Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer - Bekanntmachung vom 27. August 2007 -, zuletzt geändert am 13.10.2019 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2019, S. 648)

Inkraftgetreten am 01.01.2020 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2019, S. 648

Der 78. Bayerische Ärztetag hat am 13. Oktober 2019 folgende Änderung der Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. August 2007, zuletzt geändert am 25. Oktober 2015 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2015, Seite 669 f.), beschlossen:

§ 1
 

(1)
Jeder Arzt, der in Bayern ärzt­lich tätig ist oder, ohne ärzt­lich tätig zu sein, in Bayern seine Haupt­woh­nung im Sinne des Melde­rechts hat, ist verpflich­tet, sich unver­züg­lich – spätes­tens inner­halb eines Monats – bei dem für ihn zustän­di­gen Kreis­ver­band oder Bezirks­ver­band (Melde­stelle) anzu­mel­den.
(2)
Zustän­dig sind die Melde­stel­len, in deren Bereich sich der Arzt nieder­ge­las­sen hat oder sonst ärzt­lich tätig ist. Übt er keine ärzt­li­che Tätig­keit aus, rich­tet sich die Zustän­dig­keit nach seiner Haupt­woh­nung.

§ 2
 

Die Melde­pflicht nach § 1 besteht unbe­scha­det einer gleich­zei­ti­gen Zuge­hö­rig­keit zur ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung eines ande­ren Landes der Bundes­re­pu­blik Deut­sch­land oder außer­halb des Geltungs­be­rei­ches der Bunde­s­ärz­te­ord­nung (BÄO).

§ 3
 

(1)
Bei der zustän­di­gen Melde­stelle ist der zur Verfü­gung gestellte Melde­bo­gen vom Arzt voll­stän­dig ausge­füllt und unter­schrie­ben einzu­rei­chen. Dem Melde­bo­gen sind amtlich beglau­bigte Abschrif­ten bzw. amtlich beglau­bigte Foto­ko­pien der folgen­den Nach­weise beizu­fü­gen:
Appro­ba­ti­ons­ur­kunde bzw. Erlaub­nis gemäß § 10 Bunde­s­ärz­te­ord­nung (BÄO);
Falls zutref­fend:
Promo­ti­ons­ur­kunde,
Erlaub­nis zum Führen auslän­di­scher akade­mi­scher Grade,
Ernen­nungs­ur­kunde(n),
Fach­a­rz­tur­kunde(n),
Schwer­punkt­be­zeich­nungs­ur­kunde(n),
Zusatz­be­zeich­nungs­ur­kunde(n),
sonst. Fach­kunde(n) / ärzt­li­che Quali­fi­ka­tion(en).
(2)
Die Melde­stelle kann bei berech­tig­ten Zwei­feln die Vorlage der Origi­nal­ur­kun­den und soweit erfor­der­lich weitere Nach­weise verlan­gen.
(3)
Auf die Beifü­gung der in Absatz 1 Satz 2 aufge­führ­ten Nach­weise kann verzich­tet werden, wenn der melde­pflich­tige Arzt aus dem Zustän­dig­keits­be­reich eines Kreis­ver­ban­des oder Bezirks­ver­ban­des in den eines ande­ren wech­selt und die bereits erfolgte Vorlage der Nach­weise bewie­sen ist.

§ 4
 

Ärzte, die sich bei der zustän­di­gen Melde­stelle bereits ange­mel­det haben, sind verpflich­tet, deren Auffor­de­rung zur Ergän­zung des Melde­bo­gens oder der vorzu­le­gen­den Nach­weise nach­zu­kom­men.

§ 5
 

(1)
Ein Arzt hat der für ihn zustän­di­gen Melde­stelle anzu­zei­gen:
a)
die Änderung seines Namens unter Vorlage einer diesbezüglichen amtlichen Urkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie;
b)
die Niederlassung als freipraktizierender Arzt unter Angabe der gegebenenfalls geführten Facharztbezeichnung, der Praxisart (z. B. Einzel- oder Gemeinschaftspraxis), der Praxisanschrift, die Sprechzeiten gemäß § 17 Abs. 4 3. Spiegelstrich der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und der Wohnanschrift oder als angestellter Arzt die Art der Tätigkeit, die Beschäftigungsstelle und die Wohnanschrift;
c)
die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung unter Angabe der geführten Facharztbezeichnung, der Beschäftigungsstelle und der Wohnanschrift;
d)
weitere ärztliche Titel, Amts- oder Dienstbezeichnungen, die nicht in § 3 Abs. 1 genannt sind; für die Führung der Bezeichnung "Professor" ist die "Berufsordnung für die Ärzte Bayerns" zu beachten;
e)
den Wechsel der geführten Facharztbezeichnung, der Praxisart, die Verlegung der Praxis oder der Beschäftigungsstelle sowie die Änderung der Wohnanschrift;
f)
in welcher Facharzt- und/oder Schwerpunktkompetenz bzw. in welcher Zusatzweiterbildung und in welcher Abteilung er sich in Weiterbildung befindet sowie der Wechsel der Abteilung innerhalb einer Institution;
g)
die Beendigung und ggf. Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.
(2)
In den Fällen des Absat­zes 1 Buch­stabe b) und c) sind die entspre­chen­den Nach­weise nach Maßgabe des § 3 vorzu­le­gen.
(3)
Die Anzeige hat binnen eines Monats unter Vorlage aller Nach­weise nach Eintritt des anzu­zei­gen­den Ereig­nis­ses zu erfol­gen. Die zustän­dige Melde­stelle ist befugt, weitere Nach­weise bezüg­lich der aufge­nom­me­nen Tätig­keit oder, sollte über­haupt keine Tätig­keit ausge­übt werden, der Haupt­woh­nung im Sinne des Melde­rechts, zu verlan­gen.

