Verfahrensordnung für Sprachtests bei Anträgen auf Erteilung einer ärztlichen Berufszulassung

Inkraftgetreten am 01.01.2024

Präambel1

1 Der besse­ren Lesbar­keit wegen wird in dieser Verfah­rens­ord­nung auf die gleich­zei­tige Verwen­dung männ­li­cher und weib­li­cher Sprach­for­men verzich­tet. Sämt­li­che Perso­nen­be­zeich­nun­gen gelten gleich­wohl für beider­lei Geschlecht.

Wer eine Berufszulassung als Arzt nach der Bundesärzteordnung beantragt, muss nach den geltenden Bestimmungen unter anderem über die für die Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Berufszulassung als Arzt sind in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken, im Folgenden „Regierung“ genannt. Die Regierung entscheidet im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens, wer einen Sprachtest zum Nachweis der für die Berufsausübung als Arzt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache abzulegen hat. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 hat einstimmig Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen beschlossen. Auf der Grundlage jenes Eckpunktepapiers haben das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention und die Bayerische Landesärztekammer diese mit den Regierungen abgestimmte Verfahrensordnung für Sprachtests bei Anträgen auf Erteilung einer ärztlichen Berufszulassung vereinbart.

§ 1 
Abnahme des Sprachtests

Im Rahmen eines bei der Regie­rung anhän­gi­gen Verfah­rens auf Zulas­sung zum ärzt­li­chen Beruf nimmt die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) im Auftrag der Regie­rung den Sprach­test ab, wenn dieser von der Regie­rung für erfor­der­lich gehal­ten wird.

§ 2 
Bewertungsgremium

§ 3 
Anmeldung und Ladung zum Sprachtest

§ 4 
Identitätsnachweis, Hilfsmittel und Arbeitsmaterialien

§ 5 
Nichterscheinen, verspätetes Erscheinen

Erscheint die antrag­stel­lende Person zum Sprach­test nicht, kann sich diese wegen eines Folge­ter­mins bei der BLÄK anmel­den. Bei verspä­te­tem Erschei­nen zum Sprach­test kann eine Teil­nahme am selben Tag regel­mä­ßig nicht mehr durch­ge­führt werden; die antrag­stel­lende Person kann sich jedoch erneut wegen eines Folge­ter­mins anmel­den. Kann der Sprach­test in den Fällen nach Satz 1 und 2 nicht durch­ge­führt werden, ist der Regie­rung seitens der BLÄK darüber Mittei­lung zu machen.

§ 6 
Belange von Personen mit Behinderungen

Die beson­de­ren Belange von Perso­nen mit Behin­de­run­gen sind zur Wahrung ihrer Chan­cen­gleich­heit bei Durch­füh­rung des Sprach­tests zu berück­sich­ti­gen, soweit dies erfor­der­lich ist.

§ 7 
Nicht-Öffentlichkeit

Die Abnahme des Sprach­tests ist nicht öffent­lich. Zustän­di­gen Mita­r­bei­tern des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit, Pflege und Präven­tion, der Regie­rung und der BLÄK sowie Prüfern der BLÄK steht der Zutritt als Gast zu. Glei­ches gilt für Vorstands­mit­glie­der und Gäste aus ande­ren Landes­ärz­te­kam­mern nach Zustim­mung durch den Präsi­den­ten. Auch die antrag­stel­lende Person muss mit der Anwe­sen­heit der in Satz 1 genann­ten Perso­nen einver­stan­den sein. Mehr als zwei Gäste sollen im Sprach­test nicht anwe­send sein; sie haben sich jeder Einwir­kung auf die Abnahme und die Bewer­tung des betref­fen­den Sprach­tests zu enthal­ten.

§ 8 
Nachzuweisende sprachliche Qualifikation

§ 9 
Art und Gliederung des Sprachtestes, Umsetzungshilfen

§ 10 
Niederschrift

Über den Sprach­test wird von dem Bewer­tungs­gre­mium eine Nieder­schrift ange­fer­tigt, die folgende Anga­ben zu enthal­ten hat:

  1. Vor- und Nachnamen der Personen des Bewertungsgremiums,
  2. Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der antragstellenden Person,
  3. Datum des Sprachtests,
  4. Uhrzeit des Beginns und des Endes der Abnahme des Sprachtests,
  5. Vermerk über die stattgefundene Belehrung vor Beginn der Abnahme des Sprachtests (über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme), sowie über die Frage, ob die antragstellende Person sich zur Abnahme des Sprachtests, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht, bereit fühlt,
  6. sonstige wesentliche Aspekte zum äußeren Ablauf des Sprachtests, wie z.B. Rücktritt nach Beginn des Sprachtests, gegebenenfalls zur Chancengleichheit gewährte Nachteilsausgleiche für Personen mit Behinderung, Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel,
  7. Ergebnis des Sprachtests; wurde der Sprachtest nicht erfolgreich abgelegt, sind hierfür die wesentlichen Gesichtspunkte anzugeben,
  8. Unterschrift aller Personen des Bewertungsgremiums.

§ 11 
Ergebnis des Sprachtests

§ 12 
Wiederholung des Sprachtests

Wurde der Sprach­test nicht bestan­den, kann sich die antrag­stel­lende Person zu einem neuer­li­chen Sprach­test anmel­den. Dieser kann nur als Ganzes abge­legt werden. Die Anzahl der Wieder­ho­lungs­mög­lich­kei­ten ist nicht begrenzt. Eine neuer­li­che Anmel­dung sollte jedoch frühes­tens 3 Monate nach Able­gung des letz­ten Sprach­tests erfol­gen.

§ 13 
Verfahrenskosten für den Sprachtest

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)

Gemein­sa­mer Euro­pä­i­scher Refe­renz­rah­men für Spra­chen (GER)
Level B: Selb­stän­dige Sprach­ver­wen­dung

Nive­au­stufe B2 – Selb­stän­dige Sprach­ver­wen­dung:

Kann die Haup­t­in­halte komple­xer Texte zu konkre­ten und abstrak­ten Themen verste­hen; versteht im eige­nen Spezi­al­ge­biet auch Fach­dis­kus­si­o­nen.

Kann sich so spon­tan und flie­ßend verstän­di­gen, dass ein norma­les Gespräch mit Mutter­sprach­lern ohne größere Anstren­gung auf beiden Seiten gut möglich ist.

Kann sich zu einem brei­ten Themen­spek­trum klar und detail­liert ausdrü­cken, einen Stand­punkt zu einer aktu­el­len Frage erläu­tern und die Vor- und Nach­teile verschie­de­ner Möglich­kei­ten ange­ben.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2)

Gemein­sa­mer Euro­pä­i­scher Refe­renz­rah­men für Spra­chen (GER)
Level C: Kompe­tente Sprach­ver­wen­dung

Nive­au­stufe C1 – Fach­kun­dige Sprach­kennt­nisse:

Kann ein brei­tes Spek­trum anspruchs­vol­ler, länge­rer Texte verste­hen und auch impli­zite Bedeu­tun­gen erfas­sen.

Kann sich spon­tan und flie­ßend ausdrü­cken, ohne öfter deut­lich erkenn­bar nach Worten suchen zu müssen.

Kann die Spra­che im gesell­schaft­li­chen und beruf­li­chen Leben oder in Ausbil­dung und Studium wirk­sam und flexi­bel gebrau­chen.

Kann sich klar, struk­tu­riert und ausführ­lich zu komple­xen Sach­ver­hal­ten äußern und dabei verschie­dene Mittel zur Text­ver­knüp­fung ange­mes­sen verwen­den.