Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Richtlinie (EU) 2018/958
Nach Art. 2 Absatz 5 Satz 2 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) hat die Landesärztekammer mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die satzungsgebende Versammlung über eine Vorschrift, die die Ausübung des ärztlichen Berufes beschränkt, einen Entwurf auf der Internetseite zu veröffentlichen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.