Ärztliche Atteste jeglicher Art müssen den Anforderungen des § 25 BO genügen. Nach § 25 BO gilt, dass der Arzt bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse – zu denen auch Atteste zählen – mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen hat. Der Arzt darf Atteste daher nicht leichtfertig ausstellen, sondern nur, wenn er aufgrund eigener Erkenntnisse zu der entsprechenden Überzeugung gelangt ist.
Speziell für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist zusätzlich die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten, nach welcher eine rückwirkende Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise erfolgen soll und in der Regel nur für bis zu drei Tage zulässig ist (§ 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).
Arbeitgeber haben bei Zweifeln, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Arbeitnehmer vorliegt, die Möglichkeit, von der Krankenkasse des Mitarbeiters zu verlangen, dass diese beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine gutachterliche Stellungnahme zur Beseitigung dieser Zweifel einholt (vgl. § 275 Abs. 1a S. 3 SGB V).
Eine der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vergleichbare Regelung gibt es zwar im Bereich der Schulunfähigkeitsbescheinigungen nicht, jedoch wird man auch hier nach den allgemeinen Grundsätzen, dass Atteste mit der notwendigen Sorgfalt auszustellen sind (s. o., § 25 BO), eine rückwirkende Bescheinigung nur in Ausnahmenfällen in Erwägung ziehen können. Dies wird dann in Betracht kommen, wenn es vom Krankheitsverlauf her noch nachvollziehbar ist, dass die betreffende Krankheit für den Zeitraum, für den rückdatiert wird, wohl auch schon vorgelegen hat.