Weiterbildungsordnung

Inkraftgetreten am 01.05.2019 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2018 S. 695 ff
Diese Weiterbildungsordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 18. Oktober 1992, zuletzt geändert am 13. Oktober 2002, außer Kraft.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 5. Mai 2004, Nr.: 321/8507–21/100/04, die Neufassung genehmigt.
Die ab 1. August 2004 gültige Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns ist im gesamten Wortlaut im Bayerischen Ärzteblatt (SPEZIAL 1/2004) veröffentlicht.
Änderungen durch Beschlüsse des 59. Bayerischen Ärztetages am 23. April 2005
Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 die Ergänzung der Überschrift des Abschnitt B um das Wort „Übersicht“ sowie unter „Abschnitt B – Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen“ in der Überschrift der Spalte 2 den Ersatz des Wortes „– Bezeichnungen –“ durch die Worte „– Bezeichnungen, Kurzbezeichnungen“ beschlossen.
Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 eine Ergänzung des Abschnitt B Nummer 10.1 (Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin) um Führbarkeitsregelungen der Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ beschlossen.
Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 in Abschnitt B Nummer 10 (Innere Medizin und Allgemeinmedizin) die Neufassung der Übergangsbestimmungen beschlossen.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung treten mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 25. April 2005, Nr.: 321/8502–2/101/04, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 5/2005, Seite 378 f. veröffentlicht.
Änderungen durch Beschlüsse des 59. Bayerischen Ärztetages am 23. April 2005
Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 folgende Änderungen beschlossen:
− Änderung des § 5 Abs. 6 Satz 1 und des § 20 Abs. 2 in Abschnitt A.
− Ergänzung der Definitionen der Gebiete Nr. 5 „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ und Nr. 29 „Urologie“ in Abschnitt B.
− Einführung der Zusatz-Weiterbildungen „Ärztliches Qualitätsmanagement“ und „Suchtmedizinische Grundversorgung“ in Abschnitt C.
− Ergänzung der Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung der Zusatz-Weiterbildung „Flugmedizin“ in Abschnitt C.
− Änderung der Bestimmungen zur Weiterbildungszeit und Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Zusatz-Weiterbildung „Notfallmedizin“ in Abschnitt C.
− Ergänzung der Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung und zur Weiterbildungszeit der Zusatz-Weiterbildung „Proktologie“ in Abschnitt C.
− Neufassung der Bestimmungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildung „Infektiologie“ in Abschnitt D II.
− Ergänzung der Bestimmungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildungen „Phlebologie“, „Proktologie“, „Psychotherapie“ und „Sportmedizin“ in Abschnitt D II.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung treten am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 2. Mai 2005, Nr.: 321/8502–2/101/04, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 6/2005, Seite 465 f. veröffentlicht.
Änderungen durch Beschlüsse des 60. Bayerischen Ärztetages am 16. Oktober 2005
Der 60. Bayerische Ärztetag hat am 16. Oktober 2005 das Erfordernis eines Weiterbildungsabschnittes in Vollzeit im Weiterbildungsgang zum „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ in Abschnitt A § 4 Abs. 6 und in Abschnitt B Nr. 10.1 gestrichen.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 11. Januar 2006, Nr.: 321/8502–2/101/04, diese Änderung genehmigt, die am 1. April 2006 in Kraft getreten und im Bayerischen Ärzteblatt 3/2006, Seite 120 veröffentlicht ist.
Änderungen durch Beschlüsse des 61. Bayerischen Ärztetages am 6. Mai 2006
Der 61. Bayerische Ärztetag hat am 6. Mai 2006 folgende Änderungen beschlossen:
− Ergänzung des § 4 Abs. 3 in Abschnitt A.
− Einfügung des „§ 19 a Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin – praktische Ärzte“ in Abschnitt A.
− Einführung der Zusatz-Weiterbildung „Betriebsmedizin“ in Abschnitt C.
− Änderung der Bestimmungen zum Weiterbildungsinhalt der Zusatz-Weiterbildung „Flugmedizin“ in Abschnitt C.
− Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Zusatz-Weiterbildungen „Psychoanalyse“ und „Psychotherapie“ in Abschnitt C.
− Ergänzung der Bestimmungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ in Abschnitt D II.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 22. Mai 2006, Nr.: 321-G8502.2–2006/4–2, diese Änderungen genehmigt, die am 1. August 2006 in Kraft getreten und im Bayerischen Ärzteblatt 7–8/2006, Seite 380 ff. veröffentlicht sind.
Änderung durch Beschluss des 62. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2006
Der 62. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2006 eine Ergänzung der Regelungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildung „Röntgendiagnostik“ in Abschnitt C Nr. 34 beschlossen.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 30. Oktober 2006, Nr.: 321-G8502–2–2006/6–2, die Änderung genehmigt.
