Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer - Bekanntmachung vom 27. August 2007 -, zuletzt geändert am 13.10.2019 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2019, S. 648)
Inkraftgetreten am 01.01.2020 •
Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2019, S. 648
Der 78. Bayerische Ärztetag hat am 13. Oktober 2019 folgende Änderung der Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. August 2007, zuletzt geändert am 25. Oktober 2015 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2015, Seite 669 f.), beschlossen:
§ 1
(1)
Jeder Arzt, der in Bayern ärztlich tätig ist oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern seine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich – spätestens innerhalb eines Monats – bei dem für ihn zuständigen Kreisverband oder Bezirksverband (Meldestelle) anzumelden.
(2)
Zuständig sind die Meldestellen, in deren Bereich sich der Arzt niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig ist.
Übt er keine ärztliche Tätigkeit aus, richtet sich die Zuständigkeit nach seiner Hauptwohnung.
§ 2
Die Meldepflicht nach § 1 besteht unbeschadet einer gleichzeitigen Zugehörigkeit zur ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesärzteordnung (BÄO).
§ 3
(1)
Bei der zuständigen Meldestelle ist der zur Verfügung gestellte Meldebogen vom Arzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Dem Meldebogen sind amtlich beglaubigte Abschriften bzw. amtlich beglaubigte Fotokopien der folgenden Nachweise beizufügen:
Approbationsurkunde bzw. Erlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung (BÄO);
Falls zutreffend:
Promotionsurkunde,
Erlaubnis zum Führen ausländischer akademischer Grade,
Ernennungsurkunde(n),
Facharzturkunde(n),
Schwerpunktbezeichnungsurkunde(n),
Zusatzbezeichnungsurkunde(n),
sonst. Fachkunde(n) / ärztliche Qualifikation(en).
(2)
Die Meldestelle kann bei berechtigten Zweifeln die Vorlage der Originalurkunden und soweit erforderlich weitere Nachweise verlangen.
(3)
Auf die Beifügung der in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Nachweise kann verzichtet werden, wenn der meldepflichtige Arzt aus dem Zuständigkeitsbereich eines Kreisverbandes oder Bezirksverbandes in den eines anderen wechselt und die bereits erfolgte Vorlage der Nachweise bewiesen ist.
§ 4
Ärzte, die sich bei der zuständigen Meldestelle bereits angemeldet haben, sind verpflichtet, deren Aufforderung zur Ergänzung des Meldebogens oder der vorzulegenden Nachweise nachzukommen.
§ 5
(1)
Ein Arzt hat der für ihn zuständigen Meldestelle anzuzeigen:
a)
die Änderung seines Namens unter Vorlage einer diesbezüglichen amtlichen Urkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie;
b)
die Niederlassung als freipraktizierender Arzt unter Angabe der gegebenenfalls geführten Facharztbezeichnung, der Praxisart (z. B. Einzel- oder Gemeinschaftspraxis), der Praxisanschrift, die Sprechzeiten gemäß § 17 Abs. 4 3. Spiegelstrich der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und der Wohnanschrift oder als angestellter Arzt die Art der Tätigkeit, die Beschäftigungsstelle und die Wohnanschrift;
c)
die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung unter Angabe der geführten Facharztbezeichnung, der Beschäftigungsstelle und der Wohnanschrift;
d)
weitere ärztliche Titel, Amts- oder Dienstbezeichnungen, die nicht in § 3 Abs. 1 genannt sind; für die Führung der Bezeichnung "Professor" ist die "Berufsordnung für die Ärzte Bayerns" zu beachten;
e)
den Wechsel der geführten Facharztbezeichnung, der Praxisart, die Verlegung der Praxis oder der Beschäftigungsstelle sowie die Änderung der Wohnanschrift;
f)
in welcher Facharzt- und/oder Schwerpunktkompetenz bzw. in welcher Zusatzweiterbildung und in welcher Abteilung er sich in Weiterbildung befindet sowie der Wechsel der Abteilung innerhalb einer Institution;
g)
die Beendigung und ggf. Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) und c) sind die entsprechenden Nachweise nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.
(3)
Die Anzeige hat binnen eines Monats unter Vorlage aller Nachweise nach Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses zu erfolgen. Die zuständige Meldestelle ist befugt, weitere Nachweise bezüglich der aufgenommenen Tätigkeit oder, sollte überhaupt keine Tätigkeit ausgeübt werden, der Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, zu verlangen.
§ 6
Übt der Arzt eine ärztliche Tätigkeit an mehreren Standorten in Bayern aus und liegt bereits eine Mitgliedschaft in einer anderen ärztlichen Berufsvertretung vor, unterrichtet der ärztliche Bezirksverband die für die weiteren Tätigkeitsorte zuständigen Berufsvertretungen über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigenpflichten nach § 3 beziehen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn die Zuständigkeiten vollständig auf eine andere Berufsvertretung übergehen. Die betroffenen ärztlichen Bezirksverbände stimmen sich anhand der vorliegenden Angaben des Arztes darüber ab, bei welcher Berufsvertretung die Mitgliedschaft nach Art. 4 Abs. 2 S. 2 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) begründet wird. Führt die Abstimmung innerhalb der ärztlichen Bezirksverbände zu keinem Ergebnis oder ist die Feststellung des Bestehens einer Mitgliedschaft aus anderen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, übermittelt der bisher zuständige ärztliche Bezirksverband die zur Durchführung eines entsprechenden Feststellungsverfahrens erforderlichen Daten in Bezug auf das Mitglied an die Kammer. Die Kammer fordert den Betreffenden gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 3 HKaG innerhalb einer angemessenen Frist auf, zu erklären, in welchem ärztlichen Kreisverband eine Mitgliedschaft begründet werden soll. Der Arzt hat die unwiderrufliche Erklärung schriftlich abzugeben; die betroffenen Kreis- und Bezirksverbände sind von der Kammer über die abgegebene Erklärung schriftlich zu unterrichten. Sofern die Erklärung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, bestimmt die Kammer durch ein Losverfahren, in welchem ärztlichen Kreisverband die Mitgliedschaft begründet wird. Dem Arzt sowie den beteiligten Kreis- und Bezirksverbänden ist die Entscheidung der Kammer schriftlich mitzuteilen. Der Arzt ist über das in den Sätzen 3 bis 6 bestimmte Verfahren von der Kammer aufzuklären; das Losverfahren darf erst durchgeführt werden, wenn die Aufklärung nachweislich erfolgt ist.
§ 7
Die Mitgliedschaft in einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung außerhalb des Geltungsbereichs des Heilberufe-Kammergesetzes lässt die Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband unberührt.
§ 8
Ein Arzt hat sich binnen eines Monats abzumelden,
a)
wenn er die ärztliche Tätigkeit im Bereich eines Kreisverbandes aufgibt, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben;
b)
wenn er die ärztliche Tätigkeit in den Bereich eines anderen Kreisverbandes verlegt oder
c)
wenn er keine ärztliche Tätigkeit ausübt und seine Hauptwohnung in den Bereich eines anderen Kreisverbandes verlegt.