Verhältnismäßigkeitsprüfung

Hier finden Sie Informationen zum Thema Prüfung berufsrechtlicher Regelungen nach EU-Vorgaben

Rechtliche Grundlagen – Richtlinie (EU) 2018/958

Bei Regelungen, die die Ausübung des ärztlichen Berufs betreffen oder einschränken, ist eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich. Grundlage hierfür ist die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass neue oder geänderte berufsrechtliche Vorschriften

  • geeignet sind, ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen,
  • erforderlich sind, also kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht, und
  • angemessen sind, das heißt, dass die Interessenabwägung verhältnismäßig ausfällt.

Veröffentlichungspflicht nach dem Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)

Nach Art. 2 Abs. 5 Satz 2 HKaG ist die Bayerische Landesärztekammer verpflichtet, einen Entwurf für eine Vorschrift, die die Ausübung des ärztlichen Berufs beschränkt, mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die satzungsgebende Versammlung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Zugleich ist den Betroffenen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Dieses Verfahren dient

  • der Transparenz,
  • der Beteiligung der Berufsangehörigen sowie
  • der rechtssicheren Ausgestaltung berufsrechtlicher Regelungen.

Ziel des Verfahrens

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt sicher, dass berufsrechtliche Vorgaben nachvollziehbar begründet, europarechtskonform und ausgewogen sind. Gleichzeitig gewährleistet das Beteiligungsverfahren eine frühzeitige Einbindung der Ärzteschaft und anderer Betroffener.

Aktuell durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfungen

Hier veröffentlichen wir die jeweils aktuell durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfungen zu geplanten berufsrechtlichen Regelungen.

Sie finden hier:

  • den jeweiligen Entwurf der vorgesehenen Regelung,
  • die Begründung einschließlich der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie
  • Hinweise zur Möglichkeit und Frist der Stellungnahme.

Stellungnahmen können innerhalb der jeweils angegebenen Frist schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens wird das Ergebnis in die weitere Beratung und Beschlussfassung einbezogen.