Fortbildungsordnung - Richtlinie - Beschluss des Vorstandes der BLÄK vom 12. Februar 2022

Inkraftgetreten am 12.02.2022 • Veröffentlicht in

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 der Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) vom 13. Oktober 2013, in der Fassung vom 13. Oktober 2019, erlässt der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer die Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen:

1.
Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer

1.1
Voraus­set­zun­gen für die Vergabe eines Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­ka­tes
Das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat wird für die bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer (im Folgen­den Kammer genannt) gemel­de­ten Ärztin­nen und Ärzte auf Antrag ausge­stellt, wenn diese in fünf Jahren mindes­tens 250 Fort­bil­dungs­punkte erwor­ben und doku­men­tiert haben gemäß § 95d und § 136b Sozi­al­ge­setz­buch (SGB) V.
Aus Arti­kel 44 Abs. 2 des Baye­ri­schen Rettungs­dienst­ge­set­zes i. V. m. der Satzung über den Nach­weis zu erfül­len­der Fort­bil­dungs­pflicht vom 25. Okto­ber 2015 (Baye­ri­sches Ärzte­blatt 12/2015, Seite 670) von Ärzten im öffent­li­chen Rettungs­dienst, resul­tiert die Verpflich­tung zur fach­s­pe­zi­fi­schen Fort­bil­dung von Notärz­tin­nen und Notärz­ten. Hierzu besteht die Möglich­keit einer Selbst­ein­stu­fung absol­vier­ter fach­s­pe­zi­fi­scher notfall­me­di­zi­ni­scher Fort­bil­dun­gen über das indi­vi­du­elle BLÄK-Fort­bil­dungs­punk­te­konto. Basie­rend auf die in der Fort­bil­dungs­ord­nung und in der Satzung über den Nach­weis zu erfül­len­der Fort­bil­dungs­pflicht genann­ten Rechts­grund­la­gen sind 50 Fort­bil­dungs­punkte in fünf Jahren im Rahmen von 250 Fort­bil­dungs­punk­ten gemäß § 95d SGB V nach­zu­wei­sen. Zum Nach­weis der fach­s­pe­zi­fi­schen Fort­bil­dungs­punkte sind Selbst­stu­di­ums­punkte ausge­schlos­sen. Aufgrund der derzei­ti­gen Pande­mie­si­tua­tion und dem daraus resul­tie­ren­den Mangel an Fort­bil­dungs­mög­lich­kei­ten kann der Nach­weis auch dann geführt werden, wenn die Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung maxi­mal 25 Monate nach dem in § 3 S.1 der Satzung über den Nach­weis zu erfül­len­der Fort­bil­dungs­pflicht von Ärzten im öffent­li­chen Rettungs­dienst genann­ten Bemes­sungs­zeit­raum erfüllt wird.
1.2
Zuer­ken­nung von Fort­bil­dungs­punk­ten
Die Zuer­ken­nung von Fort­bil­dungs­punk­ten für Veran­stal­tun­gen erfolgt ausschließ­lich dann, wenn diese sich entspre­chend ange­kün­digt an Ärzte sowie ärzt­lich gelei­tete Teams rich­tet. Wenn sich das Notfall­trai­ning an das Praxis­team rich­tet, dürfen Fort­bil­dungs­punkte zuer­kannt werden. Assis­tenz­per­so­nal kann einge­bun­den werden. Die Grund­ein­heit der Fort­bil­dungs­ak­ti­vi­tä­ten ist der „Fort­bil­dungs­punkt“. Dieser entspricht einer Fort­bil­dungs­ein­heit (FBE), einer abge­schlos­se­nen Fort­bil­dungs­stunde (45 Minu­ten).
Für inter­ak­tive Fort­bil­dun­gen sowie bei einer Lern­er­folgs­kon­trolle sind die in der Richt­li­nie fest­ge­leg­ten Zusatz­punkte erwerb­bar. In den einzel­nen Kate­go­rien der ärzt­li­chen Fort­bil­dung kann die Höchst­menge der auf das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat anre­chen­ba­ren Punkte pro Erfas­sungs­zeit­raum begrenzt werden.
Der Erwerb von Fort­bil­dungs­punk­ten für die Teil­nahme an Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen setzt die vorhe­rige Aner­ken­nung der für den Veran­stal­tungs­ort zustän­di­gen Ärzte­kam­mer voraus.
Bei einer Teil­nahme an Fort­bil­dungs­maß­nah­men im Ausland werden Fort­bil­dungs­punkte zuer­kannt, wenn sie den Voraus­set­zun­gen dieser Richt­li­nie dem Wesen nach entspre­chen. Im begrün­de­ten Einzel­fall kann eine vorhe­rige Aner­ken­nung entfal­len.
Fort­bil­dungs­punkte werden dabei nach den in dieser Richt­li­nie tabel­la­risch aufge­führ­ten Krite­rien zuer­kannt.
Nach einer 45 Minu­ten dauern­den Fort­bil­dung/einer FBE (Vortrag mit Diskus­sion, Übung, Präsen­ta­tion, Simu­la­tion, E-Lear­ning) soll eine 15-minü­tige Pause erfol­gen; aus didak­ti­schen Grün­den kann hier­von abge­wi­chen werden.
