Werberecht und Darstellung des Arztes in der Öffentlichkeit

Hier finden Sie die rechtlichen Vorgaben und Grenzen zum Thema Ärztliche Außendarstellung

Die Außendarstellung ärztlicher Tätigkeit unterliegt berufsrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und medienrechtlichen Vorgaben. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz der Patientinnen und Patienten, die Sicherung einer sachgerechten Gesundheitsversorgung sowie die Wahrung des Vertrauens in die Integrität des ärztlichen Berufs.

Berufsrechtlicher Grundsatz

Nach der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns ist Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Information gestattet.

Unzulässig ist berufswidrige Werbung. Diese liegt insbesondere vor, wenn die Außendarstellung:

  • anpreisend, irreführend oder vergleichend erfolgt,
  • unsachliche oder marktschreierische Elemente enthält,
  • Erfolgsgarantien oder unzulässige Heilversprechen vermittelt,
  • das Vertrauen in eine am Patientenwohl ausgerichtete Berufsausübung gefährdet.

Zulässige Inhalte der Außendarstellung

Zulässig sind insbesondere sachliche Informationen über:

  • weiterbildungsrechtlich erworbene Bezeichnungen und sonstige Qualifikationen
  • als solche gekennzeichnete „Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (sofern nicht irreführend),
  • organisatorische Hinweise (z. B. Sprechzeiten, Erreichbarkeit),

Die Führung von Facharzt- oder Zusatzbezeichnungen setzt eine formelle Anerkennung nach dem Weiterbildungsrecht voraus.

Unzulässige Werbeformen

Unzulässig sind insbesondere:

  • nicht anerkannte Bezeichnungen oder irreführende Spezialisierungsangaben,
  • vergleichende Werbung („besser als“, „führend in“),
  • Erfolgsgarantien oder Heilsversprechen,
  • Vorher-Nachher-Darstellungen, soweit sie gegen das HWG verstoßen,
  • produktbezogene Werbung oder wirtschaftliche Verflechtungen ohne Transparenz,
  • Rabatt- oder Gutscheinaktionen im medizinischen Bereich,
  • emotionalisierende oder unsachliche Darstellung medizinischer Maßnahmen.

Auch im digitalen Raum gilt die ärztliche Schweigepflicht uneingeschränkt.

Pflichtangaben bei Praxis-Webseiten (Impressum)

Praxis-Webseiten unterfallen den Informationspflichten des § 5 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Zwingend anzugeben sind:

  1. Name und Anschrift
    Vollständiger Name und ladungsfähige Anschrift
  2. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
    E-Mail-Adresse sowie weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeiten
  3. Berufsrechtliche Angaben
    • Gesetzliche Berufsbezeichnung („Arzt“/„Ärztin“)
    • Staat der Verleihung
    • Zuständige Landesärztekammer
    • Hinweis auf die einschlägige Berufsordnung sowie das Heilberufe-Kammergesetz (mit Zugangsangabe)
  4. Aufsichtsbehörden
    Angabe der zuständigen Ärztekammer als Berufsaufsicht; bei Vertragsärzten zusätzlich Hinweis auf die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.
  5. Rechtsform und Vertretungsverhältnisse
    Bei juristischen Personen oder Berufsausübungsgemeinschaften: Rechtsform und vertretungsberechtigte Personen.
  6. Registerangaben
    Sofern einschlägig: Partnerschaftsregister und Registernummer.
  7. Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerNur soweit eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit besteht.

Ein Verstoß gegen § 5 DDG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zudem kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Betracht.

Digitale Kommunikation und Social Media

Die ärztliche Außendarstellung findet nicht mehr ausschließlich über klassische Kanäle wie Praxisschild, Briefbogen oder die eigene Webseite statt. Digitale Kommunikationsformen, insbesondere soziale Netzwerke, Video‑ und Messaging‑Dienste haben erheblich an Bedeutung gewonnen. Auch diese Kommunikationsformen unterliegen uneingeschränkt den berufsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Anforderungen, die für die ärztliche Außendarstellung allgemein maßgeblich sind.

Die Bundesärztekammer hat hierzu eine praxisnahe Orientierungshilfe veröffentlicht: „Ärztinnen und Ärzte in sozialen Medien – Worauf Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinstudierende bei der Nutzung sozialer Medien achten sollten“. Diese Handreichung erläutert anhand von Fallbeispielen typische Fragestellungen und sensibilisiert für besondere rechtliche Risiken.

Besondere rechtliche Risiken bestehen insbesondere bei:

  • der Veröffentlichung von Patientenbildern oder patientenbezogenen Informationen,
  • der Nutzung von Bewertungen oder Rankings zu Werbezwecken,
  • Kooperationen mit Influencern oder Produktplatzierungen,
  • öffentlicher individueller medizinischer Beratung,
  • Rabattaktionen, Gewinnspielen oder Gutscheinmodellen,
  • emotionalisierter oder werblich übersteigerter Darstellung medizinischer Leistungen.

Auch im digitalen Raum gelten uneingeschränkt die ärztliche Schweigepflicht sowie die datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Umgang mit Bewertungsportalen

Bewertungsportale sind eng mit der digitalen Außendarstellung verknüpft und können die Wahrnehmung ärztlicher Leistungen durch Patientinnen und Patienten nachhaltig beeinflussen. Online‑Bewertungen besitzen oft mittelbar werbliche Wirkung, wenn sie zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.

Ärztinnen und Ärzte dürfen auf Bewertungen reagieren, müssen dabei jedoch folgende Grundsätze beachten:

  • die ärztliche Schweigepflicht strikt wahren,
  • keine patientenbezogenen Informationen offenlegen – auch nicht zur Richtigstellung,
  • sachlich, zurückhaltend und professionell kommunizieren,
  • Bewertungen nicht manipulieren oder gezielt beeinflussen.

Unzulässig ist insbesondere eine irreführende werbliche Hervorhebung einzelner Bewertungen oder die Gewährung von Anreizen für positiver Rückmeldungen.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen berufsrechtliche Werbevorschriften können berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Daneben kommen in Betracht:

  • wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche,
  • kostenpflichtige Abmahnungen,
  • Bußgelder nach dem DDG,
  • gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen (z. B. bei Verstößen gegen Schweigepflichten).

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