Weiterbildungsordnung

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Inkraftgetreten am 01.05.2019 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2018 S. 695 ff

Der 57. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 24. April 2004 in München die Neufas­sung der „Wei­ter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns“ vom 18. Okto­ber 1992 (Baye­ri­sches Ärzte­blatt 9/1993, Seite 283 und nach Seite 336), zuletzt geän­dert am 13. Okto­ber 2002 (Baye­ri­sches Ärzte­blatt 11/2002, Seite 614 f.) beschlos­sen.
Diese Weiter­bil­dungs­ord­nung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleich­zei­tig tritt die Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns vom 18. Okto­ber 1992, zuletzt geän­dert am 13. Okto­ber 2002, außer Kraft.
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz hat mit Bescheid vom 5. Mai 2004, Nr.: 321/8507–21/100/04, die Neufas­sung geneh­migt.
Die ab 1. August 2004 gültige Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns ist im gesam­ten Wort­laut im Baye­ri­schen Ärzte­blatt (SPEZIAL 1/2004) veröf­fent­licht.

Änderungen durch Beschlüsse des 59. Bayerischen Ärztetages am 23. April 2005

Der 59. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 23. April 2005 die Ergän­zung der Über­schrift des Abschnitt B um das Wort „Über­sicht“ sowie unter „Abschnitt B – Gebiete, Fach­a­rzt- und Schwer­punkt­kom­pe­ten­zen“ in der Über­schrift der Spalte 2 den Ersatz des Wortes „– Bezeich­nun­gen –“ durch die Worte „– Bezeich­nun­gen, Kurz­be­zeich­nun­gen“ beschlos­sen.
Der 59. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 23. April 2005 eine Ergän­zung des Abschnitt B Nummer 10.1 (Fach­a­rzt für Innere und Allge­mein­me­di­zin) um Führ­bar­keits­re­ge­lun­gen der Fach­a­rzt­be­zeich­nung „Fach­a­rzt für Innere und Allge­mein­me­di­zin“ beschlos­sen.
Der 59. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 23. April 2005 in Abschnitt B Nummer 10 (Innere Medi­zin und Allge­mein­me­di­zin) die Neufas­sung der Über­g­angs­be­stim­mun­gen beschlos­sen.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung treten mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz hat mit Bescheid vom 25. April 2005, Nr.: 321/8502–2/101/04, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 5/2005, Seite 378 f. veröf­fent­licht.

Änderungen durch Beschlüsse des 59. Bayerischen Ärztetages am 23. April 2005

Der 59. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 23. April 2005 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Ände­rung des § 5 Abs. 6 Satz 1 und des § 20 Abs. 2 in Abschnitt A.
− Ergän­zung der Defi­ni­ti­o­nen der Gebiete Nr. 5 „Frau­en­heil­kunde und Geburts­hilfe“ und Nr. 29 „Uro­lo­gie“ in Abschnitt B.
− Einfüh­rung der Zusatz-Weiter­bil­dun­gen „Ärzt­li­ches Quali­täts­ma­na­ge­ment“ und „Sucht­me­di­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung“ in Abschnitt C.
− Ergän­zung der Voraus­set­zun­gen zum Erwerb der Bezeich­nung der Zusatz-Weiter­bil­dung „Flug­me­di­zin“ in Abschnitt C.
− Ände­rung der Bestim­mun­gen zur Weiter­bil­dungs­zeit und Ergän­zung der Über­g­angs­be­stim­mun­gen der Zusatz-Weiter­bil­dung „Not­fall­me­di­zin“ in Abschnitt C.
− Ergän­zung der Voraus­set­zun­gen zum Erwerb der Bezeich­nung und zur Weiter­bil­dungs­zeit der Zusatz-Weiter­bil­dung „Prok­to­lo­gie“ in Abschnitt C.
− Neufas­sung der Bestim­mun­gen zur Führ­bar­keit der Zusatz-Weiter­bil­dung „Infek­tio­lo­gie“ in Abschnitt D II.
− Ergän­zung der Bestim­mun­gen zur Führ­bar­keit der Zusatz-Weiter­bil­dun­gen „Phle­bo­lo­gie“, „Prok­to­lo­gie“, „Psy­cho­the­ra­pie“ und „Sport­me­di­zin“ in Abschnitt D II.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung treten am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz hat mit Bescheid vom 2. Mai 2005, Nr.: 321/8502–2/101/04, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 6/2005, Seite 465 f. veröf­fent­licht.

Änderungen durch Beschlüsse des 60. Bayerischen Ärztetages am 16. Oktober 2005

Der 60. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 16. Okto­ber 2005 das Erfor­der­nis eines Weiter­bil­dungs­ab­schnit­tes in Voll­zeit im Weiter­bil­dungs­gang zum „Fach­a­rzt für Innere und Allge­mein­me­di­zin“ in Abschnitt A § 4 Abs. 6 und in Abschnitt B Nr. 10.1 gestri­chen.
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz hat mit Bescheid vom 11. Januar 2006, Nr.: 321/8502–2/101/04, diese Ände­rung geneh­migt, die am 1. April 2006 in Kraft getre­ten und im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 3/2006, Seite 120 veröf­fent­licht ist.

Änderungen durch Beschlüsse des 61. Bayerischen Ärztetages am 6. Mai 2006

Der 61. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 6. Mai 2006 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Ergän­zung des § 4 Abs. 3 in Abschnitt A.
− Einfü­gung des „§ 19 a Spezi­fi­sche Ausbil­dung in der Allge­mein­me­di­zin – prak­ti­sche Ärzte“ in Abschnitt A.
− Einfüh­rung der Zusatz-Weiter­bil­dung „Betriebs­me­di­zin“ in Abschnitt C.
− Ände­rung der Bestim­mun­gen zum Weiter­bil­dungs­in­halt der Zusatz-Weiter­bil­dung „Flug­me­di­zin“ in Abschnitt C.
− Ergän­zung der Über­g­angs­be­stim­mun­gen der Zusatz-Weiter­bil­dun­gen „Psy­cho­ana­lyse“ und „Psy­cho­the­ra­pie“ in Abschnitt C.
− Ergän­zung der Bestim­mun­gen zur Führ­bar­keit der Zusatz-Weiter­bil­dung „Sucht­me­di­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung“ in Abschnitt D II.
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz hat mit Bescheid vom 22. Mai 2006, Nr.: 321-G8502.2–2006/4–2, diese Ände­run­gen geneh­migt, die am 1. August 2006 in Kraft getre­ten und im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 7–8/2006, Seite 380 ff. veröf­fent­licht sind.

Änderung durch Beschluss des 62. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2006

Der 62. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 14. Okto­ber 2006 eine Ergän­zung der Rege­lun­gen zur Führ­bar­keit der Zusatz-Weiter­bil­dung „Rönt­gen­dia­gno­s­tik“ in Abschnitt C Nr. 34 beschlos­sen.
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz hat mit Bescheid vom 30. Okto­ber 2006, Nr.: 321-G8502–2–2006/6–2, die Ände­rung geneh­migt.
Diese Ände­rung der Weiter­bil­dungs­ord­nung ist im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2006, Seite 636 veröf­fent­licht und tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Änderung durch Beschlüsse des 63. Bayerischen Ärztetages am 28. April 2007

Der 63. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 28. April 2007 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Einfü­gung eines Abs. 7 in § 5 (Befug­nis)
− Ände­rung des § 20 Abs. 2
− Ergän­zung der im Weiter­bil­dungs­gang zum „Fach­a­rzt für Innere und Allge­mein­me­di­zin“ (Abschnitt B Nr. 10.1) für den Abschnitt der 36 Monate Weiter­bil­dung in der stati­o­nären Pati­en­ten­ver­sor­gung anre­chen­ba­ren Gebiete um das Gebiet „Uro­lo­gie“
− Ergän­zung der „Vor­aus­set­zung für den Erwerb der Bezeich­nung“ der Zusatz-Weiter­bil­dung „Ger­ia­trie“ (Abschnitt C Nr. 8) um die Aner­ken­nung als „Fach­a­rzt für Physi­ka­li­sche und Reha­bi­li­ta­tive Medi­zin“
− Neufas­sung der Über­g­angs­be­stim­mun­gen der Zusatz-Weiter­bil­dung „Ger­ia­trie“ (Abschnitt C Nr. 8)
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz hat mit Bescheid vom 14. Mai 2007, 321-G8502.2–2007/3–2 die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 7–8/2007, Seite 422 ff. veröf­fent­licht und treten am 1. August 2007 in Kraft.

Änderung durch Beschlüsse des 64. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2007

Der 64. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 14. Okto­ber 2007 folgende
Ände­run­gen beschlos­sen:
− Ergän­zung des § 1 Abs. 2 Buch­stabe a) durch medi­zi­ni­sche Versor­gungs­zen­tren als Einrich­tun­gen des „ambu­lan­ten Berei­ches“
− Ergän­zung in § 5 (Befug­nis) Abs. 3, § 7 (Wider­ruf der Befug­nis und der Zulas­sung als Weiter­bil­dungs­stätte) Abs. 1 und § 20 (Über­g­angs­be­stim­mun­gen) Abs. 2
− Einfüh­rung des Weiter­bil­dungs­gan­ges „10.2 Fach­a­rzt für Innere Medi­zin“ im Gebiet „Innere Medi­zin und Allge­mein­me­di­zin“ (Abschnitt B Nr. 10) sowie Folge­än­de­run­gen in den Abschnit­ten C und D einschließ­lich des Inhalts­ver­zeich­nis­ses und der Über­sicht in Abschnitt B
− Ände­rung des Weiter­bil­dungs­in­hal­tes im Weiter­bil­dungs­gang zum „Fach­a­rzt für Kinder- und Jugend­psych­ia­trie und -psycho­the­ra­pie (Abschnitt B Nr. 12) und zum „Fach­a­rzt für Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie“ (Abschnitt B Nr. 23), jeweils im „Spe­zi­el­len Psycho­the­ra­pie-Teil“ und der „Selbs­t­er­fah­rung“
− Ände­rung des Weiter­bil­dungs­in­hal­tes der Zusatz-Weiter­bil­dung „32. Psycho­the­ra­pie“ (Abschnitt C Nr. 32)
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz hat mit Bescheid vom 24. Okto­ber 2007, 321-G8502.2–2007/3–10 die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2007, Seite 727 ff. veröf­fent­licht und treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

Änderung durch Beschlüsse des 64. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2007

Der 64. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 14. Okto­ber 2007 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Neufas­sung des § 18 (Weiter­bil­dung außer­halb der Bundes­re­pu­blik Deut­sch­land in Mitglied­s­taa­ten der Euro­pä­i­schen Union, in ande­ren Vertrags­staa­ten des Abkom­mens über den Euro­pä­i­schen Wirt­schafts­raum und in Vertrags­staa­ten, denen Deut­sch­land und die Euro­pä­i­sche Gemein­schaft oder Deut­sch­land und die Euro­pä­i­sche Union vertrag­lich einen entspre­chen­den Rechts­an­spruch einge­räumt haben)
− Neufas­sung des § 19 (Weiter­bil­dung außer­halb der Mitglied­s­taa­ten der Euro­pä­i­schen Union, außer­halb der ande­ren Vertrags­staa­ten des Abkom­mens über den Euro­pä­i­schen Wirt­schafts­raum und außer­halb der Vertrags­staa­ten, denen Deut­sch­land und die Euro­pä­i­sche Gemein­schaft oder Deut­sch­land und die Euro­pä­i­sche Union vertrag­lich einen entspre­chen­den Rechts­an­spruch einge­räumt haben)
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz hat mit Bescheid vom 27. Mai 2008, 32g-G8502.2–2007/3–16 die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 7–8/2008, Seite 468 f. veröf­fent­licht und treten am 1. August 2008 in Kraft.

Änderung durch Beschlüsse des 66. Bayerischen Ärztetages am 12. Oktober 2008

Der 66. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 12. Okto­ber 2008 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Ergän­zung in Abschnitt A § 2 Abs. 3 betref­fend Weiter­bil­dungs­zeit in Schwer­punk­ten
− Ergän­zung in Abschnitt A § 5 (Befug­nis) betref­fend Teil­nahme des Befug­ten an Maßnah­men der Kammer zur Quali­täts­si­che­rung der Weiter­bil­dung
− Ergän­zung in Abschnitt A § 15 Abs. 4 betref­fend Rechts­be­helf
− Ergän­zung in Abschnitt C Nr. 3 (Aller­go­lo­gie) im Kapi­tel „Vor­aus­set­zun­gen zum Erwerb der Bezeich­nung“ betref­fend „Fach­a­rzt für Arbeits­me­di­zin“
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz hat mit Bescheid vom 22. Okto­ber 2008, 32a-G8502.2–2008/4–3, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2008, Seite 789 veröf­fent­licht und treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Änderung durch Beschlüsse des 67. Bayerischen Ärztetages am 11. Oktober 2009

Der 67. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 11. Okto­ber 2009 eine Ergän­zung der Rege­lun­gen zur Führ­bar­keit der Zusatz-Weiter­bil­dung „Magne­tre­so­nanz­to­mo­gra­phie“ in Abschnitt C Nr. 19 beschlos­sen.
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt und Gesund­heit hat mit Bescheid vom 29. Okto­ber 2009, 32a-G8502.2–2009/7–2, die Ände­rung geneh­migt.
Diese Ände­rung der Weiter­bil­dungs­ord­nung ist im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2009, Seite 633 f. veröf­fent­licht und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Änderung durch Beschlüsse des 69. Bayerischen Ärztetages am 17. Oktober 2010

Der 69. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 17. Okto­ber 2010 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Über­nahme der Beschlüsse des 113. Deut­schen Ärzte­ta­ges in Dres­den
− redak­ti­o­nelle Anpas­sung des Abschnitts A an Abschnitt A der Muster Weiter­bil­dungs­ord­nung
− Einfüh­rung der Gebiete Anato­mie, Bioche­mie und Physio­lo­gie in Abschnitt B
− Ände­rung der Voraus­set­zung des Erwerbs der Bezeich­nun­gen Ärzt­li­ches Quali­täts­ma­na­ge­ment, Psycho­ana­lyse, Psycho­the­ra­pie und Sucht­me­di­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung in Abschnitt C
− Ände­rung der Struk­tu­rie­rung der Weiter­bil­dungs­zeit im Abschnitt C bei Notfall­me­di­zin
− Rege­lung zur Führ­bar­keit der Bezeich­nung Bade-/Kura­rzt im Abschnitt C bei Physi­ka­li­sche Thera­pie und Balneo­lo­gie
− Anpas­sung des Abschnitts D an die Ände­run­gen in den Abschnit­ten B und C
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt und Gesund­heit hat mit Bescheid vom 15. Novem­ber 2010, 32a-G8502.2–2010/8–2, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind in der Beilage zum Baye­ri­schen Ärzte­blatt 3/2011 veröf­fent­licht und treten am 1. April 2011 in Kraft.

Änderung durch Beschlüsse des 70. Bayerischen Ärztetages am 16. Oktober 2011

Der 70. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 16. Okto­ber 2011 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Ände­rung des § 5 Abs. 8 (Befug­nis)
− Anrech­nungs­mög­lich­keit einer Weiter­bil­dung bei einem haus­ärzt­lich täti­gen Fach­a­rzt für Kinder- und Jugend­me­di­zin in Abschnitt B Nr. 1 (Allge­mein­me­di­zin)
− Anpas­sung der „Vor­aus­set­zung zum Erwerb der Bezeich­nung“ an die Bestim­mun­gen der Muster-Weiter­bil­dungs­ord­nung in Abschnitt C Nr. 3 (Aller­go­lo­gie)
− Ände­rung der Über­g­angs­be­stim­mung Nr. 2 in Abschnitt C Nr. 41 (spezi­elle Viszeral­chir­ur­gie)
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt und Gesund­heit hat mit Bescheid vom 24. Okto­ber 2011, 32a-G8502.2–2011/5–2, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2011, Seite 732 veröf­fent­licht und treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

Änderung durch Beschlüsse des 71. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2012

Der 71. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 14. Okto­ber 2012 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Ände­rung des § 4 Abs. 4 (Anrech­nung von Weiter­bil­dungs­ab­schnit­ten unter 3 Mona­ten)
− Ände­rung des § 7 Abs. 1 (Konkre­ti­sie­rung zu Zwei­feln an der persön­li­chen Eignung)
− Ände­rung des § 7 (Fort­füh­ren der Weiter­bil­dung an einer Weiter­bil­dungs­stätte bei Wider­ruf oder Erlö­schen der Befug­nis)
− Über­g­angs­be­stim­mung in Abschnitt B Nr. 1 Gebiet Allge­mein­me­di­zin (Über­g­angs­be­stim­mung zum Quer­ein­stieg für Fach­ärzte in den Gebie­ten der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung)
− Ände­rung in Abschnitt C Nr. 25 Zusatz-Weiter­bil­dung Notfall­me­di­zin (Ände­rung der Bestim­mun­gen in „Vor­aus­set­zun­gen zum Erwerb der Bezeich­nung“ und „Wei­ter­bil­dungs­zeit“)
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt und Gesund­heit hat mit Bescheid vom 22. Okto­ber 2012, 32a-G8502.2–2012/9–2, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2012, Seite 705 veröf­fent­licht und treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Änderung durch Beschlüsse des 71. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2012

Der 71. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 14. Okto­ber 2012 folgende Ände­rung beschlos­sen:
Ände­rung des § 4 Abs. 6 (Weiter­bil­dung in Teil­zeit auch mit weni­ger als der Hälfte der wöchent­li­chen Arbeits­zeit)
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt und Gesund­heit hat mit Bescheid vom 1. August 2013, 32a-G8502.2–2012/9–9, die Ände­rung geneh­migt.
Diese Ände­rung der Weiter­bil­dungs­ord­nung ist im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 9/2013, Seite 427 veröf­fent­licht und tritt am 1. Okto­ber 2013 in Kraft.

Änderungen durch Beschlüsse des 72. Bayerischen Ärztetages am 12. Oktober 2013

Der 72. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 12. Okto­ber 2013 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Ände­rung der Zustän­dig­keit für die Zulas­sung von Weiter­bil­dungs­stät­ten in Abschnitt A § 6
− Ergän­zung in Abschnitt A § 13 (Prüfungs- und Wider­spruchs­aus­schüsse)
− Neufas­sung in Abschnitt A §§ 18, 18a, 19 und 19a (Weiter­bil­dung außer­halb Deut­sch­lands)
− Ergän­zung in „Vor­aus­set­zun­gen zum Erwerb der Bezeich­nung“ in Abschnitt C Nr. 25 (Notfall­me­di­zin)
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege hat mit Bescheid vom 22. Okto­ber 2013, 32a-G8502.2–2013/8–2, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2013, Seite 649 ff. veröf­fent­licht und treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

Änderungen durch Beschlüsse des 74. Bayerischen Ärztetages am 25. Oktober 2015

Der 74. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 25. Okto­ber 2015 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Ände­rung des § 4 Abs. 1 infolge der Ände­rung des Art. 30 Abs. 2 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz
− Ände­run­gen des § 18 Abs. 3 infolge der Ände­run­gen des Art. 33 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz
− Ergän­zung des § 20 Abs. 3 (Über­g­angs­be­stim­mun­gen): Einfüh­rung einer Frist, inner­halb derer Anträge nach den Über­g­angs­be­stim­mun­gen des § 20 Abs. 3 gestellt werden können
− Verlän­ge­rung der Über­g­angs­be­stim­mun­gen im Gebiet Allge­mein­me­di­zin („Quer­ein­stieg“) in Abschnitt B Nr. 1
− Einfüh­rung einer Wahl­mög­lich­keit hinsicht­lich der Einzel- oder Grup­pen­selbs­t­er­fah­rung im Weiter­bil­dungs­gang zum Fach-arzt für Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie in Abschnitt B Nr. 27
− Entfall der Vorga­ben zur Kurs­rei­hen­folge in den Zusatz-Weiter­bil­dun­gen „Reha­bi­li­ta­ti­ons­we­sen“ in Abschnitt C Nr. 34 und „Sozi­al­me­di­zin“ in Abschnitt C Nr. 37
− Entfall des Abschnitt D
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege hat mit Bescheid vom 02. Novem­ber 2015, G32a-G8502.2–2015/3–2, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2015, Seite 670 f. veröf­fent­licht und treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Änderungen durch Beschlüsse des 75. Bayerischen Ärztetages am 23. Oktober 2016

Der 75. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 23. Okto­ber 2016 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Ergän­zung in § 4 zur Möglich­keit der Verkür­zung der Weiter­bil­dungs­zeit beim Erwerb weite­rer Fach­a­rzt­kom-peten­zen in Umset­zung des Art. 35 Abs. 5 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz
− Strei­chung des Satzes „Wer­den im Gebiet Chir­ur­gie 2 Fach­a­rzt­kom­pe­ten­zen erwor­ben, so beträgt die gesamte Weiter­bil­dungs­zeit mindes­tens 9 Jahre.“ in Abschnitt B Nr. 7 (Gebiet Chir­ur­gie) in den Weiter­bil­dungs­gän­gen Nr. 7.1 (Fach­a­rzt für Allge­mein­chir­ur­gie) bis 7.8 (Fach­a­rzt für Viszeral­chir­ur­gie) unter der Über­schrift „Wei­ter­bil­dungs­zeit“
− Strei­chung des Satzes „Wer­den im Gebiet Innere Medi­zin 2 Fach­a­rzt­kom­pe­ten­zen aus 13.1 und 13.2 erwor­ben, so beträgt die gesamte Weiter­bil­dungs­zeit mindes­tens 8 Jahre.“ in Abschnitt B Nr. 13 (Gebiet Innere Medi­zin) in den Weiter­bil­dungs­gän­gen Nr. 13.1 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin) und 13.2.1 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin und Angio­lo­gie) bis 13.2.8 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin und Rheu­ma­to­lo­gie) unter der Über­schrift „Wei­ter­bil­dungs­zeit“
− Ersatz der Worte „im Gebiet Innere Medi­zin oder in Allge­mein­me­di­zin“ durch die Worte „in einem Gebiet der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung“ im Kapi­tel „Wei­ter­bil­dungs­zeit“ im Gebiet „Arbeits­me­di­zin“
− Ersatz der Worte „im Gebiet Innere Medi­zin oder in Allge­mein­me­di­zin“ durch die Worte „in einem Gebiet der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung“ im Kapi­tel „Wei­ter­bil­dungs­zeit“ in der Zusatz-Weiter­bil­dung „Betriebs­me­di­zin“
− Ergän­zung der „Vor­aus­set­zung für den Erwerb der Bezeich­nung“ in der Zusatz Weiter­bil­dung „Ger­ia­trie“ (Ab-schnitt C Nr. 9) um die „Aner­ken­nung einer Fach­a­rzt bezeich­nung im Gebiet Chir­ur­gie“
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege hat mit Bescheid vom 03. Novem­ber 2016, G32a-G8500–2016/27–5, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2016 S. 658 veröf­fent­licht und treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Änderung durch Beschlüsse des 76. Bayerischen Ärztetages am 21. Oktober 2017

Der 76. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 21. Okto­ber 2017 folgende Ände­rung beschlos­sen:
Ergän­zung der „Vor­aus­set­zung für den Erwerb der Bezeich­nung“ in der Zusatz-Weiter­bil­dung „Ger­ia­trie“ (Abschnitt C Nr. 9) um die Aner­ken­nung als Fach­a­rzt für Psycho­so­ma­ti­sche Medi­zin und Psycho­the­ra­pie.
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege hat mit Bescheid vom 06. Novem­ber 2017, G32a-G8507.21–2017/3–16, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2017 S. 664 veröf­fent­licht und treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Änderungen durch Beschlüsse des 77. Bayerischen Ärztetages am 28.Oktober 2018

Der 77. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 28. Okto­ber 2018 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Abschnitt C Nr. 25 (Notfall­me­di­zin): Neufas­sung der 2. Punk­tauf­zäh­lung unter der Über­schrift „Wei­ter­bil­dungs­zeit“
− Abschnitt C Nr. 32 (Psycho­ana­lyse): Ergän­zung der 3. Stri­chauf­zäh­lung im Abschnitt „Wei­ter­bil­dungs­zeit und Weiter­bil­dungs­in­halt“ unter der Über­schrift „Unter­su­chung und Behand­lung“
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege hat mit Bescheid vom 05. Novem­ber 2018, G32a-G8507.21–2018/1–19, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2018 S. 695 ff. veröf­fent­licht und treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

Änderungen durch Beschlüsse des 77. Bayerischen Ärztetages am 28.10.2018

Der 77. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 28.10.2018 folgende Ände­run­gen beschlos­sen:
− Abschnitt A § 4 Abs. 3 Satz 3: Ergän­zung eines weite­ren Spie­gel­strichs
− Abschnitt B Nr. 1 (Gebiet Allge­mein­me­di­zin):
a) Neufas­sung der Rubrik „Defi­ni­tion“
b) Neufas­sung der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“
c) Ände­rung der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­in­halt“
− Abschnitt B Nr. 7.2 (Gefä­ß­chir­ur­gie), Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“: Ersatz der Worte „bis zu 12 Monate in einer der ande­ren Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dun­gen des Gebie­tes Chir­ur­gie“ durch die Wörter „zum Kompe­ten­z­er­werb bis zu 12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten erfol­gen“
− Abschnitt B Nr. 7.3 (Fach­a­rzt für Herz­chir­ur­gie), Abschnitt B Nr. 7.5 (Fach­a­rzt für Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie), Abschnitt B Nr. 7.6 (Fach­a­rzt für Plas­ti­sche und Ästhe­ti­sche Chir­ur­gie), Abschnitt B Nr. 7.7 (Fach­a­rzt für Thora­x­chir­ur­gie) und Abschnitt B Nr. 7.8 (Fach­a­rzt für Viszeral­chir­ur­gie) wird unter der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“ jeweils der erste Aufzäh­lungs­punkt durch die Wörter „· 12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten zum Kompe­ten­z­er­werb erfol­gen“ ersetzt
− Abschnitt B Nr. 7.4 (Fach­a­rzt für Kinder­chir­ur­gie):
a) Ersatz des ersten Aufzäh­lungs­punk­tes in der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“ durch die Wörter „· können zum Kompe­ten­z­er­werb bis zu 12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten erfol­gen“
b) Strei­chung des zwei­ten Aufzäh­lungs­punk­tes
c) der dritte Aufzäh­lungs­punkt wird zum zwei­ten Aufzäh­lungs­punkt
− Abschnitt B Nr. 12 (Gebiet Hygi­ene und Umwelt­me­di­zin), Neufas­sung der „Defi­ni­tion“
− Abschnitt B Nr. 13 (Gebiet Innere Medi­zin): Einfü­gung der´Wör­ter „ein­schließ­lich geria­tri­scher Krank­hei­ten“ nach dem Wort „Gesund­heits­s­tö­run­gen“ unter der Rubrik „Defi­ni­tion“
− Abschnitt B Nr. 13.1 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin): Neufas­sung des ersten Aufzäh­lungs­punk­tes unter der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“ sowie Strei­chung des Wortes „sta­ti­o­näre“ im zwei­ten und drit­ten Aufzäh­lungs­punkt
− Abschnitt B Nr. 13.2.1 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin und Angio­lo­gie): Neufas­sung des ersten Aufzäh­lungs­punk­tes unter der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“ sowie des 6. Spie­gel­stri­ches unter der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­in­halt“
− Abschnitt B Nr. 13.2.2 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin und Endo­kri­no­lo­gie und Diabe­to­lo­gie), Nr. 13.2.3 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin und Gastro­en­te­ro­lo­gie), Nr. 13.2.4 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin und Häma­to­lo­gie und Onko­lo­gie), Nr. 13.2.5 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin und Kardio­lo­gie), Nr. 13.2.6 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin und Nephro­lo­gie), Nr. 13.2.7 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin und Pneu­mo­lo­gie) und Nr. 13.2.8 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin und Rheu­ma­to­lo­gie): Neufas­sung des jeweils ersten Aufzäh­lungs­punk­tes in der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“
− Abschnitt B Nr. 14 (Gebiet Kinder- und Jugend­me­di­zin):
a) Neufas­sung der Rubrik „Defi­ni­tion“
b) Neufas­sung des zwei­ten Aufzäh­lungs­punk­tes in der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“
c) Ergän­zung in der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­in­halt“ durch Einfü­gung zwei neuer Spie­gel­stri­che
− Abschnitt B Nr. 17 (Gebiet Mikro­bio­lo­gie, Viro­lo­gie und Infek­ti­ons­epi­de­mi­o­lo­gie): Neufas­sung der Rubrik „Defi­ni­tion“
− Abschnitt B Nr. 18 (Gebiet Mund-Kiefer-Gesichts­chir­ur­gie): Neufas­sung des ersten Aufzäh­lungs­punk­tes unter der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“
− Abschnitt B Nr. 19 (Gebiet Neuro­chir­ur­gie): Neufas­sung des drit­ten Aufzäh­lungs­punk­tes unter der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“
− Abschnitt B Nr. 28 (Gebiet Psycho­so­ma­ti­sche Medi­zin und Psycho­the­ra­pie): Neufas­sung der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“
− Abschnitt B Nr. 33 (Gebiet Urolo­gie): Ände­rung der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“
Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege hat mit Bescheid vom 05. Novem­ber 2018, G32a-G8507.21–2018/1–19, die Ände­run­gen geneh­migt.
Diese Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung sind im Baye­ri­schen Ärzte­blatt 12/2018 S. 695 ff. veröf­fent­licht und treten am 1. Mai 2019 in Kraft.

Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel und Zweck

(1)
Ärzt­li­che Weiter­bil­dung bezweckt im Inter­esse der best­mög­li­chen medi­zi­ni­schen Versor­gung der Pati­en­ten und der Siche­rung der Quali­tät ärzt­li­cher Berufs­aus­übung das Erler­nen beson­de­rer ärzt­li­cher Fähig­kei­ten und Fertig­kei­ten nach Ertei­lung der Berech­ti­gung zur Ausübung des ärzt­li­chen Berufs. Kenn­zeich­nend für die Weiter­bil­dung ist die prak­ti­sche Anwen­dung ärzt­li­cher Kennt­nisse in der ambu­lan­ten, stati­o­nären und reha­bi­li­ta­ti­ven Versor­gung der Pati­en­ten. Die Weiter­bil­dung erfolgt in struk­tu­rier­ter Form, um in Gebie­ten die Quali­fi­ka­tion als Fach­a­rzt, darauf aufbau­end eine Spezi­a­li­sie­rung in Schwer­punk­ten oder in einer Zusatz-Weiter­bil­dung zu erhal­ten. Die vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­in­halte und Weiter­bil­dungs­zei­ten sind Mindest­an­for­de­run­gen. Die Weiter­bil­dungs­zei­ten verlän­gern sich, wenn Weiter­bil­dungs­in­halte in der Mindest­wei­ter­bil­dungs­zeit nicht erwor­ben werden können. Die Weiter­bil­dung wird, sofern diese Weiter­bil­dungs­ord­nung nichts ande­res vorsieht, im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nis­ses mit ange­mes­se­ner Vergü­tung an zuge­las­se­nen Weiter­bil­dungs­stät­ten durch­ge­führt. Sie erfolgt unter verant­wort­li­cher Leitung befug­ter Ärzte (Weiter­bil­der) in prak­ti­scher Tätig­keit und theo­re­ti­scher Unter­wei­sung sowie teil­weise durch die erfolg­rei­che Teil­nahme an aner­kann­ten Kursen. Der Erfolg der Weiter­bil­dung wird auf Grund der von den Weiter­bil­dern erstell­ten Zeug­nisse und einer Prüfung beur­teilt. Der erfolg­rei­che Abschluss der Weiter­bil­dung wird durch eine Urkunde bestä­tigt und ist der Nach­weis für erwor­bene Kompe­tenz im Sinn einer beson­de­ren ärzt­li­chen Befä­hi­gung.

§ 2
Struktur

(1)
Der erfolg­rei­che Abschluss der Weiter­bil­dung führt zu
einer Facharztbezeichnung in einem Gebiet,
einer Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes oder
einer Zusatzbezeichnung (Anerkennung).
Die Aner­ken­nung wird durch eine Urkunde beschei­nigt. Die Aner­ken­nung setzt voraus, dass die vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­in­halte und Weiter­bil­dungs­zei­ten abge­leis­tet und die erfor­der­li­che Kompe­tenz in einer Prüfung nach­ge­wie­sen sind. Die Gebiete sowie die erwerb­ba­ren Fach­a­rzt- und Schwer­punkt­be­zeich­nun­gen sind in Abschnitt B, die erwerb­ba­ren Zusatz­be­zeich­nun­gen als Bezeich­nun­gen der Zusatz-Weiter­bil­dun­gen in Abschnitt C fest­ge­legt.
(2)
Gebiet ist ein defi­nier­ter Teil in einer Fach­rich­tung der Medi­zin. Die Gebiets­de­fi­ni­tion bestimmt die Gren­zen für die Ausübung der fach­ärzt­li­chen Tätig­keit. Die in der Fach­a­rzt­kom­pe­tenz vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­in­halte beschrän­ken nicht die Ausübung der fach­ärzt­li­chen Tätig­keit im Gebiet.
(3)
Schwer­punkt im Sinn dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung ist ein Teil­ge­biet im Sinn des Abschnit­tes IV des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes und eine auf der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung aufbau­ende oder der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung zuge­hö­rige Spezi­a­li­sie­rung im Gebiet. Weiter­bil­dungs­zei­ten in einem Schwer­punkt dürfen nicht gleich­zei­tig mit der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden, sofern in Abschnitt B nichts ande­res fest­ge­legt ist. Die vorge­schrie­bene Gesamt­wei­ter­bil­dungs­zeit für den Erwerb der Fach­a­rzt- und Schwer­punkt­be­zeich­nung verrin­gert sich in diesen Fällen höchs­tens um den Zeit­ab­schnitt, der im Schwer­punkt unter der Über­schrift „Wei­ter­bil­dungs­zeit“ als während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung ableist­bar aufge­führt ist.
(4)
Zusatz-Weiter­bil­dung im Sinn dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung ist insbe­son­dere ein Bereich im Sinn des Abschnit­tes IV des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes und Spezi­a­li­sie­rung in Weiter­bil­dungs­in­hal­ten (zusätz­li­che Kennt­nisse und Fähig­kei­ten), die nach Maßgabe des Abschnit­tes C zusätz­lich zu einer oder ohne eine Fach­a­rzt- und Schwer­punkt­wei­ter­bil­dung erwor­ben werden kann. Sind in Abschnitt C Weiter­bil­dungs­zei­ten verlangt, dürfen diese nicht gleich­zei­tig mit der Fach­a­rzt- oder Schwer­punkt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden, sofern in Abschnitt C nichts ande­res fest­ge­legt ist. Die Gebiets­gren­zen werden durch eine Zusatz-Weiter­bil­dung nicht erwei­tert.

§ 2a
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung werden folgende Begriffe defi­niert:
(1)
Kompe­tenz stellt die Teil­menge der Inhalte eines Gebie­tes dar, die Gegen­stand der Weiter­bil­dung zum Erwerb von Kennt­nis­sen, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten in einer Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz-Weiter­bil­dung sind und durch Prüfung nach­ge­wie­sen werden.
(2)
Die Basis­wei­ter­bil­dung umfasst defi­nierte gemein­same Inhalte von verschie­de­nen Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dun­gen inner­halb eines Gebie­tes, welche zu Beginn einer Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung vermit­telt werden sollen.
(3)
Fall­se­mi­nar ist eine Weiter­bil­dungs­maß­nahme mit konzep­ti­o­nell vorge­se­he­ner Betei­li­gung jedes einzel­nen Teil­neh­mers, wobei unter Anlei­tung eines Weiter­bil­dungs­be­fug­ten anhand von vorge­stell­ten Fall­bei­spie­len und deren Erör­te­rung Kennt­nisse und Fähig­kei­ten sowie das dazu­ge­hö­rige Grund­la­gen­wis­sen erwei­tert und gefes­tigt werden.
(4)
Der stati­o­näre Bereich umfasst Einrich­tun­gen, in denen Pati­en­ten aufge­nom­men und/oder Tag und Nacht durch­gän­gig ärzt­lich betreut werden; hierzu gehö­ren insbe­son­dere Kran­ken­haus­ab­tei­lun­gen, Reha­bi­li­ta­ti­ons­kli­ni­ken und Bele­g­ab­tei­lun­gen.
(5)
Zum ambu­lan­ten Bereich gehö­ren insbe­son­dere ärzt­li­che Praxen, Insti­tut­s­am­bu­lan­zen, Tages­kli­ni­ken, poli­kli­ni­sche Ambu­lan­zen und Medi­zi­ni­sche Versor­gungs­zen­tren.
(6)
Unter Notfal­l­auf­nahme wird die Funk­ti­ons­ein­heit eines Akut­kran­ken­hau­ses verstan­den, in welcher Pati­en­ten zur Erken­nung bedroh­li­cher Krank­heits­zu­stände einer Erst­un­ter­su­chung bzw. Erst­be­hand­lung unter­zo­gen werden, um Notwen­dig­keit und Art der weite­ren medi­zi­ni­schen Versor­gung fest­zu­stel­len.
(7)
Als Gebiete der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung gelten Allge­mein­me­di­zin, Anäs­the­sio­lo­gie, Augen­heil­kunde, Chir­ur­gie, Frau­en­heil­kunde und Geburts­hilfe, Hals-Nasen-Ohren­heil­kunde, Haut- und Geschlechts­krank­hei­ten, Human­ge­ne­tik, Innere Medi­zin, Kinder- und Jugend­me­di­zin, Kinder- und Jugend­psych­ia­trie und -psycho­the­ra­pie, Mund-Kiefer-Gesichts­chir­ur­gie, Neuro­chir­ur­gie, Neuro­lo­gie, Physi­ka­li­sche und Reha­bi­li­ta­tive Medi­zin, Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie, Psycho­so­ma­ti­sche Medi­zin und Psycho­the­ra­pie, Strah­len­the­ra­pie, Urolo­gie.
(8)
Abzu­leis­tende Weiter­bil­dungs­zei­ten sind Weiter­bil­dungs­zei­ten, die unter Anlei­tung eines Arztes zu absol­vie­ren sind, der in der ange­streb­ten Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz-Weiter­bil­dung zur Weiter­bil­dung befugt ist.
(9)
Anrech­nungs­fä­hige Weiter­bil­dungs­zei­ten sind Weiter­bil­dungs­zei­ten, die unter Anlei­tung eines zur Weiter­bil­dung befug­ten Arztes absol­viert werden.
(10)
In dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung wird die Berufs­be­zeich­nung „Arzt“ („Ärzte“) einheit­lich und neutral für Ärztin­nen und Ärzte verwen­det.

§ 3
Führen von Bezeichnungen

(1)
Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und Zusatz­be­zeich­nun­gen sind nach Maßgabe der Abschnitte B und C zu führen. Schwer­punkt­be­zeich­nun­gen dürfen nur zusam­men mit der zuge­hö­ri­gen Fach­a­rzt­be­zeich­nung geführt werden. Zusatz­be­zeich­nun­gen dürfen nur zusam­men mit der Bezeich­nung „Arzt“, „prak­ti­scher Arzt“ oder neben einer Fach­a­rzt­be­zeich­nung geführt werden.
(2)
Hat der Arzt die Aner­ken­nung für mehrere Fach­a­rzt­be­zeich­nun­gen erhal­ten, darf er diese neben­ein­an­der führen. Sofern in Abschnitt C Zusatz­be­zeich­nun­gen fest­ge­legt sind, deren Weiter­bil­dungs­in­halte umfas­send Gegen­stand einer fach­ärzt­li­chen Weiter­bil­dung sind, dürfen diese Fach­ärzte diese Zusatz­be­zeich­nung führen, ohne dass hier­für eine Urkunde ausge­stellt wird.
(3)
Die im übri­gen Geltungs­be­reich der Bunde­s­ärz­te­ord­nung erwor­bene Aner­ken­nung gilt auch im Geltungs­be­reich dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung.
(4)
Im Übri­gen rich­tet sich die Führ­bar­keit von Weiter­bil­dungs­be­zeich­nun­gen nach der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns in der jeweils gelten­den Fassung.