Als mini­mal obli­gate Pausen­zeit wird unab­hän­gig von der Veran­stal­tungs­ka­te­go­rie folgende Rege­lung zugrunde gelegt:
jeweils nach voll­en­de­ten drei Zeit­stun­den (h) / vier FBE: mindes­tens 15 Minu­ten Pause.
Der Veran­stal­ter über­mit­telt der Kammer vorab im Rahmen der Online-Anmel­dung zur Prüfung ein endgül­ti­ges, detail­lier­tes, zutref­fen­den­falls der ärzt­li­chen Öffent­lich­keit zur Verfü­gung gestell­tes Veran­stal­tungs­pro­gramm, aus dem die einzel­nen Fort­bil­dungs­in­halte, Veran­stal­tungs­da­tum, bindende Beginn- und Endzei­ten sowie Pausen­zei­ten, Veran­stal­tungs­ort, ärzt­li­cher Leiter, Refe­rent unter Angabe seiner Haupt­tä­tig­keit, der Veran­stal­ter sowie gege­be­nen­falls finan­zi­elle Förde­rung Drit­ter (Spon­so­ren) zu erken­nen sind. Die nament­li­che Nennung von finan­zi­el­len Förde­rern/Spon­so­ren und die Angabe der Höhe des Förder­be­tra­ges im Veran­stal­tungs­pro­gramm sind erfor­der­lich. Der Verwen­dungs­zweck der finan­zi­el­len Förde­rung ist im webba­sier­ten Antrag anzu­ge­ben. Für Veran­stal­tun­gen der Kate­go­rien D und I ist das Formu­lar „Kri­te­rien zur Zuer­ken­nung von Fort­bil­dungs­punk­ten bei Online-Veran­stal­tun­gen der Kate­go­rien D und I“ vorab zu über­mit­teln. (siehe: https://t1p.de/blaek-krite­rien-D-I) Auf Nach­frage sind der Kammer weitere Infor­ma­ti­o­nen zur Verfü­gung zu stel­len. Zudem können Vorträge/Präsen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen im Origi­nal ange­for­dert werden. Diese Unter­la­gen werden vertrau­lich behan­delt.
Zur Entschei­dungs­fin­dung/Bewer­tung eines Spon­sors ist der § 32 Abs. 2 und 3 der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns zu beach­ten, des Weite­ren können die Richt­li­nien „Zum Umgang mit Spon­so­ring, Werbung, Spen­den und mäze­na­ti­schen Schen­kun­gen in der staat­li­chen Verwal­tung“ sowie „Zur Verhü­tung und Bekämp­fung von Korrup­tion in der öffent­li­chen Verwal­tung“ verkuen­dung-bayern.de/allmbl/jahr­gang:2010/heft­num­mer:10 heran­ge­zo­gen werden.
Die Kammer kann vom ärzt­li­chen Kurs­lei­ter/Veran­stal­ter eine Konfor­mi­täts­er­klä­rung hinsicht­lich Fort­bil­dungs­in­halte verlan­gen, mit der dieser bestä­tigt, dass die Inhalte der von ihm gelei­te­ten bzw. durch­ge­führ­ten Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung frei von wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen sind und auch im Übri­gen den mit dem Veran­stal­ter verein­bar­ten inhalt­li­chen Anfor­de­run­gen genü­gen.
1.3
Grund­sätz­lich aner­ken­nungs­fä­hige Veran­stal­tun­gen

Fort­bil­dun­gen im Sinne dieser Richt­li­nie sind Veran­stal­tun­gen ausschließ­lich mit fach­lich-medi­zi­ni­schen Themen, einschließ­lich ärzt­li­cher Quali­täts­si­che­rung sowie Themen, welche die Grund­vor­aus­set­zun­gen für die ärzt­li­che Berufs­aus­übung betref­fen. Diese können auch den thera­peu­ti­schen Nutzen (unter ande­rem Kosten-/Nutzen­re­la­tion) bein­hal­ten. Medi­zin-ökono­mi­sche Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen zum Thema DRG (Diagno­sis Rela­ted Groups) – mit Aktu­a­li­sie­rung der ICD- und OPS-Kata­loge wie EBM und GOÄ sowie HzV – können eben­falls eine Zuer­ken­nung von Fort­bil­dungs­punk­ten erhal­ten, solange die Doku­men­ta­tion von Diagno­sen und Leis­tun­gen für Abrech­nungs­be­lange als ärzt­li­che Aufgabe anzu­se­hen ist. Fort­bil­dun­gen, deren Verfah­ren im Rahmen der Weiter­bil­dungs­ord­nung als aner­kannt gelten, sind Fort­bil­dungs­punkte zuzu­er­ken­nen. Unter den Begriff der Fort­bil­dung fallen im Folgen­den alle in der Tabelle genann­ten Veran­stal­tun­gen (Kate­go­rie A bis D, G, H, I und K – Anhang):
1.3.1
Fort­bil­dun­gen von ärzt­li­chen Kreis- und Bezirks­ver­bän­den, Ärzte­kam­mern, ande­ren Heil­be­ru­fe­kam­mern sowie deren Akade­mien.
