Atteste

  • Atteste
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Schulunfähigkeitsbescheinigungen
atteste

Ärzt­li­che Atteste jegli­cher Art müssen den Anfor­de­run­gen des § 25 BO genü­gen. Nach § 25 BO gilt, dass der Arzt bei der Ausstel­lung ärzt­li­cher Gutach­ten und Zeug­nisse – zu denen auch Atteste zählen – mit der notwen­di­gen Sorg­falt zu verfah­ren und nach bestem Wissen seine ärzt­li­che Über­zeu­gung auszu­spre­chen hat. Der Arzt darf Atteste daher nicht leicht­fer­tig ausstel­len, sondern nur, wenn er aufgrund eige­ner Erkennt­nisse zu der entspre­chen­den Über­zeu­gung gelangt ist.

Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns - Bekanntmachung vom 09. Januar 2012 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2021 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, Seite 608)

§ 25
Ärztliche Gutachten und Zeugnisse

Bei der Ausstel­lung ärzt­li­cher Gutach­ten und Zeug­nisse hat der Arzt mit der notwen­di­gen Sorg­falt zu verfah­ren und nach bestem Wissen seine ärzt­li­che Über­zeu­gung auszu­spre­chen. Gutach­ten und Zeug­nisse, zu deren Ausstel­lung der Arzt verpflich­tet ist oder die auszu­stel­len er über­nom­men hat, sind inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist abzu­ge­ben. Zeug­nisse über Mita­r­bei­ter und Ärzte in Weiter­bil­dung müssen grund­sätz­lich inner­halb von drei Mona­ten nach Antrag­stel­lung, bei Ausschei­den unver­züg­lich, ausge­stellt werden.

Spezi­ell für Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen ist zusätz­lich die Arbeits­un­fä­hig­keits-Richt­li­nie des Gemein­sa­men Bundes­aus­schus­ses zu beach­ten, nach welcher eine rück­wir­kende Beschei­ni­gung über die Arbeits­un­fä­hig­keit nur ausnahms­weise erfol­gen soll und in der Regel nur für bis zu drei Tage zuläs­sig ist (§ 5 Abs. 3 Arbeits­un­fä­hig­keits-Richt­li­nie).

Arbeit­ge­ber haben bei Zwei­feln, ob tatsäch­lich eine Arbeits­un­fä­hig­keit bei ihrem Arbeit­neh­mer vorliegt, die Möglich­keit, von der Kran­ken­kasse des Mita­r­bei­ters zu verlan­gen, dass diese beim Medi­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­ver­si­che­rung (MDK) eine gutach­ter­li­che Stel­lung­nahme zur Besei­ti­gung dieser Zwei­fel einholt (vgl. § 275 Abs. 1a S. 3 SGB V).

Eine der Arbeits­un­fä­hig­keits-Richt­li­nie vergleich­bare Rege­lung gibt es zwar im Bereich der Schu­l­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen nicht, jedoch wird man auch hier nach den allge­mei­nen Grund­sät­zen, dass Atteste mit der notwen­di­gen Sorg­falt auszu­stel­len sind (s. o., § 25 BO), eine rück­wir­kende Beschei­ni­gung nur in Ausnah­men­fäl­len in Erwä­gung ziehen können. Dies wird dann in Betracht kommen, wenn es vom Krank­heits­ver­lauf her noch nach­voll­zieh­bar ist, dass die betref­fende Krank­heit für den Zeit­raum, für den rück­da­tiert wird, wohl auch schon vorge­le­gen hat.

Vielleicht ebenfalls interessant:

Berufliche Kooperationen

loewe-rechtliche-grundlagen

Datenschutz

loewe-rechtliche-grundlagen

Tumornachsorgekalender

loewe-faq
icon-arrow-download icon-arrow-right-round icon-arrow-right icon-bars icon-checkmark--checked icon-checkmark icon-chevron-left icon-chevron-right icon-contact-external icon-contact icon-down icon-login icon-parapgrah icon-search icon-instagram icon-up