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung ist im Bayerischen Ärzteblatt 12/2006, Seite 636 veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 63. Bayerischen Ärztetages am 28. April 2007
Der 63. Bayerische Ärztetag hat am 28. April 2007 folgende Änderungen beschlossen:
− Einfügung eines Abs. 7 in § 5 (Befugnis)
− Änderung des § 20 Abs. 2
− Ergänzung der im Weiterbildungsgang zum „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ (Abschnitt B Nr. 10.1) für den Abschnitt der 36 Monate Weiterbildung in der stationären Patientenversorgung anrechenbaren Gebiete um das Gebiet „Urologie“
− Ergänzung der „Voraussetzung für den Erwerb der Bezeichnung“ der Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“ (Abschnitt C Nr. 8) um die Anerkennung als „Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin“
− Neufassung der Übergangsbestimmungen der Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“ (Abschnitt C Nr. 8)
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 14. Mai 2007, 321-G8502.2–2007/3–2 die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 7–8/2007, Seite 422 ff. veröffentlicht und treten am 1. August 2007 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 64. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2007
Der 64. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2007 folgende
Änderungen beschlossen:
− Ergänzung des § 1 Abs. 2 Buchstabe a) durch medizinische Versorgungszentren als Einrichtungen des „ambulanten Bereiches“
− Ergänzung in § 5 (Befugnis) Abs. 3, § 7 (Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte) Abs. 1 und § 20 (Übergangsbestimmungen) Abs. 2
− Einführung des Weiterbildungsganges „10.2 Facharzt für Innere Medizin“ im Gebiet „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“ (Abschnitt B Nr. 10) sowie Folgeänderungen in den Abschnitten C und D einschließlich des Inhaltsverzeichnisses und der Übersicht in Abschnitt B
− Änderung des Weiterbildungsinhaltes im Weiterbildungsgang zum „Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Abschnitt B Nr. 12) und zum „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ (Abschnitt B Nr. 23), jeweils im „Speziellen Psychotherapie-Teil“ und der „Selbsterfahrung“
− Änderung des Weiterbildungsinhaltes der Zusatz-Weiterbildung „32. Psychotherapie“ (Abschnitt C Nr. 32)
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 24. Oktober 2007, 321-G8502.2–2007/3–10 die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2007, Seite 727 ff. veröffentlicht und treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 64. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2007
Der 64. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2007 folgende Änderungen beschlossen:
− Neufassung des § 18 (Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben)
− Neufassung des § 19 (Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und außerhalb der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben)
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 27. Mai 2008, 32g-G8502.2–2007/3–16 die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 7–8/2008, Seite 468 f. veröffentlicht und treten am 1. August 2008 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 66. Bayerischen Ärztetages am 12. Oktober 2008
Der 66. Bayerische Ärztetag hat am 12. Oktober 2008 folgende Änderungen beschlossen:
− Ergänzung in Abschnitt A § 2 Abs. 3 betreffend Weiterbildungszeit in Schwerpunkten
− Ergänzung in Abschnitt A § 5 (Befugnis) betreffend Teilnahme des Befugten an Maßnahmen der Kammer zur Qualitätssicherung der Weiterbildung
− Ergänzung in Abschnitt A § 15 Abs. 4 betreffend Rechtsbehelf
− Ergänzung in Abschnitt C Nr. 3 (Allergologie) im Kapitel „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ betreffend „Facharzt für Arbeitsmedizin“
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 22. Oktober 2008, 32a-G8502.2–2008/4–3, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2008, Seite 789 veröffentlicht und treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 67. Bayerischen Ärztetages am 11. Oktober 2009
Der 67. Bayerische Ärztetag hat am 11. Oktober 2009 eine Ergänzung der Regelungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomographie“ in Abschnitt C Nr. 19 beschlossen.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2009, 32a-G8502.2–2009/7–2, die Änderung genehmigt.