§ 6
 

Übt der Arzt eine ärzt­li­che Tätig­keit an mehre­ren Stand­orten in Bayern aus und liegt bereits eine Mitglied­s­chaft in einer ande­ren ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung vor, unter­rich­tet der ärzt­li­che Bezirks­ver­band die für die weite­ren Tätig­keit­sorte zustän­di­gen Berufs­ver­tre­tun­gen über die Mitglie­der­da­ten, auf die sich die Melde- und Anzei­gen­pflich­ten nach § 3 bezie­hen, soweit dies für die Erfül­lung ihrer Aufga­ben erfor­der­lich ist; dies gilt entspre­chend, wenn die Zustän­dig­kei­ten voll­stän­dig auf eine andere Berufs­ver­tre­tung über­ge­hen. Die betrof­fe­nen ärzt­li­chen Bezirks­ver­bände stim­men sich anhand der vorlie­gen­den Anga­ben des Arztes darüber ab, bei welcher Berufs­ver­tre­tung die Mitglied­s­chaft nach Art. 4 Abs. 2 S. 2 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG) begrün­det wird. Führt die Abstim­mung inner­halb der ärzt­li­chen Bezirks­ver­bände zu keinem Ergeb­nis oder ist die Fest­stel­lung des Beste­hens einer Mitglied­s­chaft aus ande­ren Grün­den nicht oder nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gem Aufwand möglich, über­mit­telt der bisher zustän­dige ärzt­li­che Bezirks­ver­band die zur Durch­füh­rung eines entspre­chen­den Fest­stel­lungs­ver­fah­rens erfor­der­li­chen Daten in Bezug auf das Mitglied an die Kammer. Die Kammer fordert den Betref­fen­den gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 3 HKaG inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist auf, zu erklä­ren, in welchem ärzt­li­chen Kreis­ver­band eine Mitglied­s­chaft begrün­det werden soll. Der Arzt hat die unwi­der­ruf­li­che Erklä­rung schrift­lich abzu­ge­ben; die betrof­fe­nen Kreis- und Bezirks­ver­bände sind von der Kammer über die abge­ge­bene Erklä­rung schrift­lich zu unter­rich­ten. Sofern die Erklä­rung nicht oder nicht inner­halb der gesetz­ten Frist abge­ge­ben wird, bestimmt die Kammer durch ein Losver­fah­ren, in welchem ärzt­li­chen Kreis­ver­band die Mitglied­s­chaft begrün­det wird. Dem Arzt sowie den betei­lig­ten Kreis- und Bezirks­ver­bän­den ist die Entschei­dung der Kammer schrift­lich mitzu­tei­len. Der Arzt ist über das in den Sätzen 3 bis 6 bestimmte Verfah­ren von der Kammer aufzu­klä­ren; das Losver­fah­ren darf erst durch­ge­führt werden, wenn die Aufklä­rung nach­weis­lich erfolgt ist.

§ 7
 

Die Mitglied­s­chaft in einer vergleich­ba­ren ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung außer­halb des Geltungs­be­reichs des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes lässt die Mitglied­s­chaft in einem ärzt­li­chen Kreis­ver­band unbe­rührt.

§ 8
 

Ein Arzt hat sich binnen eines Monats abzu­mel­den,
a)
wenn er die ärztliche Tätigkeit im Bereich eines Kreisverbandes aufgibt, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben;
b)
wenn er die ärztliche Tätigkeit in den Bereich eines anderen Kreisverbandes verlegt oder
c)
wenn er keine ärztliche Tätigkeit ausübt und seine Hauptwohnung in den Bereich eines anderen Kreisverbandes verlegt.

München, den 22.10.2019

Dr. med. Gerald Quitterer
Präsident

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