Organspende

Informationen rund um das Thema Organspende finden Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Seit ihrer Grün­dung im Jahr 1967 verfolgt die Bundes­zen­trale für gesund­heit­li­che Aufklä­rung (BZgA) das Ziel, Gesund­heits­ri­si­ken vorzu­beu­gen und gesund­heits­för­dernde Lebens­wei­sen zu unter­stüt­zen.

Infor­ma­ti­o­nen sowie den Organ­spen­de­aus­weis zum Ausdru­cken finden Sie auf der Webseite der BZgA.

Haus­ärzte können seit 1. März 2022 Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten hinsicht­lich einer Organ- und Gewe­be­spende bera­ten.

Gemäß aktu­a­li­sier­tem Trans­plan­ta­ti­ons­ge­setz § 2 Abs. 1a und 1b können Haus­ärz­tin­nen und Haus­ärzte seit 1. März 2022 ihre Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten über die Voraus­set­zun­gen und Möglich­kei­ten einer Organ- und Gewe­be­spende bera­ten und über die Abgabe einer Erklä­rung zur Organ- und Gewe­be­spende im Organ­spen­de­re­gis­ter infor­mie­ren.
In diesem Zusam­men­hang können auch nicht-voll­jäh­rige Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten darauf hinge­wie­sen werden, dass mit Voll­en­dung des 16. Lebens­jah­res eine Erklä­rung zur Organ- und Gewe­be­spende abge­ge­ben oder geän­dert werden kann. Bereits mit Voll­en­dung des 14. Lebens­jah­res kann einer Organ- und Gewe­be­spende wider­spro­chen werden.
Die Bera­tung durch die Haus­ärzte kann alle zwei Jahre pro Pati­ent abge­rech­net werden.
Um die erfor­der­li­chen Kennt­nisse zu erlan­gen, können sich Ärzte aller Fach­rich­tun­gen über das E-Lear­ning Portal der Deut­schen Stif­tung Organ­trans­plan­ta­tion elear­ning.dso.de einlog­gen, um das Lern­mo­dul „Basis­mo­dul Haus­a­rzt“ zu absol­vie­ren. Das Modul ist mit zwei CME-Punk­ten zerti­fi­ziert.

Infor­ma­ti­o­nen zur Lebend­s­pende

Die Spende von Orga­nen zu Lebzei­ten der Spen­de­rin oder des Spen­ders ist gesetz­lich detail­liert gere­gelt. In Bayern sind die Rege­lun­gen im Trans­plan­ta­ti­ons­ge­setz (TPG) und im Gesetz zur Ausfüh­rung des Trans­plan­ta­ti­ons­ge­set­zes (AGTPG) spezi­fi­ziert.

Der große Unter­schied zur Organ­spende nach dem Tod liegt darin, dass die Spende im Vorfeld orga­ni­siert wird. Das bringt Vorteile für die Durch­füh­rung und kommt der Empfän­ge­rin bezie­hungs­weise dem Empfän­ger zu Gute. Demge­gen­über steht aller­dings, dass die Spen­de­rin bzw. der Spen­der durch die Spende geschä­digt wird: Durch den Eingriff an sich, unter Umstän­den durch das Nach­las­sen der Leis­tungs­fä­hig­keit des verblie­be­nen Organs und even­tu­ell durch Folge­er­kran­kun­gen wie zum Beispiel das Fatigue Syndrom.

Sofern kein Organ aus einer post­mor­ta­len Spende verfüg­bar ist, können sich spen­de­wil­lige Paare in einem der sechs baye­ri­schen Trans­plan­ta­ti­ons­zen­tren der Univer­si­täts­kli­ni­ken (Augs­burg, Erlan­gen-Nürn­berg, München Groß­ha­dern, München rechts der Isar, Regens­burg, Würz­burg) vorstel­len. Sie werden vorab unter­sucht, ob eine Lebendor­gan­spende unter medi­zi­ni­schen Gesichts­punk­ten möglich ist. Neben einer Aufklä­rung über die Eingriffe und mögli­che Risi­ken erfolgt eine erste Einschät­zung, ob eine Trans­plan­ta­tion geset­zes­kon­form durch­ge­führt werden kann. Bei entspre­chen­der Beur­tei­lung, wird das Paar der zuge­hö­ri­gen Kommis­sion vorge­stellt.

Die Kommis­sion, jeweils beste­hend aus einem Arzt / einer Ärztin, einer psycho­lo­gisch erfah­re­nen Person und einem Juris­ten / einer Juris­tin mit Befä­hi­gung zum Rich­ter­amt befragt das trans­plan­ta­ti­ons­wil­lige Paar. Die Kommis­sion stellt anschlie­ßend ein Votum darüber aus, ob die gesetz­li­chen Vorga­ben erfüllt sind oder ob irgend­wel­che erkenn­ba­ren Gründe gegen eine Organ­spende spre­chen. Nur in sehr selte­nen Fällen fällt dieses Votum nega­tiv aus.

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Ihr Ansprechpartner

Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) Bayern
Lean-Christ-Straße 44
82152 Martinsried/München