§ 4
Art, Inhalt und Dauer

(1)
Mit der Weiter­bil­dung kann erst nach Ertei­lung der Appro­ba­tion als Arzt begon­nen werden. Der Beginn der Weiter­bil­dung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichts­chir­ur­gie setzt auch die Ertei­lung der Appro­ba­tion als Zahn­a­rzt voraus.
(2)
Tätig­keits­ab­schnitte, die als Arzt im Prak­ti­kum abge­leis­tet werden und den Anfor­de­run­gen dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung genü­gen, werden auf die Weiter­bil­dung ange­rech­net.
(3)
Die Weiter­bil­dung muss gründ­lich und umfas­send sein. Sie bein­hal­tet insbe­son­dere die Vertie­fung der Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten in der Verhü­tung, Erken­nung, Behand­lung, Reha­bi­li­ta­tion und Begut­ach­tung von Krank­hei­ten, Körper­schä­den und Leiden einschließ­lich der Wech­sel­be­zie­hun­gen zwischen Mensch und Umwelt. Die Weiter­bil­dung bein­hal­tet unter Berück­sich­ti­gung gebietss­pe­zi­fi­scher Ausprä­gun­gen stets den Erwerb von Kennt­nis­sen, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten in
ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns
der ärztlichen Begutachtung
den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements einschließlich des Fehler- und Risikomanagements
der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung von Angehörigen
psychosomatischen Grundlagen
der interdisziplinären Zusammenarbeit
der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten
der Aufklärung und der Befunddokumentation
labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor)
medizinischen Notfallsituationen
den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittelmissbrauchs
der Durchführung von Impfungen
der allgemeinen Schmerztherapie
der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der Differenzialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen
der Beurteilung von Besonderheiten der Erkrankungen und Einschränkungen im Alter
der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden
den psychosozialen, umweltbedingten und interkulturellen Einflüssen auf die Gesundheit
gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns
den Strukturen des Gesundheitswesens.
(4)
Dauer und Inhalt der Weiter­bil­dung rich­ten sich nach den Bestim­mun­gen dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung; in deren Rahmen kann der Vorstand Nähe­res in Richt­li­nien bestim­men. Zeiten unter sechs Mona­ten können nur dann als Weiter­bil­dungs­zeit ange­rech­net werden, wenn dies in Abschnitt B oder C vorge­se­hen ist. Weiter­bil­dungs­zei­ten unter drei Mona­ten können bis zu drei­mal in einem in den Abschnit­ten B und C vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­gang aner­kannt werden. Eine Unter­bre­chung der Weiter­bil­dung, insbe­son­dere wegen Schwan­ger­schaft, Eltern­zeit, Wehr- oder Ersatz­dienst oder wissen­schaft­li­cher Aufträge – soweit eine Weiter­bil­dung nicht erfolgt – kann nicht als Weiter­bil­dungs­zeit ange­rech­net werden. Tarif­li­cher und gesetz­li­cher sowie sons­ti­ger arbeits­recht­li­cher Erho­lungs­ur­laub bis zu sechs Wochen im Kalen­der­jahr ist keine Unter­bre­chung.
(5)
Die Weiter­bil­dung zum Erwerb einer Fach­a­rzt- und/oder Schwer­punkt­be­zeich­nung ist in der Regel ganz­tä­gig und in haupt­be­ruf­li­cher Stel­lung durch­zu­füh­ren. Glei­ches gilt auch für den Erwerb einer Zusatz­be­zeich­nung, soweit in Abschnitt C nichts ande­res bestimmt ist. Eine berufs­be­glei­tende Weiter­bil­dung ist bei Zusatz-Weiter­bil­dun­gen unter Anlei­tung eines Weiter­bil­dungs­be­fug­ten zuläs­sig, sofern dies in Abschnitt C vorge­se­hen ist.
(6)
Eine Weiter­bil­dung in Teil­zeit muss hinsicht­lich Gesamt­dauer, Niveau und Quali­tät den Anfor­de­run­gen an eine ganz­tä­gige Weiter­bil­dung entspre­chen. Dies ist in der Regel gewähr­leis­tet, wenn die Teil­zeit­tä­tig­keit mindes­tens die Hälfte der wöchent­li­chen Arbeits­zeit beträgt. Die Weiter­bil­dung kann mit mindes­tens 12 Stun­den pro Woche bis zur Hälfte der in den Abschnit­ten B und C gefor­der­ten Mindest­wei­ter­bil­dungs­zeit erfol­gen. Die Weiter­bil­dungs­zeit verlän­gert sich entspre­chend.
(7)
Die Weiter­bil­dung in einem Schwer­punkt erfolgt auf der Grund­lage der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung, sofern nichts ande­res in Abschnitt B gere­gelt ist. Die Zusatz-Weiter­bil­dung ist zeit­lich und inhalt­lich zusätz­lich zur Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abzu­leis­ten, sofern diese Weiter­bil­dungs­ord­nung nichts ande­res bestimmt. Tätig­kei­ten in eige­ner Praxis sind nicht anrech­nungs­fä­hig, sofern nichts ande­res in Abschnitt C gere­gelt ist.
(8)
Sofern die Weiter­bil­dungs­ord­nung die Ableis­tung von Kursen vorschreibt, ist eine vorhe­rige Aner­ken­nung des jewei­li­gen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veran­stal­tung zustän­dige Ärzte­kam­mer erfor­der­lich. Die Kurse müssen den von der Kammer fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen entspre­chen. Dabei sollen die Empfeh­lun­gen der Bunde­s­ärz­te­kam­mer berück­sich­tigt werden.
(9)
Sofern für die Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und Zusatz­wei­ter­bil­dung nichts ande­res bestimmt ist, kann die Weiter­bil­dung unter Berück­sich­ti­gung der Bestim­mun­gen des Art. 31 Abs. 1 Satz 3 des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes sowohl im ambu­lan­ten als auch im stati­o­nären Bereich erfol­gen.
(10)
Wird eine weitere Fach­a­rzt­kom­pe­tenz erwor­ben, kann die Landes­ärz­te­kam­mer im Einzel­fall eine Verkür­zung der fest­ge­leg­ten Weiter­bil­dungs­zeit zulas­sen, wenn abzu­leis­tende Weiter­bil­dungs­zei­ten bereits im Rahmen einer ande­ren erwor­be­nen fach­ärzt­li­chen Weiter­bil­dungs­be­zeich­nung absol­viert worden sind. Die noch abzu­leis­tende Weiter­bil­dungs­zeit darf höchs­tens um die Hälfte der Mindest­dauer der jewei­li­gen Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung redu­ziert werden.

§ 5
Befugnis

(1)
Befug­nis im Sinn dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung ist die Ermäch­ti­gung im Sinn des Abschnit­tes IV des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes. Die Weiter­bil­dung zum Erwerb einer Fach­a­rzt- und/oder Schwer­punkt­be­zeich­nung wird unter verant­wort­li­cher Leitung der vom Vorstand der Kammer befug­ten Ärzte in einer zuge­las­se­nen Weiter­bil­dungs­stätte durch­ge­führt. Glei­ches gilt nach Maßgabe des Abschnit­tes C auch für den Erwerb einer Zusatz­be­zeich­nung.
(2)
Die Befug­nis zur Weiter­bil­dung zum Erwerb einer Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und/oder Zusatz­be­zeich­nung darf nur dem Arzt erteilt werden, der
a)
diese Bezeichnung führt,
b)
fachlich und persönlich geeignet ist und
c)
nach Abschluss seiner Weiterbildung mindestens die der Befugnisdauer entsprechende Zeit, jedoch nicht weniger als zwei Jahre, in verantwortlicher Stellung einschlägig tätig war.
(3)
Der befugte Arzt ist verpflich­tet, die Weiter­bil­dung persön­lich zu leiten und grund­sätz­lich ganz­tä­gig durch­zu­füh­ren sowie zeit­lich und inhalt­lich entspre­chend dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung zu gestal­ten und die Rich­tig­keit der Doku­men­ta­tion der Weiter­bil­dung eines in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arztes gemäß § 8 zu bestä­ti­gen. Eine Auftei­lung auf mehrere teil­zeit­be­schäf­tigte Weiter­bil­dungs­be­fugte ist jedoch möglich, wenn durch komple­men­täre Arbeits­zei­ten eine ganz­tä­gige Weiter­bil­dung
gewähr­leis­tet ist. Dies gilt auch, wenn die Befug­nis mehre­ren Ärzten an einer oder mehre­ren Weiter­bil­dungs­stät­ten gemein­sam erteilt wird. Ist ein befug­ter Arzt an mehr als einer Weiter­bil­dungs­stätte tätig, ist eine gemein­same Befug­nis mit einem weite­ren befug­ten Arzt an jeder Weiter­bil­dungs­stätte erfor­der­lich.
(4)
Die Befug­nis wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag ist ein geglie­der­tes Programm für die Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt, die Schwer­punkt- oder die Zusatz-Weiter­bil­dung, für die die Befug­nis bean­tragt wird, beizu­fü­gen. Der Weiter­bil­der muss dieses geglie­derte Programm dem unter seiner Verant­wor­tung Weiter­zu­bil­den­den aushän­di­gen. Die Befug­nis kann unter Neben­be­stim­mun­gen erteilt werden. Die Befug­nis kann in der Regel nur für den Erwerb von einer Fach­a­rzt­be­zeich­nung und/oder einer zuge­hö­ri­gen Schwer­punkt­be­zeich­nung sowie einer Zusatz­be­zeich­nung erteilt werden. Die Befug­nis endet mit Außer­kraft­set­zung dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung. Die vor dem 1. August 2004 erteil­ten Befug­nisse gelten vorbe­halt­lich eines Wider­ru­fes nach § 7 für die in § 20 Abs. 2 fest­ge­leg­ten Zeit­räume fort.
(5)
Für die Ertei­lung der Befug­nis sind unter Berück­sich­ti­gung der Anfor­de­run­gen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiter­bil­dung folgende Krite­rien maßge­bend:
1.
Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten),
2.
Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) und
3.
personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte.
Hierzu kann der Vorstand Richt­li­nien erlas­sen. Auf Verlan­gen sind der Kammer Auskünfte zu ertei­len. Der Weiter­bil­der hat Verän­de­run­gen in Struk­tur und Größe der Weiter­bil­dungs­stätte sowie der Leis­tungs­sta­tis­tik unver­züg­lich der Kammer anzu­zei­gen. Der Umfang der Befug­nis ist an Verän­de­run­gen anzu­pas­sen.
(6)
Die Kammer führt ein Verzeich­nis der Weiter­bil­der mit Anga­ben über den Umfang der Befug­nis und macht dieses öffent­lich zugäng­lich.
(7)
Für die in Abschnitt B unter den Nummern 3, 6 und 26 und die in Abschnitt C unter Nummer 41 zum 01.04.2011 neu einge­führ­ten Bezeich­nun­gen gilt Absatz 2 Buch­stabe a) bis zum 31.03.2015 nicht. In diesen Fällen ist Voraus­set­zung für die Ertei­lung der Befug­nis, dass die für die neue Bezeich­nung gefor­der­ten Weiter­bil­dungs­in­halte ganz oder teil­weise vermit­telt werden können.
(8)
Ärzte mit Aner­ken­nung zum Führen der Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Chir­ur­gie“ in Verbin­dung mit der bishe­ri­gen Schwer­punkt­be­zeich­nung „Unfall­chir­ur­gie“ und Ärzte mit Aner­ken­nung zum Führen der Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Ortho­pä­die“ können auf Antrag eine Befug­nis zur Weiter­bil­dung in der Kompe­tenz nach Abschnitt B Nummer 7.5 (Fach­a­rzt für Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie) erhal­ten. Ärzte mit Aner­ken­nung zum Führen der Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Innere Medi­zin“, die gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 3 Sozi­al­ge­setz­buch V an der haus­ärzt­li­chen Versor­gung teil­neh­men, können auf Antrag eine Befug­nis zur Weiter­bil­dung in der ambu­lan­ten haus­ärzt­li­chen Versor­gung im Gebiet Allge­mein­me­di­zin erhal­ten. Ärzte mit Aner­ken­nung zum Führen der Zusatz­be­zeich­nung „Bal­neo­lo­gie und Medi­zi­ni­sche Klima­to­lo­gie“ und Ärzte mit Aner­ken­nung zum Führen der Zusatz­be­zeich­nung „Phy­si­ka­li­sche Thera­pie“ können auf Antrag eine Befug­nis zur Weiter­bil­dung in der Kompe­tenz nach Abschnitt C Nummer 29 (Zusatz­wei­ter­bil­dung „Phy­si­ka­li­sche Thera­pie und Balneo­lo­gie“) erhal­ten. In denje­ni­gen Zusatz-Weiter­bil­dun­gen, für die in Abschnitt C fest­ge­legt ist, dass deren Weiter­bil­dungs­in­halte umfas­send Gegen­stand einer Weiter­bil­dung in einer Fach­a­rzt- oder Schwer­punkt­kom­pe­tenz sind, können auf Antrag auch Ärzte eine Befug­nis zur Weiter­bil­dung erhal­ten, die über die Aner­ken­nung in der entspre­chen­den Fach­a­rzt- oder Schwer­punkt­be­zeich­nung verfü­gen und nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zum Führen der Zusatz­be­zeich­nung berech­tigt sind. Voraus­set­zung für die Ertei­lung der Befug­nis in allen Fällen ist, dass die für die neue Bezeich­nung gefor­der­ten Weiter­bil­dungs­in­halte ganz oder teil­weise vermit­telt werden können.
(9)
Der Weiter­bil­der ist verpflich­tet, an den von der Kammer durch­ge­führ­ten Evalua­ti­o­nen und ande­ren einge­führ­ten Maßnah­men zur Siche­rung der Quali­tät der Weiter­bil­dung teil­zu­neh­men.

§ 6
Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1)
Zuge­las­sene Weiter­bil­dungs­stät­ten sind außer Univer­si­täts­zen­tren und –kli­ni­ken von der Kammer zuge­las­sene Einrich­tun­gen der stati­o­nären und ambu­lan­ten ärzt­li­chen Versor­gung. Die Zulas­sung wird bei Erfül­lung der in Abs. 2 fest­ge­leg­ten Voraus­set­zun­gen auf Antrag erteilt. Die Zulas­sung von Praxen nieder­ge­las­se­ner Ärzte als Weiter­bil­dungs­stätte setzt voraus, dass mindes­tens einer der dort täti­gen Ärzte zur Weiter­bil­dung nach § 5 befugt werden kann. Zulas­sung gemäß Satz 3 und Befug­nis werden gemein­sam erteilt. Die vor dem 1. August 2013 durch das bis zu diesem Zeit­punkt jeweils zustän­dige Minis­te­rium erteil­ten Zulas­sun­gen behal­ten ihre Gültig­keit.
(2)
Weiter­bil­dungs­stät­ten müssen insbe­son­dere folgende Voraus­set­zun­gen erfül­len:
1.
Die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,
2.
Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,
3.
in Krankenhausabteilungen muss eine regelmäßige Konsiliartätigkeit erfolgen.

§ 7
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1)
Die Befug­nis zur Weiter­bil­dung ist ganz oder teil­weise zu wider­ru­fen, wenn ihre Voraus­set­zun­gen nicht mehr gege­ben sind, insbe­son­dere wenn
ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Weiterbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden können,
Veränderungen im Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten), der Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) und/oder der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte auftreten,
sich aus Änderungen der Weiterbildungsordnung oder der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung nicht unerhebliche Veränderungen der Anforderungen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung ergeben, die vom Weiterbilder nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
von den vom Vorstand beschlossenen Beurteilungskriterien in nicht unerheblichen Maße abgewichen wird.
Zwei­fel an der persön­li­chen Eignung können insbe­son­dere begrün­det werden durch Verstöße gegen die Berufs­ord­nung, die Auswir­kun­gen auf die Weiter­bil­dung haben, durch Miss­ach­tung wesent­li­cher Vorschrif­ten der Weiter­bil­dungs­ord­nung oder wenn der befugte Arzt bei ihm in Weiter­bil­dung befind­li­che Ärzte zu Verstö­ßen gegen arbeits­recht­li­che Bestim­mun­gen veran­lasst oder diese duldet, ohne weitere Maßnah­men einzu­lei­ten.
(2)
Die Befug­nis erlischt mit Been­di­gung der Tätig­keit des Weiter­bil­ders an der Weiter­bil­dungs­stätte oder im Fall des Wider­rufs der Zulas­sung als Weiter­bil­dungs­stätte.
(3)
Die Kammer kann im Rahmen ihrer Zustän­dig­keit die Zulas­sung als Weiter­bil­dungs­stätte ganz oder teil­weise wider­ru­fen, wenn eine ordnungs­ge­mäße Weiter­bil­dung gemäß § 6 Abs. 2 nicht mehr gewähr­leis­tet ist.
(4)
Wird eine Befug­nis nach § 7 Abs. 1 erste Stri­chauf­zäh­lung wider­ru­fen oder erlischt sie nach § 7 Abs. 2, erteilt die Kammer einem nach­ge­ord­ne­ten Arzt der glei­chen Weiter­bil­dungs­stätte, der die Voraus­set­zun­gen des § 5 Abs. 2 erfüllt, auf dessen Antrag hin unmit­tel­bar die auf ein Jahr befris­tete Befug­nis im vor dem Entzug oder dem Erlö­schen beste­hen­den Umfang.

§ 8
Dokumentation der Weiterbildung

(1)
Der in Weiter­bil­dung befind­li­che Arzt hat die von ihm abge­leis­te­ten Weiter­bil­dungs­in­halte fort­lau­fend anhand der in Abschnitt B und C jeweils vorge­schrie­be­nen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten sowie der jeweils defi­nier­ten Unter­su­chungs- und Behand­lungs­ver­fah­ren zu doku­men­tie­ren.
(2)
Der Weiter­bil­der hat die Rich­tig­keit der Doku­men­ta­tion des in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arztes für den unter seiner Leitung erfolg­ten Weiter­bil­dungs­ab­schnitt mindes­tens jähr­lich zu bestä­ti­gen.
(3)
Der Weiter­bil­der hat mit dem in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arzt mindes­tens einmal jähr­lich ein kolle­gi­a­les Gespräch, aus welchem sich der Stand und die Fort­s­chritte der Weiter­bil­dung erge­ben, zu führen. Dabei sollen erfor­der­li­chen­falls vorhan­dene Lücken aufge­zeigt und Möglich­kei­ten zu deren Schlie­ßung erör­tert werden. Der Weiter­bil­der doku­men­tiert den wesent­li­chen Gesprächs­in­halt.

§ 9
Erteilung von Zeugnissen

(1)
Der Weiter­bil­der hat dem in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arzt über die unter seiner Verant­wor­tung abge­leis­tete Weiter­bil­dungs­zeit ein Zeug­nis auszu­stel­len, das im Einzel­nen die erwor­be­nen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten darlegt und zur Frage der fach­li­chen Eignung ausführ­lich Stel­lung nimmt. Das Zeug­nis muss auch Anga­ben über den zeit­li­chen Umfang von Teil­zeit­be­schäf­ti­gun­gen und Unter­bre­chun­gen in der Weiter­bil­dung enthal­ten. Diese Pflich­ten gelten nach Been­di­gung der Befug­nis fort.
(2)
Auf Antrag des in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arztes oder auf Anfor­de­rung durch die Ärzte­kam­mer ist grund­sätz­lich inner­halb von drei Mona­ten und bei Ausschei­den unver­züg­lich ein Zeug­nis auszu­stel­len, das den Anfor­de­run­gen des Absat­zes 1 entspricht.

§ 10
Anrechnung gleichwertiger Weiterbildung

Eine von dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung abwei­chende Weiter­bil­dung oder ärzt­li­che Tätig­keit unter Anlei­tung kann ganz oder teil­weise aner­kannt werden, wenn und soweit sie gleich­wer­tig ist. Die Gleich­wer­tig­keit ist gege­ben, wenn die inhalt­li­chen und zeit­li­chen Anfor­de­run­gen dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung an den Erwerb der vorge­schrie­be­nen ärzt­li­chen Kompe­tenz erfüllt sind.

§ 11
Anerkennungsverfahren

Die Aner­ken­nung zum Führen einer Bezeich­nung gemäß § 2 Abs. 1 wird auf Antrag bei Nach­weis der fach­li­chen Kompe­tenz nach Erfül­lung der in den Abschnit­ten B oder C sowie in den Richt­li­nien über den Inhalt der Weiter­bil­dung vorge­schrie­be­nen Mindest­an­for­de­run­gen und bestan­de­ner Prüfung von der Kammer erteilt.

§ 12
Zulassung zur Prüfung

(1)
Die Zulas­sung zur Prüfung wird erteilt, wenn die inhalt­li­chen und zeit­li­chen Anfor­de­run­gen dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung an den Erwerb der vorge­schrie­be­nen Kompe­tenz erfüllt und durch Zeug­nisse und Nach­weise einschließ­lich der Doku­men­ta­ti­o­nen nach § 8 Abs. 3 belegt sind.
(2)
Die Zulas­sung ist mit schrift­li­cher Begrün­dung abzu­leh­nen oder zurück­zu­neh­men, wenn die Voraus­set­zun­gen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gege­ben ange­nom­men worden sind.
(3)
Die Zulas­sung zur Prüfung im Schwer­punkt kann erst nach Fach­a­rz­tan­er­ken­nung erfol­gen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiter­bil­dung, für die eine Fach­a­rz­tan­er­ken­nung vorge­schrie­ben ist.

§ 13
Prüfungsausschüsse und Widerspruchsausschüsse

(1)
Der Vorstand bildet für die Dauer der Wahl­pe­ri­ode zur Durch­füh­rung der Prüfun­gen Prüfungs­aus­schüsse und bestellt deren Mitglie­der und Vorsit­zende. Die Bestel­lung gilt bis zur Neube­stel­lung nach Ablauf der Wahl­pe­ri­ode fort.
(2)
Jedem Prüfungs­aus­schuss gehö­ren mindes­tens drei Ärzte an, von denen zwei über die Aner­ken­nung zum Führen der Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und/oder Zusatz­be­zeich­nung verfü­gen müssen, auf die sich die Prüfung bezieht. Das Erfor­der­nis der Aner­ken­nung gilt nicht bei neu einge­führ­ten Bezeich­nun­gen für einen Zeit­raum von 48 Mona­ten nach Inkraft­tre­ten der Weiter­bil­dungs­ord­nung. Für diesen Fall gilt für die Bestel­lung der Prüfer § 5 Abs. 6 entspre­chend. Das Erfor­der­nis der Aner­ken­nung gilt nicht bei denje­ni­gen Zusatz-Weiter­bil­dun­gen, für die in Abschnitt C fest­ge­legt ist, dass deren Weiter­bil­dungs­in­halte umfas­send Gegen­stand einer Weiter­bil­dung in einer Fach­a­rzt oder Schwer­punkt­kom­pe­tenz sind, wenn der Arzt über die Aner­ken­nung in der entspre­chen­den Fach­a­rzt- oder Schwer­punkt­be­zeich­nung verfügt. § 5 Abs. 8 Satz 4 gilt entspre­chend. Das als Rechts­auf­sichts­be­hörde für die Kammer zustän­dige Staats­mi­nis­te­rium kann ein weite­res Mitglied bestim­men. Die Prüfung kann auch bei Abwe­sen­heit des vom Staats­mi­nis­te­rium bestimm­ten Mitglieds durch­ge­führt werden.
(3)
Der Prüfungs­aus­schuss beschließt mit einfa­cher Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stimme des Vorsit­zen­den den Ausschlag.
(4)
Die Mitglie­der des Prüfungs­aus­schus­ses entschei­den unab­hän­gig und sind an Weisun­gen nicht gebun­den.
(5)
Zur Bera­tung über Wider­sprü­che gegen Prüfungs­ent­schei­dun­gen werden bei der Kammer Wider­spruchs­aus­schüsse gebil­det. Für die Bestel­lung und Amts­dauer der Wider­spruchss­aus­schüsse gelten Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 entspre­chend.

§ 14
Prüfung

(1)
Die Kammer setzt den Termin der Prüfung in ange­mes­se­ner Frist nach der Zulas­sung fest. Der Antrags­stel­ler ist zu diesem mit einer Frist von mindes­tens zwei Wochen zu laden.
(2)
Die Prüfung kann sich auf alle vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­in­halte erstre­cken. Die erwor­be­nen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten werden vom Prüfungs­aus­schuss über­prüft. Die Dauer der Prüfung beträgt mindes­tens 30 Minu­ten.
(3)
Der Prüfungs­aus­schuss entschei­det auf Grund der vorge­leg­ten Zeug­nisse und des Prüfungs­er­geb­nis­ses, ob die vorge­schrie­be­nen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten erwor­ben worden sind.
(4)
Wenn der Antrag­stel­ler ohne wich­ti­gen Grund der Prüfung fern­bleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestan­den.
(5)
Über die Prüfung ist eine Nieder­schrift zu ferti­gen, aus der Gegen­stand, Ablauf und Ergeb­nis der Prüfung und gege­be­nen­falls Unre­gel­mä­ßig­kei­ten hervor­ge­hen.

§ 15
Prüfungsentscheidung

(1)
Der Vorsit­zende des Prüfungs­aus­schus­ses teilt dem Antrags­stel­ler und der Kammer das Ergeb­nis der Prüfung mit. Das Nicht­be­ste­hen wird dem Prüfungs­teil­neh­mer grund­sätz­lich münd­lich begrün­det.
(2)
Nach Beste­hen der Prüfung erteilt die Kammer die jewei­lige Aner­ken­nung.
(3)
Bei Nicht­be­ste­hen der Prüfung beschließt der Prüfungs­aus­schuss auf Grund der fest­ge­stell­ten Mängel,
ob die Weiterbildungszeit zu verlängern ist,
welche inhaltlichen Anforderungen gegebenenfalls hieran zu stellen sind und/oder
ob erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden müssen, und/oder
ob die Erfüllung sonstiger Auflagen gegenüber der Kammer nachzuweisen ist.
Die Dauer der verlän­ger­ten Weiter­bil­dung beträgt mindes­tens 3 Monate, für den Erwerb
einer Facharztbezeichnung höchstens zwei Jahre,
einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung höchstens ein Jahr.
(4)
Bei Nicht­be­ste­hen der Prüfung erteilt die Kammer dem Antrag­stel­ler einen schrift­li­chen Bescheid mit Begrün­dung einschließ­lich der vom Prüfungs­aus­schuss beschlos­se­nen Aufla­gen gemäß Absatz 3. Gegen den Bescheid kann der Rechts­be­helf des Wider­spruchs einge­legt oder unmit­tel­bar Klage erho­ben werden. Über den Wider­spruch entschei­det der Vorstand oder ein Ausschuss gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Kammer nach Anhö­rung des zustän­di­gen Wider­spruchs­aus­schus­ses nach § 13 Abs. 5.

§ 16
Wiederholungsprüfung

Die Prüfung kann frühes­tens drei Monate nach nicht bestan­de­ner Prüfung wieder­holt werden; die §§ 12 bis 15 gelten entspre­chend.

§ 17
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen

Die Aner­ken­nung einer Bezeich­nung ist zurück­zu­neh­men, wenn die hier­für erfor­der­li­chen Voraus­set­zun­gen nicht gege­ben waren. Vor der Entschei­dung des Vorstands über die Rück­nahme sind ein einschlä­gig zustän­di­ger Prüfungs­aus­schuss und der Betrof­fene zu hören.

§ 18
Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung

(1)
Wer ein fach­be­zo­ge­nes Diplom, ein fach­be­zo­ge­nes Prüfungs­zeug­nis oder einen sons­ti­gen fach­li­chen Ausbil­dungs­nach­weis (Weiter­bil­dungs­nach­weis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Euro­pä­i­schen Union oder dem Abkom­men über den Euro­pä­i­schen Wirt­schafts­raum oder einem Vertrag, mit dem Deut­sch­land und die Euro­pä­i­sche Union einen entspre­chen­den Rechts­an­spruch einge­räumt haben gegen­sei­tig auto­ma­tisch anzu­er­ken­nen ist, erhält auf Antrag die Aner­ken­nung der Fach­a­rzt­be­zeich­nung. Diese Perso­nen führen die dafür in dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung vorge­se­hene Bezeich­nung.
(2)
Wer einen Weiter­bil­dungs­nach­weis besitzt, der eine Weiter­bil­dung belegt, die vor den im Anhang V Nummer 5.1.2. der Richt­li­nie 2005/36/EG vom 7. Septem­ber 2005 über die Aner­ken­nung von Berufs­qua­li­fi­ka­ti­o­nen (ABl L 255 vom 30. Septem­ber 2005, Seite 22 ff.) in ihrer jeweils gelten­den Fassung genann­ten Stich­ta­gen begon­nen wurde, erhält auf Antrag die Aner­ken­nung bei Vorlage einer Beschei­ni­gung durch die zustän­dige Behörde oder eine andere zustän­dige Stelle des Mitglied-, EWR- oder Vertrags­staa­tes, in dem der Weiter­bil­dungs­nach­weis ausge­stellt wurde, über die Erfül­lung der Mindest­an­for­de­run­gen nach Art. 25 oder Art. 28 der Richt­li­nie 2005/36/EG (Konfor­mi­täts­be­schei­ni­gung) oder bei Nicht­er­fül­lung der Mindest­an­for­de­run­gen durch Vorlage einer Beschei­ni­gung, aus der sich ergibt, dass diese Person während der letz­ten fünf Jahre vor Ausstel­lung der Beschei­ni­gung mindes­tens drei Jahre unun­ter­bro­chen tatsäch­lich und recht­mä­ßig die betref­fende ärzt­li­che Tätig­keit ausge­übt hat. Für Weiter­bil­dungs­nach­weise aus der frühe­ren Tsche­cho­slo­wa­kei, der frühe­ren Sowje­t­u­nion sowie vom frühe­ren Jugo­sla­wien gelten die Sonder­re­ge­lun­gen in Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Richt­li­nie 2005/36/ EG. Wer einen Weiter­bil­dungs­nach­weis besitzt, der nach den in Anhang V Nummer 5.1.2. der Richt­li­nie 2005/36/EG genann­ten Stich­ta­gen ausge­stellt und nicht einer in Anhang V Nummern 5.1.3. oder 5.1.4. genann­ten Bezeich­nung entspricht, erhält auf Antrag die Aner­ken­nung bei Vorlage einer Konfor­mi­täts­be­schei­ni­gung sowie einer Erklä­rung durch die zustän­dige Behörde oder durch eine andere zustän­dige Stelle des Herkunfts­mit­glied­s­taa­tes darüber, dass der Weiter­bil­dungs­nach­weis dem Weiter­bil­dungs­nach­weis gleich­ge­stellt wird, dessen Bezeich­nung in Anhang V Nummern 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richt­li­nie 2005/36/EG aufge­führt ist. Die Beschei­ni­gun­gen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten als Weiter­bil­dungs­nach­weise nach Absatz 1 und werden auto­ma­tisch aner­kannt. Diese Perso­nen führen die dafür in dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung vorge­se­hene Bezeich­nung.
(3)
Wer einen Weiter­bil­dungs­nach­weis besitzt, der nicht nach Absatz 1 oder 2 auto­ma­tisch anzu­er­ken­nen ist, erhält auf Antrag die Aner­ken­nung einer Fach­a­rzt­be­zeich­nung, wenn die Gleich­wer­tig­keit des Weiter­bil­dungs­stan­des gege­ben ist. Glei­ches gilt bei Vorlie­gen eines Weiter­bil­dungs­nach­wei­ses aus einem ande­ren als den in Absatz 1 genann­ten Gebie­ten (Dritt­staat), der durch einen ande­ren Mitglied-, EWR- oder Vertrags­staat aner­kannt worden ist, wenn der Antrag­stel­ler drei Jahre die betref­fende ärzt­li­che Tätig­keit im Hoheits­ge­biet des Mitglied-, EWR- oder Vertrags­staa­tes ausge­übt hat, der diesen Nach­weis aner­kannt und die zustän­dige Behörde oder eine andere zustän­dige Stelle dieses Staa­tes ihm dies beschei­nigt hat. Der Weiter­bil­dungs­stand ist als gleich­wer­tig anzu­se­hen, wenn die Weiter­bil­dung des Antrag­stel­lers keine wesent­li­chen Unter­schiede gegen­über der Weiter­bil­dung nach dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung aufweist; zudem muss die Gleich­wer­tig­keit der voran­ge­gan­ge­nen ärzt­li­chen Grund­aus­bil­dung durch die zustän­dige Behörde fest­ge­stellt werden. Wesent­li­che Unter­schiede liegen vor, wenn in der nach­ge­wie­se­nen Weiter­bil­dung Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten fehlen, deren Erwerb eine wesent­li­che Voraus­set­zung für die bean­tragte Bezeich­nung wäre. Wesent­li­che Unter­schiede können ganz oder teil­weise durch Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten ausge­gli­chen werden, die von den Antrag­stel­lern im Rahmen ihrer Berufs­pra­xis in einem Mitglied­s­taat, einem EWR-Staat, einem Vertrags­staat oder einem Dritt­staat erwor­ben wurden. Wurden wesent­li­che Unter­schiede nicht durch Berufs­pra­xis ausge­gli­chen, ist hier­über ein Bescheid verbun­den mit dem Ange­bot einer Eignungs­prü­fung zu ertei­len. Hierin sind die Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten mitzu­tei­len, in denen wesent­li­che Unter­schiede beste­hen und auf die sich die Eignungs­prü­fung erstre­cken soll. Für die Eignungs­prü­fung gelten – mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 15 Abs. 3 – die §§ 13 bis 16 entspre­chend. Die Ärzte­kam­mer setzt den Termin der Prüfung so fest, dass die Prüfung inner­halb von sechs Mona­ten nach Bekannt­gabe des Beschei­des gemäß Satz 6 durch­ge­führt werden kann. Die Dauer der Prüfung beträgt mindes­tens 30 Minu­ten.
(4)
Die Ärzte­kam­mer bestä­tigt inner­halb eines Monats den Eingang der Antrags­un­ter­la­gen und teilt mit, welche Unter­la­gen fehlen. Spätes­tens drei Monate nach Eingang der voll­stän­di­gen Unter­la­gen ist über die Aner­ken­nung zu entschei­den. ln Fällen des Absat­zes 3 verlän­gert sich die Frist um einen Monat inner­halb derer über die Durch­füh­rung der Eignungs­prü­fung zu entschei­den ist. Die Ärzte­kam­mer erteilt auf Anfrage Auskunft zur Weiter­bil­dungs­ord­nung und zum Verfah­ren der Aner­ken­nung.
(5)
Für die Aner­ken­nung der Weiter­bil­dungs­nach­weise nach den Absät­zen 1 bis 3 sind vom Antrag­stel­ler folgende Unter­la­gen und Beschei­ni­gun­gen vorzu­le­gen:
1.
die Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis,
4.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Berufspraxis,
5.
in Fällen des Absatzes 2 Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
6.
in Fällen des Absatzes 3 zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,
7.
für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wird, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates in welchem Umfang auf die Weiterbildung angerechnet wurden,
8.
eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird.
Soweit die unter Nummern 4 bis 8 genann­ten Unter­la­gen und Beschei­ni­gun­gen nicht in deut­scher Spra­che ausge­stellt sind, sind sie zusätz­lich in beglau­big­ter Über­set­zung vorzu­le­gen, die durch einen öffent­lich bestell­ten oder beei­dig­ten Über­set­zer oder Dolmet­scher erstellt wurde. Der Antrag­stel­ler ist verpflich­tet, alle für die Ermitt­lung der Gleich­wer­tig­keit notwen­di­gen Unter­la­gen vorzu­le­gen sowie alle dazu erfor­der­li­chen Auskünfte zu ertei­len. Kommt der Antrag­stel­ler dieser Mitwir­kungs­pflicht nicht nach und wird hier­durch die Aufklä­rung des Sach­ver­halts erschwert, kann die Ärzte­kam­mer ohne weitere Ermitt­lun­gen entschei­den. Dies gilt entspre­chend, wenn der Antrag­stel­ler in ande­rer Weise die Aufklä­rung des Sach­ver­halts erschwert. Der Antrag kann wegen fehlen­der Mitwir­kung abge­lehnt werden, nach­dem der Antrag­stel­ler auf die Folge schrift­lich hinge­wie­sen worden ist und der Mitwir­kungs­pflicht nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach­ge­kom­men ist. Ist der Antrag­stel­ler aus Grün­den, die er darzu­le­gen hat, nicht in der Lage, die notwen­di­gen Unter­la­gen und Beschei­ni­gun­gen vorzu­le­gen, kann sich die Ärzte­kam­mer an die Kontakt­stelle, die zustän­dige Behörde oder an eine andere zustän­dige Stelle des Herkunfts­s­taa­tes wenden.
(6)
Die Ärzte­kam­mer darf Auskünfte von den zustän­di­gen Behör­den oder von ande­ren zustän­di­gen Stel­len eines ande­ren Herkunfts­s­taa­tes einho­len, soweit sie berech­tigte Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Anga­ben des Antrag­stel­lers hat.
(7)
Die Ärzte­kam­mer bestä­tigt der zustän­di­gen Behörde oder einer ande­ren zustän­di­gen Stelle auf Anfrage sowohl die Authen­ti­zi­tät der von ihr ausge­stell­ten Beschei­ni­gung als auch, dass die Mindest­an­for­de­run­gen an die Weiter­bil­dung nach Art. 25 und 28 der Richt­li­nie 2005/36/EG erfüllt sind.

§ 18a
Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung

(1)
Für die Fälle einer Aner­ken­nung nach § 2 Abs. 3 und 4 gilt § 18 Abs. 3 bis 7 entspre­chend.
(2)
§ 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 findet keine Anwen­dung. Wesent­li­che Unter­schiede liegen vor, wenn sich die Dauer der nach­ge­wie­se­nen Weiter­bil­dung gegen­über der in dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung gere­gel­ten Weiter­bil­dung deut­lich unter­schei­det.

§ 19
Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung

(1)
Wer einen Weiter­bil­dungs­nach­weis besitzt, der in einem Dritt­staat ausge­stellt wurde, erhält auf Antrag die Aner­ken­nung der Bezeich­nung, wenn die Gleich­wer­tig­keit des Weiter­bil­dungs­stan­des gege­ben ist. Diese Perso­nen führen die dafür in dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung vorge­se­hene Bezeich­nung.
(2)
Für die Über­prü­fung der Gleich­wer­tig­keit gilt § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 entspre­chend. Der Nach­weis der erfor­der­li­chen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten wird durch das Able­gen einer Prüfung erbracht. Für die Prüfung gelten die §§ 13 bis 16 entspre­chend. Die erfor­der­li­chen Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten sind nach Satz 2 auch nach­zu­wei­sen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unan­ge­mes­se­nem zeit­li­chen oder sach­li­chen Aufwand möglich ist, weil die erfor­der­li­chen Unter­la­gen und Nach­weise aus Grün­den, die nicht in der Person des Antrag­stel­lers liegen, von diesem nicht vorge­legt werden können.
(3)
Für das Aner­ken­nungs­ver­fah­ren gelten die Vorschrif­ten über Fris­ten, Unter­la­gen und Beschei­ni­gun­gen sowie Auskünfte nach § 18 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 bis 6 sowie Abs. 6 entspre­chend.

§ 19a
Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung

(1)
Für die Fälle einer Aner­ken­nung nach § 2 Abs. 3 und 4 gilt § 19 Abs. 2 und Abs. 3 entspre­chend.
(2)
§ 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 findet keine entspre­chende Anwen­dung. Wesent­li­che Unter­schiede liegen vor, wenn sich die Dauer der nach­ge­wie­se­nen Weiter­bil­dung gegen­über der in dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung gere­gel­ten Weiter­bil­dung deut­lich unter­schei­det.

§ 20
Übergangsbestimmungen

(1)
Die nach den bisher gülti­gen Weiter­bil­dungs­ord­nun­gen erwor­be­nen Weiter­bil­dungs­be­zeich­nun­gen und Quali­fi­ka­ti­ons­nach­weise, die nicht mehr Gegen­stand dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung sind, dürfen weiter­ge­führt werden.
(2)
Die Fach­a­rzt­be­zeich­nung „Fach­a­rzt für Innere und Allge­mein­me­di­zin“ oder die zuge­hö­rige Kurz­be­zeich­nung darf nur in der Form „Fach­a­rzt für Allge­mein­me­di­zin (Haus­a­rzt)“ geführt werden.
(3)
Ärzte, die sich bei Inkraft­tre­ten dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 am 1. August 2004 in einer Weiter­bil­dung zum Erwerb einer
a)
Gebiets-/Facharztbezeichnung
b)
Schwerpunktbezeichnung
c)
Zusatzbezeichnung
d)
fakultativen Weiterbildung oder
e)
Fachkunde
befin­den, können in den Fällen des
Buchstaben a) in einem Zeitraum von sieben Jahren,
der Buchstaben b), d) und e) in einem Zeitraum von zehn Jahren,
des Buchstaben c) in einem Zeitraum von vier Jahren
nach Inkraft­tre­ten dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung nach Maßgabe der vorher gelten­den Bestim­mun­gen die zeit­li­chen und inhalt­li­chen Voraus­set­zun­gen erfül­len und die jewei­lige Aner­ken­nung erhal­ten. Anträge nach Satz 1 sind bis zum 31.07.2016 zu stel­len. Inner­halb der für die Buch­sta­ben a) bis e) fest­ge­leg­ten Zeit­räume können zum Abschluss der Weiter­bil­dung nach Maßgabe der vorher gelten­den Bestim­mun­gen notwen­dige Befug­nisse mit entspre­chen­der Befris­tung erteilt werden. Auch für diese Fälle gelten die §§ 5 bis 7 entspre­chend. Der Vorstand bestellt die für den Abschluss der Weiter­bil­dung nach den vorher gelten­den Bestim­mun­gen erfor­der­li­chen Prüfungs- und Wider­spruchs­aus­schüsse. Die §§ 13 bis 16 gelten entspre­chend. Sind die Weiter­bil­dungs­in­halte einer der in Abs. 3 Satz 1 Buch­stabe a bis e aufge­führ­ten Quali­fi­ka­ti­o­nen voll­um­fäng­lich von den Weiter­bil­dungs­in­hal­ten einer Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung erfasst, kann der Vorstand auch Ärzte zu Prüfern in diesen Quali­fi­ka­ti­o­nen bestel­len, die die entspre­chende Bezeich­nung nicht führen, aber über die Aner­ken­nung in der entspre­chen­den Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung verfü­gen.
(4)
Soweit diese Weiter­bil­dungs­ord­nung für den Erwerb oder das Führen von Fach­a­rzt-, Schwer­punkt- und Zusatz­be­zeich­nun­gen spezi­elle Über­g­angs­be­stim­mun­gen vorsieht, sind diese in den Abschnit­ten B und C bei den jewei­li­gen Gebie­ten und Zusatz-Weiter­bil­dun­gen fest­ge­legt. Anträge nach diesen Über­g­angs­be­stim­mun­gen sind inner­halb einer Frist von zwei Jahren nach Inkraft­tre­ten dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung zu stel­len, soweit in Abschnitt B und C keine längere Frist fest­ge­legt ist.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Weiter­bil­dungs­ord­nung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Die Weiter­bil­dungs­ord­nung vom 18. Okto­ber 1992, zuletzt geän­dert am 13. Okto­ber 2002, tritt gleich­zei­tig außer Kraft.

Abschnitt B
Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

1. Gebiet Allgemeinmedizin

Definition:

Das Gebiet Allge­­mein­­me­­di­­zin bein­ha­l­tet die medi­­zi­­ni­­sche Akut-, Lang­­zeit- und Notfall­­ver­­­sor­­gung von Pati­en­ten jeden Alters mit körper­­li­chen und seeli­­schen Gesun­d­heits­­s­tö­run­­gen sowie die Gesun­d­heits­­­för­­de­rung, Präven­tion, Reha­­bi­­li­ta­tion und die Versor­­gung in der Pallia­tivsi­tua­tion unter Berü­ck­­sich­ti­­gung soma­ti­­scher, psycho­­­so­­zi­a­­ler, sozio­­kul­tu­rel­­ler und ökolo­­gi­­scher Aspekte. Das Gebiet hat zudem auch die beson­­dere Funk­tion, als erste ärzt­­li­che Anlauf­­stelle bei allen Gesun­d­heits­­pro­ble­­men verfüg­­bar zu sein sowie die sekto­ren­­über­­­grei­­fende Versor­­gungs­­­ko­or­­di­na­tion und Inte­­gra­tion mit ande­ren Arzt­­grup­­pen und Fach­­be­ru­­fen im Gesun­d­heits­­we­­sen zu gewähr­leis­ten. Es umfasst die haus- und fami­­li­en­ärz­t­­li­che Funk­tion unter Berü­ck­­sich­ti­­gung eines ganz­heit­­li­chen Fall­­ver­­­stän­d­­nis­­ses und der Multi­­mor­­bi­­di­tät im unaus­­ge­le­­se­­nen Pati­en­ten­­kol­lek­tiv, insbe­­son­­dere die Betreu­ung des Pati­en­ten im Kontext seiner Fami­­lie oder sozi­a­len Gemein­­schaft, auch im häus­­li­chen Umfeld.

