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Fragen & Antworten zum Weiterbildungsregister
Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert das Weiterbildungsregister?
Die gesetzliche Grundlage für das Weiterbildungsregister findet sich in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns unter § 5 Abs. 9 Sätze 1 und 2 (WBO 2021), wonach der Weiterbildungsbefugte verpflichtet ist, an den von der BLÄK durchgeführten Evaluationen und anderen eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Weiterbildung teilzunehmen und auf Anforderung der BLÄK mitzuteilen hat, welche Ärzte sich bei ihm in Weiterbildung befinden.
Wann muss die Meldung für das Weiterbildungsregister durchgeführt werden?
Jeweils im Oktober werden alle Weiterbildungsbefugten für Facharztbezeichnungen per E-Mail kontaktiert und um Mitteilung ihrer WBA gebeten, die am Stichtag 1. Oktober des aktuellen Jahres an ihrer Weiterbildungsstätte tätig waren bzw. sind. Auch Weiterbildungsbefugte, die am Stichtag keine WBA hatten, werden um Information als „Nullmeldung“ gebeten. Sollte trotz Anschreiben keine Meldung bei der BLÄK eingehen, wird nach einem ersten Erinnerungsschreiben ein Mahnverfahren eingeleitet.
Warum führt die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) ein Weiterbildungsregister ein?
Mit Hilfe des Weiterbildungsregisters soll unter anderem auch beantwortet werden können, wer sich wo in einer Facharztweiterbildung befindet. Ferner soll anhand der erfassten Daten abgeschätzt werden, wo Engpässe in der zukünftigen ärztlichen Versorgung auftreten werden. Auf Grundlage dieser Informationen können dann gegensteuernde Maßnahmen eingeleitet werden.
Wie kann ich die Daten meiner WBA melden?
Im Oktober erhalten Sie eine E-Mail mit entsprechenden Informationen.
Muss ich mich als Weiterbilder melden, auch wenn ich nicht angeschrieben wurde?
Aus folgenden Gründen könnten Sie nicht angeschrieben worden sein:
- Sie haben eine Weiterbildungsbefugnis in einem Schwerpunkt oder in einer Zusatzbezeichnung. Nur Weiterbilder in Facharztbezeichnungen wurden kontaktiert. Weiterbilder in Schwerpunkten und Zusatzbezeichnungen werden aktuell nicht berücksichtigt.
- Ihre E-Mail-Adresse ist nicht mehr aktuell.
- Ihre Weiterbildungsbefugnis ist nicht mehr gültig.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Team der Qualitätssicherung.
Bei mir sind WBA in Rotation bzw. meine WBA sind gerade in Rotation in anderen Abteilungen. Welche WBA muss ich angeben?
Bitte geben Sie die WBA an, die bei Ihnen unter Vertrag stehen („Stammpersonal“), auch wenn die WBA sich aktuell in einer anderen Abteilung in Rotation befinden. WBA, die nicht zu Ihrem Stammpersonal gehören, geben Sie bitte nicht in der Erhebung an. Sofern Sie kein eigenes Stammpersonal haben (z. B. als Weiterbildungsbefugte in Notfallaufnahmen), geben Sie bitte die Anzahl der WBA mit „0“ an. Dies hat keine Konsequenzen für Ihre Weiterbildungsbefugnis.
In meiner Klinik gibt es keine feste Zuordnung, sondern einen WBA-Pool.
Geben Sie in diesem Fall bitte die WBA an, die am Stichtag 1. Oktober in Ihrer Abteilung eingesetzt waren, auch wenn es sich um keine feste Zuordnung handelt.
Am Stichtag hatte ich keinen WBA beschäftigt. Ist eine Meldung trotzdem notwendig?
Ja. Auch Weiterbildungsbefugte, die am Stichtag keine WBA hatten, werden um Information als „Nullmeldung“ gebeten. Eine Konsequenz für die Weiterbildungsbefugnis hat die Nullmeldung nicht.
Was muss ich als Weiterbilder melden?
- Meldung, ob Sie an der Weiterbildungsstätte noch als Weiterbilder tätig sind.
- EFN, Name, Vorname, Geburtsdatum, vertragliche Wochenarbeitszeit aller WBA zum Stichtag 1. Oktober
- EFN, Name, Vorname, Geburtsdatum, vertragliche Wochenarbeitszeit aller WBA, die zum Stichtag ihre Weiterbildung länger unterbrochen haben
- Angabe, ob Sie zum Stichtag 1. Oktober keinen WBA beschäftigt hatten („Nullmeldung“)
Was passiert mit den Meldedaten?
Die Daten werden statistisch ausgewertet und in anonymisierter Form jährlich auf der Website der BLÄK sowie im Bayerischen Ärzteblatt veröffentlicht.
Ich bin gemeinsam mit weiteren Ärztinnen/Ärzten zur Weiterbildung befugt. Meine Kollegin/mein Kollege hat ebenfalls die Aufforderung per E-Mail erhalten. Müssen wir alle die Meldung durchführen?
Nein. Bei gemeinsamen Befugnissen werden zwar alle Beteiligten angeschrieben, aber es muss nur eine Meldung abgegeben werden. Bitte sprechen Sie sich untereinander ab, wer die Meldung durchführt. Bitte geben Sie alle WBA an, die aktuell im Rahmen der laufenden Befugnis weitergebildet werden, auch wenn sie eventuell auf mehrere Weiterbildungsstätten verteilt beschäftigt sind.
Ist eine Meldung ohne Aufforderung oder eine unterjährige Meldung notwendig?
Nein. Weiterbildungsbefugte müssen nur nach Aufforderung der BLÄK ihre WBA melden.
Ich hatte zum Stichtag keinen WBA beschäftigt („Nullmeldung"). Hat dies Konsequenzen für meine Befugnis?
Nein, diese Information benötigt die BLÄK nur für rein statistische Zwecke. Deshalb ist es wichtig, dass Sie trotz fehlender WBA die Meldung durchführen.
Darf ich als Weiterbilder die Daten meiner WBA der BLÄK mitteilen?
Im Vorfeld wurde vom Datenschutzbeauftragten der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) festgestellt, dass die Datenerfassung datenschutzkonform erfolgt. Die Verarbeitung der erfassten Daten erfolgt im Rahmen unserer Aufgabenerfüllung gemäß Art. 4 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit § 5 Abs. 9 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der aktuellen Fassung (WBO 2021). Eine Weitergabe der persönlichen Daten der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung erfolgt nicht.
Was passiert, wenn ich angebe, nicht mehr an der Weiterbildungsstätte tätig zu sein?
In diesem Fall wird die Weiterbildungsbefugnis zu dem von Ihnen angegeben Datum beendet. Falls Sie mit weiteren Weiterbildungsbefugten gemeinsam eine Weiterbildungsbefugnis innehatten, wird die BLÄK auf die verbleibenden Weiterbildungsbefugten zukommen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an das Team der Stabsstelle Qualitätssicherung unter der Telefonnummer 089 4147 197 oder per E-Mail an wb-qs@blaek.de.