1.3.2
Fort­bil­dun­gen wissen­schaft­lich-medi­zi­ni­scher Fach­ge­sell­schaf­ten, ärzt­li­cher Berufs­ver­bände sowie Kassen­ärzt­li­cher Verei­ni­gun­gen, Fort­bil­dun­gen priva­ter Veran­stal­ter in Bayern sind auf Antrag von der Kammer anzu­er­ken­nen, wenn sie die von der Kammer fest­ge­leg­ten Krite­rien erfül­len. Glei­ches gilt für die Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen von Klini­ken, Arzt­pra­xen, Medi­zi­ni­schen Versor­gungs­zen­tren und Ähnli­chen unter ärzt­li­cher Leitung.
1.3.3
Struk­tu­rierte Formen ärzt­li­cher Fort­bil­dung, wie zum Beispiel klini­sche Kollo­quien, Morbi­di­täts- und Morta­li­täts­kon­fe­ren­zen, Peer-Reviews, Quali­täts­zir­kel, Balint-Grup­pe­n­a­r­beit, Super­vi­si­o­nen, Inter­vi­si­o­nen.
1.3.4
Für Video­kon­fe­ren­zen sollen in Zukunft Fort­bil­dungs­punkte zuer­kannt werden, wenn entspre­chende Voraus­set­zun­gen gege­ben sind:
Verantwortlicher ärztlicher Leiter muss benannt werden
Anzahl der Teilnehmer mindestens 5 (fünf)
Darf nicht den Charakter einer Visite / eines Konsils unter zwei oder mehr Ärzten haben, sondern einer Fortbildung
Datenschutz und Datensicherheit von zum Beispiel Patientendaten muss gewahrt werden
Gesicherte Leitung VPN (Virtual Private Network)
Einordnung erfolgt in die Kategorie C
1.4
Voraus­set­zun­gen und Verfah­ren zur Aner­ken­nung
1.4.1
a)
Die Aner­ken­nung einer Fort­bil­dungs­maß­nahme setzt voraus, dass die zu vermit­teln­den Fort­bil­dungs­in­halte
1.
den Zielen der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns und dieser Richt­li­nie entspre­chen,
2.
a)
die bundes­ein­heit­li­chen „Emp­feh­lun­gen zur ärzt­li­chen Fort­bil­dung“ der Bunde­s­ärz­te­kam­mer in der jeweils aktu­el­len Fassung sowie
b)
Metho­den der Lern­er­folgs­kon­trolle des Beirats der Akade­mie für ärzt­li­che Fort­bil­dung und der Stän­di­gen Konfe­renz „Ärzt­li­che Fort­bil­dung“, soweit diese in einem geeig­ne­ten Verfah­ren defi­niert sind, berück­sich­ti­gen, bei Verwen­dung von Multi­ple-Choice-Tests in Form von zehn Fragen pro Fort­bil­dungs­ein­heit, mit mindes­tens drei (Stan­dard fünf) Antwort­mög­lich­kei­ten, wovon nur eine rich­tig sein sollte. Die Beste­hens­grenze liegt bei mindes­tens 70 Prozent rich­ti­ger Antwor­ten. Kommen andere Lern­er­folgs­kon­trol­len zur Anwen­dung, liegt die Beste­hens­grenze mindes­tens eben­falls bei 70 Prozent rich­ti­ger Antwor­ten. Reani­ma­ti­ons­übun­gen am Phan­tom, Beur­tei­lung histo­pa­tho­lo­gi­scher Präpa­rate am Mikro­skop, Trai­ning mit compu­ter­ge­steu­er­ten Pati­en­ten-Simu­la­to­ren sowie der Erwerb von Naht­tech­ni­ken können als Sonder­fälle gelten.
3.
frei von wirt­schaft­li­chen und ideo­lo­gi­schen Inter­es­sen sind, wobei die Veran­stal­ter und Refe­ren­ten der Kammer ökono­mi­sche Verbin­dun­gen zur Indus­trie offen­le­gen müssen und die Kammer berech­tigt ist, vom Veran­stal­ter und ärzt­li­chen Kurs­lei­ter eine Konfor­mi­täts­er­klä­rung gemäß § 32 Abs. 3 der BO einzu­for­dern.
4.
grund­sätz­lich arzt­öf­fent­lich sind; ausge­nom­men hier­von sind beispiels­weise Super­vi­sion, Inter­vi­sion etc.
5.
sich an der wissen­schaft­li­chen Evidenz orien­tie­ren.
b)
Für Fort­bil­dungs­maß­nah­men der Kate­go­rien A bis D, G bis I und K der Tabelle muss ein ärzt­li­cher Leiter als wissen­schaft­lich Verant­wort­li­cher benannt werden und bei der Veran­stal­tung anwe­send sein; dies gilt auch für paral­lel statt­fin­dende Semi­nare, Work­shops etc. Bei Strah­len­schutz-Kursen (StrlSch) nach Strah­len­schutz­ge­setz (StrlSchG) ist auch ein Physi­ker, Medi­zin-Physi­ker als allei­ni­ger Kurs­lei­ter zuläs­sig.