Facharzt für Allgemeinmedizin
(Hausarzt)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Allge­­mein­­me­­di­­zin ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
müssen 24 Monate in Allge­mein­me­di­zin in der ambu­lan­ten haus­ärzt­li­chen Versor­gung abge­leis­tet werden
müssen 12 Monate im Gebiet Innere Medi­zin in der stati­o­nären Akut­ver­sor­gung abge­leis­tet werden
müssen 6 Monate in mindes­tens einem ande­ren Gebiet der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung abge­leis­tet werden
können zum Kompe­ten­z­er­werb bis zu 18 Monate Weiter­bil­dung in Gebie­ten der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung erfol­gen
80 Stun­den Kurs-Weiter­bil­dung gemäß § 4 Abs. 8 in Psycho­so­ma­ti­scher Grund­ver­sor­gung

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten:
der Gesund­heits­be­ra­tung, der Früh­er­ken­nung von Gesund­heits­s­tö­run­gen einschließ­lich Gewalt- und Sucht­prä­ven­tion, der Präven­tion einschließ­lich Impfun­gen, der Einlei­tung und Durch­füh­rung reha­bi­li­ta­ti­ver Maßnah­men sowie der Nach­sorge
der Erken­nung und Behand­lung von nicht­in­fek­ti­ösen, infek­ti­ösen, toxi­schen und neoplas­ti­schen sowie von aller­gi­schen, immu­no­lo­gi­schen, meta­bo­li­schen, ernäh­rungs­ab­hän­gi­gen und dege­ne­ra­ti­ven Erkran­kun­gen auch unter Berück­sich­ti­gung der Beson­der­hei­ten dieser Erkran­kun­gen im höhe­ren Lebens­al­ter
den Grund­la­gen der Tumor­the­ra­pie
der Betreu­ung pallia­tiv­me­di­zi­nisch zu versor­gen­der Pati­en­ten einschließ­lich Ster­be­be­glei­tung
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen und Einord­nung der Ergeb­nisse in das jewei­lige Krank­heits­bild
Behand­lung von Pati­en­ten mit Erkran­kun­gen und Behin­de­run­gen des höhe­ren Lebens­al­ters, geria­tri­scher Krank­heits­bil­der und Funk­ti­ons­s­tö­run­gen unter Berück­sich­ti­gung von Aspek­ten der Multi­mor­bi­di­tät, Phar­ma­ko­the­ra­pie, einschließ­lich Erstel­lung und Durch­füh­rung eines Hilfe­plans zum Erhalt der Selb­stän­dig­keit und Auto­no­mie, auch unter Einbe­zie­hung eines multi­pro­fes­si­o­nel­len Teams, Anpas­sung des Wohn­um­fel­des sowie Ange­hö­ri­gen- und Sozi­al­be­ra­tung
Durch­füh­rung und Inter­pre­ta­tion stan­dar­di­sier­ter Test­ver­fah­ren einschließ­lich Frage­bö­gen, insbe­son­dere zur Depres­si­ons­dia­gno­s­tik und zu geria­tri­schen Frage­stel­lun­gen
psycho­ge­nen Sympto­men, somat­o­psy­chi­schen Reak­ti­o­nen und psycho­so­zi­a­len Zusam­men­hän­gen einschließ­lich der Krisen­in­ter­ven­tion sowie der Grund­züge der Bera­tung und Führung Sucht­kran­ker
Vorsorge- und Früh­er­ken­nungs­maß­nah­men
ernäh­rungs­be­ding­ten Gesund­heits­s­tö­run­gen einschließ­lich diäte­ti­scher Behand­lung sowie Bera­tung und Schu­lung
Durch­füh­rung und Doku­men­ta­tion von Diabe­ti­ker­be­hand­lun­gen
den Grund­la­gen here­di­tä­rer Krank­heits­bil­der einschließ­lich der Indi­ka­ti­ons­stel­lung für eine human­ge­ne­ti­sche Bera­tung
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Über­wa­chung physi­ka­li­scher Thera­pie­maß­nah­men
den Grund­la­gen der Arznei­mit­tel­the­ra­pie
der Erken­nung und Behand­lung akuter Notfälle einschließ­lich lebens­ret­ten­der Maßnah­men zur Aufrecht­er­hal­tung der Vita­l­funk­ti­o­nen und Wieder­be­le­bung
der Bewer­tung der Leis­tungs­fä­hig­keit und Belast­bar­keit, der Arbeits­fä­hig­keit, der Berufs- und Erwerbs­fä­hig­keit sowie der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
der primä­ren Diagno­s­tik, Bera­tung und Behand­lung bei allen auftre­ten­den Gesund­heits­s­tö­run­gen und Erkran­kun­gen im unaus­ge­le­se­nen Pati­en­ten­gut
der Inte­gra­tion medi­zi­ni­scher, psychi­scher und sozi­a­ler Belange im Krank­heits­fall
der Lang­zeit- und fami­li­en­me­di­zi­ni­schen Betreu­ung
Erken­nung und koor­di­nierte Behand­lung von Verhal­tens­auf­fäl­lig­kei­ten im Kindes- und Jugend­al­ter
inter­dis­zi­pli­närer Koor­di­na­tion einschließ­lich der Einbe­zie­hung weite­rer ärzt­li­cher, pfle­ge­ri­scher und sozi­a­ler Hilfen in Behand­lungs- und Betreu­ungs­kon­zepte, insbe­son­dere bei multi­mor­bi­den Pati­en­ten
der Behand­lung von Pati­en­ten in ihrem fami­li­ären Umfeld und häus­li­chen Milieu, in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen sowie in ihrem weite­ren sozi­a­len Umfeld einschließ­lich der Haus­be­such­s­tä­tig­keit
gesund­heits­för­dern­den Maßnah­men, z. B. auch im Rahmen gemein­de­na­her Projekte
Vorsorge- und Früh­er­ken­nungs­un­ter­su­chun­gen
der Erken­nung von Sucht­krank­hei­ten und Einlei­tung von spezi­fi­schen Maßnah­men
der Erken­nung, Beur­tei­lung und Behand­lung der Auswir­kun­gen von Umwelt und Milieu beding­ten Schä­den einschließ­lich Arbeits­platzein­flüs­sen
der Behand­lung von Erkran­kun­gen des Stütz- und Bewe­gungs­ap­pa­ra­tes unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung funk­ti­o­nel­ler Störun­gen
den für die haus­ärzt­li­che Versor­gung erfor­der­li­chen Tech­ni­ken der Wund­ver­sor­gung und der Wund­be­hand­lung, der Inzi­sion, Extrak­tion, Exstir­pa­tion und Probe­ex­zi­sion auch unter Anwen­dung der Lokal- und peri­phe­ren Leitungs­an­äs­the­sie
der Lang­zeit­ver­sor­gung chro­ni­scher Wunden
dem Blut­ge­rin­nungs­ma­na­ge­ment
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­me­tho­­den:
Elek­tro­kar­dio­gramm
Ergo­me­trie
Lang­zeit-EKG
Lang­zeit­blut­druck­mes­sung
spiro­me­tri­sche Unter­su­chun­gen der Lungen­funk­tion
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen des Abdo­mens und Retro­pe­ri­to­neums einschließ­lich Uroge­ni­tal­or­gane
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen der Schild­drüse
Punk­ti­ons- und Kathe­te­ri­sie­rungs­tech­ni­ken einschließ­lich der Gewin­nung von Unter­su­chungs­ma­te­rial
Infu­si­ons-, Trans­fu­si­ons- und Blut­er­satz­the­ra­pie, ente­r­ale und paren­te­r­ale Ernäh­rung
Prok­to­sko­pie

Übergangsbestimmungen:

Ärzte, die
a)
die Berech­ti­gung zum Führen einer Fach­a­rzt­be­zeich­nung in einem Gebiet der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung gemäß § 2a Abs. 7 besit­zen oder vor dem 31.05.2020 erwer­ben,
b)
24 Monate Weiter­bil­dung in der ambu­lan­ten haus­ärzt­li­chen Versor­gung, die vor dem 31.12.2020 begon­nen worden sein muss,
sowie
c)
80 Stun­den Kurs-Weiter­bil­dung gemäß § 4 Abs. 8 in Psycho­so­ma­ti­scher Grund­ver­sor­gung
und
d)
die Erfül­lung sämt­li­cher im Gebiet Allge­mein­me­di­zin vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­in­halte
nach­­ge­wie­­sen haben, werden auf Antrag zur Prüfung zur Aner­ken­­nung als Fach­a­rzt für Allge­­mein­­me­­di­­zin zuge­las­­sen.

2. Gebiet Anästhesiologie

Definition:

Das Gebiet Anäs­the­­sio­lo­­gie umfasst die Allge­­mein-, Regi­o­nal- und Loka­l­an­äs­the­­sie einschließ­­lich deren Vor- und Nach­­be­han­d­­lung, die Aufrecht­er­ha­l­tung der vita­len Funk­ti­o­­nen während opera­ti­­ver und diagno­s­ti­­scher Eingriffe sowie inten­­si­v­­me­­di­­zi­­ni­­sche, notfall­­me­­di­­zi­­ni­­sche und schmer­z­the­ra­­peu­ti­­sche Maßnah­­men.

Facharzt für Anästhesiologie
(Anästhesist)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Anäs­the­­sio­lo­­gie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
48 Monate in der Anäs­the­sio­lo­gie, davon können bis zu
  • 12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung ange­rech­net werden
  • 18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden
12 Monate in der Inten­siv­me­di­zin, davon können
  • 6 Monate Inten­siv­me­di­zin in einem ande­ren Gebiet abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Anäs­the­sie­ver­fah­ren
der Beur­tei­lung peri­ope­ra­ti­ver Risi­ken
Maßnah­men der peri­ope­ra­ti­ven Inten­siv­me­di­zin
dem Ablauf orga­ni­sa­to­ri­scher Frage­stel­lun­gen und peri­ope­ra­ti­ver Abläufe des Gebie­tes
der gebiets­be­zo­ge­nen Behand­lung akuter Schmerz­zu­stände, auch im Bereich der peri­ope­ra­ti­ven Medi­zin
der Behand­lung akuter Störun­gen der Vita­l­funk­ti­o­nen, einschließ­lich Beat­mungs­ver­fah­ren und notfall­mä­ßi­ger Schritt­ma­cher­an­wen­dung
notfall­me­di­zi­ni­schen Maßnah­men
der Betreu­ung pallia­tiv­me­di­zi­nisch zu versor­gen­der Pati­en­ten
der Infu­si­ons- und Hämo­the­ra­pie einschließ­lich paren­te­r­a­ler Ernäh­rung
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie einschließ­lich der peri­ope­ra­ti­ven Medi­ka­tion
psycho­ge­nen Sympto­men, somat­o­psy­chi­schen Reak­ti­o­nen und psycho­so­zi­a­len Zusam­men­hän­gen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen und Einord­nung der Ergeb­nisse in das Krank­heits­bild
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Maßnah­men zur Behand­lung akut gestör­ter Vita­l­funk­ti­o­nen
Beat­mungs­tech­ni­ken einschließ­lich der Beat­mungs­ent­wöh­nung
Punk­ti­ons- und Kathe­te­ri­sie­rungs­tech­ni­ken einschließ­lich Legen von Drai­na­gen und zentra­l­ve­nö­sen Zugän­gen sowie der Gewin­nung von Unter­su­chungs­ma­te­rial
Infu­si­ons-, Trans­fu­si­ons- und Blut­er­satz­the­ra­pie, ente­r­ale und paren­te­r­ale Ernäh­rung
Elek­tro­kar­dio­gramme
selbst­stän­dig durch­ge­führte Anäs­the­sie­ver­fah­ren, davon
  • im Gebiet Chir­ur­gie
  • im Gebiet Frau­en­heil­kunde und Geburts­hilfe
  • bei Säug­lin­gen und Klein­kin­dern bis zum voll­en­de­ten 5.Lebens­jahr
  • in wenigs­tens zwei weite­ren opera­ti­ven Gebie­ten
  • bei Eingrif­fen im Kopf-Hals-Bereich
  • rücken­marks­nahe Regi­o­nal­an­äs­the­sien
  • peri­phere Regi­o­nal­an­äs­the­sien und Nerven­blo­cka­den
Mitwir­kung bei Anäs­the­sien höhe­rer Schwie­rig­keits­grade, davon
  • bei intra­tho­ra­ka­len Eingrif­fen
  • bei intra­kra­ni­el­len Eingrif­fen

3. Gebiet Anatomie

Definition:

Das Gebiet Anato­­mie umfasst die Lehre vom norma­len Bau und Zustand des Körpers mit seinen Gewe­­ben und Orga­­nen einschließ­­lich syste­­ma­ti­­scher und topo­­gra­­phisch-funk­ti­o­­nel­­ler Aspekte sowie der Embryo­lo­­gie.

Facharzt für Anatomie
(Anatom)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Anato­­mie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate im Gebiet Patho­lo­gie und/oder Rechts­me­di­zin ange­rech­net werden,
davon können
  • 6 Monate in ande­ren Gebie­ten ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den grund­le­gen­den wissen­schaft­li­chen Metho­den zur Unter­su­chung morpho­lo­gisch-medi­zi­ni­scher Frage­stel­lun­gen, der makro­sko­pi­schen Anato­mie, der mikro­sko­pi­schen Anato­mie und der Embryo­lo­gie
den Vorschrif­ten des Leichen­trans­port- und Bestat­tungs­we­sens und der entspre­chen­den Hygi­e­ne­vor­schrif­ten
der syste­ma­ti­schen und topo­gra­phi­schen Anato­mie einschließ­lich der Zusam­men­hänge zwischen Struk­tur und Funk­tion sowie der verglei­chen­den Anato­mie
der klini­schen Anato­mie
der Rönt­ge­na­na­to­mie und deren grund­le­gen­den bild­ge­ben­den Verfah­ren
des Dona­ti­ons­we­sens und der Vermächt­nisse
der Embryo­lo­gie und den Grund­la­gen der Entwick­lungs­bio­lo­gie
der Konser­vie­rung und Aufbe­wah­rung von Leichen unter Beach­tung der entspre­chen­den Hygi­e­ne­vor­schrif­ten
den makro­sko­pi­schen Präpa­ra­ti­ons­me­tho­den
der Herstel­lung, Montage und Pflege von anato­mi­schen Samm­lungs­prä­pa­ra­ten und deren Demon­s­tra­tion
der Histo­lo­gie und mikro­sko­pi­schen Anato­mie einschließ­lich der Histo­che­mie und der Immun­hi­s­to­che­mie und in situ Hybri­di­sie­rung mit den einschlä­gi­gen Fixa­ti­ons-, Schnitt- und Färbe­tech­ni­ken
der Licht- und Fluo­res­zenz­mi­kro­sko­pie mit den verschie­de­nen Tech­ni­ken
der Gewe­be­züch­tung und expe­ri­men­tel­len Zyto­lo­gie
der Makro- und Mikro­pho­to­gra­phie
der Morpho­me­trie mit Quan­ti­fi­zie­rungs- und Statis­tik­me­tho­den
der Elek­tro­nen­mi­kro­sko­pie und Mole­ku­la­r­bio­lo­gie mit den verschie­de­nen Tech­ni­ken
den grund­le­gen­den zell- und mole­ku­la­r­bio­lo­gi­schen Metho­den

Übergangsbestimmungen:

Ärzte, die bei Inkraft­tre­ten dieser Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung
1.
inner­halb der letz­ten acht Jahre vor dem Inkraft­tre­ten an einer Weiter­bil­dungs­stätte oder vergleich­ba­ren Einrich­tung regel­mä­ßig und über­wie­gend mindes­tens 48 Monate in der Anato­mie tätig waren und dieses bele­gen
und
2.
in geeig­ne­ter Weise den Nach­weis erbrin­gen, dass sie die nach dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Aner­ken­nung als „Fach­a­rzt für Anato­mie“ gefor­der­ten Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten erwor­ben haben,
werden auf Antrag zur Prüfung zuge­las­­sen.

4. Gebiet Arbeitsmedizin

Definition:

Das Gebiet Arbeits­­­me­­di­­zin umfasst als präven­ti­v­­me­­di­­zi­­ni­­sches Fach die Wech­­sel­­be­­zie­hun­­gen zwischen Arbeit und Beruf einer­­seits sowie Gesun­d­heit und Krank­hei­ten ande­­rer­­seits, die Förde­rung der Gesun­d­heit und Leis­tungs­­­fä­hig­keit des arbei­ten­­den Menschen, die Vorbeu­­gung, Erken­­nung, Behan­d­­lung und Begut­ach­tung arbeits- und umwelt­­be­­ding­ter Erkran­­kun­­gen und Berufs­­­krank­hei­ten, die Verhü­tung arbeits­­­be­­ding­ter Gesun­d­heits­­­ge­­fähr­­dun­­gen einschließ­­lich indi­vi­­du­el­­ler und betrie­b­­li­cher Gesun­d­heits­­­be­ra­tung, die Vermei­­dung von Erschwer­­nis­­sen und die berufs­­­för­­dernde Reha­­bi­­li­ta­tion.

Facharzt für Arbeitsmedizin
(Arbeitsmediziner)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Arbeits­­­me­­di­­zin ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte sowie des Weiter­­bil­­dungs­­­kur­­ses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
24 Monate in einem Gebiet der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung
36 Monate Arbeits­me­di­zin, davon können bis zu
  • 12 Monate in ande­ren Gebie­ten ange­rech­net werden
360 Stun­den Kurs-Weiter­bil­dung gemäß § 4 Abs. 8 in Arbeits­me­di­zin, die während der 60 Monate Weiter­bil­dung erfol­gen sollen

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Präven­tion arbeits­be­ding­ter Gesund­heits­s­tö­run­gen und Berufs­krank­hei­ten sowie der auslö­sen­den Noxen
Arbeits­platz­be­ur­tei­lung/Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung
Epide­mi­o­lo­gie, Statis­tik und Doku­men­ta­tion
der Gesund­heits­be­ra­tung einschließ­lich Impfun­gen
der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung einschließ­lich der indi­vi­du­el­len und grup­pen­be­zo­ge­nen Schu­lung
der Bera­tung und Planung in Fragen des tech­ni­schen, orga­ni­sa­to­ri­schen und perso­nen­be­zo­ge­nen Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes
der Unfall­ver­hü­tung und Arbeits­si­cher­heit
der Orga­ni­sa­tion und Sicher­stel­lung der ersten Hilfe und notfall­me­di­zi­ni­schen Versor­gung am Arbeits­platz
der Mitwir­kung bei medi­zi­ni­scher, beruf­li­cher und sozi­a­ler Reha­bi­li­ta­tion
der betrieb­li­chen Wieder­ein­glie­de­rung und dem Einsatz chro­nisch Kran­ker und schutz­be­dürf­ti­ger Perso­nen am Arbeits­platz
der Bewer­tung von Leis­tungs­fä­hig­keit, Arbeits- und Beschäf­ti­gungs­fä­hig­keit, Belast­bar­keit und Einsatz­fä­hig­keit einschließ­lich der Arbeits­phy­sio­lo­gie und Ergo­no­mie
der Arbeits- und Umwelt­hy­gi­ene einschließ­lich der arbeits­me­di­zi­ni­schen und umwelt­me­di­zi­ni­schen Toxi­ko­lo­gie
der Arbeits- und Orga­ni­sa­ti­ons­psy­cho­lo­gie einschließ­lich psycho­so­zi­a­ler Aspekte
der arbeits­me­di­zi­ni­schen Bewer­tung psychi­scher Belas­tung und Bean­spru­chung
arbeits­me­di­zi­ni­schen Vorsorge-, Taug­lich­keits- und Eignungs­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich verkehrs­me­di­zi­ni­schen Frage­stel­lun­gen
den Grund­la­gen here­di­tä­rer Krank­heits­bil­der einschließ­lich der Indi­ka­ti­ons­stel­lung für eine human­ge­ne­ti­sche Bera­tung
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich des Biomo­ni­to­rings und der arbeits­me­di­zi­ni­schen Bewer­tung der Ergeb­nisse
der ärzt­li­chen Begut­ach­tung bei arbeits­be­ding­ten Erkran­kun­gen und Berufs­krank­hei­ten, der Beur­tei­lung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbs­fä­hig­keit einschließ­lich Fragen eines Arbeits­platz­wech­sels
der arbeits­me­di­zi­ni­schen Erfas­sung von Umwelt­fak­to­ren sowie deren Bewer­tung hinsicht­lich ihrer gesund­heit­li­chen Rele­vanz
der Entwick­lung betrieb­li­cher Präven­ti­ons­kon­zepte
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
arbeits­me­di­zi­ni­sche Vorsor­ge­un­ter­su­chun­gen nach Rechts­vor­schrif­ten
Arbeits­platz­be­ur­tei­lun­gen und Gefähr­dungs­ana­ly­sen
Bera­tun­gen zur ergo­no­mi­schen Arbeits­ge­stal­tung
Ergo­me­trie
Lungen­funk­ti­ons­prü­fun­gen
Beur­tei­lung des Hör- und Sehver­mö­gens mittels einfa­cher appa­ra­ti­ver Tech­ni­ken
arbeits­me­di­zi­ni­sche Bewer­tung von Mess­er­geb­nis­sen verschie­de­ner Arbeit­s­um­ge­bungs­fak­to­ren, z.B. Lärm, Klima­grö­ßen, Beleuch­tung, Gefahr­stoffe
Biomo­ni­to­ring am Arbeits­platz

5. Gebiet Augenheilkunde

Definition:

Das Gebiet Augen­­heil­­kunde umfasst die Vorbeu­­gung, Erken­­nung, Behan­d­­lung, Nach­­sorge und Reha­­bi­­li­ta­tion der anato­­mi­­schen und funk­ti­o­­nel­len Verän­­de­run­­gen des Sehor­­gans und seiner Adnexe einschließ­­lich der Opto­­me­trie und der plas­tisch-rekon­struk­ti­­ven Opera­ti­o­­nen in der Peri­o­r­­bi­ta­l­re­­gion.

Facharzt für Augenheilkunde
(Augenarzt)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Augen­­heil­­kunde ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
36 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Gesund­heits­be­ra­tung und Früh­er­ken­nung einschließ­lich Ambly­opie, Glau­kom- und Maku­la­de­ge­ne­ra­ti­ons­vor­sorge
der Erken­nung, konser­va­ti­ven und opera­ti­ven Behand­lung und Nach­sorge von Erkran­kun­gen, Funk­ti­ons­s­tö­run­gen, Verlet­zun­gen und Kompli­ka­ti­o­nen des Sehor­gans, der Sehbahn und der Hirn­ner­ven
der Neuroo­ph­thal­mo­lo­gie
der Erhe­bung opto­me­tri­scher Befunde und der Bestim­mung und Verord­nung von Sehhil­fen einschließ­lich Anpas­sung von Kontakt­lin­sen und vergrö­ßern­den Sehhil­fen sowie Indi­ka­ti­ons­stel­lung für refrak­tiv­chir­ur­gi­sche Verfah­ren
der Erken­nung und Behand­lung nicht pare­ti­scher und pare­ti­scher Stel­lungs- und Bewe­gungs­stö­run­gen der Augen, der okulä­ren Kopf­zwangs­hal­tun­gen und des Nystag­mus
der Reha­bi­li­ta­tion von Sehbe­hin­der­ten
der Ergo-, Sport- und Verkehrs­o­ph­thal­mo­lo­gie
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen und Einord­nung der Ergeb­nisse
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie einschließ­lich immu­no­lo­gi­scher und infek­tio­lo­gi­scher Bezüge
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
sono­gra­phi­sche Unter­su­chungs­tech­ni­ken bei ophthal­mo­lo­gi­schen Erkran­kun­gen und Verlet­zun­gen
Messung von Refrak­ti­ons­feh­lern
ophthal­mo­lo­gi­sche Unter­su­chungs­tech­ni­ken, z. B. Spalt­lam­pen­un­ter­su­chung, Gonio­sko­pie und Opthal­mo­sko­pie, Peri­me­trie, Bestim­mung des Farb- und Licht­sinns, Augen­i­n­nen­druck­mes­sung, elek­tro­phy­sio­lo­gi­sche Metho­den, Fluo­res­zenzan­gio­gra­phie sowie weitere bild­ge­bende Verfah­ren am vorde­ren und hinte­ren Auge­n­ab­schnitt
Lokal- und Regi­o­nal­an­äs­the­sien
ophthal­mo­lo­gi­sche Eingriffe an
  • Lidern und Tränen­we­gen, z. B. Korrek­tur von Entro­pium und Ektro­pium, Lidmus­kel­ope­ra­ti­o­nen, Dehnung und Strik­tur­spal­tung der Tränen­wege
  • Binde­haut und Horn­haut, z. B. Fremd­kör­perent­fer­nung, Wund­naht
  • einfa­chen intrao­ku­lä­ren Eingrif­fen, z. B. Para­zen­tese, Iridek­to­mie, Zyklo­kryo-, Zyklo­la­ser­de­struk­tion, Kryo­re­ti­no­pe­xie
  • gera­den Augen­mus­keln
laser­chir­ur­gi­sche Eingriffe
  • am Vorder­ab­schnitt des Auges
  • an der Retina
Mitwir­kung bei intra­o­ku­la­ren Eingrif­fen, einschließ­lich Netz­haut- und Glas­kör­pe­r­ope­ra­ti­o­nen und Augen­mus­kel­ope­ra­ti­o­nen höhe­ren Schwie­rig­keits­gra­des, z. B. Kata­rakt-, Glau­kom-, Amotio­ope­ra­ti­o­nen, Vitrek­to­mien, Enuklea­ti­o­nen, Kera­to­plas­tik, plas­tisch-rekon­struk­tive Eingriffe

6. Gebiet Biochemie

Definition:

Das Gebiet Bioche­­mie umfasst die Chemie der Lebens­­vor­­­gänge und der leben­­den Orga­­nis­­men einschließ­­lich der orga­­ni­­schen und anor­­ga­­ni­­schen Substan­­zen des Orga­­nis­mus sowie die bei den Lebens­­vor­­­gän­­gen ablau­­fen­­den Reak­ti­o­­nen.

Facharzt für Biochemie
(Biochemiker)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Bioche­­mie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate in ande­ren Gebie­ten ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der allge­mei­nen und physi­ka­li­schen Chemie einschließ­lich der Reak­ti­ons­ki­ne­tik, Ther­mo­dy­na­mik, Elek­tro­lyt­che­mie, Elek­tro­che­mie sowie der Theo­rie der chemi­schen Bindung und der Gleich­ge­wichts­zu­stände und der biolo­gi­schen Statis­tik und Daten­ver­a­r­bei­tung
bioche­mi­schen Reak­ti­o­nen auf körper­fremde Stoffe, den Wirkungs­me­cha­nis­men von Substanz­grup­pen auf mole­ku­la­rer Ebene, der Patho­phy­sio­lo­gie von Stoff­wech­sel­krank­hei­ten und Stoff­wech­se­l­an­oma­lien, einschließ­lich endo­kri­ner Störun­gen und des Wasser- und Elek­tro­lyt­haus­halts sowie der Ernäh­rungs­wis­sen­schaft und toxi­ko­lo­gi­schen Proble­men des Umwelt­schut­zes
der chemi­schen und biolo­gisch-chemi­schen Labo­ra­to­ri­ums­dia­gno­s­tik
der Photo­me­trie, Fluo­ro­me­trie und der Elek­tro­me­trie
der Darstel­lung biolo­gi­scher Substan­zen
den Enzym­prä­pa­ra­ti­o­nen und enzy­ma­ti­schen Bestim­mun­gen
der Chro­ma­to­gra­phie und Elek­tro­pho­rese
der Zell­frak­tio­nie­rung, Isoto­pen­tech­nik und Mikro­ti­ter­me­thode
immun­che­mi­schen Test­ver­fah­ren
den Eigen­schaf­ten der Prote­ine und Kohlen­hy­drate
dem Lipid- und Eiweiß­stoff­wech­sel und der Enzy­mo­lo­gie einschließ­lich der Metho­den der Struk­turauf­klä­rung
den bioche­mi­schen Funk­ti­o­nen der Gewebe und Organe sowie der Mecha­nis­men des Zell- und Organ­stoff­wech­sels
den Grund­la­gen der bioche­mi­schen Gene­tik und der Immu­no­chemie
der Bioche­mie der Ernäh­rung, des Säuren-Basen- sowie Wasser- und Elek­tro­lyt­haus­halts
der Labo­r­or­ga­ni­sa­tion und dem Labor­be­trieb

Übergangsbestimmungen:

Ärzte, die bei Inkraft­tre­ten dieser Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung
1.
inner­halb der letz­ten acht Jahre vor dem Inkraft­tre­ten an einer Weiter­bil­dungs­stätte oder vergleich­ba­ren Einrich­tung regel­mä­ßig und über­wie­gend mindes­tens 48 Monate in der Bioche­mie tätig waren und dieses bele­gen
und
2.
in geeig­ne­ter Weise den Nach­weis erbrin­gen, dass sie die nach dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Aner­ken­nung als „Fach­a­rzt für Bioche­mie“ gefor­der­ten Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten erwor­ben haben,
werden auf Antrag zur Prüfung zuge­las­­sen.

7. Gebiet Chirurgie

Definition:

Das Gebiet Chir­ur­­gie umfasst die Vorbeu­­gung, Erken­­nung, konser­va­tive und opera­tive Behan­d­­lung, Nach­­sorge und Reha­­bi­­li­ta­tion von chir­ur­­gi­­schen Erkran­­kun­­gen, Verlet­­zun­­gen und Verlet­­zungs­­­fol­­gen sowie ange­­bo­re­­nen und erwor­­be­­nen Form­­ver­­än­­de­run­­gen und Fehl­­bil­­dun­­gen der Gefäße, der inne­ren Organe einschließ­­lich des Herzens, der Stütz- und Bewe­­gungs­­or­­gane und der onko­lo­­gi­­schen Chir­ur­­gie, der Wieder­­her­s­tel­­lungs- und Trans­­plan­ta­ti­­ons­chir­ur­­gie.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Chir­ur­­gie ist die Erlan­­gung von Fach­a­rz­t­­kom­­pe­ten­­zen 7.1 bis 7.8 nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
6 Monate Notfal­l­auf­nahme
6 Monate Inten­siv­me­di­zin in der Chir­ur­gie oder in einem ande­ren Gebiet, die auch während der spezi­a­li­sier­ten Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können
12 Monate Chir­ur­gie, davon können
  • 6 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
Erken­nung, Klas­si­fi­zie­rung, Behand­lung und Nach­sorge chir­ur­gi­scher Erkran­kun­gen und Verlet­zun­gen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur konser­va­ti­ven und opera­ti­ven Behand­lung chir­ur­gi­scher Erkran­kun­gen und Verlet­zun­gen
der Risi­koein­schät­zung, der Aufklä­rung und der Doku­men­ta­tion
den Prin­zi­pien der peri­ope­ra­ti­ven Diagno­s­tik und Behand­lung
opera­ti­ven Eingrif­fen und Opera­ti­ons­schrit­ten
der Wund­ver­sor­gung, Wund­be­hand­lung und Verbands­lehre einschließ­lich Impf­pro­phy­laxe
den Grund­la­gen der gebiets­be­zo­ge­nen Tumor­the­ra­pie
der Erken­nung und Behand­lung von Infek­ti­o­nen einschließ­lich epide­mi­o­lo­gi­scher Grund­la­gen, den Hygi­e­ne­maß­nah­men
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen und Einord­nung der Ergeb­nisse in das jewei­lige Krank­heits­bild
Anal­ge­sie­rungs- und Sedie­rungs­maß­nah­men einschließ­lich der Behand­lung akuter Schmerz­zu­stände
der Betreu­ung pallia­tiv­me­di­zi­nisch zu versor­gen­der Pati­en­ten
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie
der Erken­nung und Behand­lung akuter Notfälle einschließ­lich lebens­ret­ten­der Maßnah­men zur Aufrecht­er­hal­tung der Vita­l­funk­ti­o­nen und Wieder­be­le­bung einschließ­lich der Grund­la­gen der Beat­mungs­tech­nik und inten­siv­me­di­zi­ni­scher Basis­maß­nah­men
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Über­wa­chung physi­ka­li­scher Thera­pie­maß­nah­men
der medi­ka­men­tö­sen Throm­bo­se­pro­phy­la­xen
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen bei chir­ur­gi­schen Erkran­kun­gen und Verlet­zun­gen
Punk­ti­ons- und Kathe­te­ri­sie­rungs­tech­ni­ken einschließ­lich Legen von Drai­na­gen und zentra­l­ve­nö­sen Zugän­gen sowie der Gewin­nung von Unter­su­chungs­ma­te­rial
Infu­si­ons-, Trans­fu­si­ons- und Blut­er­satz­the­ra­pie, ente­r­ale und paren­te­r­ale Ernäh­rung einschließ­lich Sonden­tech­nik
Lokal- und Regi­o­nal­an­äs­the­sien
Eingriffe aus dem Bereich der ambu­lan­ten Chir­ur­gie
Erste Assis­ten­zen bei Opera­ti­o­nen und ange­lei­tete Opera­ti­o­nen

7.1 Facharzt für Allgemeinchirurgie
(Allgemeinchirurg)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Allge­­mein­chir­ur­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Chir­ur­gie und 48 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
24 Monate in Allge­mein­chir­ur­gie und/oder ande­ren Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dun­gen des Gebie­tes Chir­ur­gie, davon können bis zu
  • 12 Monate in Anäs­the­sio­lo­gie, Anato­mie, Frau­en­heil­kunde und Geburts­hilfe, Hals-Nasen-Ohren­heil­kunde, Innere Medi­zin und Gastro­en­te­ro­lo­gie, Mund-Kiefer-Gesichts­chir­ur­gie, Neuro­chir­ur­gie, Patho­lo­gie und/oder Urolo­gie ange­rech­net werden
  • 12 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden
12 Monate in Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie
12 Monate in Viszeral­chir­ur­gie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der opera­ti­ven und nicht opera­ti­ven Grund- und Notfall­ver­sor­gung bei gefäß-, thorax-, unfall- und viszeral­chir­ur­gi­schen einschließ­lich der kolo­prok­to­lo­gi­schen Erkran­kun­gen, Verlet­zun­gen, Fehl­bil­dun­gen und Infek­ti­o­nen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur opera­ti­ven und konser­va­ti­ven Behand­lung einschließ­lich der Risi­koein­schät­zung und progno­s­ti­schen Beur­tei­lung
endo­sko­pi­schen, lapa­ro­sko­pi­schen (mini­mal-inva­si­ven) Opera­ti­ons­ver­fah­ren
instru­men­tel­len und funk­ti­o­nel­len Unter­su­chungs­me­tho­den
der Erhe­bung einer intra­ope­ra­ti­ven radio­lo­gi­schen Befund­kon­trolle unter Berück­sich­ti­gung des Strah­len­schut­zes
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen des Abdo­mens, Retro­pe­ri­to­neums, der Uroge­ni­tal­or­gane
große Wund­ver­sor­gung bei Weich­teil­ver­let­zun­gen
Deckung von Haut- und Weich­teil­de­fek­ten
Verbände, z. B. Kompres­si­ons-, Stütz-, Schie­nen- und fixie­rende Verbände
Repo­si­ti­o­nen von Frak­tu­ren und Luxa­ti­o­nen
opera­tive Eingriffe an Kopf/Hals und Brust­wand einschließ­lich Thora­ko­to­mien und Thora­xdrai­na­gen und an Bauch­wand und Bauch­höhle, Stütz- und Bewe­gungs­sys­tem, Gefäß- und Nerven­sys­tem einschließ­lich Resek­ti­o­nen, Über­nä­hun­gen, Exstir­pa­ti­o­nen und Exzi­si­o­nen mittels konven­ti­o­nel­ler, endo­sko­pi­scher und inter­ven­ti­o­nel­ler Tech­ni­ken, z. B. Lymph­kno­ten­ex­stir­pa­tion, Port-Implan­ta­tion, Entfer­nung von Weich­teil­ge­schwüls­ten, Schild­drü­sen-Resek­tion, explo­ra­tive Lapa­ro­to­mie, Thora­ko­to­mie, Thora­xdrai­nage, Magen-, Dünn­darm- und Dick­darm-Resek­tion, Notver­sor­gung von Leber- und Milz­ver­let­zun­gen, Chole­zys­tek­to­mie, Appen­dek­to­mie, Anus prae­ter-Anlage, Herni­o­to­mien, Hämor­rhoi­dek­to­mie, peri­prok­ti­ti­sche Abzess­s­pal­tung, Fistel-und Fissur-Versor­gung, Osteo­syn­the­sen, Implan­ta­tent­fer­nung, Exosto­se­nab­tra­gung, Ampu­ta­ti­o­nen, Vari­zen­ope­ra­ti­o­nen, Throm­bek­to­mie, Embo­lek­to­mie, Tracheo­to­mie
Mitwir­kung bei Eingrif­fen höhe­rer Schwie­rig­keits­grade

7.2 Facharzt für Gefäßchirurgie
(Gefäßchirurg)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Gefä­ß­chir­ur­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Chir­ur­gie und 48 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Gefä­ß­chir­ur­gie bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
zum Kompe­ten­z­er­werb bis zu 12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten erfol­gen
oder
6 Monate in Anäs­the­sio­lo­gie, Innere Medi­zin und Angio­lo­gie oder Radio­lo­gie ange­rech­net werden
12 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeu­gung, Erken­nung und Nach­be­hand­lung von Erkran­kun­gen, Verlet­zun­gen, Infek­ti­o­nen und Fehl­bil­dun­gen des Gefä­ß­sys­tems einschließ­lich der Reha­bi­li­ta­tion
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur opera­ti­ven, inter­ven­ti­o­nel­len und konser­va­ti­ven Behand­lung einschließ­lich der Risi­koein­schät­zung und progno­s­ti­schen Beur­tei­lung
der opera­ti­ven Behand­lung einschließ­lich hyperämi­sie­ren­der, rese­zie­ren­der und rekon­struk­ti­ver Eingriffe und konser­va­ti­ven Maßnah­men am Gefä­ß­sys­tem
instru­men­tel­len Unter­su­chungs­ver­fah­ren einschließ­lich der Durch­blu­tungs­mes­sung und Erhe­bung eines angio­lo­gi­schen Befun­des zur Opera­ti­ons­vor­be­rei­tung und -nach­sorge
der Erhe­bung einer intra­ope­ra­ti­ven radio­lo­gi­schen Befund­kon­trolle unter Berück­sich­ti­gung des Strah­len­schut­zes
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
intra­ope­ra­tive angio­gra­phi­sche Unter­su­chun­gen
Dopp­ler-/Duplex-Unter­su­chun­gen der
  • Extre­mi­tä­ten versor­gen­den Gefäße,
  • abdo­mi­nel­len und retro­pe­ri­to­ne­a­len Gefäße,
  • extra­kra­ni­el­len hirn­zu­füh­ren­den Gefäße
hämo­dy­na­mi­sche Unter­su­chun­gen an Venen
rekon­struk­tive Opera­ti­o­nen
  • an supra­aor­ta­len Arte­rien,
  • an aorta­len, ilia­ka­len, viszera­len und thora­ka­len Gefä­ßen,
  • im femoro-popli­tea­len, brachi­a­len und cruro-peda­len Abschnitt
endo­vas­ku­läre Eingriffe
Anlage von Dialyse-Shunts, Port-Implan­ta­tion
Opera­ti­o­nen am Venen­sys­tem
Grenz­zo­ne­n­am­pu­ta­ti­o­nen, Ulkus­ver­sor­gun­gen

7.3 Facharzt für Herzchirurgie
(Herzchirurg)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Herz­chir­ur­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Chir­ur­gie und 48 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Herz­chir­ur­gie bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten zum Kompe­ten­z­er­werb erfol­gen

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeu­gung, Erken­nung, opera­ti­ven und post­ope­ra­ti­ven Behand­lung und Reha­bi­li­ta­tion von Erkran­kun­gen, Verlet­zun­gen und Verlet­zungs­fol­gen, Fehl­bil­dun­gen des Herzens, der herz­na­hen Gefäße sowie des Medias­tin­ums und der Lunge im Zusam­men­hang mit herz­chir­ur­gi­schen Eingrif­fen
Maßnah­men der Nach­sorge nach opera­ti­ver Behand­lung einschließ­lich Immun­sup­pres­sion und Orga­n­ab­sto­ßungs­be­hand­lung bei Trans­plan­ta­ti­o­nen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur opera­ti­ven und konser­va­ti­ven Behand­lung einschließ­lich der Risi­koein­schät­zung und progno­s­ti­schen Beur­tei­lung
den Grund­la­gen mini­mal-inva­si­ver Thera­pie
der Erhe­bung einer intra­ope­ra­ti­ven radio­lo­gi­schen Befund­kon­trolle unter Berück­sich­ti­gung des Strah­len­schut­zes
den Grund­la­gen der Diagno­s­tik und Behand­lung ange­bo­re­ner Herz­er­kran­kun­gen sowie termi­na­ler Erkran­kun­gen von Herz und Lunge
der Anwen­dung von Kreis­lau­fas­sis­tenz­sys­te­men
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur Herz-, Lungen- und Herz-Lungen-Trans­plan­ta­tion einschließ­lich tech­ni­scher Grund­la­gen von Herz­as­sis­tenz­sys­te­men
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Elek­tro­kar­dio­gramm
sono­gra­phi­sche Unter­su­chun­gen der Thora­x­or­gane einschließ­lich Dopp­ler-/Duplex-Unter­su­chun­gen des Herzens und der großen Gefäße
Echo­kar­dio­gra­phie
Opera­ti­o­nen mit Hilfe oder in Bereit­schaft der extra­kor­po­ra­len Zirku­la­tion
  • an Koro­nar­ge­fä­ßen
  • an der Mitral­klappe einschließ­lich Rekon­struk­tion
  • an der Aorten­klappe und/oder Aorta ascen­dens/Mitral­klappe/ Koro­nar­ge­fäß
  • bei ange­bo­re­nen Herz­feh­lern
Opera­ti­o­nen ohne Einsatz der extra­kor­po­ra­len Zirku­la­tion
  • Anas­to­mo­sen und Rekon­struk­ti­o­nen an den thora­ka­len Gefä­ßen einschließ­lich Aorte­n­a­n­eu­rys­men
  • trans­ve­nöse Schritt­ma­che­r­im­plan­ta­ti­o­nen/Defi­bril­la­to­ren (AICD)
  • Opera­ti­o­nen am Thorax in Zusam­men­hang mit herz­chir­ur­gi­schen Eingrif­fen, z. B. Brust­wandre­sek­tion, Thora­x­sta­bi­li­sie­rung, Exstir­pa­tion von Fremd­kör­pern, Opera­ti­o­nen bei Thora­x­ver­let­zun­gen
  • Opera­ti­o­nen an der Lunge und am angren­zen­den Medias­ti­num in Zusam­men­hang mit herz­chir­ur­gi­schen Eingrif­fen
  • Opera­ti­o­nen an peri­phe­ren Gefä­ßen in Zusam­men­hang mit herz­chir­ur­gi­schen Eingrif­fen, z. B. Rekon­struk­tion peri­phe­rer Gefäße nach Einsatz von Kreis­lau­fas­sis­tenz­sys­te­men und der extra­kor­po­ra­len Zirku­la­tion