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung ist im Bayerischen Ärzteblatt 12/2009, Seite 633 f. veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 69. Bayerischen Ärztetages am 17. Oktober 2010
Der 69. Bayerische Ärztetag hat am 17. Oktober 2010 folgende Änderungen beschlossen:
− Übernahme der Beschlüsse des 113. Deutschen Ärztetages in Dresden
− redaktionelle Anpassung des Abschnitts A an Abschnitt A der Muster Weiterbildungsordnung
− Einführung der Gebiete Anatomie, Biochemie und Physiologie in Abschnitt B
− Änderung der Voraussetzung des Erwerbs der Bezeichnungen Ärztliches Qualitätsmanagement, Psychoanalyse, Psychotherapie und Suchtmedizinische Grundversorgung in Abschnitt C
− Änderung der Strukturierung der Weiterbildungszeit im Abschnitt C bei Notfallmedizin
− Regelung zur Führbarkeit der Bezeichnung Bade-/Kurarzt im Abschnitt C bei Physikalische Therapie und Balneologie
− Anpassung des Abschnitts D an die Änderungen in den Abschnitten B und C
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat mit Bescheid vom 15. November 2010, 32a-G8502.2–2010/8–2, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind in der Beilage zum Bayerischen Ärzteblatt 3/2011 veröffentlicht und treten am 1. April 2011 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 70. Bayerischen Ärztetages am 16. Oktober 2011
Der 70. Bayerische Ärztetag hat am 16. Oktober 2011 folgende Änderungen beschlossen:
− Änderung des § 5 Abs. 8 (Befugnis)
− Anrechnungsmöglichkeit einer Weiterbildung bei einem hausärztlich tätigen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin in Abschnitt B Nr. 1 (Allgemeinmedizin)
− Anpassung der „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ an die Bestimmungen der Muster-Weiterbildungsordnung in Abschnitt C Nr. 3 (Allergologie)
− Änderung der Übergangsbestimmung Nr. 2 in Abschnitt C Nr. 41 (spezielle Viszeralchirurgie)
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat mit Bescheid vom 24. Oktober 2011, 32a-G8502.2–2011/5–2, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2011, Seite 732 veröffentlicht und treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 71. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2012
Der 71. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2012 folgende Änderungen beschlossen:
− Änderung des § 4 Abs. 4 (Anrechnung von Weiterbildungsabschnitten unter 3 Monaten)
− Änderung des § 7 Abs. 1 (Konkretisierung zu Zweifeln an der persönlichen Eignung)
− Änderung des § 7 (Fortführen der Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte bei Widerruf oder Erlöschen der Befugnis)
− Übergangsbestimmung in Abschnitt B Nr. 1 Gebiet Allgemeinmedizin (Übergangsbestimmung zum Quereinstieg für Fachärzte in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung)
− Änderung in Abschnitt C Nr. 25 Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin (Änderung der Bestimmungen in „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ und „Weiterbildungszeit“)
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat mit Bescheid vom 22. Oktober 2012, 32a-G8502.2–2012/9–2, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2012, Seite 705 veröffentlicht und treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 71. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2012
Der 71. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2012 folgende Änderung beschlossen:
Änderung des § 4 Abs. 6 (Weiterbildung in Teilzeit auch mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit)
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat mit Bescheid vom 1. August 2013, 32a-G8502.2–2012/9–9, die Änderung genehmigt.
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung ist im Bayerischen Ärzteblatt 9/2013, Seite 427 veröffentlicht und tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Änderungen durch Beschlüsse des 72. Bayerischen Ärztetages am 12. Oktober 2013
Der 72. Bayerische Ärztetag hat am 12. Oktober 2013 folgende Änderungen beschlossen:
− Änderung der Zuständigkeit für die Zulassung von Weiterbildungsstätten in Abschnitt A § 6
− Ergänzung in Abschnitt A § 13 (Prüfungs- und Widerspruchsausschüsse)
− Neufassung in Abschnitt A §§ 18, 18a, 19 und 19a (Weiterbildung außerhalb Deutschlands)
− Ergänzung in „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ in Abschnitt C Nr. 25 (Notfallmedizin)
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Bescheid vom 22. Oktober 2013, 32a-G8502.2–2013/8–2, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2013, Seite 649 ff. veröffentlicht und treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
Änderungen durch Beschlüsse des 74. Bayerischen Ärztetages am 25. Oktober 2015
Der 74. Bayerische Ärztetag hat am 25. Oktober 2015 folgende Änderungen beschlossen:
− Änderung des § 4 Abs. 1 infolge der Änderung des Art. 30 Abs. 2 Heilberufe-Kammergesetz
− Änderungen des § 18 Abs. 3 infolge der Änderungen des Art. 33 Heilberufe-Kammergesetz
− Ergänzung des § 20 Abs. 3 (Übergangsbestimmungen): Einführung einer Frist, innerhalb derer Anträge nach den Übergangsbestimmungen des § 20 Abs. 3 gestellt werden können
