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Datenschutz
Hier finden Sie Informationen zu den Anforderungen, zur Umsetzung sowie allgemeine Hinweise bezüglich Datenschutz in der Arztpraxis
Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Arztpraxen verpflichtet, sorgfältig mit Patientendaten umzugehen und sicherzustellen, dass die Verarbeitung rechtmäßig, transparent und sicher erfolgt. Hier finden Sie praxisnahe Informationen und praktische Hinweise zur Umsetzung der DSGVO.
Datenschutzbeauftragter (DSB)
In den meisten Arztpraxen ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten nicht verpflichtend. Eine Verpflichtung besteht nur, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
- Ständig beschäftigt: z. B. Sprechstundenhilfen, Verwaltungspersonal
- Nicht ständig beschäftigt: z. B. Reinigungskräfte, die theoretisch Zugang zu Daten haben
Patienteninformation
Jede Praxis muss Patientinnen und Patienten bereits bei der Datenerhebung über die Verarbeitung ihrer Daten informieren.
- Mindestanforderung: Hinweis, wo die Informationen leicht zugänglich sind (z. B. Flyer, Aushang, Homepage)
- Empfehlung: Aushang im Wartezimmer, Informationsblatt oder Veröffentlichung auf der Praxis-Homepage
- Persönliche Information bei Telefonkontakt ist nicht zwingend erforderlich
Patientinnen und Patienten haben ein Auskunftsrecht über ihre gespeicherten Daten
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Da Gesundheitsdaten besonders sensibel sind, müssen Arztpraxen ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungstätigkeiten führen:
- Dokumentiert werden alle Vorgänge, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden
- Das Verzeichnis muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde bereitgestellt werden
- Fehlendes Verzeichnis kann Geldbußen nach sich ziehen
Auftragsverarbeitung – Anpassung der bestehenden Verträge
Wenn externe Dienstleister Zugriff auf Patienten- oder Mitarbeiterdaten haben (z. B. IT-Dienstleister, Laborsoftware), ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) notwendig.
- Dieser Vertrag ist als Anlage zum Hauptvertrag zu führen
- Sichert die Einhaltung der DSGVO durch den Dienstleister
Datenschutz-Folgeabschätzung – Telemedizin
Eine Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) ist nur in Ausnahmefällen erforderlich:
- Besonders bei neuen telemedizinischen Verfahren, Online-Sprechstunden oder digitalen Diagnoseverfahren
- Entscheidend ist nicht nur die Menge der Daten, sondern Informationsgehalt und Kontext (z. B. Profiling, Scoring, Tracking)
- Ziel: Risiken für Patientinnen und Patienten frühzeitig erkennen und minimieren
Ergänzende Hinweise für Arztpraxen
Zusätzlich sollten Arztpraxen folgende Punkte beachten:
- Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs): Schutz von Patientendaten durch Zugriffsbeschränkungen, sichere Passwörter, Verschlüsselung und regelmäßige Backups.
- Schulung des Praxispersonals: Regelmäßige Datenschutzschulungen dokumentieren
- Löschkonzept: Festlegung von Fristen für die Aufbewahrung und Löschung von Patientendaten
- Meldung von Datenschutzverletzungen: Innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde melden
Auf dieser Seite
FAQ Datenschutz & Schweigepflicht
Häufige Fragen und Antworten für Ärztinnen und Ärzte.
Benötige ich seit Inkrafttreten der DSGVO eine Einwilligung meiner Patientinnen und Patienten zur Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten?
Nein.
Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten u. a. dann zulässig, wenn diese für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich oder aufgrund eines Vertrages mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufes erforderlich ist.
Zusätzlich besteht zwischen Arzt und Patient ein Behandlungsvertrag; die Dokumentation der Behandlung ist nach § 630f BGB gesetzlich vorgeschrieben. Eine gesonderte Einwilligung ist hierfür nicht erforderlich.
Müssen Patientinnen und Patienten die Datenschutzinformation unterschreiben?
Nein.
Nach der DSGVO besteht eine Informationspflicht, jedoch keine Verpflichtung zur Einholung einer Unterschrift. Die Information muss den Betroffenen in transparenter und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden.
In welchen Fällen ist dennoch eine Einwilligung der Patientinnen und Patienten erforderlich?
Eine Einwilligung ist insbesondere erforderlich bei:
- Weitergabe personenbezogener Daten an private Verrechnungsstellen
- Weitergabe von Daten an Dritte außerhalb der unmittelbaren Behandlung
- Nutzung besonderer Kommunikationswege, sofern keine andere Rechtsgrundlage greift
Die Einwilligung muss freiwillig und widerruflich sein.
Was bedeutet das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO für Ärztinnen und Ärzte?
Patientinnen und Patienten haben das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten. Dies umfasst auch medizinische Behandlungsunterlagen. Die Auskunft ist grundsätzlich innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 i. V. m. Art. 15 DSGVO) zu erteilen, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen.
Müssen Mitarbeitende in der Arztpraxis auf den Datenschutz verpflichtet werden?
Ja.
Auch wenn die DSGVO keine ausdrückliche Verpflichtung vorsieht, ist der Verantwortliche verpflichtet, seine Mitarbeitenden entsprechend anzuweisen. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht empfiehlt eine nachweisbare Verpflichtung und regelmäßige Unterweisung
Liegt bei der Beauftragung eines Labors eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vor?
Nein.
Die Beauftragung des Labors erfolgt im Rahmen einer stillschweigenden Innenvollmacht des Patienten. Es handelt sich nicht um eine Auftragsverarbeitung, sondern um einen Austausch zwischen Berufsgeheimnisträgern (§ 203 StGB).
Wann ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich?
Ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO ist erforderlich, wenn externe Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag der Praxis verarbeiten, z. B.:
- Praxissoftware und IT-Wartung
- externe Akten- oder Datenträgervernichtung
- Hosting oder Cloud-Dienstleistungen
Besteht bei externen Betriebsärzten ein Auftragsverarbeitungsverhältnis?
Nein.
Externe Betriebsärzte handeln eigenverantwortlich und unterliegen keiner Weisungsgebundenheit im Sinne des Art. 28 DSGVO.
Dürfen personenbezogene Patientendaten per E-Mail oder Telefax übermittelt werden?
Die Übermittlung ist nur unter Beachtung besonderer Sorgfalt zulässig.
Unverschlüsselte E-Mails und Telefaxe stellen keine sicheren Kommunikationswege dar und sollten für sensible Gesundheitsdaten vermieden werden.
Dürfen Messenger-Dienste wie WhatsApp in der Arztpraxis eingesetzt werden?
Der Einsatz von Messenger-Diensten wie WhatsApp wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht empfohlen, da die Anforderungen an Datenschutz und Vertraulichkeit regelmäßig nicht erfüllt werden.
Wer ist die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für Arztpraxen in Bayern?
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Ansbach.
Unter welchen Voraussetzungen ist der Einsatz von Cloud-Computing in der Arztpraxis zulässig?
Cloud-Dienste können nur eingesetzt werden, wenn die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden, insbesondere:
- Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
- ggf. Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)
- besondere Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB)
Welche Bedeutung hat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Arztpraxen?
Arztpraxen können vom BFSG betroffen sein, wenn sie digitale Angebote für Verbraucher bereitstellen, z. B. Online-Terminbuchungen oder digitale Formulare. Die Anforderungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Was Ärztinnen und Ärzte wissen müssen