7.4 Facharzt für Kinderchirurgie
(Kinderchirurg)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Kinder­­chir­ur­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Chir­ur­gie und 48 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Kinder­chir­ur­gie bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
können zum Kompe­ten­z­er­werb bis zu 12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten erfol­gen
können bis zu 12 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeu­gung, Erken­nung, opera­ti­ven und konser­va­ti­ven Behand­lung, Nach­sorge und Reha­bi­li­ta­tion von Fehl­bil­dun­gen, Erkran­kun­gen, Infek­ti­o­nen, Organ­tu­mo­ren, Verlet­zun­gen, Verbren­nun­gen sowie deren Folgen im Kindes­al­ter einschließ­lich präna­ta­ler Entwick­lungs­stö­run­gen
den instru­men­tel­len und funk­ti­o­nel­len Unter­su­chungs­me­tho­den
der Erhe­bung einer intra­ope­ra­ti­ven radio­lo­gi­schen Befund­kon­trolle unter Berück­sich­ti­gung des Strah­len­schut­zes
den endo­sko­pi­schen, lapa­ro­sko­pi­schen, mini­mal-inva­si­ven, mikro­chir­ur­gi­schen Opera­ti­ons­ver­fah­ren und Laser-Tech­ni­ken
der Behand­lung von Schwer- und Mehr­fach­ver­letz­ten einschließ­lich des Trauma-Manage­ments und der Über­wa­chung
der konser­va­ti­ven und opera­ti­ven Frak­tur­ver­sor­gung einschließ­lich gelen­kna­her Frak­tu­ren und Gelenk­ver­let­zun­gen sowie plas­tisch-rekon­struk­ti­ver Tech­ni­ken
der ente­r­a­len und paren­te­r­a­len Ernäh­rung insbe­son­dere nach Opera­ti­o­nen, auch bei Früh- und Neuge­bo­re­nen
den Grund­la­gen der Durch­gangs­a­rzt- und Verlet­zungs­ar­ten­ver­fah­ren der gewerb­li­chen Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Repo­si­ti­o­nen von Frak­tu­ren und Luxa­ti­o­nen sowie Versor­gung von Weich­teil- und Organ­ver­let­zun­gen
opera­tive Eingriffe einschließ­lich endo­sko­pi­scher, mini­mal-inva­si­ver, mikro­chir­ur­gi­scher und Laser-Tech­ni­ken
an Kopf- und Hals,
z. B. Trepanati­o­nen, ventri­ku­läre Liquo­ra­blei­tun­gen, Osteo­plas­tik bei Kranios­te­nose, Tracheo­to­mien, Thyreoi­dek­to­mien, Korrek­tur von Kiemen­gangs­an­oma­lien, ösopha­gotra­che­ale Fisteln, Verlet­zun­gen und musku­lä­rer Schief­hals, Tumor­re­sek­ti­o­nen
an Brust­wand und Brust­höhle,
z. B. Korrek­tu­ren von Fehl­bil­dun­gen, Erkran­kun­gen und Verlet­zun­gen der Brust­wand, der Brust­höhle, des Medias­tin­ums, des Tracheo­bron­chi­al­sys­tems, der Lungen und des Ösopha­gus, Resek­tion äuße­rer, medias­ti­na­ler und pulmo­na­ler Tumo­ren
an Bauch­wand, Bauch­höhle und Retro­pe­ri­to­neum,
z. B. Korrek­tur von Fehl­bil­dun­gen, opera­tive Thera­pie von Organ­ver­let­zun­gen äuße­rer und inne­rer Hernien, bei Funk­ti­ons­s­tö­run­gen und entzünd­li­chen Erkran­kun­gen, intes­ti­nale Resek­ti­o­nen einschließ­lich Tumor­re­sek­ti­o­nen
am Uroge­ni­tal­trakt,
z. B. Korrek­tur von Fehl­bil­dun­gen der Nieren, ablei­ten­den Harn­wege und des inne­ren und äuße­ren Geni­tale einschließ­lich Verlet­zun­gen, Tumor­re­sek­ti­o­nen
am Gefäß-, Nerven- und Lymph­sys­tem,
z. B. bei Fehl­bil­dun­gen einschließ­lich Dysra­phien, Verlet­zun­gen und Tumo­ren, Anlage von Shunts, Port-Implan­ta­ti­o­nen
am Stütz- und Bewe­gungs­sys­tem,
z. B. bei Frak­tu­ren, Luxa­ti­o­nen und Weich­teil­ver­let­zun­gen einschließ­lich deren Folgen, Weich­teil-, Knochen- und Gelen­k­in­fek­ti­o­nen, Tumo­ren
bei plas­tisch-rekon­struk­ti­ven Eingrif­fen,
z. B. bei Fehl­bil­dun­gen, konge­ni­ta­len Defek­ten und Defekt­ver­let­zun­gen an Kopf, Hals, Brust­wand, Rumpf und Extre­mi­tä­ten und Zwerch­fell­plas­ti­ken, Haut-, Muskel-, Sehnen- und Knor­pel­plas­ti­ken

7.5 Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
(Orthopäde und Unfallchirurg)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Ortho­pä­­die und Unfall­chir­ur­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Chir­ur­gie und 48 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten zum Kompe­ten­z­er­werb erfol­gen
12 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeu­gung, Erken­nung, opera­ti­ven und konser­va­ti­ven Behand­lung, Nach­sorge und Reha­bi­li­ta­tion von Verlet­zun­gen und deren Folge­zu­stän­den sowie von ange­bo­re­nen und erwor­be­nen Form­ver­än­de­run­gen, Fehl­bil­dun­gen, Funk­ti­ons­s­tö­run­gen und Erkran­kun­gen der Stütz- und Bewe­gungs­or­gane unter Berück­sich­ti­gung der Unter­schiede in den verschie­de­nen Alter­s­s­tu­fen
der Behand­lung von Schwer- und Mehr­fach­ver­letz­ten einschließ­lich des Trau­ma­ma­na­ge­ments
den zur Versor­gung im Notfall erfor­der­li­chen neuro­trau­ma­to­lo­gi­schen, gefä­ß­chir­ur­gi­schen, thora­x­chir­ur­gi­schen und viszeral­chir­ur­gi­schen Maßnah­men in inter­dis­zi­pli­närer Zusam­me­n­a­r­beit
der Erhe­bung einer intra­ope­ra­ti­ven radio­lo­gi­schen Befund­kon­trolle unter Berück­sich­ti­gung des Strah­len­schut­zes
der konser­va­ti­ven und funk­ti­o­nel­len Behand­lung von ange­bo­re­nen und erwor­be­nen Defor­mi­tä­ten und Reifungs­stö­run­gen
den Grund­la­gen der konser­va­ti­ven und opera­ti­ven Behand­lung rheu­ma­ti­scher Gelen­k­er­kran­kun­gen
den Grund­la­gen der opera­ti­ven Behand­lung von Tumo­ren der Stütz- und Bewe­gungs­or­gane
der Erken­nung und Behand­lung von Weich­teil­ver­let­zun­gen, Wunden und Verbren­nun­gen einschließ­lich Mitwir­kung bei rekon­struk­ti­ven Verfah­ren
der Erken­nung und Behand­lung von Verlet­zun­gen, Erkran­kun­gen und Funk­ti­ons­s­tö­run­gen der Hand
der Vorbeu­gung, Erken­nung und Behand­lung von Sport­ver­let­zun­gen und Sport­s­chä­den sowie deren Folgen
der Mitwir­kung bei opera­ti­ven Eingrif­fen höhe­rer Schwie­rig­keits­grade
der Präven­tion und Behand­lung von Knochen­er­kran­kun­gen und der Osteo­po­rose
der Biome­cha­nik
chiro­the­ra­peu­ti­schen und physi­ka­li­schen Maßnah­men einschließ­lich funk­ti­o­nel­ler und entwick­lungs­phy­sio­lo­gi­scher Übungs­be­hand­lun­gen sowie der medi­zi­ni­schen Aufbau­trai­nings- und Gerä­te­the­ra­pie
der tech­ni­schen Ortho­pä­die und Schu­lung des Gebrauchs ortho­pä­di­scher Hilfs­mit­tel einschließ­lich ihrer Über­prü­fung bei Anpro­ben und nach Fertig­stel­lung
den Grund­la­gen der Durch­gangs­a­rzt- und Verlet­zungs­ar­ten­ver­fah­ren der gewerb­li­chen Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
sono­gra­phi­sche Unter­su­chun­gen der Bewe­gungs­or­gane einschließ­lich Arthro­so­no­gra­phien, auch bei Säug­lin­gen
opera­tive Eingriffe einschließ­lich Notfal­lein­griffe an Körper­höh­len, Wirbel­säule, Schul­ter/Ober­arm/Ellbo­gen, Unter­arm/Hand, Becken, Hüft­ge­lenk, Ober­schen­kel, Knie­ge­lenk, Unter­schen­kel, Sprung­ge­lenk, Fuß
Eingriffe an Nerven und Gefä­ßen
Eingriffe bei Infek­ti­o­nen an Weich­tei­len, Knochen und Gelen­ken
Implan­ta­tent­fer­nun­gen
Behand­lung von ther­mi­schen und chemi­schen Schä­di­gun­gen
konser­va­tive Behand­lun­gen von ange­bo­re­nen und erwor­be­nen Defor­mi­tä­ten, Luxa­ti­o­nen, Frak­tu­ren und Distor­si­o­nen
Injek­ti­ons- und Punk­ti­ons­tech­ni­ken an Wirbel­säule und Gelen­ken
Osteo­den­si­to­me­trie
Anord­nung, Über­wa­chung und Doku­men­ta­tion von Verord­nun­gen ortho­pä­di­scher Hilfs­mit­tel

7.6 Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie
(Plastisch-Ästhetischer Chirurg)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Plas­ti­­sche und Ästhe­ti­­sche Chir­ur­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Chir­ur­gie und 48 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Plas­ti­sche und Ästhe­ti­sche Chir­ur­gie bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten zum Kompe­ten­z­er­werb erfol­gen
12 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeu­gung, Erken­nung, opera­ti­ven und konser­va­ti­ven Wieder­her­stel­lung und Verbes­se­rung ange­bo­re­ner oder durch Krank­heit, Dege­ne­ra­tion, Tumor, Unfall oder Alter verur­sach­ter sicht­bar gestör­ter Körper­funk­ti­o­nen und der Körper­form
der Behand­lung Brand­ver­letz­ter in der Akut- und sekun­dä­ren Rekon­struk­ti­ons­phase
der Diffe­ren­zi­al­the­ra­pie bei post­ope­ra­ti­ven Kompli­ka­ti­o­nen, Groß­wun­den und Wund­hei­lungs­stö­run­gen
Rekon­struk­ti­ons­maß­nah­men bei Fehl­bil­dun­gen
thera­peu­ti­schen Verfah­ren bei akuten Verlet­zun­gen der Haut und Weich­teile einschließ­lich Rekon­struk­tion
der plas­tisch-ästhe­ti­schen Chir­ur­gie in allen Körper­re­gi­o­nen einschließ­lich kosme­ti­sche Opera­ti­o­nen unter Berück­sich­ti­gung der psycho­lo­gi­schen Explo­ra­tion und Elek­ti­ons­kri­te­rien und der spezi­fi­schen Aufklä­rung bei elek­ti­ven Opera­ti­ons­in­di­ka­ti­o­nen
funk­ti­ons- und struk­tur­wie­der­her­stel­len­den Eingrif­fen bei akuten Verlet­zun­gen und chro­ni­schen Wunden und Infek­ti­o­nen der Haut, der Weich­teile und des muskulo-skelet­ta­len Appa­ra­tes sowie deren Folge­schä­den auch in inter­dis­zi­pli­närer Koope­ra­tion
der Erken­nung und Behand­lung von Verlet­zun­gen, Erkran­kun­gen und Funk­ti­ons­s­tö­run­gen der Hand
der Mitwir­kung bei Replan­ta­ti­o­nen und Revas­ku­la­ri­sa­ti­o­nen abge­trenn­ter Körper­teile einschließ­lich der Behand­lung von Verlet­zun­gen und Erkran­kun­gen des peri­phe­ren Nerven­sys­tems
der Trans­plan­ta­tion isoge­ner, allo­ge­ner oder synthe­ti­scher Ersatz­struk­tu­ren
psycho­ge­nen Sympto­men, somat­o­psy­chi­schen Reak­ti­o­nen und psycho­so­zi­a­len Zusam­men­hän­gen bei ange­bo­re­nen Fehl­bil­dun­gen, erwor­be­nen Defek­ten und ästhe­tisch-kosme­ti­schen Eingrif­fen
der Nach­be­hand­lung plas­tisch-ästhe­ti­scher Eingriffe einschließ­lich Verbände, Ruhig­stel­lung, Stabi­li­sie­rung auch bei Schuh­ver­sor­gun­gen, Orthe­sen und Prothe­sen sowie bei Trans­plan­ta­ti­o­nen
der Erhe­bung einer intra­ope­ra­ti­ven radio­lo­gi­schen Befund­kon­trolle unter Berück­sich­ti­gung des Strah­len­schut­zes
der Bewer­tung bild­ge­ben­der, endo­sko­pi­scher und neuro­lo­gi­scher/neuro­phy­sio­lo­gi­scher Befunde
der Verord­nung von Kran­ken­gym­nas­tik, Ergo­the­ra­pie und weite­rer Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
konstruk­tive, rekon­struk­tive und ästhe­tisch-plas­tisch-chir­ur­gi­sche Eingriffe einschließ­lich mikro­chir­ur­gi­sche, Laser-, Ultra­schall- und mini­mal-inva­si­ver Tech­ni­ken sowie Nah- und Fern­lap­pen­plas­ti­ken mit und ohne Gefä­ß­an­schluss
  • im Kopf-Hals-Bereich
  • im Brust­be­reich
  • an Rumpf und Extre­mi­tä­ten
  • an Haut- und subku­ta­nen Weich­tei­len
  • an peri­phe­ren Nerven
Mitwir­kung bei Eingrif­fen im Rahmen der Erst­ver­sor­gung von Verbren­nun­gen und zur Behand­lung von Verbren­nungs­fol­gen

7.7 Facharzt für Thoraxchirurgie
(Thoraxchirurg)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Thora­x­chir­ur­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Chir­ur­gie und 48 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Thora­x­chir­ur­gie bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten zum Kompe­ten­z­er­werb erfol­gen
12 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeu­gung, Erken­nung, opera­ti­ven und konser­va­ti­ven Behand­lung und Nach­sorge von Erkran­kun­gen einschließ­lich Neopla­sien, Infek­ti­o­nen, Verlet­zun­gen und Fehl­bil­dun­gen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bron­chi­al­sys­tems, des Medias­tin­ums, der Thorax­wand, des Zwerch­fells und der jeweils angren­zen­den Struk­tu­ren einschließ­lich der Reha­bi­li­ta­tion
opera­ti­ven Eingrif­fen am Herzen im Zusam­men­hang mit thora­x­chir­ur­gi­schen Opera­ti­o­nen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur opera­ti­ven und konser­va­ti­ven Behand­lung einschließ­lich der Risi­koein­schät­zung und progno­s­ti­schen Beur­tei­lung
den zur Versor­gung im Notfall erfor­der­li­chen, gefä­ß­chir­ur­gi­schen, unfall­chir­ur­gi­schen, viszeral­chir­ur­gi­schen und allge­mein­chir­ur­gi­schen Maßnah­men in inter­dis­zi­pli­närer Zusam­me­n­a­r­beit
der opera­ti­ven Tumorchir­ur­gie einschließ­lich pallia­tiv­me­di­zi­ni­scher und schmerz­the­ra­peu­ti­scher Maßnah­men
der Erhe­bung einer intra­ope­ra­ti­ven radio­lo­gi­schen Befund­kon­trolle unter Berück­sich­ti­gung des Strah­len­schut­zes
der Planung und Durch­füh­rung multi­mo­da­ler Thera­pie­kon­zepte bei Tumor­pa­ti­en­ten in inter­dis­zi­pli­närer Zusam­me­n­a­r­beit sowie Durch­füh­rung von Früh­er­ken­nungs- und Nach­sor­ge­maß­nah­men zur Tumor- und Rezi­di­ver­ken­nung
Tech­ni­ken mini­mal-inva­si­ver Chir­ur­gie
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
sono­gra­phi­sche Unter­su­chun­gen der Thora­x­or­gane (ohne Herz)
diagno­s­ti­sche und thera­peu­ti­sche Endo­sko­pien, z. B. Tracheo-Bron­cho­sko­pie, Thora­ko­sko­pie, Ösopha­go­sko­pie
opera­tive Eingriffe einschließ­lich mini­mal-inva­si­ver Tech­ni­ken
  • an Kopf und Hals, z. B. Tracheo­to­mie, Medias­ti­no­sko­pie
  • am Medias­ti­num und Ösopha­gus, z. B. Dissek­tion der medias­ti­na­len Lymph­kno­ten, Tumor­re­sek­tion, Thymek­to­mie, ösopha­gotra­che­ale Fisteln, Verlet­zun­gen des Ösopha­gus
  • an der Thorax­wand, z. B. Verlet­zun­gen, Brust­wandre­sek­tion, Thora­ko­plas­tik, Korrek­tur­plas­tik
  • an der Lunge, auch auf thora­ko­sko­pi­schem Weg, z. B. Keil­re­sek­tion, Laser­re­sek­tion, Segmen­t­re­sek­tion, Lobek­to­mie, Pneu­mo­nek­to­mie
  • erwei­terte Eingriffe an der Lunge, z. B. intra­pe­ri­kar­di­ale Gefä­ß­ver­sor­gung, Vorhof­teil­re­sek­tion, Peri­kard- und Zwerch­fell­re­sek­tion, plas­ti­sche Opera­ti­o­nen am Tracheo­bron­chial- und Gefä­ß­baum
  • video­tho­ra­ko­sko­pi­sche Eingriffe, z. B. Pleu­rek­to­mie, Keil­re­sek­tion, Sympa­thek­to­mie, Biop­sien
  • an der Pleura, auch auf thora­ko­sko­pi­schem Weg, z. B. Dekor­ti­ka­ti­o­nen bei Tumo­ren, Schwie­len und Empye­men
  • Eingriffe bei thora­ka­len Verlet­zun­gen

7.8 Facharzt für Viszeralchirurgie
(Viszeralchirurg)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Viszera­l­chir­ur­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Chir­ur­gie und 48 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Viszeral­chir­ur­gie bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten zum Kompe­ten­z­er­werb erfol­gen
12 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeu­gung, Erken­nung, Behand­lung, Nach­be­hand­lung und Reha­bi­li­ta­tion von Erkran­kun­gen, Verlet­zun­gen, Infek­ti­o­nen, Fehl­bil­dun­gen inne­rer Organe insbe­son­dere der gastro­en­te­ro­lo­gi­schen, endo­kri­nen und onko­lo­gi­schen Chir­ur­gie der Organe und Weich­teile
der opera­ti­ven und nicht­ope­ra­ti­ven Grund- und Notfall­ver­sor­gung bei viszeral­chir­ur­gi­schen einschließ­lich der kolo­prok­to­lo­gi­schen Erkran­kun­gen, Verlet­zun­gen, Fehl­bil­dun­gen und Infek­ti­o­nen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur opera­ti­ven und konser­va­ti­ven Behand­lung einschließ­lich der Risi­koein­schät­zung und progno­s­ti­schen Beur­tei­lung
endo­sko­pi­schen, lapa­ro­sko­pi­schen und mini­mal-inva­si­ven Opera­ti­ons­ver­fah­ren
der Erhe­bung einer intra­ope­ra­ti­ven radio­lo­gi­schen Befund­kon­trolle unter Berück­sich­ti­gung des Strah­len­schut­zes
instru­men­tel­len und funk­ti­o­nel­len Unter­su­chungs­me­tho­den
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
sono­gra­phi­sche Unter­su­chun­gen des Abdo­mens, des Retro­pe­ri­to­neums und der Uroge­ni­tal­or­gane
Durch­füh­rung und Befun­dung von Rekto-/Sigmoi­do­sko­pien
konven­ti­o­nelle, mini­mal-inva­sive und endo­sko­pi­sche opera­tive Eingriffe an Kopf und Hals einschließ­lich Tracheo­to­mie, Thora­ko­to­mie, Thora­xdrai­na­gen, Ösopha­gus, Magen, Leber, Gallen­wege, Pankreas, Milz, Dünn­darm, Dick­darm, Rektum, Anus, Bauch­höhle, Retro­pe­ri­to­neum, Bauch­wand

Übergangsbestimmungen:

1.
Ärzte mit der Aner­ken­nung zum Führen der Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Chir­ur­gie“ oder „Fach­a­rzt für Allge­meine Chir­ur­gie“ sind berech­tigt, statt­des­sen die Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Allge­mein­chir­ur­gie“ zu führen.
2.
Ärzte mit der Aner­ken­nung zum Führen der Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Plas­ti­sche Chir­ur­gie“ sind berech­tigt, statt­des­sen die Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Plas­ti­sche und Ästhe­ti­sche Chir­ur­gie“ zu führen.
3.
Ärzte mit der Aner­ken­nung zum Führen der Schwer­punkt­be­zeich­nung
  • „Gefä­ß­chir­ur­gie“
  • „Tho­ra­x­chir­ur­gie“
  • „Vis­zeral­chir­ur­gie“
    sind berech­tigt, statt­des­sen die entspre­chende Fach­a­rzt­be­zeich­nung zu führen.
4.
Ärzte, die sowohl die Aner­ken­nung zum Führen der Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Chir­ur­gie“ in Verbin­dung mit der bishe­ri­gen Schwer­punkt­be­zeich­nung „Unfall­chir­ur­gie“ als auch zum Führen der Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Ortho­pä­die“ erwor­ben haben, sind berech­tigt, statt­des­sen die Bezeich­nung „Fach­a­rzt für Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie“ zu führen.

8. Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Definition:

Das Gebiet Frau­en­heil­­kunde und Geburts­­hilfe umfasst die Erken­­nung, Vorbeu­­gung, konser­va­tive und opera­tive Behan­d­­lung sowie Nach­­sorge von geschlechts­­s­­pe­­zi­­fi­­schen Gesun­d­heits­­s­tö­run­­gen der Frau einschließ­­lich plas­tisch-rekon­struk­ti­­ver Eingriffe, der gynä­­ko­lo­­gi­­schen Onko­lo­­gie, Endo­­kri­no­lo­­gie, Fort­pflan­­zungs­­­me­­di­­zin, der Betreu­ung und Über­­wa­chung norma­­ler und gestör­ter Schwan­­ger­­schaf­ten, Gebur­ten und Wochen­­­bet­t­­ver­­­läufe sowie der Prä- und Peri­na­ta­l­­me­­di­­zin und die Prok­to­lo­­gie, soweit für Erkran­­kun­­gen des Gebie­tes erfor­­der­­lich.

Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
(Frauenarzt)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Frau­en­heil­­kunde und Geburts­­hilfe ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate in einem ande­ren Gebiet ange­rech­net werden
bis zu 12 Monate in den Schwer­punkt­wei­ter­bil­dun­gen des Gebie­tes ange­rech­net werden
bis zu 24 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden
und 80 Stun­den Kurs-Weiter­bil­dung gemäß § 4 Abs. 8 in Psycho­so­ma­ti­scher Grund­ver­sor­gung

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Gesund­heits­be­ra­tung einschließ­lich Still­be­ra­tung und den Grund­la­gen der Ernäh­rungs­me­di­zin, Früh­er­ken­nung und Vorbeu­gung einschließ­lich Impfun­gen
der konser­va­ti­ven und opera­ti­ven Behand­lung der weib­li­chen Geschlechts­or­gane einschließ­lich der Brust, der Erken­nung und Behand­lung von Kompli­ka­ti­o­nen und der Reha­bi­li­ta­tion
der (Früh-)Erken­nung sowie den Grund­la­gen der gebiets­be­zo­ge­nen Tumor­the­ra­pie einschließ­lich der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur gynä­ko­lo­gi­schen Strah­len­be­hand­lung und der Nach­sorge von gynä­ko­lo­gi­schen Tumo­r­er­kran­kun­gen
der Betreu­ung pallia­tiv­me­di­zi­nisch zu versor­gen­der Pati­en­ten
der Fest­stel­lung einer Schwan­ger­schaft, der Mutter­schafts­vor­sorge, der Erken­nung und Behand­lung von Schwan­ger­schafts­er­kran­kun­gen, Risi­ko­schwan­ger­schaf­ten und der Wochen­bett­be­treu­ung
der Geburts­be­treu­ung einschließ­lich Mitwir­kung bei Risi­ko­ge­bur­ten und geburts­hilf­li­chen Eingrif­fen höhe­rer Schwie­rig­keits­grade sowie der Versor­gung und Betreu­ung des Neuge­bo­re­nen einschließ­lich der Erken­nung und Behand­lung von Anpas­sungs­stö­run­gen
der Diagno­s­tik und Thera­pie der Harn- und post­par­ta­len Analin­kon­ti­nenz einschließ­lich des Becken­bo­den­trai­nings
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu plas­tisch-opera­ti­ven und rekon­struk­ti­ven Eingrif­fen im Geni­tal­be­reich und der Brust
der Erken­nung und Behand­lung des prämen­s­tru­el­len Syndroms
der hormo­nel­len Regu­la­tion des weib­li­chen Zyklus und der ovari­el­len Fehl­funk­ti­o­nen einschließ­lich der Erken­nung und Basis­the­ra­pie der weib­li­chen Steri­li­tät
der Fami­li­en­pla­nung sowie hormo­nel­ler, chemi­scher, mecha­ni­scher und opera­ti­ver Kontra­zep­tion
den Grund­la­gen here­di­tä­rer Krank­heits­bil­der einschließ­lich der Indi­ka­ti­ons­stel­lung für eine human­ge­ne­ti­sche Bera­tung
der Bera­tung bei Schwan­ger­schafts­kon­flik­ten sowie der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zum Schwan­ger­schafts­ab­bruch unter Berück­sich­ti­gung der gesund­heit­li­chen einschließ­lich psychi­schen Risi­ken
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie
der Präven­tion der Osteo­po­rose
der Sexu­al­be­ra­tung der Frau und des Paares
psycho­ge­nen Sympto­men, somat­o­psy­chi­schen Reak­ti­o­nen, psycho­so­zi­a­len und psycho­se­xu­el­len Störun­gen unter Berück­sich­ti­gung der gesell­schaftss­pe­zi­fi­schen Stel­lung der Frau und ihrer Part­ner­schaft
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich den Grund­la­gen zyto­dia­gno­s­ti­scher Verfah­ren sowie Einord­nung der Ergeb­nisse in das jewei­lige Krank­heits­bild
der Erken­nung und Behand­lung akuter Notfälle einschließ­lich Gerin­nungs­stö­run­gen sowie lebens­ret­ten­der Maßnah­men zur Aufrecht­er­hal­tung der Vita­l­funk­ti­o­nen und Wieder­be­le­bung
Erken­nung und Behand­lung von Gewalt­fol­gen
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
ante- und intra­par­tale Kardio­to­ko­gramme
Leitung von norma­len Gebur­ten auch mit Versor­gung von Damm­schnit­ten und Geburts­ver­let­zun­gen
Geburts­hilf­li­che Opera­ti­o­nen, z. B. Sectio, Forzeps, Vakuum-Extrak­tion, Entwick­lung aus Becke­n­end­lage
Erst­ver­sor­gung einschließ­lich Erst­un­ter­su­chung des Neuge­bo­re­nen
Lokal- und Regi­o­nal­an­äs­the­sie
opera­tive Eingriffe
  • am äuße­ren und inne­ren Geni­tale und der Brust, z. B. Abra­sio, Nach­kü­ret­tage, diagno­s­ti­sche Exstir­pa­tion, Hyste­ro­sko­pie
  • vagi­nale und abdo­mi­nelle Opera­ti­o­nen, z. B. Hyste­rek­to­mien einschließ­lich Deszen­sus-Opera­ti­o­nen, Lapa­ro­sko­pien
Kolpo­sko­pien
Anfer­ti­gung von zyto­lo­gi­schen Abstrich­prä­pa­ra­ten
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich Endo­so­no­gra­phie und Dopp­ler-Sono­gra­phie der weib­li­chen Uroge­ni­tal­or­gane und der Brust sowie der utero-plazento-feta­len Einheit auch im Rahmen der Fehl­bil­dungs­dia­gno­s­tik
Punk­ti­ons- und Kathe­te­ri­sie­rungs­tech­ni­ken einschließ­lich der Gewin­nung von Unter­su­chungs­ma­te­rial
Infu­si­ons-, Trans­fu­si­ons- und Blut­er­satz­the­ra­pie, ente­r­ale und paren­te­r­ale Ernäh­rung

8.1 Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
(Gynäkologischer Endokrinologe und Reproduktionsmediziner)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Schwer­­punkt Gynä­­ko­lo­­gi­­sche Endo­­kri­no­lo­­gie und Repro­­duk­ti­­ons­­me­­di­­zin ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Erken­nung und Behand­lung geschlechts­s­pe­zi­fi­scher endo­kri­ner, neuro­en­do­kri­ner und ferti­li­täts­be­zo­ge­ner Funk­ti­o­nen, Dysfunk­ti­o­nen und Erkran­kun­gen sowie von Fehl­bil­dun­gen des inne­ren Geni­tale in der Puber­tät, der Adoles­zenz, der fort­pflan­zungs­fä­hi­gen Phase, dem Klimak­te­rium und der Peri- und Post­me­no­pause
endo­sko­pi­schen und mikro­chir­ur­gi­schen Opera­ti­ons­ver­fah­ren
der ferti­li­täts­be­zo­ge­nen Paar­be­ra­tung
der Erken­nung und Behand­lung gebiets­be­zo­ge­ner endo­krin beding­ter Alte­rungs­pro­zesse
der Erken­nung und Beur­tei­lung psycho­so­ma­ti­scher Einflüsse auf den Hormon­haus­halt, auf die Ferti­li­tät und deren Behand­lung
gene­tisch beding­ten Regu­la­ti­ons- und Ferti­li­täts­s­tö­run­gen mit Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur human­ge­ne­ti­schen Bera­tung
Erken­nung und Behand­lung des Andro­gen­haus­hal­tes, Hirsu­tis­mus und des Prolak­tin­haus­hal­tes
den endo­krin beding­ten Funk­ti­ons- und Entwick­lungs­stö­run­gen der weib­li­chen Brust
den gynä­ko­lo­gisch-endo­kri­nen Aspek­ten der Trans­se­xu­a­li­tät
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
assis­tierte Ferti­li­sa­ti­ons­me­tho­den einschließ­lich hormo­nel­ler Stimu­la­tion, Inse­mi­na­ti­o­nen, In-vitro-Ferti­li­sa­tion (IVF), intra­zy­to­plas­ma­ti­sche Sper­ma­to­zoen-Injek­tion (ICSI)
Kryo­kon­ser­vie­rungs­ver­fah­ren
Sper­mio­gramm-Analyse und Ejaku­lat-Aufbe­rei­tungs­me­tho­den und Funk­ti­ons­tests
Mitwir­kung bei größe­ren ferti­li­täts­chir­ur­gi­schen Eingrif­fen einschließ­lich hyste­ro­sko­pi­scher und lapa­ro­sko­pi­scher Verfah­ren, z. B. bei Endo­me­triose, Tuben- und Ovar­chir­ur­gie

8.2 Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
(Gynäkologischer Onkologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Schwer­­punkt Gynä­­ko­lo­­gi­­sche Onko­lo­­gie ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
bis zu 12 Monate während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden
6 Monate in Inne­rer Medi­zin und Häma­to­lo­gie und Onko­lo­gie ange­rech­net werden
6 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
Erken­nung und Behand­lung der bösar­ti­gen Erkran­kun­gen des weib­li­chen Geni­tale und der Brust
der Schwer­punkt­kom­pe­tenz bezo­ge­nen Zusatz-Weiter­bil­dung Medi­ka­men­töse Tumor­the­ra­pie als inte­gra­ler Bestand­teil der Weiter­bil­dung
mole­ku­la­r­bio­lo­gi­schen, onko­ge­ne­ti­schen, immun­mo­du­la­to­ri­schen, suppor­ti­ven und pallia­ti­ven Verfah­ren
organ- und ferti­li­täts­er­hal­ten­den Verfah­ren
radi­ka­len Behand­lungs­ver­fah­ren
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
morpho­lo­gisch-funk­ti­o­nelle (z. B. Ultra­schall, Endo­sko­pie) und inva­sive (z. B. Punk­tion, Biop­sie) Verfah­ren der Geni­tal­or­gane und Brust
orga­ner­hal­tende und radi­kale Krebs­ope­ra­ti­o­nen am Geni­tale (z. B. Debulking-OP, Wert­heim-OP, Vulvek­to­mie, Lympha­denek­to­mie ingu­i­nal, pelvin, paraaor­tal, Exen­te­r­a­tion)
orga­ner­hal­tende und radi­kale Krebs­ope­ra­ti­o­nen an der Mamma
rekon­struk­tive Eingriffe am Geni­tale, den Bauch­de­cken und der Brust im Zusam­men­hang mit onko­lo­gi­schen Behand­lun­gen
zyto­sta­ti­sche, immun­mo­du­la­to­ri­sche, anti­hor­mo­nelle sowie suppor­tive Thera­pi­e­zy­klen bei soli­den Tumo­r­er­kran­kun­gen des Schwer­punk­tes einschließ­lich der Beherr­schung auftre­ten­der Kompli­ka­ti­o­nen
Chemo­the­ra­pi­e­zy­klen einschließ­lich nach­fol­gen­der Über­wa­chung
gynä­ko­lo­gi­sche Strah­len-Kontakt-Thera­pie
psycho­on­ko­lo­gi­sche Betreu­ung, Reha­bi­li­ta­tion und Begut­ach­tung
spezi­elle Rezi­div­dia­gno­s­tik und -behand­lung
Tumor­nach­sorge

8.3 Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
(Geburtshelfer und Perinatalmediziner)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Schwer­­punkt Spezi­elle Geburts­­hilfe und Peri­na­ta­l­­me­­di­­zin ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate Weiter­bil­dung in Human­ge­ne­tik oder Neona­to­lo­gie ange­rech­net werden
bis zu 12 Monate während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden
bis zu 12 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Erken­nung und Behand­lung mater­na­ler und feta­ler Erkran­kun­gen höhe­ren Schwie­rig­keits­gra­des einschließ­lich inva­si­ver und opera­ti­ver Maßnah­men und der Erst­ver­sor­gung des gefähr­de­ten Neuge­bo­re­nen
der Erken­nung feto­ma­ter­na­ler Risi­ken
der Erken­nung und Behand­lung von feta­len Entwick­lungs­stö­run­gen, Fehl­bil­dun­gen und Erkran­kun­gen
der Betreu­ung der Risi­ko­schwan­ger­schaft und Leitung der Risi­ko­ge­burt
der Bera­tung der Pati­en­tin bzw. des Paares bei geziel­ten präna­tal­dia­gno­s­ti­schen Frage­stel­lun­gen sowie weiter­füh­rende Diagno­s­tik
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich Dopp­ler-Sono­gra­phien des Fetus und seiner Gefäße sowie fetale Echo­kar­dio­gra­phie
Über­wa­chung bei erhöh­tem Risiko zur diffe­ren­zier­ten Zustands­dia­gno­s­tik des Feten
Leitung von Risi­ko­ge­bur­ten und geburts­hilf­li­chen Notfall­si­tua­ti­o­nen einschließ­lich Notfall­maß­nah­men und Wieder­be­le­bung beim Neuge­bo­re­nen
inva­sive prä- und peri­na­tale Eingriffe, z. B. Amnio­zen­te­sen, Chori­o­n­zot­ten­bi­op­sien, Nabel­schnur­punk­ti­o­nen, Punk­ti­o­nen aus feta­len Körper­höh­len, Amni­on­drai­na­gen
opera­tive Entbin­dun­gen bei Risi­ko­schwan­ger­schaf­ten einschließ­lich Becke­n­end­la­gen­ent­wick­lung, Versor­gung kompli­zier­ter Geburts­ver­let­zun­gen, Resec­ti­o­nes und Entwick­lung von Mehr­lin­gen

Übergangsbestimmungen:

1.
Ärzte, die die Aner­ken­nung der Fakul­ta­ti­ven Weiter­bil­dung „Gynä­ko­lo­gi­sche Endo­kri­no­lo­gie und Repro­duk­ti­ons­me­di­zin“ erwor­ben haben, sind berech­tigt, die Schwer­punkt­be­zeich­nung „Gynä­ko­lo­gi­sche Endo­kri­no­lo­gie und Repro­duk­ti­ons­me­di­zin“ zu führen.
2.
Ärzte, die die Aner­ken­nung der Fakul­ta­ti­ven Weiter­bil­dung „Spe­zi­elle Geburts­hilfe und Peri­na­tal­me­di­zin“ erwor­ben haben, sind berech­tigt, die Schwer­punkt­be­zeich­nung „Spe­zi­elle Geburts­hilfe und Peri­na­tal­me­di­zin“ zu führen.

9. Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Definition:

Das Gebiet Hals-Nasen-Ohren­­heil­­kunde umfasst die Vorbeu­­gung, Erken­­nung, konser­va­tive und opera­tive Behan­d­­lung, Nach­­sorge und Reha­­bi­­li­ta­tion von Erkran­­kun­­gen, Verlet­­zun­­gen, Fehl­­bil­­dun­­gen, Form­­ver­­än­­de­run­­gen und Tumo­ren des Ohres, der Nase, der Nasen­­­ne­­ben­höh­len, der Mund­höhle, des Pharynx und Larynx und von Funk­ti­­ons­s­tö­run­­gen der Sinnes­­or­­gane dieser Regi­o­­nen sowie von Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstö­run­­gen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Hals-Nasen-Ohren­­heil­­kunde ist die Erlan­­gung von Fach­a­rz­t­­kom­­pe­ten­­zen 9.1 und 9.2 nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 9.1 und 9.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Gesund­heits­be­ra­tung, Vorbeu­gung, (Früh-)Erken­nung und Behand­lung von Erkran­kun­gen des Gehör- und Gleich­ge­wichts­or­gans, der Hirn­ner­ven, der Nase und Nasen­ne­ben­höh­len, der Tränen-Nasen-Wege, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungen­grunds, des Mund­bo­dens und der Tonsil­len, des Rachens, des Kehl­kopfs, der Kopfspei­chel­drü­sen sowie der Oto- und Rhino­ba­sis einschließ­lich des Lymph­sys­tems sowie der Weich­teile des Gesichts­schä­dels und des Halses
den Grund­la­gen der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur opera­ti­ven und konser­va­ti­ven Behand­lung einschließ­lich der Risi­koein­schät­zung und progno­s­ti­schen Beur­tei­lung
psycho­ge­nen Sympto­men, somat­o­psy­chi­schen Reak­ti­o­nen und psycho­so­zi­a­len Zusam­men­hän­gen
den Grund­la­gen funk­ti­o­nel­ler Störun­gen der Hals­wir­bel­säule und der Kiefer­ge­lenke
der Wund­ver­sor­gung, Wund­be­hand­lung und Verbands­lehre
Unter­su­chun­gen der gebiets­be­zo­ge­nen Hirn­ner­ven einschließ­lich Prüfung des Riech- und Schmeck-Sinnes
den Grund­la­gen der Diagno­s­tik und Thera­pie von Schluck-, Stimm-, Sprech- und Sprach­stö­run­gen einschließ­lich Stro­bo­sko­pie und Stimm­feld­mes­sun­gen
der funk­ti­o­nel­len Schluck­the­ra­pie einschließ­lich kompen­sa­to­ri­scher Stra­te­gien und Hilfen zur Unter­stüt­zung des Essens und Trin­kens sowie der Versor­gung mit Trache­al­ka­nü­len und oralen sowie nasa­len Gastro­duo­de­nal-Sonden
Indi­ka­ti­ons­stel­lung für funk­ti­o­nelle und chir­ur­gi­sche Schluck­re­ha­bi­li­ta­tion
der Hörs­cree­ning-Unter­su­chung
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen und Einord­nung der Ergeb­nisse in das jewei­lige Krank­heits­bild
den Grund­la­gen here­di­tä­rer Krank­heits­bil­der einschließ­lich der Indi­ka­ti­ons­stel­lung für eine human­ge­ne­ti­sche Bera­tung
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Über­wa­chung physi­ka­li­scher Thera­pie­maß­nah­men
der Erken­nung und Behand­lung akuter Notfälle einschließ­lich lebens­ret­ten­der Maßnah­men zur Aufrecht­er­hal­tung der Vita­l­funk­ti­o­nen und Wieder­be­le­bung sowie den Grund­la­gen der Beat­mungs­tech­nik und inten­siv­me­di­zi­ni­scher Basis­maß­nah­men
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
audio­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen, z. B. Tonschwel­len-, Sprach-Hörfeldau­di­o­me­trie, elek­tri­sche Reak­ti­ons­au­di­o­me­trie (ERA), otoakus­ti­sche Emis­si­o­nen, Hörtests zur Diagno­s­tik zentra­ler Hörstö­run­gen sowie zur Hörge­rä­te­ver­sor­gung einschließ­lich Anpas­sung und Über­prü­fung, Hörschwel­len­be­stim­mung, Impe­danz­mes­sun­gen mit Stape­di­us­re­flex­mes­sung einschließ­lich Neuge­bo­re­nen-Hörs­cree­ning
neuro-otolo­gi­sche Unter­su­chun­gen, z. B. expe­ri­men­telle Nystag­muspro­vo­ka­tion, spino­ves­ti­bu­läre, vesti­bu­lo­spi­nale und zentrale Tests
Sprach­tests
Venti­la­ti­ons­prü­fun­gen, z. B. Rhino­ma­no­me­trie, Spiro­me­trie, Spiro­gra­phie
mikro­sko­pi­sche und endo­sko­pi­sche Unter­su­chun­gen, z. B. Rhino­sko­pie, Sinus­ko­pie, Naso­pha­ryn­go­sko­pie, Laryn­go­sko­pie, Tracheo­sko­pie, Ösopha­go­sko­pie
sono­gra­phi­sche Unter­su­chun­gen der Gesichts- und Hals­weich­teile sowie der Nasen­ne­ben­höh­len und Dopp­ler-/Duplex-Sono­gra­phien der extra­kra­ni­el­len hirn­ver­sor­gen­den Gefäße
Lokal- und Regi­o­nal­an­äs­the­sien
Punk­ti­ons- und Kathe­te­ri­sie­rungs­tech­ni­ken einschließ­lich der Gewin­nung von Unter­su­chungs­ma­te­rial
Infu­si­ons-, Trans­fu­si­ons- und Blut­er­satz­the­ra­pie, ente­r­ale und paren­te­r­ale Ernäh­rung
Schlu­ckun­ter­su­chun­gen
Versor­gung mit Trache­al­ka­nü­len und oralen sowie nasa­len Gastro­duo­de­nal-Sonden

9.1 Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
(Hals-Nasen-Ohrenarzt)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Hals-Nasen-Ohren­­heil­­kunde nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Hals-Nasen-Ohren­heil­kunde und 36 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Hals-Nasen-Ohren­heil­kunde bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate im Gebiet Chir­ur­gie oder Patho­lo­gie oder in Anäs­the­sio­lo­gie, Anato­mie, Kinder- und Jugend­me­di­zin, Mund-Kiefer-Gesichts­chir­ur­gie, Neuro­chir­ur­gie oder Sprach-, Stimm- und kind­li­che Hörstö­run­gen ange­rech­net werden
bis zu 12 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Erken­nung, konser­va­ti­ven und opera­ti­ven Behand­lung, Nach­sorge und Reha­bi­li­ta­tion von Erkran­kun­gen einschließ­lich Funk­ti­ons­s­tö­run­gen, Verlet­zun­gen, Fehl­bil­dun­gen, Form­ver­än­de­run­gen und Tumo­ren der Organe der Nase und Nasen­ne­ben­höh­len, der Tränen-Nasen-Wege, des Gehör- und Gleich­ge­wichts­or­gans, der Hirn­ner­ven, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungen­grunds, des Mund­bo­dens, der Tonsil­len, des Rachens, des Kehl­kopfs, der oberen Luft- und Spei­se­wege, der Kopfspei­chel­drü­sen sowie der Oto- und Rhino­ba­sis sowie der Weich­teile des Gesichts­schä­dels und des Halses
den Grund­la­gen der gebiets­be­zo­ge­nen Tumor­the­ra­pie
der Betreu­ung pallia­tiv­me­di­zi­nisch zu versor­gen­der Pati­en­ten
der Erken­nung und Behand­lung gebiets­be­zo­ge­ner aller­gi­scher Erkran­kun­gen einschließ­lich der Notfall­be­hand­lung des anaphy­lak­ti­schen Schocks
den Grund­la­gen schlaf­be­zo­ge­ner Atem­stö­run­gen und deren opera­ti­ver Behand­lungs­maß­nah­men
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur opera­ti­ven und konser­va­ti­ven Behand­lung einschließ­lich der Risi­koein­schät­zung und progno­s­ti­schen Beur­tei­lung
den umwelt­be­ding­ten Schä­di­gun­gen im Hals-Nasen-Ohren­be­reich einschließ­lich Lärm­schwer­hö­rig­keit
laser­ge­stütz­ten Unter­su­chungs- und Behand­lungs­ver­fah­ren
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
unspe­zi­fi­sche und aller­gen­ver­mit­telte Provo­ka­ti­ons- und Karenz­tests einschließ­lich epiku­ta­ner, kuta­ner und intra­ku­ta­ner Tests einschließ­lich Erstel­lung eines Thera­pie­pla­nes
Hypo­sen­si­bi­li­sie­rung
neuro-otolo­gi­sche Unter­su­chun­gen, z. B. expe­ri­men­telle Nystag­muspro­vo­ka­tion, spino­ves­ti­bu­läre, vesti­bu­lo­spi­nale und zentrale Tests und funk­ti­o­nelle Unter­su­chung des Hals-Wirbel-Säulen­sys­tems auch mit appa­ra­ti­ver Regis­trie­rung mittels elek­tro- und/oder Video­nys­tag­mo­gra­phie
opera­tive Eingriffe einschließ­lich endo­sko­pi­scher und mikro­sko­pi­scher Tech­ni­ken
  • an Ohr, Ohrschä­del, Gehör­gang, Ohrmu­schel einschließ­lich Felsen­bein­prä­pa­ra­ti­o­nen
  • an Nasen­ne­ben­höh­len, Nase und Weich­tei­len des Gesichts­schä­dels
  • plas­ti­sche Maßnah­men gerin­gen Schwie­rig­keits­gra­des an Nase und Ohr
  • im Pharynx
  • im Bereich des Kehl­kopfs und der oberen Luft­röhre einschließ­lich Tracheo­to­mie
  • am äuße­ren Hals
  • an Spei­chel­drü­sen und -ausfüh­rungs­gän­gen
  • Eingriffe bei Schlafap­noe
Mitwir­kung bei Eingrif­fen höhe­rer Schwie­rig­keits­grade, z. B. bei mikro­chir­ur­gi­schen Ohrope­ra­ti­o­nen, großen tumorchir­ur­gi­schen Opera­ti­o­nen im Kopf-Hals-Bereich, bei endo­sko­pi­scher Ethmoi­dek­to­mie und Pansi­nus­ope­ra­ti­o­nen, bei neuro­plas­ti­schen Eingrif­fen, bei Gefä­ß­er­satz und mikro­vas­ku­lä­ren Anas­to­mo­sen

9.2 Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
(Phoniater und Pädaudiologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Sprach-, Stimm- und kind­­li­che Hörstö­run­­gen nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Hals-Nasen-Ohren­heil­kunde und 36 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Sprach-, Stimm- und kind­li­che Hörstö­run­gen bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate in Hals-Nasen-Ohren­heil­kunde, Kinder- und Jugend­me­di­zin, Kinder- und Jugend­psych­ia­trie und -psycho­the­ra­pie, Neuro­lo­gie oder Psycho­so­ma­ti­sche Medi­zin und Psycho­the­ra­pie ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Erken­nung, konser­va­ti­ven Behand­lung und Reha­bi­li­ta­tion von orga­ni­schen, funk­ti­o­nel­len, peri­phe­ren und zentra­len Funk­ti­ons­s­tö­run­gen der Stimme, des Spre­chens, der Spra­che, des Schlu­ckens und des kind­li­chen Hörens, der Hörrei­fung, -vera­r­bei­tung und -wahr­neh­mung einschließ­lich psycho­so­ma­ti­scher Störun­gen und der Bera­tung von Ange­hö­ri­gen
Erken­nung audi­ti­ver, visu­el­ler, kinäs­the­ti­scher und takti­ler Vera­r­bei­tungs- und Wahr­neh­mungs­stö­run­gen im Kindes­al­ter einschließ­lich entwick­lungs­neu­ro­lo­gi­scher und -psycho­lo­gi­scher Zusam­men­hänge
der Diagno­s­tik der Grob-, Fein- und Mund­mo­to­rik im Zusam­men­hang mit Schluck-, Sprech- und Sprach­stö­run­gen einschließ­lich Prüfung der Dysar­thro­pho­nie, Apha­sien und Apra­xien
der alters- und entwick­lungs­ge­mä­ßen Kinder­au­di­o­me­trie mit subjek­ti­ven und objek­ti­ven Hörprü­fun­gen einschließ­lich Scree­ning-Verfah­ren auch bei Neuge­bo­re­nen und Säug­lin­gen
der Sprach- und Sprech­the­ra­pie einschließ­lich Maßnah­men zur Verbes­se­rung der Kommu­ni­ka­tion auf phone­tisch-phono­lo­gi­scher, morpho­lo­gisch-syntak­ti­scher, seman­ti­scher und prag­ma­tisch-kommu­ni­ka­ti­ver Ebene
der Stimm­the­ra­pie einschließ­lich Maßnah­men zur Verbes­se­rung von Selbst- und Fremd­wahr­neh­mung, Tonus­re­gu­lie­rung, Atmung, Arti­ku­la­tion, Phona­tion und Ersatz­stimm­bil­dung
der Anpas­sung und Über­prü­fung von Hörge­rä­ten im Kindes­al­ter einschließ­lich Gebrauchs­schu­lung
der Reha­bi­li­ta­tion nach Hörge­rä­te­ver­sor­gung und Coch­lea-Implan­ta­tion im Kindes­al­ter
Stimm­leis­tungs­un­ter­su­chun­gen bei Sprech- und Stimm­be­ru­fen einschließ­lich Stimm­hy­gi­ene
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Ablei­tung akus­tisch und soma­to­sen­so­risch evozier­ter Poten­zi­ale
elek­tri­sche Reak­ti­ons­au­di­o­me­trie (ERA) im Kindes­al­ter
Messung otoakus­ti­scher Emis­si­o­nen im Kindes­al­ter
Hörschwel­len-Bestim­mung mit alters­be­zo­ge­nen reak­ti­ons-, verhal­tens- und spie­lau­di­o­me­tri­schen Verfah­ren im Kindes­al­ter
subjek­tive und objek­tive Metho­den zur Diagno­s­tik zentra­ler Hörstö­run­gen im Kindes­al­ter
Kinder­sprach­tests entspre­chend dem Sprach­ent­wick­lungs­al­ter
Sprach- und Lese­tests bei Erwach­se­nen
entwick­lungs-, neuro- und leis­tungs­psy­cho­lo­gi­sche Test­ver­fah­ren
instru­men­telle Analy­sen des Stimm- und Sprach­schalls in Frequenz-, Inten­si­täts- und Zeit­be­reich, z. B. Stimm­feld­mes­sung, Grund­ton­fre­quenz­be­stim­mung, Spek­tral- und Peri­odi­zi­täts­ana­ly­sen
Unter­su­chung der Phona­ti­ons­at­mung mit Bestim­mung stati­scher und dyna­mi­scher Lungen­funk­ti­ons­pa­ra­me­ter
Analyse der Stimmlip­pen­schwin­gun­gen mittels Stro­bo­sko­pie und Elek­tro­glot­to­gra­phie
fach­be­zo­gene Elek­tro­myo­gra­phie und Elek­tro­neu­ro­gra­phie einschließ­lich der korti­ka­len Magnet­sti­mu­la­tion
Dyspha­gie­dia­gno­s­tik phonia­tri­scher Erkran­kun­gen
Durch­füh­rung und digi­tale Auswer­tung der Video­pha­ryn­go­la­ryn­go­sko­pie

Übergangsbestimmungen:

Ärzte mit der Aner­ken­­nung zum Führen der Bezeich­­nung „Fach­a­rzt für Phon­ia­trie und Pädau­­dio­lo­­gie“ sind berech­tigt, stat­t­­des­­sen die Bezeich­­nung „Fach­a­rzt für Sprach-, Stimm- und kind­­li­che Hörstö­run­­gen“ zu führen.

10. Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten

Definition:

Das Gebiet Haut- und Geschlechts­­­krank­hei­ten umfasst die Vorbeu­­gung, Erken­­nung, konser­va­tive und opera­tive Behan­d­­lung, die Nach­­sorge und Reha­­bi­­li­ta­tion von Erkran­­kun­­gen einschließ­­lich der durch Immun­re­ak­ti­o­­nen, Aller­­gene und Pseu­­doall­er­­gene ausge­­lös­ten Krank­hei­ten der Haut, der Unter­haut, der haut­na­hen Schleim­häute und der Hautan­hangs­­ge­­bilde sowie von Geschlechts­­­krank­hei­ten.

Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
(Hautarzt)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Haut- und Geschlechts­­­krank­hei­ten ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
30 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Gesund­heits­be­ra­tung, (Früh-)Erken­nung, konser­va­ti­ven und opera­ti­ven Behand­lung und Reha­bi­li­ta­tion der Haut, Unter­haut und deren Gefäße, der Hautan­hangs­ge­bilde und haut­na­hen Schleim­häute einschließ­lich der gebiets­be­zo­ge­nen immu­no­lo­gi­schen Krank­heits­bil­der
der Vorbeu­gung, Erken­nung, opera­ti­ven Behand­lung, Nach­sorge und Reha­bi­li­ta­tion von Tumo­ren des Haut­or­gans und der haut­na­hen Schleim­häute einschließ­lich den Grund­la­gen der gebiets­be­zo­ge­nen Tumor­the­ra­pie
der Betreu­ung pallia­tiv­me­di­zi­nisch zu versor­gen­der Pati­en­ten
psycho­ge­nen Sympto­men, somat­o­psy­chi­schen Reak­ti­o­nen und psycho­so­zi­a­len Zusam­men­hän­gen
der Erken­nung und Behand­lung gebiets­be­zo­ge­ner aller­gi­scher und pseu­doall­er­gi­scher Erkran­kun­gen
der Vorbeu­gung, Erken­nung und Behand­lung sexu­ell über­trag­ba­rer Infek­ti­o­nen und Infes­ta­ti­o­nen an Haut und haut­na­hen Schleim­häu­ten und Geschlechts­or­ga­nen
der Erken­nung andro­lo­gi­scher Störun­gen und Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur weiter­füh­ren­den Behand­lung
der Erken­nung und Behand­lung der gebiets­be­zo­ge­nen epifas­zi­a­len Gefä­ß­er­kran­kun­gen einschließ­lich der chro­nisch venö­sen Insuf­fi­zi­enz, des Ulcus cruris und der peri­phe­ren lympha­ti­schen Abfluss­stö­run­gen
der Erken­nung prok­to­lo­gi­scher Erkran­kun­gen und Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur weiter­füh­ren­den Behand­lung
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie einschließ­lich topi­scher und syste­mi­scher Phar­maka und der Gale­nik von Derma­tika
der Vorbeu­gung, Erken­nung, Behand­lung und Reha­bi­li­ta­tion berufs­be­ding­ter Derma­to­sen
den Grund­la­gen der Gewerbe- und Umwelt­der­ma­to­lo­gie einschließ­lich der gebiets­be­zo­ge­nen Toxi­ko­lo­gie
der Wund­ver­sor­gung, Wund­be­hand­lung und Verbands­lehre
der Notfall­be­hand­lung des anaphy­lak­ti­schen Schocks
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen und Einord­nung der Ergeb­nisse in das jewei­lige Krank­heits­bild
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Über­wa­chung physi­ka­li­scher, balneo­lo­gi­scher und klima­to­lo­gi­scher Thera­pie­maß­nah­men
der derma­to­lo­gi­schen nicht ioni­sie­ren­den Strah­len­be­hand­lung und Laser­the­ra­pie
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Einord­nung von Befun­den gebiets­be­zo­ge­ner histo­lo­gi­scher und mole­ku­la­r­bio­lo­gi­scher Unter­su­chun­gen
ernäh­rungs­be­ding­ten Haut­ma­ni­fes­ta­ti­o­nen einschließ­lich diäte­ti­scher Behand­lung
den Grund­la­gen here­di­tä­rer Krank­heits­bil­der einschließ­lich der Indi­ka­ti­ons­stel­lung für eine human­ge­ne­ti­sche Bera­tung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
unspe­zi­fi­sche und aller­gen­ver­mit­telte Provo­ka­ti­ons- und Karenz­tests einschließ­lich epiku­ta­ner, kuta­ner und intra­ku­ta­ner Tests sowie Erstel­lung eines Thera­pie­plans
Hypo­sen­si­bi­li­sie­rung
opera­tive Eingriffe
  • Exzi­si­o­nen von benig­nen und mali­gnen Tumo­ren
  • lokale und regi­o­nale Lappen­plas­ti­ken, auch unter Verwen­dung arte­fi­zi­el­ler Haut­deh­nungs­ver­fah­ren (Gewe­be­ex­pan­der­tech­nik)
  • freie Haut­trans­plan­ta­ti­o­nen durch auto­loge und andere Trans­plan­tate
  • phle­bo­lo­gi­sche opera­tive Eingriffe, z. B. epifas­zi­ale Venen­ex­hai­rese, Ulkus­de­ckung, Unter­bin­dung insuf­fi­zi­en­ter Venae perfo­ran­tes, Cros­sek­to­mie, super­fi­zi­elle Throm­bek­to­mie
  • ästhe­tisch opera­tive Derma­to­lo­gie wie Narben­kor­rek­tu­ren, Kontur­ver­bes­se­run­gen, Derma­b­ra­si­o­nen, physiko-chemi­sche Derma­b­la­ti­o­nen
  • prok­to­lo­gi­sche Eingriffe wie Hämor­rhoi­dals­kle­ro­sie­rung, Maris­kenex­zi­sion, Fissu­rek­to­mie, Entfer­nung analer Condy­lo­mata acumi­nata
  • Eingriffe mit kryo­the­ra­peu­ti­schen Verfah­ren
  • Eingriffe mit laser­the­ra­peu­ti­schen Verfah­ren, z. B. abla­tiv, korrek­tiv, selek­tiv-photo­ther­mo­ly­tisch
  • Mitwir­kung bei Eingrif­fen höhe­rer Schwie­rig­keits­grade
Skle­ro­sie­rungs­the­ra­pie ober­fläch­lich gele­ge­ner Venen
Sono­gra­phie der Haut und haut­na­hen Lymph­kno­ten einschließ­lich Dopp­ler-/Duplex-Sono­gra­phie peri­phe­rer Gefäße
dermo­sko­pi­sche Verfah­ren
phle­bo­lo­gi­sche Funk­ti­ons­un­ter­su­chun­gen wie Verschluss­ple­thys­mo­gra­phie, Licht­re­flex­rheo­gra­phie
Photo­che­mo­the­ra­pie, Balneo­pho­to­the­ra­pie und photo­dy­na­mi­sche Thera­pie
Punk­ti­ons- und Kathe­te­ri­sie­rungs­tech­ni­ken
Lokal-, Tumes­zenz- und Regi­o­nal­an­äs­the­sien
Gestal­tung von derma­to­lo­gi­schen Reha­bi­li­ta­ti­ons­plä­nen
myko­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen einschließ­lich kultu­rel­ler Verfah­ren und Erre­ger­be­stim­mung
gebiets­be­zo­gene Diagno­s­tik sexu­ell über­trag­ba­rer Krank­hei­ten
Tricho­gramm

11. Gebiet Humangenetik

Definition:

Das Gebiet Human­­ge­­ne­tik umfasst die Aufklä­rung, Erken­­nung und Behan­d­­lung gene­tisch beding­ter Erkran­­kun­­gen einschließ­­lich der gene­ti­­schen Bera­tung von Pati­en­ten und ihren Fami­­lien sowie den in der Gesun­d­heits­­­ver­­­sor­­gung täti­­gen Ärzte.

Facharzt für Humangenetik
(Humangenetiker)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Human­­ge­­ne­tik ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
24 Monate in der human­ge­ne­ti­schen Pati­en­ten­ver­sor­gung,
12 Monate in einem zyto­ge­ne­ti­schen Labor,
12 Monate in einem mole­ku­lar­ge­ne­ti­schen Labor,
12 Monate in ande­ren Gebie­ten der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeu­gung, Erken­nung und Behand­lung mono­gen, poly­gen, multi­fak­to­ri­ell und mitochon­drial beding­ter Erkran­kun­gen mittels klini­scher, zyto­ge­ne­ti­scher, mole­ku­lar­ge­ne­ti­scher und bioche­mi­scher/prote­in­che­mi­scher Metho­den
der Bera­tung von Pati­en­ten und ihrer Fami­lien unter Berück­sich­ti­gung psycho­lo­gi­scher Gesichts­punkte
der Bera­tung und Unter­stüt­zung der in der Vorsorge und Kran­ken­be­hand­lung täti­gen Ärzte im Rahmen inter­dis­zi­pli­närer Zusam­me­n­a­r­beit
der Berech­nung und Einschät­zung gene­ti­scher Risi­ken
der präsym­pto­ma­ti­schen und prädik­ti­ven Diagno­s­tik
den Grund­la­gen der Entste­hung und Wirkung von Muta­ti­o­nen, der Genwir­kung, der mole­ku­la­ren Gene­tik, der forma­len Gene­tik und der gene­ti­schen Epide­mi­o­lo­gie
der Wirkung exoge­ner Noxen hinsicht­lich Muta­ge­nese, Tumor­ge­nese und Tera­to­ge­nese
der präna­ta­len Diagno­s­tik
der medi­ka­men­tö­sen Thera­pie unter Berück­sich­ti­gung indi­vi­du­el­ler gene­ti­scher Veran­la­gung
den Grund­la­gen der Behand­lung gene­tisch beding­ter Krank­hei­ten einschließ­lich präven­ti­ver Maßnah­men
den Grund­la­gen der Zyto­ge­ne­tik mit Zell­kul­tur aus verschie­de­nen Gewe­ben, der Chro­mo­so­men­prä­pa­ra­tion, -färbung und -analyse sowie der mole­ku­la­ren Zyto­ge­ne­tik und der mole­ku­la­ren Karyo­ty­pi­sie­rung mittels Mikro-Array-Analyse
den Grund­la­gen der mole­ku­la­ren Gene­tik und ihrer Metho­den wie Gewin­nung und Analy­tik von huma­ner DNA aus unter­schied­li­chen Gewe­ben sowie der Grund­tech­ni­ken der Sequen­zer­mitt­lung und der Kopi­en­zahl­ana­ly­sen
den Grund­la­gen mole­ku­lar­ge­ne­ti­scher Diagno­s­tik mit direk­tem Nach­weis von Genmu­ta­ti­o­nen auch bei Abstam­mungs­un­ter­su­chun­gen sowie Metho­den der indi­rek­ten Geno­ty­pi­sie­rung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
klinisch-gene­ti­sche Diagno­s­tik erblich beding­ter Krank­hei­ten, ange­bo­re­ner Fehl­bil­dun­gen und Fehl­bil­dungs­syn­drome
Befun­d­er­he­bung und Risi­ko­ab­schät­zung bei
  • mono­ge­nen und komple­xen Erbgän­gen
  • nume­ri­schen und struk­tu­rel­len Chro­mo­so­me­n­a­b­er­ra­ti­o­nen
  • mole­ku­lar­ge­ne­ti­schen Befun­den
gene­ti­sche Bera­tun­gen einschließ­lich Erhe­bung der Fami­lie­n­ana­mnese in 3 Gene­ra­ti­o­nen und Erstel­lung einer epikri­ti­schen Beur­tei­lung bei verschie­de­nen Krank­heits­bil­dern
prä- und post­na­tale Chro­mo­so­me­n­ana­ly­sen
Metho­den der mole­ku­la­ren Zyto­ge­ne­tik einschließ­lich chro­mo­so­ma­ler in-situ-Hybri­di­sie­rung, Kulti­vie­rungs- und Präpa­ra­ti­ons­schrit­ten an
  • Inter­pha­se­ker­nen
  • Meta­pha­sechro­mo­so­men
prä- und post­na­tale mole­ku­lar­ge­ne­ti­sche Analy­sen

12. Gebiet Hygiene und Umweltmedizin

Definition:

Das Gebiet Hygi­ene und Umwelt­­me­­di­­zin umfasst die Erken­­nung, Erfas­­sung, Bewer­tung sowie Vermei­­dung schäd­­li­cher endo­­ge­­ner und exoge­­ner Fakto­ren, welche die Gesun­d­heit des Einzel­­nen oder der Bevöl­ke­rung beein­flus­­sen sowie die Entwick­­lung von Grun­d­­sät­­zen für den Gesun­d­heits­­­schutz und der gesun­d­heits­­­be­­zo­­ge­­nen Umwelt­hy­­gi­ene. Das Gebiet umfasst auch die Unter­­stüt­­zung und Bera­tung von Ärzten und Insti­tu­ti­o­­nen insbe­­son­­dere in der Kran­ken­haus- und Praxis­hy­­gi­ene, Infek­ti­­ons­prä­­ven­tion sowie der Umwelt­hy­­gi­ene und Umwelt­­me­­di­­zin, der Indi­vi­­du­a­l­hy­­gi­ene sowie im gesun­d­heit­­li­chen Verbrau­cher­­schutz.

Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
(Hygieniker und Umweltmediziner)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Hygi­ene und Umwelt­­me­­di­­zin nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
12 Monate in der stati­o­nären Pati­en­ten­ver­sor­gung ande­rer Gebiete
können bis zu 12 Monate im Gebiet Phar­ma­ko­lo­gie und/oder in Arbeits­me­di­zin, Mikro­bio­lo­gie, Viro­lo­gie und Infek­ti­ons­epi­de­mi­o­lo­gie und/oder Öffent­li­ches Gesund­heits­we­sen ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Kran­ken­haus­hy­gi­ene, insbe­son­dere
  • Erken­nung und Analyse noso­ko­mi­a­ler Infek­ti­o­nen
  • Erar­bei­tung von Stra­te­gien zur Vermei­dung noso­ko­mi­a­ler Infek­ti­o­nen
  • Infek­ti­ons­ver­hü­tung, -erken­nung und -bekämp­fung
  • Über­wa­chung der Reini­gung, Desin­fek­tion, Steri­li­sa­tion, Ver- und Entsor­gung
  • Auswer­tung epide­mi­o­lo­gi­scher Erhe­bun­gen
der Hygi­ene und Infek­ti­ons­prä­ven­tion in medi­zi­ni­schen und öffent­li­chen Einrich­tun­gen
Orts­be­ge­hun­gen und Risi­ko­ana­lyse und deren Bewer­tung unter Gesichts­punk­ten der Hygi­ene
der Mitwir­kung bei Planung, Baumaß­nah­men und Betrieb von Kran­ken­häu­sern und ande­ren Einrich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens
der Erstel­lung von Hygi­e­ne­kon­zep­ten auch unter Einbe­zie­hung des Wohn­um­fel­des
der Vorbeu­gung und Epide­mi­o­lo­gie von infek­ti­ösen und nicht infek­ti­ösen Krank­hei­ten einschließ­lich des indi­vi­du­el­len und allge­mei­nen Seuchen­schut­zes
der Risi­ko­be­ur­tei­lung der Beein­flus­sung des Menschen durch Umwelt­fak­to­ren und Schad­s­toffe auch unter Einbe­zie­hung des Wohn­um­fel­des
der klini­schen Umwelt­me­di­zin einschließ­lich Biomo­ni­to­ring
der Umwelt­ana­ly­tik und Umwelt­to­xi­ko­lo­gie
der Hygi­ene von Lebens­mit­teln sowie Gebrauchs- und Beda­rfs­ge­gen­stän­den und tech­ni­scher Systeme
dem gesund­heit­li­chen Verbrau­cher­schutz
den Grund­la­gen der Reise­me­di­zin
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Analy­sen von Roh-, Trink-, Mine­ral-, Brauch-, Bade- und Abwäs­sern, Boden- und Abfall­pro­ben einschließ­lich hygie­nisch-medi­zi­ni­scher Bewer­tung
Unter­su­chun­gen für die Bau- und Sied­lungs­hy­gi­ene einschließ­lich der Lärm­be­ein­flus­sung und der Luft­qua­li­tät
Unter­su­chung von Lebens­mit­teln einschließ­lich der Anla­gen zur Lebens­mit­tel- und Spei­se­her­stel­lung

13. Gebiet Innere Medizin

Definition:

Das Gebiet Innere Medi­­zin umfasst die Vorbeu­­gung, (Früh-)Erken­­nung, konser­va­tive und inter­­ven­ti­o­­nelle Behan­d­­lung sowie Reha­­bi­­li­ta­tion und Nach­­sorge der Gesun­d­heits­­s­tö­run­­gen einschließ­­lich geria­tri­­scher Krank­hei­ten und Erkran­­kun­­gen der Atmungs­­or­­gane, des Herzens und Kreis­laufs, der Verdau­ungs­­or­­gane, der Nieren und ablei­ten­­den Harn­­wege, des Blutes und der blut­­bil­­den­­den Organe, des Gefä­ß­­sys­tems, des Stoff­­wech­­sels und der inne­ren Sekre­tion, des Immun­­sys­tems, des Stütz- und Binde­­ge­we­­bes, der Infek­ti­­ons­­krank­hei­ten und Vergif­tun­­gen sowie der soli­­den Tumore und der häma­to­lo­­gi­­schen Neopla­­sien. Das Gebiet umfasst auch die Gesun­d­heits­­­för­­de­rung und die Betreu­ung unter Berü­ck­­sich­ti­­gung der soma­ti­­schen, psychi­­schen und sozi­a­len Wech­­sel­wir­­kun­­gen und die inter­­dis­­zi­p­li­näre Koor­­di­na­tion der an der gesun­d­heit­­li­chen Betreu­ung betei­­lig­ten Perso­­nen und Insti­tu­ti­o­­nen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Innere Medi­­zin ist die Erlan­­gung von Fach­a­rz­t­­kom­­pe­ten­­zen 13.1 und/oder 13.2.1 bis 13.2.8 nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Inhalte der Basisweiterbildung für die im Gebiet enthaltenen Facharztkompetenzen 13.1 und 13.2.1 bis 13.2.8:

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Gesund­heits­be­ra­tung, der Früh­er­ken­nung von Gesund­heits­s­tö­run­gen einschließ­lich Gewalt- und Sucht­prä­ven­tion, der Präven­tion einschließ­lich Impfun­gen, der Einlei­tung und Durch­füh­rung reha­bi­li­ta­ti­ver Maßnah­men sowie der Nach­sorge
der Erken­nung und Behand­lung von nicht­in­fek­ti­ösen, infek­ti­ösen, toxi­schen und neoplas­ti­schen sowie von aller­gi­schen, immu­no­lo­gi­schen, meta­bo­li­schen, ernäh­rungs­ab­hän­gi­gen und dege­ne­ra­ti­ven Erkran­kun­gen auch unter Berück­sich­ti­gung der Beson­der­hei­ten dieser Erkran­kun­gen im höhe­ren Lebens­al­ter
den Grund­la­gen der gebiets­be­zo­ge­nen Tumor­the­ra­pie
der Betreu­ung pallia­tiv­me­di­zi­nisch zu versor­gen­der Pati­en­ten
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen und Einord­nung der Ergeb­nisse in das jewei­lige Krank­heits­bild
geria­tri­schen Syndro­men und Krank­heits­fol­gen im Alter einschließ­lich der Phar­ma­ko­the­ra­pie im Alter
psycho­ge­nen Sympto­men, somat­o­psy­chi­schen Reak­ti­o­nen und psycho­so­zi­a­len Zusam­men­hän­gen einschließ­lich der Krisen­in­ter­ven­tion sowie der Grund­züge der Bera­tung und Führung Sucht­kran­ker
Vorsorge- und Früh­er­ken­nungs­maß­nah­men
ernäh­rungs­be­ding­ten Gesund­heits­s­tö­run­gen einschließ­lich diäte­ti­scher Behand­lung sowie Bera­tung und Schu­lung
Durch­füh­rung und Doku­men­ta­tion von Diabe­ti­ker­be­hand­lun­gen
den Grund­la­gen here­di­tä­rer Krank­heits­bil­der einschließ­lich der Indi­ka­ti­ons­stel­lung für eine human­ge­ne­ti­sche Bera­tung
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Über­wa­chung physi­ka­li­scher Thera­pie­maß­nah­men
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie
der Erken­nung und Behand­lung akuter Notfälle einschließ­lich lebens­ret­ten­der Maßnah­men zur Aufrecht­er­hal­tung der Vita­l­funk­ti­o­nen und Wieder­be­le­bung
der Bewer­tung der Leis­tungs­fä­hig­keit und Belast­bar­keit, der Arbeits­fä­hig­keit, der Berufs- und Erwerbs­fä­hig­keit sowie der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­vor­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Elek­tro­kar­dio­gramm
Ergo­me­trie
Lang­zeit-EKG
Lang­zeit­blut­druck­mes­sung
spiro­me­tri­sche Unter­su­chun­gen der Lungen­funk­tion
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen des Abdo­mens und Retro­pe­ri­to­neums einschließ­lich Uroge­ni­tal­or­gane
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen der Schild­drüse
Dopp­ler-Sono­gra­phien der Extre­mi­tä­ten versor­gen­den und der extra­kra­ni­el­len Hirn versor­gen­den Gefäße
Punk­ti­ons- und Kathe­te­ri­sie­rungs­tech­ni­ken einschließ­lich der Gewin­nung von Unter­su­chungs­ma­te­rial
Infu­si­ons-, Trans­fu­si­ons- und Blut­er­satz­the­ra­pie, ente­r­ale und paren­te­r­ale Ernäh­rung
Prok­to­sko­pie

13.1 Facharzt für Innere Medizin
(Internist)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Innere Medi­­zin nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte einschließ­­lich der Inhalte der Basis­wei­ter­­bil­­dung.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
36 Monate in der stati­o­nären Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Innere Medi­zin, davon
  • 6 Monate in der Notfal­l­auf­nahme
24 Monate Weiter­bil­dung in Inne­rer Medi­zin, davon
  • 6 Monate inter­nis­ti­sche Inten­siv­me­di­zin, die auch während der Basis­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können
oder
24 Monate Weiter­bil­dung in den Fach­a­rzt­kom­pe­ten­zen 13.1 und/oder 13.2 in mindes­tens 2 verschie­de­nen Fach­a­rzt­kom­pe­ten­zen, davon
  • 6 Monate inter­nis­ti­sche Inten­siv­me­di­zin, die auch während der Basis­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Inhal­ten der Basis­wei­ter­bil­dung
der Vorbeu­gung, Erken­nung, Bera­tung und Behand­lung bei auftre­ten­den Gesund­heits­s­tö­run­gen und Erkran­kun­gen der inne­ren Organe
der Erken­nung und konser­va­ti­ven Behand­lung der Gefä­ß­krank­hei­ten einschließ­lich Arte­rien, Kapil­la­ren, Venen und Lymph­ge­fäße und deren Reha­bi­li­ta­tion
der Vorbeu­gung, Erken­nung und Behand­lung von Stoff­wech­sel­lei­den einschließ­lich des meta­bo­li­schen Syndroms und ande­rer Diabe­tes-asso­zi­ier­ter Erkran­kun­gen
der Erken­nung und Behand­lung der Krank­hei­ten der Verdau­ungs­or­gane einschließ­lich deren Infek­tion, z.B. Virus­he­pa­ti­tis, bakte­ri­elle Infek­ti­o­nen des Intes­ti­nal­trak­tes
der Erken­nung und Behand­lung mali­gner und nicht mali­gner Erkran­kun­gen des Blutes, der blut­bil­den­den Organe und des lympha­ti­schen Systems
der Erken­nung und Behand­lung von soli­den Tumo­ren
der Erken­nung sowie konser­va­ti­ven Behand­lung von ange­bo­re­nen und erwor­be­nen Erkran­kun­gen des Herzens, des Kreis­laufs, der herz­na­hen Gefäße, des Peri­kards
der Erken­nung und konser­va­ti­ven Behand­lung der akuten und chro­ni­schen Nieren- und rena­len Hoch­dru­cker­kran­kun­gen sowie deren Folge­er­kran­kun­gen
der Erken­nung und Behand­lung der Erkran­kun­gen der Lunge, der Atem­wege, des Medias­tin­ums, der Pleura einschließ­lich schlaf­be­zo­ge­ner Atem­stö­run­gen sowie der extra­pul­mo­na­len Mani­fes­ta­tion pulmo­na­ler Erkran­kun­gen
der Erken­nung und konser­va­ti­ven Behand­lung der rheu­ma­ti­schen Erkran­kun­gen einschließ­lich der entzünd­lich-rheu­ma­ti­schen Syste­m­er­kran­kun­gen wie Kolla­ge­no­sen, der Vasku­litiden, der entzünd­li­chen Muske­l­er­kran­kun­gen und Osteo­pa­thien
der inter­dis­zi­pli­nären Zusam­me­n­a­r­beit insbe­son­dere bei multi­mor­bi­den Pati­en­ten mit inne­ren Erkran­kun­gen
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu chir­ur­gi­schen, strah­len­the­ra­peu­ti­schen und nuklear­me­di­zi­ni­schen Maßnah­men
den gebiets­be­zo­ge­nen Infek­ti­ons­krank­hei­ten einschließ­lich der Tuber­ku­lose
den gebiets­be­zo­ge­nen Ernäh­rungs­be­ra­tung und Diäte­tik einschließ­lich ente­r­a­ler und paren­te­r­a­ler Ernäh­rung
der Sympto­ma­to­lo­gie und funk­ti­o­nel­len Bedeu­tung von Alters­ver­än­de­run­gen sowie Erkran­kun­gen und Behin­de­run­gen des höhe­ren Lebens­al­ters und deren Thera­pie
den geria­trisch diagno­s­ti­schen Verfah­ren zur Erfas­sung organ­be­zo­ge­ner und über­grei­fen­der moto­ri­scher, emoti­o­nel­ler und kogni­ti­ver Funk­ti­ons­ein­schrän­kun­gen
der Behand­lung schwerst­kran­ker und ster­ben­der Pati­en­ten einschließ­lich pallia­tiv­me­di­zi­ni­scher Maßnah­men
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Echo­kar­dio­gra­phien sowie Dopp­ler-/Duplex-Unter­su­chun­gen des Herzens und der herz­na­hen Gefäße
Mitwir­kung bei Bron­cho­sko­pien einschließ­lich bron­cho-alveolä­rer Lavage
Ösophago-Gastro-Duode­no­sko­pien einschließ­lich inter­ven­ti­o­nel­ler Notfall-Maßnah­men und perku­ta­ner endo­sko­pi­scher Gastro­sto­mie (PEG)
untere Intes­ti­no­sko­pien einschließ­lich endo­sko­pi­scher Blut­stil­lung
davon
  • Prok­to­sko­pien
Thera­pie vital bedroh­li­cher Zustände, Aufrecht­er­hal­tung und Wieder­her­stel­lung bedroh­ter Vita­l­funk­ti­o­nen mit den Metho­den der Notfall- und Inten­siv­me­di­zin einschließ­lich Intu­ba­tion, Beat­mungs­be­hand­lung sowie Entwöh­nung von der Beat­mung einschließ­lich nicht-inva­si­ver Beat­mungs­tech­ni­ken, hämo­dy­na­mi­sches Moni­to­ring, Schock­be­hand­lung, Schaf­fung zentra­ler Zugänge, Defi­bril­la­tion, Schritt­ma­cher­be­hand­lung
Selb­stän­dige Durch­füh­rung von Punk­ti­o­nen, z. B. an Blase, Pleura, Bauch­höhle, Liquor­raum, Leber, Knochen­mark einschließ­lich Knochen­stan­zen

13.2.1 Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
(Angiologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Innere Medi­­zin und Angio­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte einschließ­­lich der Inhalte der Basis­wei­ter­­bil­­dung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
36 Monate in der stati­o­nären Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Innere Medi­zin, davon
  • 6 Monate in der Notfal­l­auf­nahme
und
36 Monate Weiter­bil­dung in Angio­lo­gie, davon
  • 6 Monate inter­nis­ti­sche Inten­siv­me­di­zin, die auch während der Basis­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können
  • können bis zu 18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Inhal­ten der Basis­wei­ter­bil­dung
der Erken­nung, konser­va­ti­ven Behand­lung der Gefä­ß­krank­hei­ten einschließ­lich Arte­rien, Kapil­la­ren, Venen und Lymph­ge­fäße und inter­ven­ti­o­nel­len Eingrif­fen und der Reha­bi­li­ta­tion
der physi­ka­li­schen und medi­ka­men­tö­sen Thera­pie einschließ­lich hämo­di­luie­ren­der und throm­bo­ly­ti­scher Verfah­ren
der loka­len Behand­lung ischämisch und venös beding­ter Gewe­be­de­fekte
der Behand­lung peri­phe­rer Lymph­ge­fä­ß­krank­hei­ten
Indi­ka­tion, Durch­füh­rung und Befun­der­stel­lung inter­ven­ti­o­nel­ler Eingriffe an Arte­rien und Venen einschließ­lich der erfor­der­li­chen angio­gra­phi­schen Bild­ge­bung während des Eingriffs auch in inter­dis­zi­pli­närer Koope­ra­tion
der Beur­tei­lung von Rönt­gen­be­fun­den bei Angio­gra­phien (Arte­rio­gra­phie, Phle­bo­gra­phie)
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu opera­ti­ven Eingrif­fen an den Gefä­ßen, der präope­ra­ti­ven Abklä­rung und der post­ope­ra­ti­ven Nach­be­treu­ung
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
den inva­si­ven und nichtin­va­si­ven Funk­ti­ons­un­ter­su­chun­gen, einschließ­lich
  • Messun­gen des systo­li­schen Blut­dru­ckes peri­phe­rer Arte­rien
  • Oszil­lo­gra­phien/Rheo­gra­phien
  • Kapil­la­ro­sko­pien
  • trans­ku­ta­nen Sauer­stoff­druck­mes­sun­gen
  • Venen­ver­schluss­ple­thys­mo­gra­phien
  • Phle­bo­dy­na­mo­me­trien
  • rheo­lo­gi­sche Unter­su­chungs­me­tho­den
  • ergo­me­tri­sche Verfah­ren zur Gehstre­cken­be­stim­mung
Dopp­ler- und Duplex-Unter­su­chun­gen der
  • Extre­mi­tä­ten versor­gen­den Arte­rien
  • Extre­mi­tä­ten versor­gen­den Venen
  • abdo­mi­nel­len und retro­pe­ri­to­ne­a­len Gefäße
  • extra­kra­ni­el­len hirn­zu­füh­ren­den Gefäße,
  • intra­kra­ni­el­len Gefäße
Skle­ro­sie­rung ober­fläch­li­cher Vari­zen

13.2.2 Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
(Endokrinologe und Diabetologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Innere Medi­­zin und Endo­­kri­no­lo­­gie und Diabe­to­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte einschließ­­lich der Inhalte der Basis­wei­ter­­bil­­dung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
36 Monate in der stati­o­nären Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Innere Medi­zin, davon
  • 6 Monate in der Notfal­l­auf­nahme
und
36 Monate Weiter­bil­dung in Endo­kri­no­lo­gie und Diabe­to­lo­gie, davon
  • 6 Monate inter­nis­ti­sche Inten­siv­me­di­zin, die auch während der Basis­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können
  • können bis zu 18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Inhal­ten der Basis­wei­ter­bil­dung
der Vorbeu­gung, Erken­nung und Behand­lung endo­kri­ner Erkran­kun­gen der hormon­bil­den­den Drüsen
  • des endo­kri­nen Pankreas, insbe­son­dere des Diabe­tes melli­tus gemäß Zusatz-Weiter­bil­dung
  • sämt­li­cher hormon­bil­den­der, ortho­top oder hete­ro­top gele­ge­ner Drüsen, Tumo­ren oder para­neo­plas­ti­scher Hormon­pro­duk­ti­ons­stel­len
der Vorbeu­gung, Erken­nung und Behand­lung von Stoff­wech­sel­lei­den einschließ­lich des meta­bo­li­schen Syndroms
Diabe­tes-asso­zi­ier­ten Erkran­kun­gen wie arte­ri­elle Hyper­to­nie, koro­nare Herz­er­kran­kung, Fett­stoff­wech­sel­stö­rung
der Behand­lung der sekun­dä­ren Diabe­tes­for­men und des Diabe­tes melli­tus in der Gravi­di­tät
der Früh­er­ken­nung, Behand­lung und Vorbeu­gung von Diabe­tes­kom­pli­ka­ti­o­nen einschließ­lich des diabe­ti­schen Fußsyn­droms
der Insu­lin­be­hand­lung einschließ­lich der Insu­lin­pum­pen­be­hand­lung
der Ernäh­rungs­be­ra­tung und Diäte­tik bei Stoff­wech­sel- und endo­kri­nen Erkran­kun­gen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Metho­dik, Durch­füh­rung und Einord­nung der Labor­un­ter­su­chun­gen von Hormon-, Diabe­tes- und Stoff­wech­sel-spezi­fi­schen Para­me­tern einschließ­lich deren Vorstu­fen, Abbau­pro­duk­ten sowie Anti­kör­pern
der Erken­nung und Behand­lung andro­lo­gi­scher Krank­heits­bil­der
struk­tu­rier­ten Schu­lungs­kur­sen für Typ 1– und Typ 2-Diabe­ti­ker mit und ohne Kompli­ka­ti­o­nen, für schwan­gere Diabe­ti­ke­rin­nen sowie Schu­lun­gen zur Hypo­glyk­ämi­e­wahr­neh­mung
der Berufs­wahl- und Fami­li­en­be­ra­tung bei endo­kri­nen Erkran­kun­gen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Bewer­tung nuklear­me­di­zi­ni­scher in-vivo-Unter­su­chun­gen endo­kri­ner Organe
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu chir­ur­gi­schen, strah­len­the­ra­peu­ti­schen und nuklear­me­di­zi­ni­schen Behand­lungs­ver­fah­ren
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich Duplex-Sono­gra­phien an endo­kri­nen Orga­nen sowie Fein­na­del­punk­ti­o­nen
endo­kri­no­lo­gi­sche Labor­dia­gno­s­tik
Osteo­den­si­to­me­trie
Belas­tungs­tests einschließ­lich Stimu­la­ti­ons- und Suppres­si­ons­tests