1.4.2
a)
Die Aner­ken­nung erfolgt auf Antrag des Veran­stal­ters. Im Antrag ist der Verant­wort­li­che nach 1.4.1 b) zu benen­nen.
b)
Bei der Bean­tra­gung sind folgende Voraus­set­zun­gen zu beach­ten:
1.
Der Antrag muss spätes­tens zehn Arbeits­tage vor Beginn der Veran­stal­tung webba­siert bei der Kammer vorlie­gen.
2.
Der Inhalt des Antra­ges ist von der Kammer webba­siert unter www.blaek.de defi­niert und entspre­chend zu beach­ten.
3.
Bei Hospi­ta­ti­o­nen sind die beson­de­ren Voraus­set­zun­gen (vgl. Kate­go­rie G der Tabelle) zu beach­ten. Vertre­ter­tä­tig­keit ist keine Hospi­ta­tion. Hospi­ta­ti­ons­ge­ber erhal­ten keine Fort­bil­dungs­punkte. Hospi­tan­ten nehmen unent­gelt­lich ganz oder teil­weise am Berufs­all­tag ihrer Hospi­ta­ti­ons­s­tätte teil.
c)
Mit Einwil­li­gung der teil­neh­men­den Ärzte kann die Kammer den Veran­stal­ter beauf­tra­gen, ihr den Nach­weis über die Teil­nahme an der aner­kann­ten Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung unmit­tel­bar zuzu­lei­ten.
1.4.3
Semi­nare, die im Rahmen der ärzt­li­chen Weiter­bil­dung besucht werden oder Zusatz­stu­dien­gänge mit ärzt­li­chem Bezug, sofern für diese von einer Ärzte­kam­mer Fort­bil­dungs­punkte verge­ben werden, sind auf das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat anre­chen­bar.
1.4.4
Quali­fi­ka­tion von Kurs­lei­tern/Refe­ren­ten/Tuto­ren
Diese verfü­gen über eine mehr­jäh­rige ärzt­li­che Berufs­er­fah­rung und sind möglichst aktu­ell in dem entspre­chen­den Gebiet/Versor­gungs­be­reich tätig. Sie haben Lehrer­fah­rung und medi­zin­di­dak­ti­sche Kompe­tenz und können Metho­den zur Lern­mo­ti­va­tion sowie Förde­rung der akti­ven Beschäf­ti­gung mit dem Lern­stoff anwen­den. Bei Kursen, die auch der Weiter­bil­dung dienen, ist möglichst eine Weiter­bil­dungs­be­fug­nis im entspre­chen­den Tätig­keits­be­reich nach­weis­bar.
1.4.5
Über die gemäß Kate­go­rie E aner­ken­nungs­fä­hi­gen Fort­bil­dungs­punkte hinaus werden für das Studium ärzt­li­cher Fach­zeit­schrif­ten – in Abhän­gig­keit von Inhalt und Umfang des Arti­kels – Fort­bil­dungs­punkte gemäß Kate­go­rie D und I verge­ben. Die Punk­teer­tei­lung gemäß Kate­go­rie D und I setzt voraus, dass die Anbie­ter ihren Haupt­sitz in Bayern haben. Die Zustän­dig­keit einer Ärzte­kam­mer rich­tet sich nach dem Sitz des Anbie­ters. Die Kammer kann gemäß § 10 Abs. 3 der Fort­bil­dungs­ord­nung vom 13. Okto­ber 2013 mit Anbie­tern ärzt­li­cher Fort­bil­dung Koope­ra­ti­ons­ver­träge abschlie­ßen.
a)
Hier­für müssen folgende Voraus­set­zun­gen erfüllt sein:
1.
Grund­lage für die Fest­le­gung dieser Voraus­set­zun­gen sind die „Emp­feh­lun­gen der Bunde­s­ärz­te­kam­mer zur ärzt­li­chen Fort­bil­dung“ sowie die Empfeh­lung der Stän­di­gen Konfe­renz „Ärzt­li­che Fort­bil­dung“.
2.
In der Regel muss eine Bear­bei­tungs­dauer von Text und Fragen zur Wissens­kon­trolle von 45 Minu­ten (mindes­tens fünf bis neun Druck­sei­ten einschließ­lich Abbil­dun­gen, Lite­ra­tur­ver­zeich­nis, Lern­er­folgs­kon­trolle) gege­ben sein.
3.
Die Empfeh­lun­gen des Insti­tuts für medi­zi­ni­sche und phar­ma­zeu­ti­sche Prüfungs­fra­gen, Mainz (IMPP) sind für die Abfas­sung der Fragen zu berück­sich­ti­gen.
4.
Die Wissens­kon­trolle ist in Form von Multi­ple-Choice-Fragen oder im Rahmen tuto­ri­el­ler Betreu­ung durch­zu­füh­ren.
5.
Der Nach­weis über die Durch­füh­rung eines Begut­ach­tungs­ver­fah­rens der Quali­tät der Multi­ple-Choice-Fragen zur Wissens­kon­trolle, ist vom Antrag­stel­ler zu erbrin­gen.
6.
