Liste von Ärzten nach § 13 Abs. 3 Schwangerschafts­konfliktgesetz

Mit dem am 29. März 2019 in Kraft getre­te­nen Gesetz zur Verbes­se­rung der Infor­ma­tion über einen Schwan­ger­schafts­ab­bruch wurde das Schwan­ger­schafts­kon­flikt­ge­setz in § 13 ergänzt. Danach wurde die Bunde­s­ärz­te­kam­mer gebe­ten, eine Liste von Ärztin­nen und Ärzten sowie der Kran­ken­häu­ser und Einrich­tun­gen zu führen, die ihr mitge­teilt haben, dass sie Schwan­ger­schafts­ab­brü­che unter den Voraus­set­zun­gen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Straf­ge­setz­bu­ches durch­füh­ren. Die Bunde­s­ärz­te­kam­mer hat am 29. Juli 2019 den entspre­chen­den Regis­trie­rungs­pro­zess gest­ar­tet.

Der Eintrag in die Liste ist frei­wil­lig und kann auf der Inter­netseite der Bunde­s­ärz­te­kam­mer bean­tragt werden. Ein mehr­stu­fi­ger Veri­fi­zie­rungs­pro­zess gewähr­leis­tet die Sicher­heit und Korrekt­heit der Anga­ben. Ärzte, Kran­ken­häu­ser und Einrich­tun­gen werden unter ande­rem durch das Deut­sche Ärzte­blatt sowie die Home­page der Bunde­s­ärz­te­kam­mer über die Liste und das Anmel­de­pro­ze­dere infor­miert.