13.2.3 Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
(Gastroenterologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Innere Medi­­zin und Gastro­en­te­ro­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte einschließ­­lich der Inhalte der Basis­wei­ter­­bil­­dung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
36 Monate in der stati­o­nären Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Innere Medi­zin, davon
  • 6 Monate in der Notfal­l­auf­nahme
und
36 Monate Weiter­bil­dung in Gastro­en­te­ro­lo­gie, davon
  • 6 Monate inter­nis­ti­sche Inten­siv­me­di­zin, die auch während der Basis­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können
  • können bis zu 18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Inhal­ten der Basis­wei­ter­bil­dung
der Erken­nung und Behand­lung der Krank­hei­ten der Verdau­ungs­or­gane einschließ­lich Leber und Pankreas sowie der fach­a­rzt­be­zo­ge­nen Infek­ti­ons­krank­hei­ten, z. B. Virus­he­pa­ti­tis, bakte­ri­elle Infek­ti­o­nen des Intes­ti­nal­trak­tes
der Endo­sko­pie einschließ­lich inter­ven­ti­o­nel­ler Verfah­ren
der Ernäh­rungs­be­ra­tung und Diäte­tik bei Erkran­kun­gen der Verdau­ungs­or­gane einschließ­lich ente­r­a­ler und paren­te­r­a­ler Ernäh­rung
der Fach­a­rzt­kom­pe­tenz bezo­ge­nen Zusatz-Weiter­bil­dung Medi­ka­men­töse Tumor­the­ra­pie als inte­gra­ler Bestand­teil der Weiter­bil­dung
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Durch­füh­rung und Über­wa­chung der zyto­sta­ti­schen, immun­mo­du­la­to­ri­schen, anti­hor­mo­nel­len sowie suppor­ti­ven Thera­pie bei soli­den Tumo­r­er­kran­kun­gen des Schwer­punk­tes einschließ­lich der Beherr­schung auftre­ten­der Kompli­ka­ti­o­nen
der Mitwir­kung bei inter­dis­zi­pli­nären inter­ven­ti­o­nel­len Verfah­ren, z. B. radio­lo­gi­sche und kombi­niert radio­lo­gisch-endo­sko­pi­sche Verfah­ren wie trans­ju­gu­läre Leber­punk­tion, trans­ju­gu­lä­rer intra­he­pa­ti­scher porto­sys­te­mi­scher Shunt (TIPSS), perku­tane trans­he­pa­ti­sche Cholan­gio­gra­phie (PTC) und Drai­nage (PTD), PTD im Rendez­vous-Verfah­ren mit ERCP und bei endo­so­no­gra­phi­schen Unter­su­chun­gen des Verdau­ungs­trak­tes
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu chir­ur­gi­schen, strah­len­the­ra­peu­ti­schen und nuklear­me­di­zi­ni­schen Behand­lungs­ver­fah­ren
der Erken­nung und konser­va­ti­ven Behand­lung prok­to­lo­gi­scher Erkran­kun­gen und der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur weiter­füh­ren­den Behand­lung
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
abdo­mi­nelle Sono­gra­phien einschließ­lich der Duplex-Sono­gra­phien der abdo­mi­nel­len und retro­pe­ri­to­ne­a­len Gefäße sowie sono­gra­phi­scher Inter­ven­ti­o­nen
Ösophago-Gastro-Duode­no­sko­pie einschließ­lich inter­ven­ti­o­nel­ler Maßnah­men, z. B. Blut­stil­lung, Vari­zenskle­ro­sie­rung, perku­tane-endo­sko­pi­sche Gastro­sto­mie, Muko­sa­re­sek­tion, Dila­ta­ti­o­nen und Bougie­run­gen, ther­mi­sche und andere abla­tive Verfah­ren
endo­sko­pi­sche retro­grade Cholan­gio­pan­kre­a­ti­ko­gra­phie einschließ­lich Papil­lo­to­mie, Stei­n­ex­trak­ti­o­nen und Endo­pro­the­sen­im­plan­ta­tion sowie radio­lo­gi­scher Inter­pre­ta­tion
Intes­ti­no­sko­pie
Kolo­sko­pie einschließ­lich kolo­sko­pi­scher Polypek­to­mie
Prokto-/Rekto-/Sigmoi­do­sko­pie einschließ­lich thera­peu­ti­scher Eingriffe
inter­ven­ti­o­nelle Maßnah­men im oberen und unte­ren Verdau­ungs­trakt einschließ­lich endo­sko­pi­sche Blut­stil­lung, Vari­zen­the­ra­pie, Thermo- und Laser­ko­agu­la­tion, Stent- und Endo­pro­the­sen­im­plan­ta­tion, Polypek­to­mie
Mitwir­kung bei Lapa­ro­sko­pien einschließ­lich Mini­la­pa­ro­sko­pien
abdo­mi­nelle Punk­ti­o­nen einschließ­lich Leber­punk­ti­o­nen
mano­me­tri­sche Unter­su­chun­gen des oberen und unte­ren Verdau­ungs­trak­tes
Funk­ti­ons­prü­fun­gen, z. B. Lang­zeit-pH-Metrie des Ösopha­gus, H2-Atem­tests, C13-Atem­tests
zyto­sta­ti­sche, immun­mo­du­la­to­ri­sche, anti­hor­mo­nelle sowie suppor­tive Thera­pi­e­zy­klen bei soli­den Tumo­r­er­kran­kun­gen der Fach­a­rzt­kom­pe­tenz einschließ­lich der Beherr­schung auftre­ten­der Kompli­ka­ti­o­nen
Chemo­the­ra­pi­e­zy­klen einschließ­lich nach­fol­gen­der Über­wa­chung

13.2.4 Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
(Hämatologe und Onkologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Innere Medi­­zin und Häma­to­lo­­gie und Onko­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte einschließ­­lich der Inhalte der Basis­wei­ter­­bil­­dung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
36 Monate in der stati­o­nären Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Innere Medi­zin, davon
  • 6 Monate in der Notfal­l­auf­nahme
und
36 Monate Weiter­bil­dung in Häma­to­lo­gie und Onko­lo­gie, davon
  • 6 Monate inter­nis­ti­sche Inten­siv­me­di­zin, die auch während der Basis­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können
  • 6 Monate in einem häma­to­lo­gisch-onko­lo­gi­schen Labor
  • können bis zu 18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Inhal­ten der Basis­wei­ter­bil­dung
der Epide­mi­o­lo­gie, Prophy­laxe und Progno­se­be­ur­tei­lung mali­gner Erkran­kun­gen
der Erken­nung, Behand­lung und Stadi­enein­tei­lung der Erkran­kun­gen des Blutes, der blut­bil­den­den Organe und des lympha­ti­schen Systems einschließ­lich der häma­to­lo­gi­schen Neopla­sien, der soli­den Tumo­ren, humo­ra­ler und zellu­lä­rer Immun­de­fekte, ange­bo­re­ner und erwor­be­ner hämor­rha­gi­scher Diathe­sen und Hyper­ko­agu­lo­pa­thien sowie
der syste­mi­schen chemo­the­ra­peu­ti­schen Behand­lung
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Metho­dik, Durch­füh­rung und Bewer­tung spezi­el­ler Labor­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich Funk­ti­ons­prü­fun­gen des peri­phe­ren Blutes, des Knochen­marks, ande­rer Körper­f­lüs­sig­kei­ten sowie zyto­lo­gi­scher Fein­na­de­la­spi­rate
hämo­sta­seo­lo­gi­schen Unter­su­chun­gen und Bera­tun­gen einschließ­lich der Beur­tei­lung der Blutungs- und Throm­boe­m­bo­lie­ge­fähr­dung
der Behand­lung ange­bo­re­ner oder erwor­be­ner hämor­rha­gi­scher Diathe­sen
der zyto­sta­ti­schen, immun­mo­du­la­to­ri­schen, suppor­ti­ven und pallia­ti­ven Behand­lung bei soli­den Tumo­r­er­kran­kun­gen und häma­to­lo­gi­schen Neopla­sien einschließ­lich der Hoch­do­sis­the­ra­pie sowie der Durch­füh­rung und Über­wa­chung von zellu­lä­ren und immu­no­lo­gi­schen Thera­pie­ver­fah­ren
der Ernäh­rungs­be­ra­tung und Diäte­tik einschließ­lich ente­r­a­ler und paren­te­r­a­ler Ernäh­rung
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu chir­ur­gi­schen, strah­len­the­ra­peu­ti­schen und nuklear­me­di­zi­ni­schen Behand­lungs­ver­fah­ren sowie deren progno­s­ti­scher Beur­tei­lung
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
morpho­lo­gi­sche, zyto­che­mi­sche und immu­no­lo­gi­sche Zell­dif­fe­ren­zie­rung und Zell­zäh­lung
häma­to­lo­gisch-onko­lo­gi­sche Labor­dia­gno­s­tik
mikro­sko­pi­sche Unter­su­chung eines Präpa­ra­tes nach diffe­ren­zie­ren­der Färbung einschließ­lich des Ausstrichs, Tupf- und Quetsch­prä­pa­ra­tes des Knochen­marks
koagu­lo­me­tri­sche, amido­ly­ti­sche und immu­no­lo­gi­sche Analy­se­ver­fah­ren
Global­tests der Blut­ge­rin­nung und zur Kontrolle des Fibri­no­ly­se­sys­tems sowie Einzel­fak­tor­be­stim­mun­gen
sono­gra­phi­sche Unter­su­chun­gen bei häma­to­lo­gisch-onko­lo­gi­schen Erkran­kun­gen
Durch­füh­rung von Punk­ti­o­nen von Pleura, Liquor, Lymph­kno­ten, Haut, Knochen­mark und Knochen­mark­stan­zen

13.2.5 Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
(Kardiologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Innere Medi­­zin und Kardio­­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte einschließ­­lich der Inhalte der Basis­wei­ter­­bil­­dung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
36 Monate in der stati­o­nären Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Innere Medi­zin, davon
  • 6 Monate in der Notfal­l­auf­nahme
und
36 Monate Weiter­bil­dung in Kardio­lo­gie, davon
  • 6 Monate inter­nis­ti­sche Inten­siv­me­di­zin, die auch während der Basis­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können
  • können bis zu 18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Inhal­ten der Basis­wei­ter­bil­dung
der Erken­nung sowie konser­va­ti­ven und inter­ven­ti­o­nel­len Behand­lung von ange­bo­re­nen und erwor­be­nen Erkran­kun­gen des Herzens, des Kreis­lauf, der herz­na­hen Gefäße, des Peri­kards
Bera­tung und Führung von Herz-Kreis­lauf-Pati­en­ten in der Reha­bi­li­ta­tion sowie ihre sozi­al­me­di­zi­ni­sche Beur­tei­lung hinsicht­lich beruf­li­cher Belast­bar­keit
der Durch­füh­rung und Beur­tei­lung diagno­s­ti­scher Herz­ka­the­ter­un­ter­su­chun­gen
thera­peu­ti­schen Koro­na­r­in­ter­ven­ti­o­nen (z. B. PTCA, Sten­tim­plan­ta­ti­o­nen, Rota­bla­tion)
der Durch­leuch­tung, Aufnah­me­tech­nik und Beur­tei­lung von Rönt­gen­be­fun­den bei Angio­kar­dio­gra­phien und Koro­na­r­an­gio­gra­phien
der Beur­tei­lung von Valvu­lo­plas­tien
inter­ven­ti­o­nel­len Thera­pien von erwor­be­nen und konge­ni­ta­len Erkran­kun­gen des Herzens und der herz­na­hen Gefäße
der medi­ka­men­tö­sen und appa­ra­ti­ven anti­ar­rhyth­mi­schen Diagno­s­tik und Thera­pie einschließ­lich Defi­bril­la­tion
der Schritt­ma­cher­the­ra­pie und -nach­sorge
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Nach­sorge von Kardio­ver­ter-Defi­bril­la­to­ren und Abla­ti­o­nen zur Behand­lung von Herz­rhyth­muss­tö­run­gen
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Beur­tei­lung nuklear­me­di­zi­ni­scher Unter­su­chun­gen sowie chir­ur­gi­scher Behand­lungs­ver­fah­ren
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Echo­kar­dio­gra­phie einschließ­lich Stress­echo­kar­dio­gra­phie und Echo­kon­trast­un­ter­su­chung sowie Dopp­ler-/Duplex-Unter­su­chun­gen des Herzens, der herz­na­hen Venen
transö­so­pha­ge­ale Echo­kar­dio­gra­phie
Rechts­herz­ka­the­ter­un­ter­su­chun­gen gege­be­nen­falls einschließ­lich Belas­tung
Spiro-Ergo­me­trie
Links­herz­ka­the­ter­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich der dazu­ge­hö­ri­gen Links­herz-Angio­kar­dio­gra­phien und Koro­na­r­an­gio­gra­phien
Lang­zeit­un­ter­su­chungs­ver­fah­ren, z. B. ST-Segmen­t­ana­ly­sen, Herz­fre­quenz­va­ri­a­bi­li­tät, Spät­po­ten­zi­ale
Appli­ka­tion von Schritt­ma­cher­son­den
Schritt­ma­cher­kon­trol­len
Kontrol­len von inter­nen Kardio­ver­tern bzw. Defi­bril­la­to­ren (ICD)

13.2.6 Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
(Nephrologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Innere Medi­­zin und Nephro­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte einschließ­­lich der Inhalte der Basis­wei­ter­­bil­­dung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
36 Monate in der stati­o­nären Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Innere Medi­zin, davon
  • 6 Monate in der Notfal­l­auf­nahme
und
36 Monate Weiter­bil­dung in Nephro­lo­gie, davon
  • 6 Monate inter­nis­ti­sche Inten­siv­me­di­zin, die auch während der Basis­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können
  • 6 Monate in der Dialyse
  • können bis zu 18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Inhal­ten der Basis­wei­ter­bil­dung
der Erken­nung und konser­va­ti­ven Behand­lung der akuten und chro­ni­schen Nieren- und rena­len Hoch­dru­cker­kran­kun­gen sowie deren Folge­er­kran­kun­gen
der Betreu­ung von Pati­en­ten mit Niere­n­er­satz­the­ra­pie
den Dialy­se­ver­fah­ren und analo­gen Verfah­ren bei akutem Nieren­ver­sa­gen und chro­ni­scher Nieren­in­suf­fi­zi­enz sowie bei gestör­ter Plas­ma­pro­te­in­zu­sam­men­set­zung und Vergif­tun­gen einschließ­lich extra­kor­po­rale Elimi­na­ti­ons­ver­fah­ren und Peri­to­ne­al­di­a­lyse
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Mitwir­kung bei Nieren­bi­op­sien sowie Einord­nung des Befun­des in das Krank­heits­bild
der Diagno­s­tik und Thera­pie von Kolla­ge­no­sen und Vasku­litiden mit Nieren­be­tei­li­gung in inter­dis­zi­pli­närer Zusam­me­n­a­r­beit
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu inter­ven­ti­o­nel­len Eingrif­fen bei Nieren­ar­te­ri­en­s­te­nose und Störun­gen des Harn­ab­flus­ses einschließ­lich Nieren­stei­nen
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung nuklear­me­di­zi­ni­scher Unter­su­chun­gen sowie chir­ur­gi­scher und strah­len­the­ra­peu­ti­scher Behand­lungs­ver­fah­ren einschließ­lich Nieren­trans­plan­ta­tion
der Betreu­ung von Pati­en­ten vor und nach Nieren­trans­plan­ta­tion
der Ernäh­rungs­be­ra­tung und Diäte­tik bei Niere­n­er­kran­kun­gen
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Hämo­di­a­ly­sen oder analoge Verfah­ren
Dopp­ler-/Duplex-Unter­su­chun­gen der Nieren­ge­fäße einschließ­lich bei Trans­plan­tat­nie­ren
Mikro­sko­pien des Urins einschließ­lich Quan­ti­fi­zie­rung und Diffe­ren­zie­rung der Zellen

13.2.7 Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
(Pneumologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Innere Medi­­zin und Pneu­­mo­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte einschließ­­lich der Inhalte der Basis­wei­ter­­bil­­dung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
36 Monate in der stati­o­nären Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Innere Medi­zin, davon
  • 6 Monate in der Notfal­l­auf­nahme
und
36 Monate Weiter­bil­dung in Pneu­mo­lo­gie, davon
  • 6 Monate inter­nis­ti­sche Inten­siv­me­di­zin, die auch während der Basis­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können
  • können bis zu 18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Inhal­ten der Basis­wei­ter­bil­dung
der Erken­nung und Behand­lung der Erkran­kun­gen der Lunge, der Atem­wege, der Pulmo­nal­ge­fäße, des Medias­tin­ums, der Pleura, der Thorax­wand und Atem­mus­ku­la­tur sowie der extra­pul­mo­na­len Mani­fes­ta­ti­o­nen pulmo­na­ler Erkran­kun­gen
der Erken­nung und Behand­lung der akuten und chro­ni­schen respi­ra­to­ri­schen Insuf­fi­zi­enz
den Krank­hei­ten durch inha­la­tive Trau­men und Umwelt-Noxen sowie durch Arbeits­platzein­flüsse
den Grund­la­gen schlaf­be­zo­ge­ner Atem­stö­run­gen
der Fach­a­rzt­kom­pe­tenz bezo­ge­nen Zusatz-Weiter­bil­dung Medi­ka­men­töse Tumor­the­ra­pie als inte­gra­ler Bestand­teil der Weiter­bil­dung
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Durch­füh­rung und Über­wa­chung der zyto­sta­ti­schen, immun­mo­du­la­to­ri­schen, anti­hor­mo­nel­len sowie suppor­ti­ven Thera­pie bei soli­den Tumo­r­er­kran­kun­gen des Schwer­punkts einschließ­lich der Beherr­schung auftre­ten­der Kompli­ka­ti­o­nen
den heri­di­tä­ren Erkran­kun­gen der Atmungs­or­gane
den infek­tio­lo­gi­schen Erkran­kun­gen der Atmungs­or­gane einschließ­lich Tuber­ku­lose
der Erken­nung und Behand­lung gebiets­be­zo­ge­ner aller­gi­scher Erkran­kun­gen
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu chir­ur­gi­schen, strah­len­the­ra­peu­ti­schen und nuklear­me­di­zi­ni­schen Behand­lungs­ver­fah­ren
Tabakent­wöh­nung und nicht­me­di­ka­men­tö­sen Thera­pie­maß­nah­men wie Pati­en­ten­schu­lung und medi­zi­ni­sche Trai­nings­the­ra­pie
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
sono­gra­phi­sche Diagno­s­tik von Lunge, Pleura und Thorax­wand­s­truk­tu­ren, des rech­ten Herzens und des Lungen­kreis­lau­fes sowie transö­so­pha­ge­ale Unter­su­chun­gen des Medias­tin­ums und trans­bron­chi­ale Unter­su­chun­gen der Lunge
flexi­ble Bron­cho­sko­pie einschließ­lich bron­cho-alveolä­rer Lavage sowie sämt­li­cher Biop­sie­tech­ni­ken
Pleu­radrai­nage und Pleu­ro­dese sowie Durch­füh­rung von pert­ho­ra­ka­len Punk­ti­o­nen von Lunge oder pulmo­na­len Raum­for­de­run­gen
Mitwir­kung bei Thora­ko­sko­pien und bei Bron­cho­sko­pien mit star­rem Instru­men­ta­rium bei inter­ven­ti­o­nel­len Verfah­ren
Funk­ti­ons­un­ter­su­chun­gen der Atmungs­or­gane, wie
  • Ganz­kör­per­ple­thys­mo­gra­phien
  • Bestim­mun­gen des CO-Trans­fer-Faktors
  • Unter­su­chun­gen von Atem­pump-Funk­tion und Atem­me­cha­nik
  • Unspe­zi­fi­sche Hyper­re­a­gi­bi­li­täts­tes­tung der unte­ren Atem­wege
Blut­gase und Säure-Basen-Haus­halt im arte­ri­el­len Blut
Belas­tungs­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich Spiro-Ergo­me­trie
Unspe­zi­fi­sche und aller­gen­ver­mit­telte Provo­ka­ti­ons- und Karenz­tests einschließ­lich epiku­ta­ner, kuta­ner, intra­ku­ta­ner und inha­la­ti­ver Tests einschließ­lich Erstel­lung eines Thera­pie­plans
Hypo­sen­si­bi­li­sie­rung
Mitwir­kung bei Unter­su­chun­gen des Lungen­kreis­laufs einschließ­lich Rechts­herz­ka­the­ter
Inha­la­ti­ons­the­ra­pie
Sauer­stoff­lang­zeit­the­ra­pie und Beat­mungs­the­ra­pie einschließ­lich der Heim­be­at­mung
zyto­sta­ti­sche, immun­mo­du­la­to­ri­sche, anti­hor­mo­nelle sowie suppor­tive Thera­pi­e­zy­klen bei soli­den Tumo­r­er­kran­kun­gen der Fach­a­rzt­kom­pe­tenz einschließ­lich der Beherr­schung auftre­ten­der Kompli­ka­ti­o­nen
Chemo­the­ra­pi­e­zy­klen einschließ­lich nach­fol­gen­der Über­wa­chung

13.2.8 Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
(Rheumatologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Innere Medi­­zin und Rheu­­ma­to­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte einschließ­­lich der Inhalte der Basis­wei­ter­­bil­­dung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
36 Monate in der stati­o­nären Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Innere Medi­zin, davon
  • 6 Monate in der Notfal­l­auf­nahme
und
36 Monate Weiter­bil­dung in Rheu­ma­to­lo­gie, davon
  • 6 Monate inter­nis­ti­sche Inten­siv­me­di­zin, die auch während der Basis­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können
  • können bis zu 18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Inhal­ten der Basis­wei­ter­bil­dung
der Erken­nung und konser­va­ti­ven Behand­lung der rheu­ma­ti­schen Erkran­kun­gen und Osteo­pa­thien sowie insbe­son­dere der immun­sup­pres­si­ven und -modu­la­to­ri­schen medi­ka­men­tö­sen Thera­pie entzünd­lich-
rheu­ma­ti­scher Syste­m­er­kran­kun­gen wie den Kolla­ge­no­sen,
den Vasku­litiden, den entzünd­li­chen Muske­l­er­kran­kun­gen, den chro­ni­schen Arthritiden und Spon­dy­loar­thro­pa­thien und der spezi­el­len Schmerz­the­ra­pie rheu­ma­ti­scher Erkran­kun­gen
der Verord­nung und Funk­ti­ons­über­prü­fung von Orthe­sen und Hilfs­mit­teln bei rheu­ma­ti­schen Erkran­kun­gen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung radio­lo­gi­scher Unter­su­chun­gen und Einord­nung der Befunde in das Krank­heits­bild
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Metho­dik, Durch­füh­rung und Einord­nung der Labor­un­ter­su­chun­gen von immu­no­lo­gi­schen Para­me­tern in das Krank­heits­bild
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu chir­ur­gi­schen, strah­len­the­ra­peu­ti­schen und nuklear­me­di­zi­ni­schen Behand­lungs­ver­fah­ren
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Sono­gra­phien des Bewe­gungs­ap­pa­ra­tes einschließ­lich Arthro­so­no­gra­phien
lokale und intra­ar­ti­ku­läre Punk­ti­o­nen und Injek­ti­ons­be­hand­lun­gen
mikro­sko­pi­sche Diffe­ren­zie­rung eines Ausstrichs, Tupf- und Quetsch­prä­pa­ra­tes von Organ­punk­ta­ten einschließ­lich Unter­su­chung nach diffe­ren­zie­ren­der Färbung und Zell­zäh­lung
rheu­ma­to­lo­gisch-immu­no­lo­gi­sche Labor­dia­gno­s­tik einschließ­lich Syno­vi­a­l­ana­lyse
Kapil­lar­mi­kro­sko­pie
Osteo­den­si­to­me­trie

Übergangsbestimmungen:

Ärzte, die die Aner­ken­­nung zum Führen der Fach­a­rz­t­­be­­zeich­­nung „Fach­a­rzt für Innere Medi­­zin“ und einer zuge­hö­ri­­gen Schwer­­punk­t­­be­­zeich­­nung aufgrund bisher gelten­­der Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nun­­gen erwor­­ben haben, sind berech­tigt, stat­t­­des­­sen die in dieser Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung jeweils fest­­ge­legte Bezeich­­nung zu führen.

14. Gebiet Kinder- und Jugendmedizin

Definition:

Das Gebiet Kinder- und Jugend­­­me­­di­­zin umfasst die Präven­tion, Diagno­s­tik, Thera­pie, Reha­­bi­­li­ta­tion und Nach­­sorge aller körper­­li­chen, psychi­­schen und psycho­­­so­­ma­ti­­schen Erkran­­kun­­gen, Verha­l­tens­auf­­fäl­­lig­kei­ten, Entwick­­lungs­­­stö­run­­gen und Behin­­de­run­­gen des Säug­­lings, Klein­kin­­des, Kindes, Jugend­­­li­chen und Heran­wach­­sen­­den in seinem sozi­a­len Umfeld von der präna­ta­len Peri­ode bis zur Tran­­si­tion in eine quali­­fi­­zierte Weiter­­be­treu­ung.

Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
(Kinder- und Jugendarzt)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Kinder- und Jugend­­­me­­di­­zin ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
6 Monate in der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Versor­gung von Kindern und Jugend­li­chen
können zum Kompe­ten­z­er­werb bis zu 12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten erfol­gen
können bis zu 12 Monate in den Schwer­punkt­wei­ter­bil­dun­gen des Gebie­tes ange­rech­net werden
können bis zu 24 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Beur­tei­lung der körper­li­chen, sozi­a­len, psychi­schen und intel­lek­tu­el­len Entwick­lung des Säug­lings, Klein­kin­des, Kindes und Jugend­li­chen
Kennt­nisse über Tran­si­tion im Kontext der zugrunde liegen­den Erkran­kung
der Erken­nung und koor­di­nier­ten Behand­lung von Verhal­tens­auf­fäl­lig­kei­ten im Kindes- und Jugend­al­ter
der Gesprächs­füh­rung mit Kindern und Jugend­li­chen und der Gesund­heits­be­ra­tung/-vorsorge einschließ­lich ihrer Bezugs­per­so­nen
Vorsor­ge­un­ter­su­chun­gen und Früh­er­ken­nungs­maß­nah­men einschließ­lich orien­tie­rende Hör- und Sehprü­fun­gen
der Präven­tion einschließ­lich Impfun­gen
der Behand­lung im fami­li­ären und weite­ren sozi­a­len Umfeld und häus­li­chen Milieu einschließ­lich der Haus­be­such­s­tä­tig­keit und sozi­al­päd­ia­tri­scher Maßnah­men
der Einlei­tung und Durch­füh­rung reha­bi­li­ta­ti­ver Maßnah­men sowie der Nach­sorge
der Erken­nung und Behand­lung ange­bo­re­ner und im Kindes- und Jugend­al­ter auftre­ten­der Störun­gen und Erkran­kun­gen einschließ­lich der Behand­lung von Früh- und Reif­ge­bo­re­nen
den Grund­la­gen here­di­tä­rer Krank­heits­bil­der einschließ­lich der Indi­ka­ti­ons­stel­lung für eine human­ge­ne­ti­sche Bera­tung
der Erken­nung und Behand­lung von bakte­ri­el­len, vira­len, myko­ti­schen und para­si­tä­ren Infek­ti­o­nen einschließ­lich epide­mi­o­lo­gi­scher Grund­la­gen
alters­be­zo­ge­nen neuro­lo­gi­schen Unter­su­chungs­me­tho­den und der Diffe­ren­zi­al­dia­gno­s­tik neuro­lo­gi­scher Krank­heits­bil­der
der Reife­be­ur­tei­lung von Früh- und Neuge­bo­re­nen und Einlei­tung neona­to­lo­gi­scher Behand­lungs­maß­nah­men
Durch­füh­rung und Beur­tei­lung entwick­lungs- und psycho­dia­gno­s­ti­scher Test­ver­fah­ren und Einlei­tung thera­peu­ti­scher Verfah­ren
orien­tie­ren­den Unter­su­chun­gen des Spre­chens, der Spra­che und der Sprach­ent­wick­lung
der Entwick­lung und Erkran­kung des kind­li­chen Immun­sys­tems
der Erken­nung und Behand­lung gebiets­be­zo­ge­ner aller­gi­scher Erkran­kun­gen
der Erken­nung und Behand­lung von Störun­gen des Wachs­tums und der Puber­tät­s­ent­wick­lung
psycho­ge­nen Sympto­men, somat­o­psy­chi­schen Reak­ti­o­nen und psycho­so­zi­a­len Zusam­men­hän­gen
ernäh­rungs­be­ding­ten Gesund­heits­s­tö­run­gen einschließ­lich diäte­ti­scher Behand­lung und Schu­lung
der Betreu­ung und Schu­lung von Kindern und Jugend­li­chen mit chro­ni­schen Erkran­kun­gen, z. B. Asth­ma­schu­lung, Diabe­tes­schu­lung
Thera­pie und Beglei­tung von Jugend­li­chen mit chro­ni­scher, behin­dern­der und progno­s­tisch ungüns­ti­ger Erkran­kung unter Berück­sich­ti­gung von Akzep­tanz, Compli­ance und jugend­al­ter­ss­pe­zi­fi­schem Verhal­ten
der Gewalt- und Sucht­prä­ven­tion
der Sexu­al­be­ra­tung
der Erken­nung und Bewer­tung von Kindes­miss­hand­lun­gen und Vernach­läs­si­gun­gen, von sozial- und umwelt­be­ding­ten Gesund­heits­s­tö­run­gen
der Behand­lung akuter und chro­ni­scher Schmerz­zu­stände
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen und Einord­nung der Ergeb­nisse in das jewei­lige Krank­heits­bild
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Über­wa­chung logo­pä­di­scher, ergo- und physio­the­ra­peu­ti­scher sowie physi­ka­li­scher Thera­pie­maß­nah­men
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie
der Erken­nung und Behand­lung akuter Notfälle einschließ­lich lebens­ret­ten­der Maßnah­men zur Aufrecht­er­hal­tung der Vita­l­funk­ti­o­nen und Wieder­be­le­bung einschließ­lich bei Früh- und Neuge­bo­re­nen
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
der Betreu­ung pallia­tiv­me­di­zi­nisch zu versor­gen­der Pati­en­ten
inter­dis­zi­pli­närer Koor­di­na­tion einschließ­lich der Einbe­zie­hung weite­rer ärzt­li­cher, pfle­ge­ri­scher und sozi­a­ler Hilfen in Behand­lungs- und Betreu­ungs­kon­zepte
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Kinder- und Jugend­li­chen-Vorsor­ge­un­ter­su­chun­gen
Elek­tro­kar­dio­gramm einschließ­lich Lang­zeit-EKG
Lang­zeit-Blut­druck­mes­sung
spiro­me­tri­sche Unter­su­chun­gen der Lungen­funk­tion
orien­tie­rende Hör- und Seh-Scree­ning-Unter­su­chun­gen
Unspe­zi­fi­sche und aller­gen­ver­mit­telte Provo­ka­ti­ons- und Karenz­tests einschließ­lich epiku­ta­ner, kuta­ner und intra­ku­ta­ner Tests sowie Erstel­lung eines Thera­pie­plans
Hypo­sen­si­bi­li­sie­rung
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen des Abdo­mens, des Retro­pe­ri­to­neums, der Uroge­ni­tal­or­gane, des Gehirns, der Schild­drüse, der Nasen­ne­ben­höh­len sowie der Gelenke einschließ­lich der Säug­lings­hüfte
Punk­ti­ons- und Kathe­te­ri­sie­rungs­tech­ni­ken einschließ­lich der Gewin­nung von Unter­su­chungs­ma­te­rial
Infu­si­ons-, Trans­fu­si­ons- und Blut­er­satz­the­ra­pie, ente­r­ale und paren­te­r­ale Ernäh­rung
Photo­the­ra­pie

14.1 Schwerpunkt Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
(Kinder-Endokrinologe und -Diabetologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz in Kinder-Endo­­kri­no­lo­­gie und -Diabe­to­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiter­bil­der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden
18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Erken­nung und Behand­lung endo­kri­ner Erkran­kun­gen und Folge­er­schei­nun­gen einschließ­lich Störun­gen des Wachs­tums, der Gewicht­s­ent­wick­lung sowie der Geschlechts- und der Puber­tät­s­ent­wick­lung
den unter­schied­li­chen Formen der Insu­lin­be­hand­lung einschließ­lich Insu­lin­pum­pen­be­hand­lung bei Kindern und Jugend­li­chen
der Früh­er­ken­nung, Behand­lung und Vorbeu­gung von Diabe­tes­kom­pli­ka­ti­o­nen
der multi­dis­zi­pli­nären Betreu­ung chro­ni­scher endo­kri­ner Erkran­kun­gen einschließ­lich dem Manage­ment komple­xer Störun­gen unter Berück­sich­ti­gung psycho­so­zi­a­ler Auswir­kun­gen bei Kindern und Jugend­li­chen einschließ­lich der Berufs­wahl- und Fami­li­en­be­ra­tung
Funk­ti­ons- und Belas­tungs­tests einschließ­lich Stimu­la­ti­ons- und Suppres­si­ons­teste
der Schu­lung und Bera­tung von Pati­en­ten und ihrer Fami­lien sowie in der psycho­so­zi­a­len Beglei­tung
den endo­kri­nen Störun­gen des Kalzium-, Phos­phat- und Knochen­stoff­wech­sels
der Ernäh­rungs­be­ra­tung und Diäte­tik bei endo­kri­nen Erkran­kun­gen und Diabe­tes melli­tus
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu weiter­füh­ren­den diagno­s­ti­schen und thera­peu­ti­schen Maßnah­men
auxo­lo­gi­schen Metho­den zur Erfas­sung von Wachs­tums­s­tö­run­gen, der Bestim­mung der Skelett­rei­fung und der Knochen­dichte sowie der Berech­nung von prospek­ti­ven Endgrö­ßen
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen endo­kri­ner Organe einschließ­lich Fein­na­del­punk­tion

14.2 Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie
(Kinder-Hämatologe und -Onkologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz Kinder-Häma­to­lo­­gie und -Onko­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
6 Monate in einem häma­to­lo­gisch-onko­lo­gi­schen Labor
können bis zu 12 Monate während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden
können bis zu 12 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Erken­nung, konser­va­ti­ven Behand­lung und Stadi­enein­tei­lung soli­der Tumo­ren und mali­gner Syste­m­er­kran­kun­gen, Erkran­kun­gen des Blutes und der blut­bil­den­den Organe, des lympha­ti­schen Systems bei Kindern und Jugend­li­chen von Beginn bis zum Abschluss ihrer soma­ti­schen Entwick­lung
der Schwer­punkt­kom­pe­tenz bezo­ge­nen Zusatz-Weiter­bil­dung Medi­ka­men­töse Tumor­the­ra­pie als inte­gra­ler Bestand­teil der Weiter­bil­dung
der chemo­the­ra­peu­ti­schen Behand­lung einschließ­lich Hoch­do­sis­the­ra­pie mali­gner Tumo­ren und Syste­m­er­kran­kun­gen im Rahmen koope­ra­ti­ver Behand­lungs­kon­zepte
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu chir­ur­gi­schen, strah­len­the­ra­peu­ti­schen und nuklear­me­di­zi­ni­schen Behand­lungs­ver­fah­ren sowie deren progno­s­ti­scher Beur­tei­lung
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur Knochen­mark­trans­plan­ta­tion
der Erken­nung und Behand­lung von bakte­ri­el­len, vira­len und myko­ti­schen Infek­ti­o­nen bei häma­to­lo­gisch-onko­lo­gi­schen Erkran­kun­gen
der Nach­sorge, Reha­bi­li­ta­tion, Erken­nung und Behand­lung von Rezi­di­ven und Thera­pie-Folge­schä­den
der Vorbeu­gung, Erken­nung und Behand­lung ange­bo­re­ner und erwor­be­ner Blut­ge­rin­nungs­stö­run­gen einschließ­lich hämor­rha­gi­scher Diathe­sen und Beur­tei­lung von Blutungs- und Throm­boe­m­bo­lie­ge­fähr­dun­gen
der Durch­füh­rung von Biop­sien und Punk­ti­o­nen einschließ­lich zyto­lo­gi­scher Befun­dung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
zyto­sta­ti­sche, immun­mo­du­la­to­ri­sche, anti­hor­mo­nelle sowie suppor­tive Thera­pi­e­zy­klen bei soli­den Tumo­r­er­kran­kun­gen des Schwer­punk­tes einschließ­lich der Beherr­schung auftre­ten­der Kompli­ka­ti­o­nen
Chemo­the­ra­pi­e­zy­klen einschließ­lich nach­fol­gen­der Über­wa­chung
Punk­ti­o­nen und mikro­sko­pi­sche Unter­su­chung eines Präpa­ra­tes nach diffe­ren­zie­ren­der Färbung einschließ­lich des Ausstrichs, Tupf- und Quetsch­prä­pa­ra­tes des Knochen­marks
Punk­tion des Liquor­raums mit Instil­la­tion chemo­the­ra­peu­ti­scher Medi­ka­mente
sono­gra­phi­sche Unter­su­chun­gen bei hämato-onko­lo­gi­schen Erkran­kun­gen

14.3 Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
(Kinder-Kardiologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz Kinder-Kardio­­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden
18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeu­gung, inva­si­ven und nicht inva­si­ven Erken­nung, konser­va­ti­ven und medi­ka­men­tö­sen Behand­lung, Nach­sorge und Reha­bi­li­ta­tion von ange­bo­re­nen und erwor­be­nen Erkran­kun­gen des Herzens und des Kreis­laufs einschließ­lich des Peri­kards, der großen Gefäße und der Gefäße des klei­nen Kreis­laufs bei Kindern und Jugend­li­chen von Beginn bis zum Abschluss ihrer soma­ti­schen Entwick­lung
der Erken­nung und Behand­lung von Herz­rhyth­muss­tö­run­gen einschließ­lich Mitwir­kung bei inva­si­ven elek­tro­phy­sio­lo­gi­schen Unter­su­chun­gen und inter­ven­ti­o­nel­len, abla­ti­ven Behand­lun­gen
der medi­ka­men­tö­sen und appa­ra­ti­ven anti­ar­rhyth­mi­schen Thera­pie einschließ­lich Defi­bril­la­tion
der Schritt­ma­cher­the­ra­pie und -nach­sorge
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Mitwir­kung bei Kathe­ter­in­ter­ven­ti­o­nen wie Atrio­sep­to­sto­mien, Dila­ta­ti­o­nen von Klap­pen und Gefä­ßen, Verschluss des Ductus arte­ri­o­sus und ande­rer Gefäße, Septum­de­fekte
der Durch­leuch­tung, Aufnah­me­tech­nik und Beur­tei­lung von Rönt­gen­be­fun­den bei Angio­kar­dio­gra­phien und Koro­na­r­an­gio­gra­phien
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu nuklear­me­di­zi­ni­schen Unter­su­chun­gen sowie chir­ur­gi­schen Behand­lungs­ver­fah­ren
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Möglich­kei­ten zu opera­ti­ven Eingrif­fen und ihren kurz- und lang­fris­ti­gen Auswir­kun­gen
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Ergo­me­trie einschließ­lich Spiro-Ergo­me­trie
Echo­kar­dio­gra­phie einschließ­lich Stress­echo­kar­dio­gra­phie, Echo-Kontrast­un­ter­su­chung und fetale Echo­kar­dio­gra­phie
transö­so­pha­ge­ale Echo­kar­dio­gra­phie
Dopp­ler-/Duplex-Unter­su­chun­gen des Herzens und der großen Gefäße
Rechts­herz­ka­the­ter­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich Belas­tung und der dazu­ge­hö­ri­gen Rechts­herz-Angio­kar­dio­gra­phien
Links­herz­ka­the­ter­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich der dazu­ge­hö­ri­gen Links­herz-Angio­kar­dio­gra­phien und Koro­na­r­an­gio­gra­phien
Lang­zeit-EKG
Lang­zeit-Blut­druck­mes­sun­gen

14.4 Schwerpunkt Kinder-Nephrologie
(Kinder-Nephrologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz in Kinder-Nephro­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiter­bil­der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden
18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Erken­nung und Behand­lung der ange­bo­re­nen und erwor­be­nen einschließ­lich glome­ru­lä­ren und tubu­lä­ren Funk­ti­ons­s­tö­run­gen und Erkran­kun­gen von Niere und Harn­trakt
der Erken­nung und Behand­lung der akuten und chro­ni­schen Nieren­funk­ti­ons­s­tö­rung einschließ­lich des begin­nen­den und mani­fes­ten Nieren­ver­sa­gens und deren meta­bo­li­schen Folgen sowie der Durch­füh­rung und Lang­zeit­steu­e­rung der Niere­n­er­satz­the­ra­pie
der Erken­nung und Behand­lung der arte­ri­el­len rena­len Hyper­to­nie sowie der rena­len Osteo­pa­thie und Anämie
den hormo­nel­len Verän­de­run­gen einschließ­lich Wachs­tums­s­tö­run­gen bei Kindern und Jugend­li­chen mit Niere­n­er­kran­kun­gen
der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu urolo­gisch-chir­ur­gi­schen Behand­lungs­ver­fah­ren
der Vorbe­rei­tung, prä- und post­ope­ra­ti­ven Versor­gung von Kindern mit Nieren­trans­plan­ta­tion sowie deren Lang­zeit­be­treu­ung einschließ­lich Steu­e­rung und Über­wa­chung der immun­sup­pres­si­ven Medi­ka­tion
Dopp­ler-/Duplex-Unter­su­chun­gen der Nieren­ge­fäße einschließ­lich bei Trans­plan­tat­nie­ren
der Nieren­bi­op­sie
extra­kor­po­ra­len Blut­rei­ni­gungs­ver­fah­ren bei Into­xi­ka­ti­o­nen, Stoff­wech­se­l­er­kran­kun­gen und Stoff­wech­sel­kri­sen
der Peri­to­ne­al­di­a­lyse
der Hämo­di­a­lyse und verwand­ten Tech­ni­ken wie Filtra­tion, Adsorp­tion und Sepa­ra­tion

