Der Ärztlichen Schweigepflicht unterliegen auch die Mitarbeiter des Arztes und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen. Hierüber hat der Arzt sie zu belehren und dies schriftlich festzuhalten (§ 9 Abs. 3 BO).
Das Patientengeheimnis wird zudem durch § 203 (StGB) geschützt. § 203 Abs. 1 StGB bestimmt, dass derjenige, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, welches ihm als Arzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Dies gilt auch für die berufsmäßig tätigen Gehilfen und die für den Arzt tätigen Personen.
Eine Ausnahme der ärztlichen Schweigepflicht gilt in den Fällen, in denen Ärzte gegenüber Dritten berechtigt oder sogar verpflichtet sind, Informationen über Patienten weiterzugeben. Solche Offenbarungspflichten können z. B.
- aufgrund gesetzlicher Bestimmungen;
- einer Schweigepflichtentbindung des Patienten
- zum Schutz höherwertiger Interessen oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
gegeben sein.
Fragen und Antworten zur ärztlichen Schweigepflicht
Unterliegt ausschließlich der behandelnde Arzt der ärztlichen Schweigepflicht?
Nein, grundsätzlich unterliegen nicht nur Ärzte, sondern auch deren Personal und berufsmäßig tätige Gehilfen (wie z. B. MFAs) der Schweigepflicht. Ärzte sind daher grundsätzlich verpflichtet, diese Personen über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren und dies auch schriftlich festzuhalten.
Was sind die Folgen bei einem Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht?
Bei Verstößen gegen die Schweigepflicht kann es zu berufsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Einleitung eines Strafrechtsverfahrens kommen. Kommt es zu Verstößen gegen die DSGVO können auch aufgrund dessen Geldbußen verhängt werden.
Wie bestimmt sich der Umfang der ärztlichen Schweigepflicht?
Grundsätzlich sind von der ärztlichen Schweigepflicht sämtliche Tatsachen umfasst, die einem Arzt oder in deren Sphäre tätigen Personen anvertraut oder bekannt geworden ist. Dies umfasst nicht nur den Gesundheitszustand betreffende Informationen, wie z. B. Diagnosen, Therapien, Untersuchungsergebnisse, usw., sondern auch alle darüber hinausgehende, persönliche Informationen über die Person des Patienten. Auch der Namen und die Tatsache, dass sich jemand überhaupt in ärztlicher Behandlung befunden hat. Darüber hinaus erstreckt sie sich auch auf Informationen und Umstände, die der Arzt eher zufällig oder unbewusst erfahren hat.
Wichtig: Die ärztliche Schweigepflicht erstreckt sich auch auf alle Ärzte nicht absichtlich aufgesucht wurden, sondern auch solche, die ein Patient nicht freiwillig gewählt hat (wie z. B. Betriebs-, Polizei- Not- oder Anstaltsärzte).
Gilt die Schweigepflicht auch bei Minderjährigen?
Grundsätzlich gilt die Schweigepflicht auch gegenüber den Eltern minderjähriger Kinder. Eine Offenbarung kann zwar im Einzelfall gerechtfertigt sein, bedarf jedoch einer Abwägung der Interessen des Patienten an der Geheimhaltung. Insbesondere ist zu beurteilen, ob der Minderjährige über eine hinreichende Entscheidungs- und Einsichtsreife verfügt.
Gilt die Schweigepflicht gegenüber einem gesetzlich bestellten Betreuer?
Für Patienten, für die ein gerichtlicher Betreuer bestellt wurde, gilt die Schweigepflicht grundsätzlich nicht gegenüber dem Betreuer, da diese die Interessen des Patienten vertreten und dies nur anhand ausreichender Informationen tun können.
Gilt die Schweigepflicht über den Tod hinaus?
Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich über den Tod eines Patienten hinaus. Soweit Angehörige nach dem Tod eines Patienten Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen möchten, ist dies nach Maßgabe des § 630g BGB möglich.
Gilt die Schweigepflicht auch gegenüber externen Dienstleistern, wie z. B. Abrechnungsunternehmen?
Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht, wodurch eine Weitergabe von Patientendaten ohne Einhaltung gesetzlicher Vorgaben eine Strafbarkeit nach § 203 StGB nach sich zieht. Unter strengen Auflagen dürfen Ärzte bestimmte Leistungen an externe Dienstleister (z. B. für Abrechnung, Aktenvernichtung, IT, Terminvergabe) auslagern. Dafür bedarf eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages (AVV) nach Art. 28 DSGVO, die Verpflichtung des Dienstleisters sowie sämtlicher Mitarbeiter zur Verschwiegenheit. Generell gilt, dass Patienten vor Abschluss des Behandlungsvertrages über die Einbindung externer Dienstleister informiert werden und in die Weitergabe von Daten einwilligen sollten.
Hinweis: Auch bei externen Dienstleistern muss das gleiche hohe Schutzniveau für sensible Gesundheitsdaten gewährleistet sein. Ohne AVV oder ausdrückliche Einwilligung stellt eine Weitergabe von Patientendaten sowohl ein Verstoß gegen Straf- und Berufsrecht als auch gegen Datenschutzrecht dar.
Auszug
Berufsordnung für die Ärzte Bayerns - Bekanntmachung vom 09. Januar 2012 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 11. Oktober 2025 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2025, S. 574)
§ 9
Schweigepflicht
- Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
- Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht des Arztes einschränken, soll der Arzt den Patienten darüber unterrichten.
Wichtiger Hinweis
Bei einzelnen Fragen oder kritischen Sachverhalten rund um die ärztliche Schweigepflicht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Thema „Kindeswohlgefährdung“ oder „Gewalt in der Familie“, können Sie sich jederzeit an den Bereich Recht wenden.