− Verlängerung der Übergangsbestimmungen im Gebiet Allgemeinmedizin („Quereinstieg“) in Abschnitt B Nr. 1
− Einführung einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung im Weiterbildungsgang zum Fach-arzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Abschnitt B Nr. 27
− Entfall der Vorgaben zur Kursreihenfolge in den Zusatz-Weiterbildungen „Rehabilitationswesen“ in Abschnitt C Nr. 34 und „Sozialmedizin“ in Abschnitt C Nr. 37
− Entfall des Abschnitt D
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Bescheid vom 02. November 2015, G32a-G8502.2–2015/3–2, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2015, Seite 670 f. veröffentlicht und treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Änderungen durch Beschlüsse des 75. Bayerischen Ärztetages am 23. Oktober 2016
Der 75. Bayerische Ärztetag hat am 23. Oktober 2016 folgende Änderungen beschlossen:
− Ergänzung in § 4 zur Möglichkeit der Verkürzung der Weiterbildungszeit beim Erwerb weiterer Facharztkom-petenzen in Umsetzung des Art. 35 Abs. 5 Heilberufe-Kammergesetz
− Streichung des Satzes „Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.“ in Abschnitt B Nr. 7 (Gebiet Chirurgie) in den Weiterbildungsgängen Nr. 7.1 (Facharzt für Allgemeinchirurgie) bis 7.8 (Facharzt für Viszeralchirurgie) unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“
− Streichung des Satzes „Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen aus 13.1 und 13.2 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.“ in Abschnitt B Nr. 13 (Gebiet Innere Medizin) in den Weiterbildungsgängen Nr. 13.1 (Facharzt für Innere Medizin) und 13.2.1 (Facharzt für Innere Medizin und Angiologie) bis 13.2.8 (Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie) unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“
− Ersatz der Worte „im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin“ durch die Worte „in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“ im Kapitel „Weiterbildungszeit“ im Gebiet „Arbeitsmedizin“
− Ersatz der Worte „im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin“ durch die Worte „in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“ im Kapitel „Weiterbildungszeit“ in der Zusatz-Weiterbildung „Betriebsmedizin“
− Ergänzung der „Voraussetzung für den Erwerb der Bezeichnung“ in der Zusatz Weiterbildung „Geriatrie“ (Ab-schnitt C Nr. 9) um die „Anerkennung einer Facharzt bezeichnung im Gebiet Chirurgie“
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Bescheid vom 03. November 2016, G32a-G8500–2016/27–5, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2016 S. 658 veröffentlicht und treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 76. Bayerischen Ärztetages am 21. Oktober 2017
Der 76. Bayerische Ärztetag hat am 21. Oktober 2017 folgende Änderung beschlossen:
Ergänzung der „Voraussetzung für den Erwerb der Bezeichnung“ in der Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“ (Abschnitt C Nr. 9) um die Anerkennung als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Bescheid vom 06. November 2017, G32a-G8507.21–2017/3–16, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2017 S. 664 veröffentlicht und treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungen durch Beschlüsse des 77. Bayerischen Ärztetages am 28.Oktober 2018
Der 77. Bayerische Ärztetag hat am 28. Oktober 2018 folgende Änderungen beschlossen:
− Abschnitt C Nr. 25 (Notfallmedizin): Neufassung der 2. Punktaufzählung unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“
− Abschnitt C Nr. 32 (Psychoanalyse): Ergänzung der 3. Strichaufzählung im Abschnitt „Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalt“ unter der Überschrift „Untersuchung und Behandlung“
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Bescheid vom 05. November 2018, G32a-G8507.21–2018/1–19, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2018 S. 695 ff. veröffentlicht und treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Änderungen durch Beschlüsse des 77. Bayerischen Ärztetages am 28.10.2018
Der 77. Bayerische Ärztetag hat am 28.10.2018 folgende Änderungen beschlossen:
− Abschnitt A § 4 Abs. 3 Satz 3: Ergänzung eines weiteren Spiegelstrichs
− Abschnitt B Nr. 1 (Gebiet Allgemeinmedizin):
a) Neufassung der Rubrik „Definition“
b) Neufassung der Rubrik „Weiterbildungszeit“
c) Änderung der Rubrik „Weiterbildungsinhalt“
− Abschnitt B Nr. 7.2 (Gefäßchirurgie), Rubrik „Weiterbildungszeit“: Ersatz der Worte „bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie“ durch die Wörter „zum Kompetenzerwerb bis zu 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten erfolgen“
− Abschnitt B Nr. 7.3 (Facharzt für Herzchirurgie), Abschnitt B Nr. 7.5 (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie), Abschnitt B Nr. 7.6 (Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie), Abschnitt B Nr. 7.7 (Facharzt für Thoraxchirurgie) und Abschnitt B Nr. 7.8 (Facharzt für Viszeralchirurgie) wird unter der Rubrik „Weiterbildungszeit“ jeweils der erste Aufzählungspunkt durch die Wörter „· 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten zum Kompetenzerwerb erfolgen“ ersetzt