14.5 Schwerpunkt Kinder-Pneumologie
(Kinder-Pneumologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz in Kinder-Pneu­­mo­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiter­bil­der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden
18 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Erken­nung und Behand­lung von ange­bo­re­nen und erwor­be­nen Erkran­kun­gen der oberen Atem­wege, Lunge, Bron­chien, Pleura und Medias­ti­num höhe­ren Schwie­rig­keits­gra­des wie Asthma bron­chi­ale Grad III und IV, Tuber­ku­lose, ange­bo­rene Lungen­fehl­bil­dung, zysti­sche Fibrose, inters­ti­ti­elle Lunge­n­er­kran­kung, bron­cho­pul­mo­nale Dyspla­sie, schlaf­be­zo­gene Atem­re­gu­la­ti­ons­s­tö­rung
pulmo­nal beding­ten Erkran­kun­gen des klei­nen Kreis­laufs
der pulmo­no­lo­gi­schen Aller­go­lo­gie
Asth­ma­schu­lun­gen im Kindes- und Jugend­al­ter
der Sauer­stoff­lang­zeit­the­ra­pie und Beat­mungs­the­ra­pie einschließ­lich der Heim­be­at­mung
spezi­el­len physio­the­ra­peu­ti­schen Maßnah­men einschließ­lich auto­ge­ner Drai­nage und Inha­la­ti­ons­be­hand­lung
sono­gra­phi­schen Unter­su­chun­gen der Lunge und Pleura
Funk­ti­ons­un­ter­su­chun­gen der Atmungs­or­gane wie Ganz­kör­per­ple­thys­mo­gra­phie einschließ­lich Mitwir­kung bei Baby­bo­dyple­thys­mo­gra­phie, CO-Diffu­sion, Compli­ance-Messung, Bestim­mung der funk­ti­o­nel­len Resi­du­al­ka­pa­zi­tät (FRC) mit einer Gasmisch­me­thode
der Mitwir­kung bei Bron­cho­sko­pien mit star­rem Instru­men­ta­rium bei inter­ven­ti­o­nel­len Verfah­ren
der Fiber­bron­cho­sko­pie einschließ­lich bron­cho-alveolä­rer Lavage
Pilo­ca­r­pin-Ionto­pho­rese

14.6 Schwerpunkt Neonatologie
(Neonatologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz Neona­to­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
bis zu 12 Monate während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden
6 Monate in Anäs­the­sio­lo­gie oder Frau­en­heil­kunde und Geburts­hilfe ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Erken­nung, Über­wa­chung und Behand­lung von Störun­gen und Erkran­kun­gen der post­na­ta­len Adap­ta­tion und Unreife bei Früh- und Neuge­bo­re­nen
der Erken­nung und Behand­lung von Störun­gen der Kreis­lauf­um­stel­lung, der Tempe­ra­tur­re­gu­la­tion, der Ausschei­dungs­funk­tion und des Säure-Basen-, Wasser- und Elek­tro­lyt­haus­hal­tes sowie des Bili­ru­bin­stoff­wech­sels mit Indi­ka­tion zur Austausch­trans­fu­sion
den Beson­der­hei­ten der medi­ka­men­tö­sen Thera­pie bei Früh- und Neuge­bo­re­nen
der Erken­nung und Behand­lung prä-, peri- und post­na­ta­ler Infek­ti­o­nen und Stoff­wech­sel­stö­run­gen des Neuge­bo­re­nen
der Erken­nung und Behand­lung der Störun­gen des Sauer­stoff­trans­por­tes und der Sauer­stof­f­auf­nahme einschließ­lich der Früh­ge­bo­re­nen-Reti­no­pa­thie und des Atem­not­syn­droms
der ente­r­a­len und paren­te­r­a­len Ernäh­rung von Früh- und Neuge­bo­re­nen
der Erst­ver­sor­gung und Trans­port­be­glei­tung von schwer­kran­ken und vital gefähr­de­ten Früh- und Neuge­bo­re­nen
der Primä­r­ver­sor­gung und Reani­ma­tion des Früh- und Neuge­bo­re­nen
inten­siv­me­di­zi­ni­schen Mess­ver­fah­ren und Maßnah­men einschließ­lich zentra­l­ve­nö­sen Kathe­te­ri­sie­run­gen und Pleu­radrai­na­gen
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Kreiß­saa­l­erst­ver­sor­gung von Früh- und Neuge­bo­re­nen mit vita­ler Bedro­hung
Behand­lung von kompli­zier­ten neona­to­lo­gi­schen Krank­heits­bil­dern einschließ­lich unter­ge­wich­ti­ger Früh­ge­bo­re­ner (< 1.500 g), z. B.Surfac­tant­man­gel, Sepsis, nekro­ti­sie­rende Ente­ro­ko­li­tis, intra­kra­ni­elle Blutung, Hydrops feta­lis
entwick­lungs­neu­ro­lo­gi­sche Diagno­s­tik
diffe­ren­zierte Beat­mungs­tech­nik und Beat­mungs­ent­wöh­nung einschließ­lich Surfac­tant­be­hand­lung
Stick­oxid­the­ra­pie

14.7 Schwerpunkt Neuropädiatrie
(Neuropädiater)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz Neuro­päd­ia­trie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden
6 Monate in Neuro­lo­gie ange­rech­net werden
24 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeu­gung, Erken­nung, konser­va­ti­ven Behand­lung und Reha­bi­li­ta­tion von Störun­gen und Erkran­kun­gen einschließ­lich Neopla­sien des zentra­len, peri­phe­ren und vege­ta­ti­ven Nerven­sys­tems und der Musku­la­tur
der Erken­nung ange­bo­re­ner Fehl­bil­dun­gen des zentra­len Nerven­sys­tems, der Störun­gen der Moto­rik und der Sinnes­funk­ti­o­nen sowie asso­zi­ier­ter Erkran­kun­gen
der Erken­nung und Behand­lung entzünd­li­cher, trau­ma­ti­scher und toxi­scher Erkran­kun­gen und Schä­den des Nerven­sys­tems und ihrer Folgen
der Behand­lung zere­bra­ler Anfälle und Epilep­sien
neuro­mus­ku­lä­ren Erkran­kun­gen und Muske­l­er­kran­kun­gen
vasku­lä­ren Erkran­kun­gen des zentra­len Nerven­sys­tems und der Musku­la­tur
neuro­me­ta­bo­li­schen, -dege­ne­ra­ti­ven und -gene­ti­schen Erkran­kun­gen
der Behand­lung von Zere­bral­pa­re­sen
Stadi­enein­tei­lung und Verlauf der intra­kra­ni­el­len Druck­stei­ge­rung und des zere­bra­len Komas sowie der Hirn­tod­dia­gno­s­tik
der Beur­tei­lung menta­ler, moto­ri­scher, sprach­li­cher und psychi­scher Entwick­lungs­stö­run­gen sowie Behin­de­run­gen und ihrer psycho­so­zi­a­len Folgen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur neuro­ra­dio­lo­gi­schen Unter­su­chung des Nerven­sys­tems und der Musku­la­tur
der Erstel­lung von Thera­pie-, Reha­bi­li­ta­ti­ons- und Förder­plä­nen und deren Koor­di­na­tion, z. B. im medi­zi­nisch-funk­ti­ons­the­ra­peu­ti­schen, psycho­lo­gisch-pädago­gi­schen und sozi­a­len Bereich
der Bewer­tung der Anwen­dung von Reha­bi­li­ta­ti­ons­ver­fah­ren, Bewe­gungs­the­ra­pien einschließ­lich Lauf­band­the­ra­pien, kran­ken­gym­nas­ti­schen Verfah­ren, Logo­pä­die, Ergo­the­ra­pie, Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung, Sozi­al­maß­nah­men und neuro­psy­cho­lo­gi­scher Thera­pie­ver­fah­ren
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Elek­tro­en­ze­pha­lo­gramm, Poly­gra­phie und elek­tro­phy­sio­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen, z. B. Elek­tro­myo­gra­phie, Elek­tro­neu­ro­gra­phie, visu­ell, soma­to­sen­si­bel, moto­risch und akus­tisch evozierte Poten­zi­ale
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen des zentra­len und peri­phe­ren Nerven­sys­tems und der Musku­la­tur

15. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Definition:

Das Gebiet Kinder- und Jugend­­­psy­ch­ia­trie und -psycho­­the­ra­pie umfasst die Erken­­nung, Behan­d­­lung, Präven­tion und Reha­­bi­­li­ta­tion bei psychi­­schen, psycho­­­so­­ma­ti­­schen, entwick­­lungs­­­be­­ding­ten und neuro­lo­­gi­­schen Erkran­­kun­­gen oder Störun­­gen sowie bei psychi­­schen und sozi­a­len Verha­l­tens­auf­­fäl­­lig­kei­ten im Säug­­lings-, Kindes- und Jugend­­a­l­ter und bei Heran­wach­­sen­­den auch unter Beach­tung ihrer Einbin­­dung in das fami­­li­äre und sozi­ale Leben­s­um­­feld.

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
(Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeut)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Kinder- und Jugend­­­psy­ch­ia­trie und -psycho­­the­ra­pie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
12 Monate Kinder- und Jugend­me­di­zin, Neuro­lo­gie, Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie und/oder Psycho­so­ma­ti­sche Medi­zin und Psycho­the­ra­pie, davon können
  • 6 Monate in Neuro­päd­ia­trie ange­rech­net werden
können bis zu 30 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
allge­mei­ner und spezi­el­ler Psycho­pa­tho­lo­gie einschließ­lich der biogra­phi­schen Anamne­seer­he­bung, Verhal­tens­be­ob­ach­tung und Explo­ra­ti­ons­tech­nik
Abklä­rung und Gewich­tung der Entste­hungs­be­din­gun­gen psychi­scher Erkran­kun­gen und Störun­gen im Kindes- und Jugend­al­ter einschließ­lich der Aufstel­lung eines Behand­lungs­plans
(entwick­lungs-)neuro­lo­gi­schen Unter­su­chungs­me­tho­den
psycho­dia­gno­s­ti­schen Test­ver­fah­ren
Früh­er­ken­nung, Krank­heits­ver­hü­tung, Rück­fall­ver­hü­tung und Verhü­tung uner­wünsch­ter Thera­pie­ef­fekte
der Krank­heits­lehre und Diffe­ren­zi­al­dia­gno­s­tik psycho­so­ma­ti­scher, psych­ia­tri­scher und neuro­lo­gi­scher Krank­heits­bil­der
sozi­al­psych­ia­tri­schen diagno­s­ti­schen und thera­peu­ti­schen Maßnah­men
wissen­schaft­li­chen psycho­the­ra­peu­ti­schen Verfah­ren
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Tech­nik der Übungs­be­hand­lung, z. B. funk­ti­o­nelle Entwick­lungs­the­ra­pie, syste­ma­ti­sche senso­mo­to­ri­sche Übungs­be­hand­lung, insbe­son­dere heil­päd­ago­gi­sche, sprach­the­ra­peu­ti­sche, ergo­the­ra­peu­ti­sche, bewe­gungs­the­ra­peu­ti­sche und kran­ken­gym­nas­ti­sche Maßnah­men, sowie indi­rekte kinder- und jugend­psych­ia­tri­sche Behand­lung durch Verhal­tens­mo­di­fi­ka­ti­o­nen von Bezugs­per­so­nen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Metho­dik neuro­ra­dio­lo­gi­scher und elek­tro­phy­sio­lo­gi­scher Verfah­ren einschließ­lich der Beur­tei­lung und der Einord­nung in das Krank­heits­bild
der Fach­a­rzt­kom­pe­tenz bezo­ge­nen Zusatz-Weiter­bil­dung Sucht­me­di­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung als inte­gra­ler Bestand­teil der Weiter­bil­dung
Weiter­­bil­­dung im spezi­el­len Neuro­lo­­gie-Teil
Krank­heits­lehre neuro­lo­gi­scher Krank­heits­bil­der, Diagno­s­tik und Thera­pie von Schmerz­syn­dro­men, neuro­phy­sio­lo­gi­sche und neur­o­pa­tho­lo­gi­sche Grund­la­gen kinder- und jugend­psych­ia­tri­scher Erkran­kun­gen
Metho­dik und Tech­nik der neuro­lo­gi­schen Anamnese
Metho­dik und Tech­nik der neuro­lo­gi­schen Unter­su­chung
Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Durch­füh­rung und Beur­tei­lung neuro­phy­sio­lo­gi­scher und neuro­psy­cho­lo­gi­scher Unter­su­chungs- und Behand­lungs­me­tho­den
Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Durch­füh­rung und Bewer­tung der Elek­tro­en­ze­pha­lo­gra­phie sowie evozierte Poten­zi­ale
Grund­la­gen der Somato- und Phar­ma­ko­the­ra­pie neuro­lo­gi­scher Erkran­kun­gen des Kindes- und Jugend­al­ters
Struk­tu­rierte Weiter­­bil­­dung im allge­­mei­­nen Psych­ia­trie-Teil (Die struk­tu­rier­ten Weiter­­bil­­dungs­­in­halte werden konti­­nu­ier­­lich an einer aner­­kann­ten Weiter­­bil­­dungs­­ein­rich­tung oder im Weiter­­bil­­dungs­­­ver­­­bund erwor­­ben.)
Behand­lung psychi­scher Krank­hei­ten und Störun­gen mit der Defi­ni­tion von Behand­lungs­zie­len, der Indi­ka­ti­ons­stel­lung für verschie­dene Behand­lungs­ver­fah­ren einschließ­lich Anwen­dungs­tech­nik und Erfolgs­kon­trolle sowie der Fest­le­gung eines Behand­lungs­plans, dabei sind insbe­son­dere somato-, sozio- und psycho­the­ra­peu­ti­sche Verfah­ren unter Einbe­zie­hung der Bezugs­per­so­nen zu berück­sich­ti­gen
sozi­al­psych­ia­tri­sche Behand­lung und Reha­bi­li­ta­tion unter Berück­sich­ti­gung extra­mu­ra­ler, komple­men­tä­rer Versor­gungs­struk­tu­ren, der Koope­ra­tion mit Jugend­hilfe, Sozi­al­hilfe und Schule
Diagno­s­tik und Thera­pie bei geis­ti­ger Behin­de­rung
60 super­vi­dierte und doku­men­tierte Erst­un­ter­su­chun­gen unter Berück­sich­ti­gung biolo­gisch-soma­ti­scher, psycho­lo­gi­scher, psycho­dy­na­mi­scher und sozi­al­psych­ia­tri­scher Gesichts­punkte und unter Beach­tung einer diagno­s­ti­schen Klas­si­fi­ka­tion und der Einbe­zie­hung sympto­ma­ti­scher Erschei­nungs­for­men sowie fami­li­ärer, epide­mi­o­lo­gi­scher, schich­ten­spe­zi­fi­scher und trans­kul­tu­rel­ler Gesichts­punkte
10 Stun­den Semi­nar zur stan­dar­di­sier­ten Diagno­s­tik
Metho­dik der psycho­lo­gi­schen Test­ver­fah­ren und der Beur­tei­lung psycho­lo­gi­scher und psycho­pa­tho­lo­gi­scher Befun­d­er­he­bung in der Entwick­lungs-, Leis­tungs- und Persön­lich­keits­dia­gno­s­tik (Durch­füh­rung von je 10 Testen)
Metho­dik neuro­psy­cho­lo­gi­scher Verfah­ren einschließ­lich Fremd- und Selbst­be­ur­tei­lungs­ska­len
40 Stun­den Fall­se­mi­nar über Kontra­in­di­ka­tion und Indi­ka­tion medi­ka­men­tö­ser Behand­lun­gen und ande­rer soma­ti­scher Thera­pie­ver­fah­ren in Wech­sel­wir­kung mit der Psycho- und Sozio­the­ra­pie einschließ­lich prak­ti­scher Anwen­dun­gen
Gutach­ten zu Frage­stel­lun­gen aus den Berei­chen der Straf-, Zivil-, Sozial- und frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit, insbe­son­dere nach dem Jugend­hil­fe­recht, Sozi­al­hil­fe­recht, Fami­li­en­recht und Straf­recht
Durch­füh­rung der Befun­dung und Doku­men­ta­tion von 20 abge­schlos­se­nen Thera­pien unter konti­nu­ier­li­cher Super­vi­sion einschließ­lich des störungs­spe­zi­fi­schen, psycho­the­ra­peu­ti­schen Anteils der Behand­lung und sozi­al­psych­ia­tri­scher Behand­lungs­for­men bei komple­xen psychi­schen Störungs­bil­dern
Durch­füh­rung von Befun­dung und Doku­men­ta­tion von 20 abge­schlos­se­nen Thera­pien in der Gruppe unter konti­nu­ier­li­cher Super­vi­sion und unter Berück­sich­ti­gung störungs­spe­zi­fi­scher Anteile bei komple­xen psychi­schen Störungs­bil­dern
Struk­tu­rierte Weiter­­bil­­dung im spezi­el­len Psycho­­the­ra­pie-Teil (Die Psycho­­the­ra­pie-Weiter­­bil­­dungs­­in­halte werden konti­­nu­ier­­lich an einer aner­­kann­ten Weiter­­bil­­dungs­­ein­rich­tung oder im Weiter­­bil­­dungs­­­ver­­­bund erwor­­ben.)
100 Stun­den Semi­na­r­wei­ter­bil­dung, Kurse, Prak­tika und Fall­se­mi­nare über theo­re­ti­sche Grund­la­gen der Psycho­the­ra­pie, insbe­son­dere allge­meine spezi­elle Neuro­sen­lehre, Entwick­lungs­psy­cho­lo­gie und Entwick­lungs­psy­cho­pa­tho­lo­gie sowie der Theo­rie und Metho­dik der Verhal­tens­the­ra­pie, Theo­rie und Thera­pie in der Psycho­so­ma­tik
Kennt­nisse in Thera­pien unter Einschluss der Bezugs­per­so­nen, davon 5 Doppel­stun­den Fami­li­en­the­ra­pie, 10 Behand­lungs­stun­den Krisen­in­ter­ven­tion unter Super­vi­sion und 8 Behand­lungs­stun­den suppor­tive Psycho­the­ra­pie unter Super­vi­sion
16 Doppel­stun­den auto­ge­nes Trai­ning oder progres­sive Muskel­ent­span­nung oder Hypnose
10 Stun­den Semi­nar und 6 Behand­lun­gen unter Super­vi­sion in Krisen­in­ter­ven­ti­o­nen, suppor­tive Verfah­ren und Bera­tung
10 Stun­den Semi­nar in psych­ia­trisch-psycho­the­ra­peu­ti­scher Konsil- und Liai­son­a­r­beit unter Super­vi­sion
240 Thera­pie­stun­den mit Super­vi­sion nach jeder vier­ten Stunde entwe­der in Verhal­tens­the­ra­pie oder tiefen­psy­cho­lo­gisch fundier­ter Psycho­the­ra­pie bzw. in einem wissen­schaft­lich aner­kann­ten Psycho­the­ra­pie­ver­fah­ren im gesam­ten Bereich psychi­scher Erkran­kun­gen einschließ­lich Sucht­er­kran­kun­gen, bei denen die Psycho­the­ra­pie im Vorder­grund des Behand­lungs­spek­trums steht
35 Doppel­stun­den Balint­grup­pe­n­a­r­beit
Selbs­t­er­fah­rung
150 Stun­den Einzel- oder Grup­pen­selbs­t­er­fah­rung entwe­der in Verhal­tens­the­ra­pie oder tiefen­psy­cho­lo­gisch fundier­ter Psycho­the­ra­pie bzw. in einem wissen­schaft­lich aner­kann­ten Verfah­ren. Die Selbs­t­er­fah­rung muss im glei­chen Verfah­ren erfol­gen, in welchem auch die 240 Psycho­the­ra­pie­stun­den geleis­tet werden.

16. Gebiet Laboratoriumsmedizin

Definition:

Das Gebiet Labo­ra­to­ri­ums­­me­­di­­zin umfasst die Bera­tung und Unter­­stüt­­zung der in der Vorsorge und Kran­ken­­be­han­d­­lung Täti­­gen bei der Vorbeu­­gung, Erken­­nung und Risi­­ko­ab­schät­­zung von Krank­hei­ten und ihren Ursa­chen, bei der Über­­wa­chung des Krank­heits­­­ver­­lau­­fes sowie bei der Progno­­seab­schät­­zung und Bewer­tung thera­­peu­ti­­scher Maßnah­­men durch die Anwen­­dung morpho­lo­­gi­­scher, chemi­­­scher, physi­­ka­­li­­scher, immu­no­lo­­gi­­scher, bioche­­mi­­scher, immun­che­­mi­­scher, mole­­ku­la­r­­bio­lo­­gi­­scher und mikro­­bio­lo­­gi­­scher Unter­­su­chungs­­­ver­­fah­ren von Körper­­säf­ten, ihrer morpho­lo­­gi­­schen Bestan­d­­teile sowie Ausschei­­dungs- und Sekre­ti­­ons­pro­­duk­ten, einschließ­­lich der dazu erfor­­der­­li­chen Funk­ti­­ons­prü­­fun­­gen sowie der Erstel­­lung des daraus resul­tie­ren­­den ärzt­­li­chen Befun­­des.

Facharzt für Laboratoriumsmedizin
(Laborarzt)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Labo­ra­to­ri­ums­­me­­di­­zin ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
12 Monate in der stati­o­nären Pati­en­ten­ver­sor­gung im Gebiet Innere Medi­zin und/oder Kinder- und Jugend­me­di­zin
6 Monate in einem mikro­bio­lo­gi­schen Labor
6 Monate in einem infek­ti­ons­se­ro­lo­gi­schen Labor
6 Monate in einem immun­hä­ma­to­lo­gi­schen Labor
können bis zu 12 Monate in Mikro­bio­lo­gie, Viro­lo­gie und Infek­ti­ons­epi­de­mi­o­lo­gie ange­rech­net werden
können bis zu 6 Monate in Trans­fu­si­ons­me­di­zin ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Grund­sät­zen eines Labor- und Quali­täts­ma­na­ge­ments einschließ­lich der Beach­tung und Mini­mie­rung von Einfluss­grö­ßen, Stör­fak­to­ren und der Stan­dar­di­sie­rung der Unter­su­chungs­ver­fah­ren
der Auswahl, Anwen­dung, Beur­tei­lung und Befun­dung morpho­lo­gi­scher, physi­ka­li­scher, klinisch-chemi­scher, bioche­mi­scher, immun­che­mi­scher und mikro­bio­lo­gi­scher Unter­su­chungs­ver­fah­ren von Körper­säf­ten einschließ­lich mole­ku­lar­ge­ne­ti­scher Analy­tik zur Erken­nung und Verlaufs­kon­trolle physio­lo­gi­scher Eigen­schaf­ten und krank­haf­ter Zustände sowie Progno­seab­schät­zung und Bewer­tung thera­peu­ti­scher Maßnah­men einschließ­lich tech­ni­scher und medi­zi­ni­scher Vali­die­rung
der Gewin­nung und Eingangs­be­ur­tei­lung des Unter­su­chungs­ma­te­ri­als
der Proben­vor­be­rei­tung
immu­no­lo­gi­schen Routi­ne­ver­fah­ren und der Blut­grup­pen­se­ro­lo­gie
Grund­la­gen der Phar­ma­ko­ki­ne­tik und Phar­ma­ko­dy­na­mik einschließ­lich Drug-Moni­to­ring
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Mikro­sko­pier- und Färbe­ver­fah­ren
Bestim­mung und Bewer­tung von
  • Enzy­men und Substra­ten
  • Plas­ma­pro­te­i­nen und Tumor­mar­kern
  • Spuren­ele­men­ten, toxi­schen Substan­zen und Vitami­nen
  • harn­pflich­ti­gen morpho­lo­gi­schen Bestand­tei­len und Substan­zen
  • Entzün­dungs­pa­ra­me­tern
  • Entzün­dungs­me­di­a­to­ren, Anti­ge­nen, Anti­kör­pern und Auto­an­ti­kör­pern
  • Para­me­tern der Infek­ti­ons­se­ro­lo­gie
Bestim­mung und Bewer­tung von Para­me­tern des
  • Fett-, Kohlen­hy­drat- und Prote­in­stoff­wech­sels
  • Hormon- und Knochen­stoff­wech­sels
  • Wasser-, Elek­tro­lyt- und Mine­ral­haus­hal­tes
  • Säure-Basen-Haus­hal­tes
  • Liquors, Urins und Punk­tats
Bestim­mung und Bewer­tung von Para­me­tern der häma­to­lo­gi­schen, immun­hä­ma­to­lo­gi­schen, immu­no­lo­gi­schen und hämo­sta­seo­lo­gi­schen Analy­tik
bakte­ri­o­lo­gi­sche und viro­lo­gi­sche Unter­su­chung einschließ­lich Keim­dif­fe­ren­zie­rung und Resis­tenz­tes­tung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstri­chen
Drug-Moni­to­ring, Drogen­s­cree­ning
mole­ku­lar­ge­ne­ti­sche Analy­tik
Radioim­mu­no­as­say

17. Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

Definition:

Das Gebiet Mikro­­bio­lo­­gie, Viro­lo­­gie und Infek­ti­­ons­e­pi­­de­­mi­o­lo­­gie umfasst die Labor­­dia­­gno­s­tik der durch Mikro­or­­ga­­nis­­men, Viren und andere über­­­trag­­bare Agen­­zien beding­ten Erkran­­kun­­gen, die Aufklä­rung ihrer Ursa­chen, Patho­­ge­­nese, Abwehr und epide­­mi­o­lo­­gi­­schen Zusam­­men­hänge bei Vorbeu­­gung, Erken­­nung, Behan­d­­lung und Bekämp­­fung von Infek­ti­­ons­­krank­hei­ten einschließ­­lich der Praxis- und Kran­ken­haus­hy­­gi­ene sowie die Bera­tung und Unter­­stüt­­zung der in der Vorsorge, in der Kran­ken­­be­han­d­­lung und im öffent­­li­chen Gesun­d­heits­­­dienst täti­­gen Ärzte.

Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
(Mikrobiologe, Virologe und Infektionsepidemiologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Mikro­­bio­lo­­gie, Viro­lo­­gie und Infek­ti­­ons­e­pi­­de­­mi­o­lo­­gie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
12 Monate in den Gebie­ten der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung
können bis zu 12 Monate in Hygi­ene und Umwelt­me­di­zin und/oder Labo­ra­to­ri­ums­me­di­zin ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den diagno­s­ti­schen Verfah­ren der Bakte­ri­o­lo­gie, Viro­lo­gie, Para­si­to­lo­gie, Myko­lo­gie, Sero­lo­gie und Immu­no­lo­gie von Infek­ti­ons­krank­hei­ten und ihren Folge­zu­stän­den einschließ­lich mikro­bio­lo­gisch-viro­lo­gi­scher Stufen­dia­gno­s­tik und mole­ku­la­r­bio­lo­gi­schen Metho­den
der Sympto­ma­to­lo­gie, Labo­ra­to­ri­ums­dia­gno­s­tik und Verlaufs­be­ur­tei­lung der durch infek­ti­öse Agen­zien verur­sach­ten Erkran­kun­gen
der Auswahl geeig­ne­ter Unter­su­chungs­ma­te­ri­a­lien sowie deren Gewin­nung, Trans­port, Quali­täts­be­ur­tei­lung und Aufbe­rei­tung
mikro­sko­pi­schen, bioche­mi­schen, immu­no­lo­gi­schen und mole­ku­la­r­bio­lo­gi­schen Metho­den zum Nach­weis von Bakte­rien, Viren, Pilzen und ande­ren über­trag­ba­ren Agen­zien einschließ­lich Bewer­tung und Befun­din­ter­pre­ta­tion
den Krite­rien zur Unter­schei­dung von patho­lo­gi­scher und Norma­l­flora
den Grund­sät­zen eines Labor- und Quali­täts­ma­na­ge­ments einschließ­lich der Beach­tung und Mini­mie­rung von Einfluss­grö­ßen und Stör­fak­to­ren sowie der Evalua­tion und Stan­dar­di­sie­rung von Unter­su­chungs­ver­fah­ren
Metho­den zum Anzüch­ten, Anrei­chern, Diffe­ren­zie­ren und Typi­sie­ren von Erre­gern einschließ­lich Zell­kul­tur­tech­ni­ken
der geno­ty­pi­schen Charak­te­ri­sie­rung nach­ge­wie­se­ner Krank­heits­er­re­ger
der Bera­tung bei der Behand­lung einschließ­lich klini­scher Konsi­li­ar­tä­tig­keit
der allge­mei­nen Epide­mi­o­lo­gie und Infek­ti­ons­epi­de­mi­o­lo­gie
der Infek­ti­ons­prä­ven­tion einschließ­lich der Immun­pro­phy­laxe
der Kran­ken­haus- und Praxis­hy­gi­ene einschließ­lich der Hygi­ene von Lebens­mit­teln, Gebrauchs- und Beda­rfs­ge­gen­stän­den
der mikro­bio­lo­gi­schen, viro­lo­gi­schen und hygie­ni­schen Über­wa­chung von Opera­ti­ons-, Inten­siv­pflege- und sons­ti­gen Kran­ken­h­aus­be­rei­chen
der Erstel­lung von Hygi­e­ne­plä­nen und der Erfas­sung noso­ko­mi­a­ler Infek­ti­o­nen sowie zur Erre­ger- und Resis­tenz­über­wa­chung
der Erken­nung, Vorbeu­gung und Bekämp­fung von Kran­ken­haus­in­fek­ti­o­nen und Auswer­tung epide­mi­o­lo­gi­scher Erhe­bun­gen einschließ­lich klinisch-mikro­bio­lo­gi­scher Konsi­li­ar­tä­tig­keit
der mikro­bio­lo­gi­schen und viro­lo­gi­schen Bewer­tung thera­peu­ti­scher und desin­fi­zie­ren­der Substan­zen einschließ­lich Empfind­lich­keits­be­stim­mun­gen von Mikro­or­ga­nis­men und Viren gegen­über Arznei- und Desin­fek­ti­ons­mit­teln
der Erken­nung, Bekämp­fung und Verhü­tung von Seuchen
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
bakte­ri­o­lo­gi­sche und viro­lo­gi­sche Unter­su­chung einschließ­lich Keim­dif­fe­ren­zie­rung und Resis­tenz­tes­tung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstri­chen
infek­ti­ons­se­ro­lo­gi­scher Nach­weis von Anti­ge­nen und Anti­kör­pern
mikro­sko­pi­scher Nach­weis von Bakte­rien, Proto­zoen, Helmin­then einschließ­lich deren Genom-Nach­weis mittels mole­ku­la­r­bio­lo­gi­scher Metho­den
kultu­relle Anzüch­tun­gen
Zell­kul­tur zum Anti­gen­nach­weis von Viren
Auto-Anti­kör­per­nach­weis einschließ­lich Lympho­zy­ten­ty­pi­sie­rung und Nach­weis von Lympho­ki­nen
Bestim­mung von Bestand­tei­len des Immun­sys­tems, Immun­glo­bu­li­nen und Komple­ment­fak­to­ren

Übergangsbestimmungen:

Ärzte mit der Aner­ken­­nung zum Führen der Bezeich­­nung „Fach­a­rzt für Mikro­­bio­lo­­gie und Infek­ti­­ons­e­pi­­de­­mi­o­lo­­gie“ sind berech­tigt, stat­t­­des­­sen die Bezeich­­nung „Fach­a­rzt für Mikro­­bio­lo­­gie, Viro­lo­­gie und Infek­ti­­ons­e­pi­­de­­mi­o­lo­­gie“ zu führen.

18. Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Definition:

Das Gebiet Mund-Kiefer-Gesichts­­chir­ur­­gie umfasst die Vorbeu­­gung, Erken­­nung, konser­va­tive und opera­tive Behan­d­­lung, Nach­­sorge und Reha­­bi­­li­ta­tion von Erkran­­kun­­gen, Verlet­­zun­­gen, Frak­tu­ren, Tumo­ren, Fehl­­bil­­dun­­gen und Form­­ver­­än­­de­run­­gen des Zahnes, des Zahn­ha­l­te­ap­pa­ra­tes, der Alveo­la­r­­for­t­s­ätze, des Gaumens, der Kiefer, der Mund­höhle, der Spei­chel­­drü­­sen sowie des Gesichts­­schä­­dels und der bede­­cken­­den Weich­­teile einschließ­­lich der chir­ur­­gi­­schen Kiefer­or­tho­pä­­die, prothe­ti­­schen Versor­­gung und Implan­to­lo­­gie.

Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
(Mund-Kiefer-Gesichtschirurg)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichts­­chir­ur­­gie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
zu 12 Monate Weiter­bil­dung zum Kompe­ten­z­er­werb in ande­ren Gebie­ten erfol­gen
24 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Gesund­heits­be­ra­tung, Vorbeu­gung, Erken­nung und Behand­lung von Erkran­kun­gen des Zahnes, des Zahn­hal­te­ap­pa­ra­tes, der Alveo­la­r­fort­s­ätze einschließ­lich der Implan­to­lo­gie
der Erken­nung und Behand­lung von Erkran­kun­gen der Kiefer, Kiefer­ge­lenke und des Joch­beins einschließ­lich der chir­ur­gi­schen Kiefer­or­tho­pä­die und Korrek­tu­ren der Biss- und Kaufunk­ti­o­nen
der Erken­nung, Behand­lung und Nach­sorge von Erkran­kun­gen einschließ­lich Tumo­ren des Gaumens, der Lippen, der Zunge, der Mund­höh­len­wan­dun­gen, der Spei­chel­drü­sen, des Nasen­ein­gangs, der Weich­teile des Gesichts­schä­dels einschließ­lich der gebiets­be­zo­ge­nen Nerven und regi­o­na­len Lymph­kno­ten
den Grund­la­gen der gebiets­be­zo­ge­nen Tumor­the­ra­pie
der Betreu­ung pallia­tiv­me­di­zi­nisch zu versor­gen­der Pati­en­ten
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Durch­füh­rung und Inter­pre­ta­tion gebiets­be­zo­ge­ner Rönt­gen­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich Strah­len­schutz
laser­ge­stütz­ten Unter­su­chungs- und Behand­lungs­ver­fah­ren
der prothe­ti­schen Versor­gung
den Grund­la­gen der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur opera­ti­ven und konser­va­ti­ven Behand­lung einschließ­lich der Risi­koein­schät­zung und progno­s­ti­schen Beur­tei­lung
der Behand­lung akuter und chro­ni­scher Schmerz­zu­stände, die keinen eigen­stän­di­gen Krank­heits­wert erlangt haben
psycho­ge­nen Sympto­men, somat­o­psy­chi­schen Reak­ti­o­nen und psycho­so­zi­a­len Zusam­men­hän­gen
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen und Einord­nung der Ergeb­nisse in das jewei­lige Krank­heits­bild
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
sono­gra­phi­sche Unter­su­chun­gen der Gesichts- und Hals­weich­teile sowie der Nasen­ne­ben­höh­len und Dopp­ler-/Duplex-Sono­gra­phien der extra­kra­ni­el­len hirn­ver­sor­gen­den Gefäße
Lokal- und Regi­o­nal­an­äs­the­sie
Infu­si­ons-, Trans­fu­si­ons- und Blut­er­satz­the­ra­pie, ente­r­ale und paren­te­r­ale Ernäh­rung
Punk­ti­ons- und Kathe­te­ri­sie­rungs­tech­ni­ken einschließ­lich der Gewin­nung von Unter­su­chungs­ma­te­rial
Tracheo­to­mien
opera­tive Eingriffe in der
  • dentoal­veolä­ren Chir­ur­gie, z. B. Wurzel­spit­zen­re­sek­ti­o­nen, parodon­tal­chir­ur­gi­sche Maßnah­men
  • septi­schen Chir­ur­gie, z. B. Kiefer­höh­len­ope­ra­ti­o­nen, Spei­chel­stei­nent­fer­nun­gen
  • Chir­ur­gie bei Verlet­zun­gen, z. B. opera­tive Versor­gung von kombi­nier­ten Weich­teil- und Knochen­ver­let­zun­gen
  • Fehl­bil­dungs­chir­ur­gie, z. B. Lippen-Kiefer-Gaumen­spal­ten-Opera­ti­o­nen
  • kiefer­or­tho­pä­di­schen und Kiefer­ge­lenk­schir­ur­gie, z. B.Osteo­to­mien bei skelet­ta­len Dysgna­thien
  • präpro­the­ti­schen Chir­ur­gie, z. B. Mund­vor­hof­plas­tik, enos­sale Implan­ta­ti­o­nen
  • Tumorchir­ur­gie, z. B. Probe­ex­zi­si­o­nen, Tumor­re­sek­ti­o­nen
  • Chir­ur­gie an peri­phe­ren Gesichts­ner­ven, z. B. z. B. Dekom­pres­si­o­nen, Nerven-Verla­ge­run­gen, Neuro­lyse und Wieder­her­stel­lung der sensi­blen und moto­ri­schen Nerven
  • plas­ti­schen und Wieder­her­stel­lungs­chir­ur­gie, z. B. Anle­gen oder Umschnei­dung von Fern- und Nahl­ap­pen, Über­pflan­zung von Haut, Knochen und Knor­pel
sons­tige Eingriffe im Zusam­men­hang mit Mund-Kiefer- und Gesichts­ope­ra­ti­o­nen, z. B. mikro­chir­ur­gi­sche Trans­pla­ti­o­nen einschließ­lich des Präpa­rie­rens von Gefä­ß­an­sch­lüs­sen

19. Gebiet Neurochirurgie

Definition:

Das Gebiet Neuro­chir­ur­­gie umfasst die Erken­­nung, opera­tive, peri­o­pe­ra­tive und konser­va­tive Behan­d­­lung, Nach­­sorge und Reha­­bi­­li­ta­tion von Erkran­­kun­­gen, Verlet­­zun­­gen, Verlet­­zungs­­­fol­­gen und Fehl­­bil­­dun­­gen des zentra­len Nerven­­­sys­tems, seiner Gefäße und seiner Hüllen, des peri­­phe­ren und vege­ta­ti­­ven Nerven­­­sys­tems.

Facharzt für Neurochirurgie
(Neurochirurg)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Neuro­chir­ur­­gie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
48 Monate in der stati­o­nären Pati­en­ten­ver­sor­gung
6 Monate in der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Versor­gung neuro­chir­ur­gi­scher Pati­en­ten
können zum Kompe­ten­z­er­werb bis zu 12 Monate Weiter­bil­dung in ande­ren Gebie­ten erfol­gen

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Erken­nung, konser­va­ti­ven, opera­ti­ven Behand­lung, Nach­sorge und Reha­bi­li­ta­tion von Krank­hei­ten einschließ­lich Tumo­ren des Schä­dels, des Gehirns, der Wirbel­säule, des Rücken­marks, deren Gefäße und zufüh­ren­den Gefäße, der peri­phe­ren Nerven, des vege­ta­ti­ven Nerven­sys­tems und des endo­kri­nen Systems
der Erken­nung, opera­ti­ven Behand­lung und Nach­sorge neuroon­ko­lo­gi­scher Erkran­kun­gen einschließ­lich den Grund­la­gen der gebiets­be­zo­ge­nen Tumor­the­ra­pie
der Betreu­ung pallia­tiv­me­di­zi­nisch zu versor­gen­der Pati­en­ten
der Erhe­bung einer intra­ope­ra­ti­ven radio­lo­gi­schen Befund­kon­trolle unter Berück­sich­ti­gung des Strah­len­schut­zes
psycho­ge­nen Sympto­men, somat­o­psy­chi­schen Reak­ti­o­nen und psycho­so­zi­a­len Zusam­men­hän­gen
der Erken­nung und Behand­lung von Schmerz­syn­dro­men
der Erken­nung psycho­ge­ner Syndrome
der inter­dis­zi­pli­nären Zusam­me­n­a­r­beit, z. B. bei radio­chir­ur­gi­schen Behand­lun­gen
der Erken­nung und Behand­lung akuter Notfälle einschließ­lich lebens­ret­ten­der Maßnah­men zur Aufrecht­er­hal­tung der Vita­l­funk­ti­o­nen und Wieder­be­le­bung
der Hirn­tod­dia­gno­s­tik einschließ­lich der Orga­ni­sa­tion von Organ­spende
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen und Einord­nung der Ergeb­nisse in das jewei­lige Krank­heits­bild
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Über­wa­chung physi­ka­li­scher, ergo­the­ra­peu­ti­scher und logo­pä­di­scher Thera­pie­maß­nah­men
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
neuro­phy­sio­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen, z. B. Elek­tro­en­ze­pha­lo­gramm einschließ­lich evozier­ten Poten­zi­a­len, Elek­tro­myo­gramm
sono­gra­phi­sche Unter­su­chun­gen und Dopp­ler-/Duplex-Unter­su­chun­gen extra­kra­ni­el­ler hirn­ver­sor­gen­der und intra­kra­ni­el­ler Gefäße
Infu­si­ons-, Trans­fu­si­ons- und Blut­er­satz­the­ra­pie, ente­r­ale und paren­te­r­ale Ernäh­rung
Punk­ti­ons- und Kathe­te­ri­sie­rungs­tech­ni­ken einschließ­lich der Gewin­nung von Unter­su­chungs­ma­te­rial
einfa­che Beat­mungs­tech­ni­ken einschließ­lich der Beat­mungs­ent­wöh­nung
Lokal- und Regi­o­nal­an­äs­the­sie
neuro­chir­ur­gi­sche Eingriffe einschließ­lich mini­mal-inva­si­ver, stereo­tak­ti­scher und endo­sko­pi­scher Metho­dik, auch unter Anwen­dung der Neuro­na­vi­ga­tion
  • an peri­phe­ren und vege­ta­ti­ven Nerven, z. B. Verla­ge­rung, Naht, Neuro­lyse, Tumo­r­ent­fer­nung
  • an der zervi­ka­len, thora­ka­len und lumba­len Wirbel­säule, z. B. Nerven­wur­zel-, Rücken­marks­de­kom­pres­sion, Versor­gung von Wirbel­säu­len­ver­let­zun­gen
  • bei Schä­del-Hirn-Verlet­zun­gen, z. B. von intra- und extra­du­ra­len Häma­to­men, Liquor­fis­teln, Impres­si­ons­frak­tu­ren
  • bei supra- und infra­ten­to­ri­el­len intra­ze­re­bra­len Prozes­sen, z. B. Tumor-Opera­ti­o­nen
  • bei Schä­del-, Hirn- und spina­len Fehl­bil­dun­gen, z. B. Liquo­ra­blei­tun­gen, Opera­ti­o­nen bei Spalt­miss­bil­dun­gen
  • bei Schmerz­syn­dro­men, z. B. augmen­ta­tive, destru­ie­rende, Implan­ta­ti­ons-Verfah­ren
  • bei diagno­s­ti­schen Eingrif­fen, z. B. Myelo­gra­phie, lumbale und ventri­ku­läre Liquor­drai­nage mit und ohne Druck­mes­sung, Biop­sien
  • bei sons­ti­gen chir­ur­gi­schen Maßnah­men, z. B. Eingriffe an extra­kra­ni­el­len Gefä­ßen, Tracheo­to­mien

20. Gebiet Neurologie

Definition:

Das Gebiet Neuro­lo­­gie umfasst die Vorbeu­­gung, Erken­­nung, konser­va­tive Behan­d­­lung und Reha­­bi­­li­ta­tion der Erkran­­kun­­gen des zentra­len, peri­­phe­ren und vege­ta­ti­­ven Nerven­­­sys­tems einschließ­­lich der Musku­la­tur.