Jeder Autor hat eine Unab­hän­gig­keits­er­klä­rung für einzelne Arti­kel/Kapi­tel der Kammer vorzu­le­gen.
7.
Der Antrag­stel­ler hat gutach­ter­li­che Äuße­run­gen zweier unab­hän­gi­ger Gutach­ter (Peer-Review) über den Fach­ar­ti­kel der Kammer vorzu­le­gen.
b)
Die Punk­te­ver­gabe ist wie folgt gere­gelt:

Bei Kate­go­rie D erhält der Teil­neh­mer einen Fort­bil­dungs­punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit bei bestan­de­ner Lern­er­folgs­kon­trolle. Bei der Kate­go­rie I erhält der Teil­neh­mer einen Fort­bil­dungs­punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit sowie einen Zusatz­punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit bei voll­stän­di­ger Erfül­lung der quali­täts­stei­gern­den Krite­rien E-Lear­ning der Bunde­s­ärz­te­kam­mer.

Bei länge­rer Bear­bei­tungs­dauer (mind. 60 Minu­ten) ist dies vom Autor schrift­lich zu bestä­ti­gen und dem Antrag beizu­fü­gen. Bei der Kate­go­rie I erhält der Tutor pro 45-minü­ti­ger tuto­ri­el­ler Beglei­tung einen Fort­bil­dungs­punkt; der ärzt­li­che Leiter der Fort­bil­dungs­maß­nahme hat eine Garan­ten­stel­lung hinsicht­lich der einzel­nen Tuto­ren zuzu­er­ken­nen­den Fort­bil­dungs­punkte.
Hinweis: Tech­nisch reali­siert über eine geeig­nete Regis­trie­rungs­mög­lich­keit für Refe­ren­ten, wie im Elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons­ver­tei­ler (EIV).
c)
Für Kurz­ler­nein­hei­ten gilt 3 zusam­men­ge­fasste Einhei­ten von je 15 Minu­ten, mit beispiels­weise einem mobi­len Endge­rät rgeben einen Fort­bil­dungs­punkt. Die BLÄK stellt beglei­tend tech­ni­sche Voraus­set­zung zur Verfü­gung und klärt Zuer­ken­nungs­mo­da­li­tä­ten gegen­über Fort­bil­dungs­an­bie­tern.
1.4.6
Blen­ded-Lear­ning-Fort­bil­dungs­maß­nahme (Kate­go­rie K) in Form einer inhalt­li­chen und didak­ti­schen mitein­an­der verzahn­ten Kombi­na­tion aus tuto­ri­ell unter­stütz­ten Online-Lern­mo­du­len und Präsenz­ver­an­stal­tung
Die Punk­te­ver­gabe erfolgt gemäß § 6 der Fort­bil­dungs­ord­nung vom 13. Okto­ber 2013 (Anhang). Bei der Kate­go­rie K erhält der Tutor pro 45-minü­ti­ger tuto­ri­el­ler Beglei­tung einen Fort­bil­dungs­punkt; der ärzt­li­che Leiter der Fort­bil­dungs­maß­nahme hat eine Garan­ten­stel­lung hinsicht­lich der einzel­nen Tuto­ren zuzu­er­ken­nen­den Fort­bil­dungs­punkte.
Hinweis: Tech­nisch reali­siert über eine geeig­nete Regis­trie­rungs­mög­lich­keit für Refe­ren­ten, wie im Elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons­ver­tei­ler (EIV).
1.4.7
Sofern ärzt­li­che Insti­tu­ti­o­nen und Online-Dienste den aktu­ell gülti­gen Koope­ra­ti­ons­ver­trag der Kammer abge­schlos­sen haben, sind für webba­sierte Fort­bil­dun­gen, Inter­net-Daten­bank-Recher­chen zur Problem­lö­sung bei der Pati­en­ten­ver­sor­gung sowie bei Einho­lung von Exper­ten­rat mittels Inter­net/elek­tro­ni­schen Medien Fort­bil­dungs­punkte gemäß 1.4.5 b) zu verge­ben.
1.4.8
Die Kammer kann vom Koope­ra­ti­ons­ver­trags­part­ner nach Veröf­fent­li­chung der Online-Maßnahme der unter die Kate­go­rie D, I, K fallen­den Fort­bil­dungs­va­ri­a­n­ten/-möglich­kei­ten im Rahmen eines Stich­pro­ben­ver­fah­rens die Medien zur Sich­tung anfor­dern.
1.5
Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, für die keine Fort­bil­dungs­punkte zuer­kannt werden
1.5.1
Fort­bil­dun­gen, bei denen Studiener­geb­nisse vorge­stellt werden, die erkenn­bar nicht die Krite­rien der Dekla­ra­tion von Helsinki von Juni 1964, in der zuletzt geän­der­ten Fassung im Jahr 2013 in Forta­leza, erfül­len oder deren medi­zi­nisch-ethi­sche Grund­lage frag­wür­dig erscheint.
