Berufliche Kooperationen

Hier finden Sie Informationen zu den Formen, rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen

Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist nicht nur in Anstellung sowie als Einzelpraxis, sondern auch in Kooperationen mit Ärzten sowie auch unter bestimmten Voraussetzungen mit Berufsträgern (u.a. einige Gesundheitsfachberufe) möglich. Die Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns (BO) regelt in mehreren Normen mögli­che Formen von Zusam­menschlüs­sen zwischen Ärzten unter­ein­an­der sowie zwischen Ärzten und anderen Berufsgruppen.

Berufsausübungsgemeinschaft oder Organisationsgemeinschaft

Grob zu unter­schei­den ist wie folgt:

  1. Bei einer Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft (BAG) wird gemein­sam der Beruf ausge­übt, d.h. es werden gemeinsam Pati­en­ten betreut.
    • Die gemeinsame Patientenbehandlung kann auch nur beschränkt auf einen bestimmten „Leistungs-Teil“ sein, sog. Teilberufsausübungsgemeinschaft (§ 18 Abs. 1 S.2 BO).
    • Eine kooperative Berufsausübung eines Arztes mit einem Berufsträger eines anderen Gesundheitsfachberufs ist in Form einer Medizinischen Kooperationsgemeinschaft möglich (§ 23 a BO).
  2. Bei einer Orga­ni­sa­ti­ons­ge­mein­schaft hinge­gen, findet keine gemein­same Pati­en­ten­be­hand­lung statt, d.h. die „Part­ner“ behan­deln ihre Pati­en­ten getrennt, aber sie „tei­len“ sich z.B. Appa­rate bzw. die Praxis­räum­lich­kei­ten.

Weitere Kooperationsmöglichkeiten

  1. Der Praxisverbund (oder Praxisnetz, Ärztenetz) ist eine Sonderform: Hier schließen sich Ärzte für bestimmte Zwecke zusammen, ohne dass sie eine Berufsausübungsgemeinschaft bilden (§ 23 c BO).
  2. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) unterfällt nicht direkt dem Berufsrecht. Es wird nur sozialversicherungsrechtlich geregelt (§ 95 SGB V). Weitere Auskünfte erteilt die Kassenärztliche Vereinigung.

Sonstige Kooperationen

Auch Kooperationen mit Angehörigen anderer Berufe als die in § 23 a BO genannten Berufe sind möglich, unter der Voraussetzung, dass der Arzt nicht die Heilkunde am Menschen ausübt (§ 23 b BO).

Folgen­des Schau­bild soll eine kurze Über­sicht über die Regelungen im Berufsrecht geben (die Paragrafen beziehen sich auf die Berufsordnung):

Mögliche Gesellschaftsformen

Von den darge­stell­ten „berufs­recht­li­chen Koope­ra­ti­ons­for­men“ zu unter­schei­den ist die zivil­recht­li­che Ausge­stal­tung (Gesellschaftsform). Ärzte können grundsätzlich jede Gesellschaftsform wählen, die für den Arztberuf zulässig ist.

Zulässig sind u.a. die

  1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie
  2. die Partnerschaftsgesellschaft (gem. Partnerschaftsgesetz (PartGG)).


Als Alternative zur GmbH kann die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) als Gesellschaftsform in Frage kommen.


Was ist die PartGmbB?

Die PartGmbB ist eine Unter­form der Part­ner­schafts­ge­sell­schaft. Die Beson­der­heit einer PartGmbB besteht darin, dass dem Gläu­bi­ger für Verbind­lich­kei­ten der Part­ner­schaft bei Schä­den wegen fehler­haf­ter Berufs­aus­übung nur das Gesell­schafts­ver­mö­gen haftet (§ 8 Abs. 4 PartGG).

Hierfür muss eine spezielle Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Part­ner­schaft selbst – neben den bereits beste­hen­den Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen der einzelnen Ärzte – abge­schlos­sen werden (Art. 18 Abs. 2 HKaG).

Nähere Informationen können Sie dem Artikel aus dem Bayerischen Ärzteblatt entnehmen:

Vorlage bei der Kammer

Die einer Koope­ra­tion zugrunde liegen­den Verträge sollen grund­sätz­lich vor ihrem Abschluss der Kammer vorgelegt werden, § 24 Satz 1 (BO).

Die Bayerische Landesärztekammer hat zudem die Möglichkeit, nach § 24 Satz 2 BO bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen berufliche Belange Verträge anzufordern.

Vorlagepflicht bei bestimmten Verträgen

Für folgende Verträge besteht nach der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) eine Vorlagepflicht bei der Bayerischen Landesärztekammer:

  • Teil-Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaf­t (§ 18 Abs. 1 BO);
  • Praxis­ver­bund (§ 23 c Abs. 2 BO);
  • Medizinische Kooperationsgemeinschaft (§ 23 a BO).


Die Mitwirkung des Arztes in einer Medizinischen Kooperationsgemeinschaft muss zudem durch die Kammer genehmigt werden, vgl. § 23 a Abs. 2 BO.

Die Bayerische Landesärztekammer fordert Verträge auch dann, wenn sie vom Registergericht um Stellungnahme zur Eintragungsfähigkeit gebeten wird, z.B. bei Eintragungen von Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Bei dieser handelt es sich um eine seit dem Jahr 2024 mögliche Rechtsform, bei der sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen wird.