− Abschnitt B Nr. 7.4 (Facharzt für Kinderchirurgie):
a) Ersatz des ersten Aufzählungspunktes in der Rubrik „Weiterbildungszeit“ durch die Wörter „· können zum Kompetenzerwerb bis zu 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten erfolgen“
b) Streichung des zweiten Aufzählungspunktes
c) der dritte Aufzählungspunkt wird zum zweiten Aufzählungspunkt
− Abschnitt B Nr. 12 (Gebiet Hygiene und Umweltmedizin), Neufassung der „Definition“
− Abschnitt B Nr. 13 (Gebiet Innere Medizin): Einfügung der´Wörter „einschließlich geriatrischer Krankheiten“ nach dem Wort „Gesundheitsstörungen“ unter der Rubrik „Definition“
− Abschnitt B Nr. 13.1 (Facharzt für Innere Medizin): Neufassung des ersten Aufzählungspunktes unter der Rubrik „Weiterbildungszeit“ sowie Streichung des Wortes „stationäre“ im zweiten und dritten Aufzählungspunkt
− Abschnitt B Nr. 13.2.1 (Facharzt für Innere Medizin und Angiologie): Neufassung des ersten Aufzählungspunktes unter der Rubrik „Weiterbildungszeit“ sowie des 6. Spiegelstriches unter der Rubrik „Weiterbildungsinhalt“
− Abschnitt B Nr. 13.2.2 (Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie), Nr. 13.2.3 (Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie), Nr. 13.2.4 (Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie), Nr. 13.2.5 (Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie), Nr. 13.2.6 (Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie), Nr. 13.2.7 (Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie) und Nr. 13.2.8 (Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie): Neufassung des jeweils ersten Aufzählungspunktes in der Rubrik „Weiterbildungszeit“
− Abschnitt B Nr. 14 (Gebiet Kinder- und Jugendmedizin):
a) Neufassung der Rubrik „Definition“
b) Neufassung des zweiten Aufzählungspunktes in der Rubrik „Weiterbildungszeit“
c) Ergänzung in der Rubrik „Weiterbildungsinhalt“ durch Einfügung zwei neuer Spiegelstriche
− Abschnitt B Nr. 17 (Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie): Neufassung der Rubrik „Definition“
− Abschnitt B Nr. 18 (Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie): Neufassung des ersten Aufzählungspunktes unter der Rubrik „Weiterbildungszeit“
− Abschnitt B Nr. 19 (Gebiet Neurochirurgie): Neufassung des dritten Aufzählungspunktes unter der Rubrik „Weiterbildungszeit“
− Abschnitt B Nr. 28 (Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie): Neufassung der Rubrik „Weiterbildungszeit“
− Abschnitt B Nr. 33 (Gebiet Urologie): Änderung der Rubrik „Weiterbildungszeit“
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Bescheid vom 05. November 2018, G32a-G8507.21–2018/1–19, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2018 S. 695 ff. veröffentlicht und treten am 1. Mai 2019 in Kraft.
§ 1
Ziel und Zweck
§ 2
Struktur
§ 2a
Begriffsbestimmungen
§ 3
Führen von Bezeichnungen
§ 4
Art, Inhalt und Dauer
§ 5
Befugnis
gewährleistet ist. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich.
§ 6
Zulassung als Weiterbildungsstätte
§ 7
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte
§ 8
Dokumentation der Weiterbildung
§ 9
Erteilung von Zeugnissen
§ 10
Anrechnung gleichwertiger Weiterbildung
§ 11
Anerkennungsverfahren
§ 12
Zulassung zur Prüfung
§ 13
Prüfungsausschüsse und Widerspruchsausschüsse
§ 14
Prüfung
§ 15
Prüfungsentscheidung
§ 16
Wiederholungsprüfung
§ 17
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen
§ 18
Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung
§ 18a
Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
§ 19
Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung
§ 19a
Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
§ 20
Übergangsbestimmungen
§ 21
Inkrafttreten
1. Gebiet Allgemeinmedizin
Definition:
Facharzt für Allgemeinmedizin
(Hausarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
sowie
und
2. Gebiet Anästhesiologie
Definition:
Facharzt für Anästhesiologie
(Anästhesist)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden
- 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
- 6 Monate Intensivmedizin in einem anderen Gebiet abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
- im Gebiet Chirurgie
- im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5.Lebensjahr
- in wenigstens zwei weiteren operativen Gebieten
- bei Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich
- rückenmarksnahe Regionalanästhesien
- periphere Regionalanästhesien und Nervenblockaden
- bei intrathorakalen Eingriffen
- bei intrakraniellen Eingriffen
3. Gebiet Anatomie
Definition:
Facharzt für Anatomie
(Anatom)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
und
4. Gebiet Arbeitsmedizin
Definition:
Facharzt für Arbeitsmedizin
(Arbeitsmediziner)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
5. Gebiet Augenheilkunde
Definition:
Facharzt für Augenheilkunde
(Augenarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- Lidern und Tränenwegen, z. B. Korrektur von Entropium und Ektropium, Lidmuskeloperationen, Dehnung und Strikturspaltung der Tränenwege
- Bindehaut und Hornhaut, z. B. Fremdkörperentfernung, Wundnaht
- einfachen intraokulären Eingriffen, z. B. Parazentese, Iridektomie, Zyklokryo-, Zyklolaserdestruktion, Kryoretinopexie
- geraden Augenmuskeln
- am Vorderabschnitt des Auges
- an der Retina
6. Gebiet Biochemie
Definition:
Facharzt für Biochemie
(Biochemiker)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
und
7. Gebiet Chirurgie
Definition:
Weiterbildungsziel:
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
7.1 Facharzt für Allgemeinchirurgie
(Allgemeinchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate in Anästhesiologie, Anatomie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
7.2 Facharzt für Gefäßchirurgie
(Gefäßchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
- Extremitäten versorgenden Gefäße,
- abdominellen und retroperitonealen Gefäße,
- extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße
- an supraaortalen Arterien,
- an aortalen, iliakalen, viszeralen und thorakalen Gefäßen,
- im femoro-poplitealen, brachialen und cruro-pedalen Abschnitt
7.3 Facharzt für Herzchirurgie
(Herzchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- an Koronargefäßen
- an der Mitralklappe einschließlich Rekonstruktion
- an der Aortenklappe und/oder Aorta ascendens/Mitralklappe/ Koronargefäß
- bei angeborenen Herzfehlern
- Anastomosen und Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen einschließlich Aortenaneurysmen
- transvenöse Schrittmacherimplantationen/Defibrillatoren (AICD)
- Operationen am Thorax in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisierung, Exstirpation von Fremdkörpern, Operationen bei Thoraxverletzungen
- Operationen an der Lunge und am angrenzenden Mediastinum in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
- Operationen an peripheren Gefäßen in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach Einsatz von Kreislaufassistenzsystemen und der extrakorporalen Zirkulation
7.4 Facharzt für Kinderchirurgie
(Kinderchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
z. B. Trepanationen, ventrikuläre Liquorableitungen, Osteoplastik bei Kraniostenose, Tracheotomien, Thyreoidektomien, Korrektur von Kiemengangsanomalien, ösophagotracheale Fisteln, Verletzungen und muskulärer Schiefhals, Tumorresektionen
z. B. Korrekturen von Fehlbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Brustwand, der Brusthöhle, des Mediastinums, des Tracheobronchialsystems, der Lungen und des Ösophagus, Resektion äußerer, mediastinaler und pulmonaler Tumoren
z. B. Korrektur von Fehlbildungen, operative Therapie von Organverletzungen äußerer und innerer Hernien, bei Funktionsstörungen und entzündlichen Erkrankungen, intestinale Resektionen einschließlich Tumorresektionen
z. B. Korrektur von Fehlbildungen der Nieren, ableitenden Harnwege und des inneren und äußeren Genitale einschließlich Verletzungen, Tumorresektionen
z. B. bei Fehlbildungen einschließlich Dysraphien, Verletzungen und Tumoren, Anlage von Shunts, Port-Implantationen
z. B. bei Frakturen, Luxationen und Weichteilverletzungen einschließlich deren Folgen, Weichteil-, Knochen- und Gelenkinfektionen, Tumoren
z. B. bei Fehlbildungen, kongenitalen Defekten und Defektverletzungen an Kopf, Hals, Brustwand, Rumpf und Extremitäten und Zwerchfellplastiken, Haut-, Muskel-, Sehnen- und Knorpelplastiken
7.5 Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
(Orthopäde und Unfallchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
7.6 Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie
(Plastisch-Ästhetischer Chirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- im Kopf-Hals-Bereich
- im Brustbereich
- an Rumpf und Extremitäten
- an Haut- und subkutanen Weichteilen
- an peripheren Nerven
7.7 Facharzt für Thoraxchirurgie
(Thoraxchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- an Kopf und Hals, z. B. Tracheotomie, Mediastinoskopie
- am Mediastinum und Ösophagus, z. B. Dissektion der mediastinalen Lymphknoten, Tumorresektion, Thymektomie, ösophagotracheale Fisteln, Verletzungen des Ösophagus
- an der Thoraxwand, z. B. Verletzungen, Brustwandresektion, Thorakoplastik, Korrekturplastik
- an der Lunge, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Keilresektion, Laserresektion, Segmentresektion, Lobektomie, Pneumonektomie
- erweiterte Eingriffe an der Lunge, z. B. intraperikardiale Gefäßversorgung, Vorhofteilresektion, Perikard- und Zwerchfellresektion, plastische Operationen am Tracheobronchial- und Gefäßbaum
- videothorakoskopische Eingriffe, z. B. Pleurektomie, Keilresektion, Sympathektomie, Biopsien
- an der Pleura, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Dekortikationen bei Tumoren, Schwielen und Empyemen
- Eingriffe bei thorakalen Verletzungen
7.8 Facharzt für Viszeralchirurgie
(Viszeralchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
- „Gefäßchirurgie“
- „Thoraxchirurgie“
- „Viszeralchirurgie“
sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.
8. Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Definition:
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
(Frauenarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- am äußeren und inneren Genitale und der Brust, z. B. Abrasio, Nachkürettage, diagnostische Exstirpation, Hysteroskopie
- vaginale und abdominelle Operationen, z. B. Hysterektomien einschließlich Deszensus-Operationen, Laparoskopien
8.1 Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
(Gynäkologischer Endokrinologe und Reproduktionsmediziner)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
8.2 Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
(Gynäkologischer Onkologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
8.3 Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
(Geburtshelfer und Perinatalmediziner)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
9. Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Definition:
Weiterbildungsziel:
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 9.1 und 9.2:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
9.1 Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
(Hals-Nasen-Ohrenarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- an Ohr, Ohrschädel, Gehörgang, Ohrmuschel einschließlich Felsenbeinpräparationen
- an Nasennebenhöhlen, Nase und Weichteilen des Gesichtsschädels
- plastische Maßnahmen geringen Schwierigkeitsgrades an Nase und Ohr
- im Pharynx
- im Bereich des Kehlkopfs und der oberen Luftröhre einschließlich Tracheotomie
- am äußeren Hals
- an Speicheldrüsen und -ausführungsgängen
- Eingriffe bei Schlafapnoe
9.2 Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
(Phoniater und Pädaudiologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
10. Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten
Definition:
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
(Hautarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- Exzisionen von benignen und malignen Tumoren
- lokale und regionale Lappenplastiken, auch unter Verwendung artefizieller Hautdehnungsverfahren (Gewebeexpandertechnik)
- freie Hauttransplantationen durch autologe und andere Transplantate
- phlebologische operative Eingriffe, z. B. epifasziale Venenexhairese, Ulkusdeckung, Unterbindung insuffizienter Venae perforantes, Crossektomie, superfizielle Thrombektomie
- ästhetisch operative Dermatologie wie Narbenkorrekturen, Konturverbesserungen, Dermabrasionen, physiko-chemische Dermablationen
- proktologische Eingriffe wie Hämorrhoidalsklerosierung, Mariskenexzision, Fissurektomie, Entfernung analer Condylomata acuminata
- Eingriffe mit kryotherapeutischen Verfahren
- Eingriffe mit lasertherapeutischen Verfahren, z. B. ablativ, korrektiv, selektiv-photothermolytisch
- Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
11. Gebiet Humangenetik
Definition:
Facharzt für Humangenetik
(Humangenetiker)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- monogenen und komplexen Erbgängen
- numerischen und strukturellen Chromosomenaberrationen
- molekulargenetischen Befunden
- Interphasekernen
- Metaphasechromosomen
12. Gebiet Hygiene und Umweltmedizin
Definition:
Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
(Hygieniker und Umweltmediziner)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- Erkennung und Analyse nosokomialer Infektionen
- Erarbeitung von Strategien zur Vermeidung nosokomialer Infektionen
- Infektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung
- Überwachung der Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung
- Auswertung epidemiologischer Erhebungen
13. Gebiet Innere Medizin
Definition:
Weiterbildungsziel:
Inhalte der Basisweiterbildung für die im Gebiet enthaltenen Facharztkompetenzen 13.1 und 13.2.1 bis 13.2.8:
Weiterbildungsinhalt:
13.1 Facharzt für Innere Medizin
(Internist)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in der Notfallaufnahme
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
Weiterbildungsinhalt:
davon
- Proktoskopien
13.2.1 Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
(Angiologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in der Notfallaufnahme
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
- Messungen des systolischen Blutdruckes peripherer Arterien
- Oszillographien/Rheographien
- Kapillaroskopien
- transkutanen Sauerstoffdruckmessungen
- Venenverschlussplethysmographien
- Phlebodynamometrien
- rheologische Untersuchungsmethoden
- ergometrische Verfahren zur Gehstreckenbestimmung
- Extremitäten versorgenden Arterien
- Extremitäten versorgenden Venen
- abdominellen und retroperitonealen Gefäße
- extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße,
- intrakraniellen Gefäße
13.2.2 Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
(Endokrinologe und Diabetologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in der Notfallaufnahme
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
- des endokrinen Pankreas, insbesondere des Diabetes mellitus gemäß Zusatz-Weiterbildung
- sämtlicher hormonbildender, orthotop oder heterotop gelegener Drüsen, Tumoren oder paraneoplastischer Hormonproduktionsstellen
13.2.3 Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
(Gastroenterologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in der Notfallaufnahme
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
13.2.4 Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
(Hämatologe und Onkologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in der Notfallaufnahme
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
- 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
der systemischen chemotherapeutischen Behandlung
13.2.5 Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
(Kardiologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in der Notfallaufnahme
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
13.2.6 Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
(Nephrologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in der Notfallaufnahme
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
- 6 Monate in der Dialyse
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
13.2.7 Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
(Pneumologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in der Notfallaufnahme
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
- Ganzkörperplethysmographien
- Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors
- Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik
- Unspezifische Hyperreagibilitätstestung der unteren Atemwege
13.2.8 Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
(Rheumatologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in der Notfallaufnahme
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
rheumatischer Systemerkrankungen wie den Kollagenosen,
den Vaskulitiden, den entzündlichen Muskelerkrankungen, den chronischen Arthritiden und Spondyloarthropathien und der speziellen Schmerztherapie rheumatischer Erkrankungen
Übergangsbestimmungen:
14. Gebiet Kinder- und Jugendmedizin
Definition:
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
(Kinder- und Jugendarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
14.1 Schwerpunkt Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
(Kinder-Endokrinologe und -Diabetologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
14.2 Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie
(Kinder-Hämatologe und -Onkologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
14.3 Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
(Kinder-Kardiologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
14.4 Schwerpunkt Kinder-Nephrologie
(Kinder-Nephrologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
14.5 Schwerpunkt Kinder-Pneumologie
(Kinder-Pneumologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
14.6 Schwerpunkt Neonatologie
(Neonatologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
14.7 Schwerpunkt Neuropädiatrie
(Neuropädiater)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
15. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Definition:
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
(Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeut)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in Neuropädiatrie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
16. Gebiet Laboratoriumsmedizin
Definition:
Facharzt für Laboratoriumsmedizin
(Laborarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- Enzymen und Substraten
- Plasmaproteinen und Tumormarkern
- Spurenelementen, toxischen Substanzen und Vitaminen
- harnpflichtigen morphologischen Bestandteilen und Substanzen
- Entzündungsparametern
- Entzündungsmediatoren, Antigenen, Antikörpern und Autoantikörpern
- Parametern der Infektionsserologie
- Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinstoffwechsels
- Hormon- und Knochenstoffwechsels
- Wasser-, Elektrolyt- und Mineralhaushaltes
- Säure-Basen-Haushaltes
- Liquors, Urins und Punktats
17. Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Definition:
Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
(Mikrobiologe, Virologe und Infektionsepidemiologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
18. Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Definition:
Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
(Mund-Kiefer-Gesichtschirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- dentoalveolären Chirurgie, z. B. Wurzelspitzenresektionen, parodontalchirurgische Maßnahmen
- septischen Chirurgie, z. B. Kieferhöhlenoperationen, Speichelsteinentfernungen
- Chirurgie bei Verletzungen, z. B. operative Versorgung von kombinierten Weichteil- und Knochenverletzungen
- Fehlbildungschirurgie, z. B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten-Operationen
- kieferorthopädischen und Kiefergelenkschirurgie, z. B.Osteotomien bei skelettalen Dysgnathien
- präprothetischen Chirurgie, z. B. Mundvorhofplastik, enossale Implantationen
- Tumorchirurgie, z. B. Probeexzisionen, Tumorresektionen
- Chirurgie an peripheren Gesichtsnerven, z. B. z. B. Dekompressionen, Nerven-Verlagerungen, Neurolyse und Wiederherstellung der sensiblen und motorischen Nerven
- plastischen und Wiederherstellungschirurgie, z. B. Anlegen oder Umschneidung von Fern- und Nahlappen, Überpflanzung von Haut, Knochen und Knorpel
19. Gebiet Neurochirurgie
Definition:
Facharzt für Neurochirurgie
(Neurochirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- an peripheren und vegetativen Nerven, z. B. Verlagerung, Naht, Neurolyse, Tumorentfernung
- an der zervikalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäule, z. B. Nervenwurzel-, Rückenmarksdekompression, Versorgung von Wirbelsäulenverletzungen
- bei Schädel-Hirn-Verletzungen, z. B. von intra- und extraduralen Hämatomen, Liquorfisteln, Impressionsfrakturen
- bei supra- und infratentoriellen intrazerebralen Prozessen, z. B. Tumor-Operationen
- bei Schädel-, Hirn- und spinalen Fehlbildungen, z. B. Liquorableitungen, Operationen bei Spaltmissbildungen
- bei Schmerzsyndromen, z. B. augmentative, destruierende, Implantations-Verfahren
- bei diagnostischen Eingriffen, z. B. Myelographie, lumbale und ventrikuläre Liquordrainage mit und ohne Druckmessung, Biopsien
- bei sonstigen chirurgischen Maßnahmen, z. B. Eingriffe an extrakraniellen Gefäßen, Tracheotomien
20. Gebiet Neurologie
Definition:
Facharzt für Neurologie
(Neurologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
21. Gebiet Nuklearmedizin
Definition:
Facharzt für Nuklearmedizin
(Nuklearmediziner)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- am Zentralnervensystem
- am Skelett- und Gelenksystem
- am kardiovaskulären System
- am Respirationssystem
- am Gastrointestinaltrakt
- am Urogenitalsystem
- an endokrinen Organen
- am hämatopoetischen und lymphatischen System
- benignen und malignen Schilddrüsenerkrankungen
- anderen soliden oder systemischen malignen Tumoren und/oder benignen Erkrankungen
22. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen
23. Gebiet Pathologie
Definition:
Weiterbildungsziel:
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
23.1 Facharzt für Neuropathologie
(Neuropathologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
23.2 Facharzt für Pathologie
(Pathologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
24. Gebiet Pharmakologie
Definition:
Weiterbildungsziel:
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 24.1 und 24.2:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
24.1 Facharzt für Klinische Pharmakologie
(Klinischer Pharmakologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
24.2 Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie
(Pharmakologe und Toxikologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
25. Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin
Definition:
Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
(Physikalischer und Rehabilitativer Mediziner)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
26. Gebiet Physiologie
Definition:
Facharzt für Physiologie
(Physiologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
27. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie
Definition:
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
(Psychiater und Psychotherapeut)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
oder
6 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin, Neurochirurgie oder Neuropathologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
(Diese werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.) Psychiatrie:
27.1 Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
(Forensischer Psychiater)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
28. Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Definition:
Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
(Psychosomatiker und Psychotherapeut)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
(Diese werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.) Theorievermittlung: 240 Stunden in