1.5.2
Fort­bil­dun­gen, bei denen tote Tiere oder Teile von Tieren benutzt werden, wenn hier­für Tiere ausschließ­lich zum Zweck der Fort­bil­dung getö­tet wurden oder narko­ti­sierte Tiere (auch bei Gegen­wart eines zum Beispiel Vete­ri­när­me­di­zi­ners mit der Erlaub­nis zur Durch­füh­rung von Tier­ver­su­chen) zu so genann­ten Trai­nings­ver­su­chen verwen­det werden.
Exkurs:
Werden Schlach­t­ab­fälle für Fort­bil­dun­gen genutzt, ist eine Zuer­ken­nung von Fort­bil­dungs­punk­ten zuläs­sig.
1.5.3
Fort­bil­dun­gen von Veran­stal­tern, die von einer Ärzte­kam­mer oder einer ande­ren Heil­be­ru­fe­kam­mer bezüg­lich einer Veran­stal­tung oder eines Veran­stal­tungs­typs nicht aner­kannt worden sind.
1.5.4
Fort­bil­dun­gen mit Themen nicht fach­lich-medi­zi­ni­schen Inhalts wie die Hand­ha­bung medi­zi­ni­scher Daten­ban­ken, Praxis-EDV, klinik­s­pe­zi­fi­sche EDV, firmen­spe­zi­fi­sche EDV, Suche in medi­zi­ni­schen Daten­ban­ken, Inter­net­re­cher­che außer­halb E-Lear­ning-Fort­bil­dung, Arzt­brief­schrei­bung, Praxis­mar­ke­ting, ausschließ­lich betriebs­wirt­schaft­li­che Themen sowie PKMS (Pfle­ge­kom­plex­maß­nah­mens­core).
1.5.5
Bei Einfluss­nahme von finan­zi­el­len Förde­rern / Spon­so­ren auf fach­li­che Inhalte und/oder Gestal­tung der Präsen­ta­ti­o­nen. Dies gilt:
Sofern die wissenschaftliche Leitung in einem Leitungs- oder Angestelltenverhältnis zu einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, einem Medizinproduktehersteller, einem Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen steht.
Wenn Vorträge gehalten werden, deren Referenten und Referentinnen in einem Leitungs- oder Angestelltenverhältnis zu einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, einem Medizinproduktehersteller, einem Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen stehen.
Layout und Inhalt der Vortragsfolien dürfen nicht das Logo der Veranstalter-Firma bzw. des finanziellen Förderers aufweisen. Vortragsfolien dürfen nicht von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, einem Medizinproduktehersteller, einem Unternehmen vergleichbarer Art vorgegeben werden.
1.5.6
Wenn Unter­neh­men der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie, Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler, Unter­neh­men vergleich­ba­rer Art oder einer Verei­ni­gung solcher Unter­neh­men Veran­stal­ter sind.
1.5.7
Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, die ausschließ­lich auf einem Tele­fon-Forum oder tele­fo­ni­scher Super­vi­sion aufbauen.
1.5.8
Fort­bil­dun­gen, die zu medi­zi­nisch nicht indi­zier­tem Handeln (wie zum Beispiel Auffor­de­run­gen des Unter­las­sens indi­zier­ter Impfun­gen) aufru­fen.
1.5.9
Nicht aner­ken­nungs­fä­hig sind abtei­lungs­in­terne Bespre­chun­gen von Pati­en­ten­ka­su­is­ti­ken und/oder Entschei­dungs­fin­dungs­pro­zesse im klini­schen Alltag; des Weite­ren Veran­stal­tun­gen, zum Beispiel Mitglie­der­ver­samm­lun­gen, die über­wie­gend der poli­ti­schen Meinungs­bil­dung oder stan­des­po­li­ti­schen Inter­es­sens­ver­tre­tung dienen.
1.5.10
Vermark­ten von Indi­vi­du­el­len Gesund­heits­leis­tun­gen (IGeL).
1.5.11
Die ärzt­li­che Tätig­keit beglei­tende tech­ni­sche Fertig­kei­ten wie z. B. Fahr­si­cher­heits­trai­ning, Klet­tern etc. sind von der Fort­bil­dungs­punkte-Zuer­ken­nung ausge­schlos­sen.
1.6
Fort­bil­dungs­in­halte müssen unab­hän­gig von wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen vom Veran­stal­ter und Drit­ter sowie der finan­zi­el­len Förde­rer und frei von kommer­zi­el­len Einflüs­sen auf Diagno­s­tik und Thera­pie in Klinik und Praxis sein
1.6.1
Wirt­schaft­li­che Inter­es­sen vom Veran­stal­ter und Drit­ter
1.1
Einzelne Produkt­wer­bung und/oder Verfah­ren von Herstel­lern auf Veran­stal­tungs­un­ter­la­gen (Einla­dun­gen, Program­men, Flyern) ist nicht zuläs­sig; Soll­ten Produkt­na­men oder Namen von Impf­stof­fen verwen­det werden, darf nicht das Produkt des Spon­sors allein, sondern müssen – soweit vorhan­den – auch die Produkte ande­rer Herstel­ler mit ange­ge­ben werden. Hier­von ausge­nom­men ist die Nennung von Produkt­na­men in „Rote-Hand-Brie­fen“.
1.2
Einzelne/einsei­tige Produkt­in­for­ma­tion und/oder Verfah­ren von Herstel­lern auf Präsen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen sind nicht zuläs­sig; Gegen die Nennung mehre­rer Produkte und/oder Verfah­ren dersel­ben Indi­ka­ti­ons­ge­biete vergleich­ba­rer Herstel­ler ist nichts einzu­wen­den.
  • Sofern eine Firma Veran­stal­ter ist, sind die Veran­stal­tungs­kos­ten in den verbind­li­chen Program­m­un­ter­la­gen zu veröf­fent­li­chen.
  • Objek­tive Produkt­in­for­ma­tion aufgrund wissen­schaft­li­cher Krite­rien ist bei Nennung des Wirk­stof­fes zuläs­sig.
  • Kommer­zi­elle Ausstel­lun­gen im zeit­li­chen und räum­li­chen Zusam­men­hang mit Fort­bil­dungs­maß­nah­men dürfen weder Konzep­tion noch Durch­füh­rung der eigent­li­chen Fort­bil­dungs­maß­nahme beein­flus­sen.
  • Ein kommer­zi­ell unter­stütz­tes Rahmen­pro­gramm darf weder zeit­lich noch paral­lel zum inhalt­li­chen Programm statt­fin­den sowie einen größe­ren zeit­li­chen Umfang haben, als die Fort­bil­dung selbst.
  • Die Zuläs­sig­keit der Annahme von geld­wer­ten Vortei­len für die Teil­nahme an wissen­schaft­li­chen Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen regelt das ärzt­li­che Berufs­recht.
  • 1.6.2
    Wirt­schaft­li­che Inter­es­sen finan­zi­el­ler Förde­rer
  • Spon­so­ring (finan­zi­elle Förde­rung) ist trans­pa­rent zu machen (siehe auch Punkt 1.2).
  • Die nament­li­che Nennung der finan­zi­el­len Förde­rer/Spon­so­ren und die Mittei­lung der Höhe des Förder­be­trags ist erfor­der­lich.
  • Der Spon­sor (finan­zi­elle Förde­rer) darf Form und Inhalt der Fort­bil­dungs­maß­nahme nicht beein­flus­sen.
  • 3.1
    Einzelne Produkt­wer­bung und/oder Verfah­ren von Herstel­lern auf Veran­stal­tungs­un­ter­la­gen (Einla­dun­gen, Program­men, Flyern) ist nicht zuläs­sig; Soll­ten Produkt­na­men verwen­det werden, darf nicht das Produkt des Spon­sors allein, sondern müssen – soweit vorhan­den – auch die Produkte ande­rer Herstel­ler mit ange­ge­ben werden. Hier­von ausge­nom­men ist die Nennung von Produkt­na­men in „Rote-Hand-Brie­fen“.
    3.2
    Einzelne/einsei­tige Produkt­in­for­ma­tion und/oder Verfah­ren von Herstel­lern auf Präsen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen ist nicht zuläs­sig; gegen die Bewer­bung mehre­rer Produkte und/oder Verfah­ren durch mehrere Herstel­ler ist nichts einzu­wen­den.
  • Objek­tive Produkt­in­for­ma­tion aufgrund wissen­schaft­li­cher Krite­rien ist bei Nennung des Wirk­stof­fes zuläs­sig.
  • Kommer­zi­elle Ausstel­lun­gen im zeit­li­chen und räum­li­chen Zusam­men­hang mit Fort­bil­dungs­maß­nah­men dürfen weder Konzep­tion noch Durch­füh­rung der eigent­li­chen Fort­bil­dungs­maß­nahme beein­flus­sen.
  • Ein kommer­zi­ell unter­stütz­tes Rahmen­pro­gramm darf weder zeit­lich noch paral­lel zum inhalt­li­chen Programm statt­fin­den sowie einen größe­ren zeit­li­chen Umfang haben, als die Fort­bil­dung selbst.
  • Die Zuläs­sig­keit der Annahme von geld­wer­ten Vortei­len für die Teil­nahme an wissen­schaft­li­chen Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen regelt das ärzt­li­che Berufs­recht.
  • 1.6.3
    Veran­stal­ter, Refe­ren­ten und wissen­schaft­li­che Leiter müssen nach Auffor­de­rung in einer Konfor­mi­täts­er­klä­rung die Produkt­neu­tra­li­tät der Veran­stal­tung gegen­über der Kammer sowie den Teil­neh­mern der Fort­bil­dung offen­le­gen.
    1.6.4
    Arzt als Veran­stal­ter oder Teil­neh­mer: Gemäß § 32 Abs. 3 der BO hat der ärzt­li­che Leiter bzw. der Refe­rent die ärzt­li­che Unab­hän­gig­keit sicher­zu­stel­len und eine ggf. finan­zi­elle Unter­stüt­zung offen­zu­le­gen.
    1.6.5
    Sofern der Kammer im Zusam­men­hang mit einer ärzt­li­chen Fort­bil­dung ein Verstoß gegen das Heil­mit­tel­wer­be­ge­setz und der Berufs­ord­nung zur Kennt­nis gelangt, entschei­det der Beirat der Akade­mie für Ärzt­li­che Fort­bil­dung über eine – auch rück­wir­kende – Nicht-Zuer­ken­nung von Fort­bil­dungs­punk­ten.
    1.7
    Sonder­si­tua­ti­o­nen
    1.7.1
    Sofern die Krite­rien einer ärzt­li­chen Fort­bil­dung erfüllt sind, erhal­ten Teil­neh­mer an einer zu wieder­ho­len­den Einwei­sung in die Bedie­nung eines einzel­nen Gerä­te­typs gemäß der Medi­zin­pro­duk­te­be­trei­ber­ver­ord­nung Fort­bil­dungs­punkte, wenn der Veran­stal­ter gegen­über der Kammer schrift­lich nach­ge­wie­sen hat, dass neben der eigent­li­chen Gerä­te­ein­wei­sung auch eine gerä­te­u­n­ab­hän­gige Fort­bil­dung erfolgt ist. Der Anteil der Fort­bil­dung darf dabei 30 Minu­ten pro Fort­bil­dungs­ein­heit (vgl. 1.2) nicht unter­schrei­ten.
    1.7.2
    Schließt die Kammer mit einem geeig­ne­ten Veran­stal­ter gemäß § 10 Abs. 2 der Fort­bil­dungs­ord­nung einen Akkre­di­tie­rungs­ver­trag, so entfällt für die von ihm durch­ge­führ­ten Veran­stal­tun­gen die Einzel­prü­fung. Die einzel­nen Krite­rien regelt dieser Vertrag.
    1.7.3
    Veran­stal­tun­gen im euro­pä­i­schen oder außer­eu­ro­pä­i­schen Ausland können gemäß § 12 Fort­bil­dungs­ord­nung im Fort­bil­dungs­punkte-Zuer­ken­nungs­ver­fah­ren berück­sich­tigt werden, wenn der ärzt­li­che Kurs­lei­ter bei der Kammer gemel­det ist – sofern für die Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung nicht ausdrü­ck­lich/ausschließ­lich eine Zustän­dig­keit einer ande­ren auto­ri­sier­ten staat­li­chen/öffent­lich-recht­li­chen Insti­tu­tion im Ausland gege­ben ist.
    1.8
    Aner­ken­nung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men ande­rer Heil­be­rufs­kam­mern

    Fort­bil­dungs­maß­nah­men, die von einer ande­ren Heil­be­ru­fe­kam­mer aner­kannt wurden, können nach § 11 Abs. 3 Fort­bil­dungs­ord­nung für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der Kammer ange­rech­net werden.

    2.
    Hinweise zu Anmeldung/Registrierung von Fortbildungsveranstaltungen, Auskunftspflicht des ärztlichen Leiters sowie Ausgabe von Teilnahmebescheinigungen

    2.1
    Die Anmel­dung/Regis­trie­rung von Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen zur Vergabe von Fort­bil­dungs­punk­ten der Kammer erfolgt ausschließ­lich online unter www.blaek.de – Fort­bil­dung – Anmel­dung einer Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung.
    2.2
    Der ärzt­li­che, wissen­schaft­lich verant­wort­li­che Leiter einer Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung sowie der Veran­stal­ter haben der Kammer auf Verlan­gen die Einhal­tung dieser Richt­li­nien bei der Konzep­tion, Ankün­di­gung und Durch­füh­rung ihrer Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung schrift­lich nach­zu­wei­sen und der Kammer Auskunft über die hierzu von ihnen getrof­fe­nen Maßnah­men zu ertei­len. Die Kammer kann eine Lern­er­folgs­kon­trolle und/oder Teil­neh­mer­liste sowie das zuletzt gültige Veran­stal­tungs­pro­gramm inner­halb von zurzeit sechs Mona­ten nach Durch­füh­rung der Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung anfor­dern. Es gibt ein Stich­pro­ben­ver­fah­ren zur Über­prü­fung der Umset­zung dieser Richt­li­nie. Von der Kammer erbe­tene Detail-Infor­ma­ti­o­nen über den Ablauf einer Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung, hat der ärzt­li­che Leiter der Veran­stal­tung, der Kammer unver­züg­lich in geeig­ne­ter Form zu über­mit­teln.
    2.3
    Ausgabe von geeig­ne­ten Nach­wei­sen für die Teil­neh­mer: Der ärzt­li­che Leiter/Vertre­ter hat Sorge zu tragen, dass ausschließ­lich perso­na­li­sierte Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen (mit Anga­ben zum Teil­neh­mer – Name, Adresse) ausge­ge­ben werden (keine Blanko-Teil­nah­me­be­schei­ni­gung). Die Ausgabe von Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen kann auch ohne vorhe­rige Evalua­tion erfol­gen. Bei siche­rem Nach­weis eines mindes­tens drei­ma­li­gem Nicht-Über­mit­telns von Fort­bil­dungs­punk­ten via EIV, kann die Zuer­ken­nung von Fort­bil­dungs­punk­ten an den betref­fen­den Veran­stal­ter ausge­setzt werden. Details hierzu regelt der Beirat der Akade­mie für ärzt­li­che Fort­bil­dung der Kammer.

    Anhang zur Richtlinie gemäß § 6 der Fortbildungsordnung vom 13. Oktober 2019

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