Facharzt für Neurologie
(Neurologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Neuro­lo­­gie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
24 Monate in der stati­o­nären neuro­lo­gi­schen Pati­en­ten­ver­sor­gung
12 Monate in Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie, Kinder- und Jugend­psych­ia­trie und -psycho­the­ra­pie und/oder Psycho­so­ma­ti­sche Medi­zin und Psycho­the­ra­pie
6 Monate in der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Versor­gung neuro­lo­gi­scher Pati­en­ten
können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medi­zin und/oder in Allge­mein­me­di­zin, Anato­mie, Neuro­chir­ur­gie, Neur­o­pa­tho­lo­gie, Neuro­ra­dio­lo­gie und Physio­lo­gie ange­rech­net werden
können bis zu 24 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeu­gung, Erken­nung, Behand­lung, Nach­sorge und Reha­bi­li­ta­tion neuro­lo­gi­scher Krank­heits­bil­der und Defekt­zu­stände
der neuro­lo­gisch-psych­ia­tri­schen Anamne­seer­he­bung einschließ­lich biogra­phi­scher und psycho­so­zi­a­ler Zusam­men­hänge, psycho­ge­ner Symptome sowie somat­o­psy­chi­scher Reak­ti­o­nen
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Über­wa­chung neuro­lo­gi­scher, neuro­reha­bi­li­ta­ti­ver und physi­ka­li­scher Behand­lungs­ver­fah­ren
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Auswer­tung neuro­ra­dio­lo­gi­scher Verfah­ren
der inter­dis­zi­pli­nären diagno­s­ti­schen und thera­peu­ti­schen Zusam­me­n­a­r­beit auch mit ande­ren Berufs­grup­pen der Gesund­heits­ver­sor­gung wie der Kran­ken­gym­nas­tik, Logo­pä­die, Neuro­psy­cho­lo­gie und Ergo­the­ra­pie einschließ­lich ihrer Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Über­wa­chung entspre­chen­der Maßnah­men
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung sozio­the­ra­peu­ti­scher Maßnah­men
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie
den Grund­la­gen der gebiets­be­zo­ge­nen Tumor­the­ra­pie
der Betreu­ung pallia­tiv­me­di­zi­nisch zu versor­gen­der Pati­en­ten
neuro­lo­gisch-geria­tri­schen Syndro­men und Krank­heits­fol­gen einschließ­lich der Phar­ma­ko­the­ra­pie im Alter
den Grund­la­gen neuro­lo­gisch rele­van­ter Schlaf- und Vigi­lanz­stö­run­gen
den Grund­la­gen der Verhal­tens­neu­ro­lo­gie und der medi­zi­ni­schen Neuro­psy­cho­lo­gie
den Grund­la­gen here­di­tä­rer Krank­heits­bil­der einschließ­lich der Indi­ka­ti­ons­stel­lung für eine human­ge­ne­ti­sche Bera­tung
der Hirn­tod­dia­gno­s­tik
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen und Einord­nung der Ergeb­nisse in das jewei­lige Krank­heits­bild
der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Basis­ver­sor­gung
der Akut­be­hand­lung von Sucht­er­kran­kun­gen
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Elek­tro­en­ze­pha­lo­gra­phie
Elek­tro­myo­gra­phie
Elek­tro­neu­ro­gra­phie einschließ­lich der korti­ka­len Magnet­sti­mu­la­tion
visu­elle, soma­to­sen­si­ble, akus­tisch und moto­risch evozierte Poten­zi­ale
Funk­ti­ons­dia­gno­s­tik des auto­no­men Nerven­sys­tems
Funk­ti­ons­ana­ly­sen bei peri­phe­ren und zentra­len Bewe­gungs­stö­run­gen sowie Gleich­ge­wichts­s­tö­run­gen
Funk­ti­ons­ana­ly­sen bei Sprach-, Sprech- und Schluck­stö­run­gen
neuro-otolo­gi­sche Unter­su­chun­gen, z. B. expe­ri­men­telle Nystag­muspro­vo­ka­tion, spino­ves­ti­bu­läre, vesti­bu­lo­spi­nale und zentrale Tests
verhal­tens­neu­ro­lo­gi­sche und neuro­psy­cho­lo­gi­sche Test­ver­fah­ren
sono­gra­phi­sche Unter­su­chun­gen von Nerven­sys­tem und Muskeln sowie Dopp­ler-/Duplex-Unter­su­chun­gen extra- und intra­kra­ni­el­ler hirn­ver­sor­gen­der Gefäße
neuro­lo­gi­sche Befun­d­er­he­bung bei Störun­gen der höhe­ren Hirn­leis­tun­gen, z. B. der Selbst- und Defi­zit­wahr­neh­mun­gen, der Moti­va­tion, des Antriebs, der Kommu­ni­ka­tion, der Aufmerk­sam­keit, des Gedächt­nis­ses, der räum­li­chen Fähig­kei­ten, des Denkens, des Handelns, der Krea­ti­vi­tät
Erstel­lung von Reha­bi­li­ta­ti­ons­plä­nen, Über­wa­chung und epikri­ti­sche Bewer­tung der Anwen­dung von Reha­bi­li­ta­ti­ons­ver­fah­ren
Punk­ti­ons- und Kathe­te­ri­sie­rungs­tech­ni­ken einschließ­lich der Gewin­nung von Unter­su­chungs­ma­te­rial aus dem Liquor­sys­tem
Infu­si­ons-, Trans­fu­si­ons- und Blut­er­satz­the­ra­pie, ente­r­ale und paren­te­r­ale Ernäh­rung

21. Gebiet Nuklearmedizin

Definition:

Das Gebiet Nuklea­r­­me­­di­­zin umfasst die Anwen­­dung radio­ak­ti­­ver Substan­­zen und kern­­phy­­si­­ka­­li­­scher Verfah­ren zur Funk­ti­­ons- und Loka­­li­sa­ti­­ons­­dia­­gno­s­tik von Orga­­nen, Gewe­­ben und Syste­­men sowie offe­­ner Radio­­nu­k­­lide in der Behan­d­­lung.

Facharzt für Nuklearmedizin
(Nuklearmediziner)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Nuklea­r­­me­­di­­zin ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
12 Monate in der stati­o­nären Pati­en­ten­ver­sor­gung, davon können
  • 6 Monate in einem ande­ren Gebiet ange­rech­net werden
können bis zu 12 Monate in Radio­lo­gie ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Grund­la­gen der Strah­len­bio­lo­gie und Strah­len­phy­sik in der Anwen­dung ioni­sie­ren­der Strah­len am Menschen
den Grund­la­gen des Strah­len­schut­zes beim Pati­en­ten und Perso­nal einschließ­lich der Perso­nal­über­wa­chung sowie des bauli­chen und appa­ra­ti­ven Strah­len­schut­zes
der Mess­tech­nik einschließ­lich Daten­ver­a­r­bei­tung
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Unter­su­chung und Behand­lung mit Radi­odia­gno­s­tika und -thera­peu­tika
der nuklear­me­di­zi­ni­schen in-vivo- und in-vitro-Diagno­s­tik unter Verwen­dung von organ-/ziel­ge­rich­te­ten Radi­odia­gno­s­tika und -thera­peu­tika einschließ­lich Befun­d­ana­lyse, Schwe­re­grad-, Progno­seund Thera­pie­ef­fi­zi­enz-Bestim­mun­gen
der mole­ku­la­ren Bild­ge­bung, insbe­son­dere mit Radio­phar­ma­zeu­tika
der nuklear­me­di­zi­ni­schen Thera­pie einschließ­lich der damit verbun­de­nen Nach­sorge
der Thera­pie­pla­nung unter Berück­sich­ti­gung der Dosis­be­rech­nung
der Radio­che­mie und der gebiets­be­zo­ge­nen Immu­no­lo­gie und Radio­phar­ma­ko­lo­gie
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie
der inter­dis­zi­pli­nären Zusam­me­n­a­r­beit zwecks Kombi­na­tion mit ande­ren Behand­lungs­ver­fah­ren
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Ultra­schall­un­ter­su­chun­gen von Abdo­men, Retro­pe­ri­to­neum und Uroge­ni­tal­or­ga­nen, Schild­drüse, Gesichts­weich­tei­len und Weich­tei­len des Halses
nuklear­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chun­gen einschließ­lich tomo­gra­phi­scher Verfah­ren mittels SPECT-Tech­nik und PET-Tech­nik
  • am Zentral­ner­ven­sys­tem
  • am Skelett- und Gelenk­sys­tem
  • am kardio­vas­ku­lä­ren System
  • am Respi­ra­ti­ons­sys­tem
  • am Gastro­in­tes­ti­nal­trakt
  • am Uroge­ni­tal­sys­tem
  • an endo­kri­nen Orga­nen
  • am häma­to­po­e­ti­schen und lympha­ti­schen System
nuklear­me­di­zi­ni­sche Behand­lungs­ver­fah­ren bei
  • benig­nen und mali­gnen Schild­drü­sener­kran­kun­gen
  • ande­ren soli­den oder syste­mi­schen mali­gnen Tumo­ren und/oder benig­nen Erkran­kun­gen

22. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen

Die Aner­ken­­nung für das Gebiet Öffent­­li­ches Gesun­d­heits­­we­­sen wird nach Maßgabe der entspre­chen­­den staat­­li­chen Vorschrif­ten erteilt.

23. Gebiet Pathologie

Definition:

Das Gebiet Patho­lo­­gie umfasst die Erken­­nung von Krank­hei­ten, ihrer Ents­te­hung und ihrer Ursa­chen durch die morpho­lo­­gie­­be­­zo­­gene Beur­tei­­lung von Unter­­su­chungs­­­gut oder durch Obduk­tion und dient damit zugleich der Bera­tung und Unter­­stüt­­zung der in der Behan­d­­lung täti­­gen Ärzte.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Patho­lo­­gie ist die Erlan­­gung von Fach­a­rz­t­­kom­­pe­ten­­zen 23.1 und 23.2 nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der spezi­el­len patho­lo­gi­schen Anato­mie der verschie­de­nen Körper­re­gi­o­nen
der Obduk­ti­ons­tä­tig­keit einschließ­lich histo­lo­gi­scher Unter­su­chun­gen und epikri­ti­scher Auswer­tun­gen
der makro­sko­pi­schen Beur­tei­lung und der Entnahme morpho­lo­gi­schen Mate­ri­als für die histo­lo­gi­sche und zyto­lo­gi­sche Unter­su­chung einschließ­lich der Metho­den der tech­ni­schen Bear­bei­tung und Färbung
der Aufbe­rei­tung und Befun­dung histo­lo­gi­scher und zyto­lo­gi­scher Präpa­rate einschließ­lich biop­ti­scher Schnell­schnitt­un­ter­su­chun­gen
den spezi­el­len Metho­den der morpho­lo­gi­schen Diagno­s­tik einschließ­lich der Immun­hi­s­to­che­mie, der Morpho­me­trie, der Mole­ku­la­r­pa­tho­lo­gie, z. B. Nukle­in­säure- und Prote­in­un­ter­su­chun­gen und der Zyto­ge­ne­tik
der Asser­vie­rung von Unter­su­chungs­gut für ergän­zende Unter­su­chun­gen
der foto­gra­fi­schen Doku­men­ta­tion
der inter­dis­zi­pli­nären Zusam­me­n­a­r­beit bei der Erken­nung von Krank­hei­ten und ihren Ursa­chen, der Über­wa­chung des Krank­heits­ver­lau­fes und Bewer­tung thera­peu­ti­scher Maßnah­men einschließ­lich der Durch­füh­rung von klinisch-patho­lo­gi­schen Konfe­ren­zen

23.1 Facharzt für Neuropathologie
(Neuropathologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Neur­o­pa­tho­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Patho­lo­gie und 48 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Neur­o­pa­tho­lo­gie bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate in Neuro­chir­ur­gie, Neuro­lo­gie, Neuro­päd­ia­trie, Neuro­ra­dio­lo­gie und/oder Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Obduk­ti­ons­tä­tig­keit insbe­son­dere von Gehir­nen, Rücken­mark­s­prä­pa­ra­ten, Spinal­gan­glien, peri­phe­ren Nerve­n­an­tei­len und Skelett­mus­ku­la­tur
der Aufbe­rei­tung und diagno­s­ti­schen Auswer­tung neuro­his­to­lo­gi­scher, histo­che­mi­scher, elek­tro­nen­mi­kro­sko­pi­scher, neuro­zy­to­lo­gi­scher und mole­ku­la­r­bio­lo­gi­scher Präpa­rate
der mole­ku­la­ren Neur­o­pa­tho­lo­gie
der klinisch-expe­ri­men­tel­len oder verglei­chen­den Anato­mie und Patho­lo­gie des Nerven­sys­tems
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Obduk­ti­o­nen des Zentral­ner­ven­sys­tems einschließ­lich histo­lo­gi­scher Unter­su­chun­gen, epikri­ti­scher Auswer­tun­gen und Doku­men­ta­tion
histo­pa­tho­lo­gi­sche, insbe­son­dere neuro­his­to­lo­gi­sche Unter­su­chung einschließ­lich Schnell­schnitt­un­ter­su­chun­gen
Liquor­zy­to­lo­gie
neuro­mor­pho­lo­gi­sche Diagno­s­tik mittels z. B. Histo­che­mie, Elek­tro­nen­mi­kro­sko­pie, Gewe­be­kul­tur
mole­ku­la­r­pa­tho­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen, z. B. DNA- und RNA-Analy­sen

23.2 Facharzt für Pathologie
(Pathologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung im Gebiet die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Patho­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Patho­lo­gie und 48 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Patho­lo­gie bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate in den Gebie­ten der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Obduk­ti­ons­tä­tig­keit einschließ­lich spezi­el­ler Präpa­ra­ti­ons- und Nach­weis­me­tho­den der makro­sko­pi­schen und mikro­sko­pi­schen Diagno­s­tik
der Herrich­tung von obdu­zier­ten Leichen und der Konser­vie­rung von Leichen
der diagno­s­ti­schen Histo­pa­tho­lo­gie aus verschie­de­nen Gebie­ten der Medi­zin
der diagno­s­ti­schen Zyto­pa­tho­lo­gie
der gynä­ko­lo­gi­schen Exfo­lia­tiv-Zyto­lo­gie als inte­gra­ler Bestand­teil der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung
der Derma­to­his­to­lo­gie als inte­gra­ler Bestand­teil der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Obduk­ti­o­nen einschließ­lich histo­lo­gi­scher Unter­su­chun­gen, epikri­ti­scher Auswer­tung und Doku­men­ta­tion
histo­pa­tho­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen an Präpa­ra­ten aus verschie­de­nen Gebie­ten der Medi­zin einschließ­lich Derma­to­his­to­lo­gie sowie Schnell­schnitt­un­ter­su­chun­gen
zyto­pa­tho­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen an Präpa­ra­ten aus verschie­de­nen Gebie­ten der Medi­zin einschließ­lich gynä­ko­lo­gi­scher Exfo­lia­tiv-Zyto­lo­gie
mole­ku­la­r­pa­tho­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen, z. B. DNA- und RNA-Analy­sen

24. Gebiet Pharmakologie

Definition:

Das Gebiet Phar­­ma­­ko­lo­­gie umfasst die Erfor­­schung von Arznei­­mit­tel­wir­­kun­­gen, Entwick­­lung und Anwen­­dung von Arznei­­mit­teln, die Erfor­­schung der Wirkung von Frem­d­s­tof­­fen im Tier­ex­­pe­ri­­ment und am Menschen, die Bewer­tung des thera­­peu­ti­­schen Nutzens, der Erken­­nung von Neben­­wir­­kun­­gen sowie die Bera­tung und Unter­­stüt­­zung der in der Vorsorge und Kran­ken­­be­han­d­­lung Täti­­gen bei der Anwen­­dung substanz­­ba­­sier­ter thera­­peu­ti­­scher und diagno­s­ti­­scher Maßnah­­men.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Phar­­ma­­ko­lo­­gie ist die Erlan­­gung von Fach­a­rz­t­­kom­­pe­ten­­zen 24.1 und 24.2 nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 24.1 und 24.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
12 Monate in den Gebie­ten der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung, die auch während der spezi­a­li­sier­ten Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden können

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den phar­ma­ko­lo­gi­schen, toxi­ko­lo­gi­schen, klini­schen und expe­ri­men­tel­len Grund­la­gen bei der Erfor­schung, Entwick­lung und Anwen­dung von Arznei­mit­teln
der Erken­nung uner­wünsch­ter Arznei­mit­tel­wir­kun­gen einschließ­lich dem Arznei­mit­tel­recht und dem Melde­sys­tem
der Risi­ko­be­wer­tung einschließ­lich Risi­ko­ma­na­ge­ment und -kommu­ni­ka­tion bei der Verwen­dung von Wirk- und Schad­s­tof­fen
der Bera­tung und Unter­stüt­zung der in der Vorsorge und Behand­lung täti­gen Ärzte in Fragen der thera­peu­ti­schen und diagno­s­ti­schen Anwen­dung von Arznei­mit­teln und der klini­schen Toxi­ko­lo­gie
der Biome­trie/Bioma­the­ma­tik, Arznei­mit­tel-Epide­mi­o­lo­gie und -Anwen­dungs­for­schung
der Phar­mako- und Toxi­ko­ki­ne­tik sowie -dyna­mik rele­van­ter Wirk- und Schad­s­toffe
den Grund­la­gen der bioche­mi­schen, chemi­schen, immu­no­lo­gi­schen, mikro­bio­lo­gi­schen, mole­ku­lar-biolo­gi­schen, physi­ka­li­schen und physio­lo­gi­schen Arbeits- und Nach­weis­me­tho­den
den Grund­la­gen der tier­ex­pe­ri­men­tel­len Forschungs­tech­nik zur Wirkungs­ana­lyse von Arznei­mit­teln und Giften einschließ­lich der tier­ex­pe­ri­men­tel­len Erzeu­gung von Krank­heits­zu­stän­den zur Wirkungs­ana­lyse von Arznei­mit­teln und für die Prüfung von Arznei­mit­teln
der Erken­nung und Behand­lung akuter Notfälle und Vergif­tun­gen einschließ­lich lebens­ret­ten­der Maßnah­men zur Aufrecht­er­hal­tung der Vita­l­funk­ti­o­nen und Wieder­be­le­bung

24.1 Facharzt für Klinische Pharmakologie
(Klinischer Pharmakologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Klini­­sche Phar­­ma­­ko­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Phar­ma­ko­lo­gie und 36 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Klini­sche Phar­ma­ko­lo­gie bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate in den Gebie­ten der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den ethi­schen und recht­li­chen Grund­la­gen für klini­sche Arznei­mit­tel­prü­fun­gen am Menschen
den Grund­la­gen der klini­schen Phar­ma­ko­lo­gie sowie biome­tri­scher Metho­den, der Melde­sys­teme und der unter­schied­li­chen Formen von Studien
der Wirkungs­ana­lyse von Arznei­mit­teln am Menschen einschließ­lich der klini­schen Prüf­pha­sen
der Erpro­bung neuer Arznei­mit­tel am Menschen und den hierzu erfor­der­li­chen Unter­su­chun­gen in den Phasen I bis IV einschließ­lich der Erstel­lung von Prüf­plä­nen
der Bewer­tung von Arznei­mit­teln in Zusam­me­n­a­r­beit mit dem behan­deln­den Arzt oder dem Prüf­a­rzt
der Bera­tung in arznei­mit­tel­the­ra­peu­ti­schen Fragen und bei Vergif­tun­gen
der Planung multi­zen­tri­scher Lang­zeit­prü­fun­gen sowie klini­scher Unter­su­chungs­ver­fah­ren und Bewer­tungs­kri­te­rien für die Wirk­sam­keits­prü­fung
der Arznei­mit­tel­be­stim­mun­gen in Körper­f­lüs­sig­kei­ten und deren Bewer­tung
der Zulas­sung von Arznei­mit­teln
der Arznei­mit­tel­si­cher­heit und der Nutzen-Risiko-Bewer­tung
der Anwen­dung der Good Clini­cal and Labo­ra­tory Prac­tice (GCP, GLP)-Leit­li­nien in klini­schen Prüfun­gen
der phar­ma­zeu­ti­schen, präkli­ni­schen und klini­schen Entwick­lung neuer Substan­zen
der Evalua­tion von Thera­pie­ver­fah­ren und Forschungs­be­rich­ten
der Erstel­lung, Beur­tei­lung und Imple­men­tie­rung von Thera­pieleit­li­nien
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Teil­nahme an klini­scher Erpro­bung, Planung und Durch­füh­rung von kontrol­lier­ten klini­schen Prüfun­gen von Arznei­mit­teln an Menschen in den Phasen I bis IV
phar­ma­ko­ki­ne­ti­sche Unter­su­chun­gen am Menschen einschließ­lich biolo­gi­scher Verfüg­bar­keit, Meta­bo­lis­mus, Ausschei­dung und phar­ma­ko­ki­ne­ti­sche Inter­ak­ti­ons­s­tu­dien
Beur­tei­lung von Dosis-/Konzen­tra­ti­ons-Wirkungs­be­zie­hun­gen
Beur­tei­lung von Meldun­gen zur Arznei­mit­tel­si­cher­heit einschließ­lich Nutzen-Risiko-Abschät­zung
thera­peu­ti­sches Drug-Moni­to­ring, phar­ma­ko­ge­ne­ti­sche Analy­sen

24.2 Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie
(Pharmakologe und Toxikologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung ist aufbau­end auf der Basis­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz Phar­­ma­­ko­lo­­gie und Toxi­­ko­lo­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Phar­ma­ko­lo­gie und 36 Monate Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Phar­ma­ko­lo­gie und Toxi­ko­lo­gie bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den recht­li­chen Grund­la­gen für Entwick­lung, Zulas­sung und Umgang mit Arznei­mit­teln
der Versuchs­pla­nung, -durch­füh­rung und -auswer­tung von Studien einschließ­lich den ethi­schen Grund­la­gen zur Durch­füh­rung von Versu­chen am Menschen und beim Tier
biolo­gi­schen Test- und Stan­dar­di­sie­rungs­ver­fah­ren sowie den gebräuch­li­chen Unter­su­chungs­ver­fah­ren und Mess­me­tho­den der Phar­ma­ko­lo­gie und Toxi­ko­lo­gie einschließ­lich chemisch-analy­ti­scher, elek­tro­phy­sio­lo­gi­scher, zell- und mole­ku­la­r­bio­lo­gi­scher Verfah­ren
der Analyse und Bewer­tung toxi­ko­lo­gi­scher Wirkun­gen am Menschen einschließ­lich der medi­zi­nisch wich­ti­gen Gifte und deren Anti­dote
der klinisch toxi­ko­lo­gi­schen Bera­tung
den theo­re­ti­schen Grund­la­gen der (tier-)expe­ri­men­tel­len Forschung zur Analyse der erwünsch­ten bzw. schäd­li­chen Wirkun­gen von Arznei­s­tof­fen und Fremd­s­tof­fen
der expe­ri­men­tel­len Erzeu­gung von kura­ti­ven und schäd­li­chen Wirkun­gen beim Tier
der expe­ri­men­tel­len Erzeu­gung von Krank­hei­ten sowie deren Beein­flus­sung durch Arznei­s­toffe und Fremd­s­toffe und deren Erfas­sung und Bewer­tung mit bioche­mi­schen, chemi­schen, immu­no­lo­gi­schen, mikro­bio­lo­gi­schen, mole­ku­la­r­bio­lo­gi­schen und physi­ka­li­schen und physio­lo­gi­schen Metho­den
der Narkose und Anal­ge­sie von Versuchs­tie­ren
verhal­ten­sphar­ma­ko­lo­gi­schen Unter­su­chungs­ver­fah­ren
in-vitro-Metho­den zur Unter­su­chung der Wirkung von Arznei­s­tof­fen und Fremd­s­tof­fen an isolier­ten Orga­nen, Zell­kul­tu­ren und subzel­lu­lä­ren Reak­ti­ons­sys­te­men
Grund­la­gen morpho­lo­gi­scher und histo­lo­gi­scher Unter­su­chungs­ver­fah­ren
gebräuch­li­chen Isola­ti­ons- und Analy­se­me­tho­den zur Iden­ti­fi­zie­rung und Quan­ti­fi­zie­rung von Arznei­s­tof­fen und Fremd­s­tof­fen und deren Meta­bo­li­ten, z. B. in Körper­f­lüs­sig­kei­ten und Umwelt­me­dien
Grund­la­gen der Analyse von Versuchs­da­ten, Biosta­tis­tik, Biome­trie und Bioin­for­ma­tik
Dosis-Wirkungs­be­zie­hun­gen
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Mitwir­kung an expe­ri­men­tel­len-phar­ma­ko­lo­gisch-toxi­ko­lo­gi­schen Studien
phar­ma­ko­lo­gisch-toxi­ko­lo­gi­sche Expe­ri­mente mit mole­ku­la­r­bio­lo­gisch-bioche­mi­schen und inte­gra­tiv-physio­lo­gi­schen Metho­den
Arznei­mit­tel­be­wer­tun­gen

25. Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin

Definition:

Das Gebiet Physi­­ka­­li­­sche und Reha­­bi­­li­ta­tive Medi­­zin umfasst die sekun­­däre Präven­tion, die inter­­dis­­zi­p­li­näre Diagno­s­tik, Behan­d­­lung und Reha­­bi­­li­ta­tion von körper­­li­chen Beein­träch­ti­­gun­­gen, Struk­tur- und Funk­ti­­ons­s­tö­run­­gen mit konser­va­ti­­ven, physi­­ka­­li­­schen, manu­el­len und natur­heil­­kun­d­­li­chen Thera­pie­­maß­­nah­­men sowie den Verfah­ren der reha­­bi­­li­ta­ti­­ven Inter­­ven­tion.

Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
(Physikalischer und Rehabilitativer Mediziner)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Physi­­ka­­li­­sche und Reha­­bi­­li­ta­tive Medi­­zin ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
12 Monate in der stati­o­nären Pati­en­ten­ver­sor­gung im Gebiet Chir­ur­gie und/oder in Frau­en­heil­kunde und Geburts­hilfe, Neuro­chir­ur­gie und/oder Urolo­gie
12 Monate in der stati­o­nären Pati­en­ten­ver­sor­gung im Gebiet Innere Medi­zin und/oder in Allge­mein­me­di­zin, Anäs­the­sio­lo­gie, Kinder- und Jugend­me­di­zin und/oder Neuro­lo­gie
können bis zu 24 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Reha­bi­li­ta­ti­ons­ab­klä­rung und Reha­bi­li­ta­ti­ons­steu­e­rung
der Klas­si­fi­ka­tion von Gesund­heits­s­tö­run­gen nach der aktu­el­len Defi­ni­tion der WHO
der Durch­füh­rung von Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men einschließ­lich der Früh­re­ha­bi­li­ta­tion mit dem Ziel der Besei­ti­gung bzw. Vermin­de­rung von Krank­heits­fol­gen, der Verbes­se­rung und Kompen­sa­tion gestör­ter Funk­ti­o­nen und der Inte­gra­tion in Berei­che der beruf­lich/schu­li­schen, sozi­a­len und persön­li­chen Teil­habe
den Grund­la­gen der Diagno­s­tik von Reha­bi­li­ta­tion erfor­dern­den Krank­hei­ten, Verlet­zun­gen und Störun­gen und deren Verlaufs­kon­trolle
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Verord­nung, Steu­e­rung, Kontrolle und Doku­men­ta­tion von Maßnah­men und Konzep­ten der physi­ka­li­schen Medi­zin einschließ­lich der Heil- und Hilfs­mit­tel unter kura­ti­ver und reha­bi­li­ta­ti­ver Ziel­set­zung
den physi­ka­li­schen Grund­la­gen, physio­lo­gi­schen und patho­phy­sio­lo­gi­schen Reak­ti­ons­me­cha­nis­men einschließ­lich der Kine­sio­lo­gie und der Steu­e­rung von Gelenk-, Muskel-, Nerven- und Organ­funk­ti­o­nen
der Beson­der­heit von ange­bo­re­nen Leiden und von Erkran­kun­gen des Alters
der physi­ka­li­schen Thera­pie wie Kran­ken­gym­nas­tik, Ergo­the­ra­pie, medi­zi­ni­sche Trai­nings­the­ra­pie, manu­elle Thera­pie, Massa­ge­the­ra­pie, Elek­tro- und Ultra­schall­the­ra­pie, Hydro­the­ra­pie, Inha­la­ti­ons­the­ra­pie, Wärme- und Kälte­trä­ger­the­ra­pie, der Balneo­the­ra­pie, Photo­the­ra­pie
der Behand­lung im multi­pro­fes­si­o­nel­len Team einschließ­lich Koor­di­na­tion der inter­dis­zi­pli­nären Zusam­me­n­a­r­beit
Aufga­ben, Struk­tu­ren und Leis­tun­gen in der Sozi­a­l­ver­si­che­rung
den Grund­la­gen und der Anwen­dung von Verfah­ren zur Bewer­tung der Akti­vi­täts­s­tö­rung/Parti­zi­pa­ti­ons­s­tö­rung einschließ­lich Kontext­fak­to­ren (Assess­ments)
der Erstel­lung von Behand­lungs- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­plä­nen einschließ­lich Steu­e­rung, Über­wa­chung und Doku­men­ta­tion des Reha­bi­li­ta­ti­ons­pro­zes­ses im Rahmen der Sekun­där-, Terti­är­prä­ven­tion und der Nach­sorge
der Pati­en­ten­in­for­ma­tion und Verhal­tens­schu­lung sowie in der Ange­hö­ri­gen­be­treu­ung
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie
psycho­ge­nen Sympto­men, somat­o­psy­chi­schen Reak­ti­o­nen und psycho­so­zi­a­len Zusam­men­hän­gen
der Bewer­tung der Leis­tungs­fä­hig­keit und Belast­bar­keit, der Arbeits­fä­hig­keit, der Berufs- und Erwerbs­fä­hig­keit, des Grades der Behin­de­rung sowie der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit auch unter gutach­ter­li­chen Aspek­ten
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
Erstel­lung von Behand­lungs- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­plä­nen einschließ­lich deren epikri­ti­scher Bewer­tung
spezi­elle Verfah­ren der reha­bi­li­ta­ti­ven Diagno­s­tik, z. B. senso­mo­to­ri­sche Tests, Leis­tungs-, Verhal­tens- und Funk­ti­ons­dia­gno­s­tik­tests, neuro­psy­cho­lo­gi­sche Tests
reha­bi­li­ta­tive Inter­ven­ti­o­nen, z. B. Reha­bi­li­ta­ti­ons­pflege, Dyspha­gie­the­ra­pie, neuro­psy­cho­lo­gi­sches Trai­ning, Biofeed­back­ver­fah­ren, Musik- und Kunst­the­ra­pie, reha­bi­li­ta­tive Sozi­al­päd­ago­gik, Diäte­tik, Entspan­nungs­ver­fah­ren
funk­ti­ons­be­zo­gene appa­ra­tive Mess­ver­fah­ren, z. B. Muskel­funk­ti­ons­ana­lyse, Stand- und Gang­ana­lyse, Bewe­gungs­ana­lyse, Algo­me­trie, Ther­mo­me­trie

26. Gebiet Physiologie

Definition:

Das Gebiet Physio­lo­­gie umfasst die Lehre der norma­len Lebens­­vor­­­gänge des Bewe­­gungs­­ap­pa­ra­tes, Kreis­lauf­­sys­tems, Sinnes­­­sys­tems und zentra­len Nerven­­­sys­tems.

Facharzt für Physiologie
(Physiologe)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Physio­lo­­gie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Mona­ten in ande­ren Gebie­ten ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
den Grund­la­gen der Physik, Physi­ka­li­schen Chemie, Bioche­mie, Mathe­ma­tik und Biosta­tis­tik einschließ­lich der Daten­ver­a­r­bei­tung, sowie Anato­mie, Histo­lo­gie und Zyto­lo­gie
der Physio­lo­gie des Blutes, des Herzens und Blut­kreis­laufs sowie der Atmung, der Physio­lo­gie des Stoff­wech­sels, des Ener­gie- und Wärme­haus­halts, der Ernäh­rung und Verdau­ung des Elek­tro­lyt- und Wasser­haus­halts und des endo­kri­nen Systems sowie der homöo­sta­ti­schen Mecha­nis­men und Regu­la­ti­o­nen
der Physio­lo­gie der peri­phe­ren Nerven und der Rezep­to­ren, des Muskels, des zentra­len Nerven­sys­tems und des vege­ta­ti­ven Nerven­sys­tems
der Physio­lo­gie der Sinnes­or­gane
der Physio­lo­gie der körper­li­chen und geis­ti­gen Leis­tungs­fä­hig­keit in allen Lebens­al­ter­s­s­tu­fen
den elek­tro­phy­sio­lo­gi­schen Metho­den zur Unter­su­chung der Eigen­schaf­ten des zentra­len Nerven­sys­tems sowie der neura­len und musku­lä­ren Elemente
den Metho­den der Herz-Kreis­lauf- und Atmungs­phy­sio­lo­gie
den Metho­den der Leis­tungs­phy­sio­lo­gie
den tier­ex­pe­ri­men­tel­len Arbeits­tech­ni­ken

Übergangsbestimmungen:

Ärzte, die bei Inkraft­tre­ten dieser Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung
1.
inner­halb der letz­ten acht Jahre vor dem Inkraft­tre­ten an einer Weiter­bil­dungs­stätte oder vergleich­ba­ren Einrich­tung regel­mä­ßig und über­wie­gend mindes­tens 48 Monate in der Physio­lo­gie tätig waren und dieses bele­gen
und
2.
in geeig­ne­ter Weise den Nach­weis erbrin­gen, dass sie die nach dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Aner­ken­nung als „Fach­a­rzt für Physio­lo­gie“ gefor­der­ten Kennt­nisse, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten erwor­ben haben,
werden auf Antrag zur Prüfung zuge­las­­sen.

27. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie

Definition:

Das Gebiet Psych­ia­trie und Psycho­­the­ra­pie umfasst die Vorbeu­­gung, Erken­­nung und soma­to­the­ra­­peu­ti­­sche, psycho­­the­ra­­peu­ti­­sche sowie sozi­a­l­­psy­ch­ia­tri­­sche Behan­d­­lung und Reha­­bi­­li­ta­tion von psychi­­schen Erkran­­kun­­gen und psychi­­schen Störun­­gen im Zusam­­men­hang mit körper­­li­chen Erkran­­kun­­gen und toxi­­schen Schä­­di­­gun­­gen unter Berü­ck­­sich­ti­­gung ihrer psycho­­­so­­zi­a­len Anteile, psycho­­­so­­ma­ti­­schen Bezüge und foren­­­si­­schen Aspekte.

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
(Psychiater und Psychotherapeut)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Psych­ia­trie und Psycho­­the­ra­pie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
24 Monate in der stati­o­nären psych­ia­tri­schen und psycho­the­ra­peu­ti­schen Pati­en­ten­ver­sor­gung
12 Monate in Neuro­lo­gie
können bis zu 12 Monate in der Schwer­punkt­wei­ter­bil­dung des Gebie­tes ange­rech­net werden
können bis zu 12 Monate Kinder- und Jugend­psych­ia­trie und -psycho­the­ra­pie und/oder Psycho­so­ma­ti­sche Medi­zin und Psycho­the­ra­pie
oder
6 Monate im Gebiet Innere Medi­zin oder in Allge­mein­me­di­zin, Neuro­chir­ur­gie oder Neur­o­pa­tho­lo­gie ange­rech­net werden
können bis zu 24 Monate im ambu­lan­ten Bereich abge­leis­tet/ange­rech­net werden

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der psych­ia­tri­schen Anamnese und Befun­d­er­he­bung
der allge­mei­nen und spezi­el­len Psycho­pa­tho­lo­gie
psycho­dia­gno­s­ti­schen Test­ver­fah­ren und neuro­psy­cho­lo­gi­scher Diagno­s­tik
den Entste­hungs­be­din­gun­gen, Verlaufs­for­men, der Erken­nung und der Behand­lung psychi­scher Erkran­kun­gen und Störun­gen
der Krank­heits­ver­hü­tung, Früh­er­ken­nung, Präven­tion, Rück­fall­ver­hü­tung unter Einbe­zie­hung von Fami­li­en­be­ra­tung, Krisen­in­ter­ven­tion, Sucht- und Suizid­pro­phy­laxe
der Erken­nung und Behand­lung von Verhal­tens­auf­fäl­lig­kei­ten im Kindes- und Jugend­al­ter
der Krank­heits­ver­hü­tung, Erken­nung und Behand­lung von Sucht­er­kran­kun­gen einschließ­lich Into­xi­ka­ti­o­nen, Entgif­tun­gen und Entzug, Moti­va­ti­ons­be­hand­lung sowie Entwöh­nungs­be­hand­lung einschließ­lich der Zusam­me­n­a­r­beit mit dem Sucht­hil­fe­sys­tem
der Fach­a­rzt­kom­pe­tenz bezo­ge­nen Zusatz-Weiter­bil­dung Sucht­me­di­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung als inte­gra­ler Bestand­teil der Weiter­bil­dung einschließ­lich der Substi­tu­ti­ons­the­ra­pie bei Opia­t­ab­hän­gig­keit
der Erken­nung und Behand­lung psychi­scher Erkran­kun­gen bei lern- und geis­tig­be­hin­der­ten Menschen
den Grund­la­gen der Sozi­al­psych­ia­trie
den Grund­la­gen der psycho­so­zi­a­len Thera­pien sowie Indi­ka­tion zu ergo­the­ra­peu­ti­schen, sport- und bewe­gungs­the­ra­peu­ti­schen, musik- und kunst­the­ra­peu­ti­schen Maßnah­men
der Behand­lung von chro­nisch psychisch kran­ken Menschen, insbe­son­dere in Zusam­me­n­a­r­beit mit komple­men­tä­ren Einrich­tun­gen und der Gemein­de­psych­ia­trie
der prak­ti­schen Anwen­dung von wissen­schaft­lich aner­kann­ten Psycho­the­ra­pie-Verfah­ren und Metho­den, insbe­son­dere der kogni­ti­ven Verhal­tens­the­ra­pie oder der tiefen­psy­cho­lo­gisch fundier­ten Psycho­the­ra­pie
der Erken­nung und Behand­lung geron­to­psych­ia­tri­scher Erkran­kun­gen unter Berück­sich­ti­gung inter­dis­zi­pli­närer Aspekte
den neuro­bio­lo­gi­schen Grund­la­gen psychi­scher Störun­gen, den Grund­la­gen der neuro-psych­ia­tri­schen Diffe­ren­zi­al­dia­gnose und klinisch-neuro­lo­gi­scher Diagno­s­tik einschließ­lich Elek­tro­phy­sio­lo­gie
der Konsi­liar- und Liai­son­psych­ia­trie und -psycho­the­ra­pie
der Erken­nung und Behand­lung psychi­scher Erkran­kun­gen aufgrund Störun­gen der Schlaf-Wach-Regu­la­tion, der Schmer­z­wahr­neh­mung und der Sexu­al­ent­wick­lung und -funk­ti­o­nen einschließ­lich Störun­gen der sexu­el­len Iden­ti­tät
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie einschließ­lich Drug-Moni­to­ring, der Erken­nung und Verhü­tung uner­wünsch­ter Thera­pie­ef­fekte sowie der Probleme der Mehr­fach­ver­ord­nun­gen und der Risi­ken des Arznei­mit­tel­miss­brauchs
der Krisen­in­ter­ven­tion, suppor­ti­ven Verfah­ren und Bera­tung
den Grund­la­gen der foren­si­schen Psych­ia­trie
der Anwen­dung von Rechts­vor­schrif­ten bei der Unter­brin­gung, Betreu­ung und Behand­lung psychisch Kran­ker
Weiter­­bil­­dung im spezi­el­len Neuro­lo­­gie-Teil
Krank­heits­lehre neuro­lo­gi­scher Krank­heits­bil­der
Metho­dik und Tech­nik der neuro­lo­gi­schen Anamnese
Metho­dik und Tech­nik der neuro­lo­gi­schen Unter­su­chung
Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Durch­füh­rung und Beur­tei­lung neuro­phy­sio­lo­gi­scher und neuro­psy­cho­lo­gi­scher Unter­su­chungs- und Behand­lungs­me­tho­den
Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Durch­füh­rung und Bewer­tung der Elek­tro­en­ze­pha­lo­gra­phie sowie evozierte Poten­zi­ale
Grund­la­gen der Somato- und Phar­ma­ko­the­ra­pie neuro­lo­gi­scher Erkran­kun­gen
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren
(Diese werden konti­­nu­ier­­lich an einer aner­­kann­ten Weiter­­bil­­dungs­­ein­rich­tung oder im Weiter­­bil­­dungs­­­ver­­­bund erwor­­ben.) Psych­ia­trie:
60 super­vi­dierte und doku­men­tierte Erst­un­ter­su­chun­gen
60 Doppel­stun­den Fall­se­mi­nar in allge­mei­ner und spezi­el­ler Psycho­pa­tho­lo­gie mit Vorstel­lung von zehn Pati­en­ten
10 Stun­den Semi­nar über stan­dar­di­sierte Befun­d­er­he­bung unter Anwen­dung von Fremd- und Selbst­be­ur­tei­lungs­ska­len und Teil­nahme an einem Frem­dra­ter-Semi­nar
Durch­füh­rung, Befun­dung und Doku­men­ta­tion von 40 abge­schlos­se­nen Thera­pien unter konti­nu­ier­li­cher Super­vi­sion einschließ­lich des störungs­spe­zi­fi­schen psycho­the­ra­peu­ti­schen Anteils der Behand­lung aus den Berei­chen primär psychi­scher Erkran­kun­gen, orga­nisch beding­ter psychi­scher Störun­gen und Sucht­er­kran­kun­gen
40 Stun­den Fall­se­mi­nar über die phar­ma­ko­lo­gi­schen und ande­ren soma­ti­schen Thera­pie­ver­fah­ren einschließ­lich prak­ti­scher Anwen­dun­gen
10-stün­dige Teil­nahme an einer Ange­hö­ri­gen­gruppe unter Super­vi­sion
40 Stun­den praxis­o­ri­en­tier­tes Semi­nar über Sozi­al­psych­ia­trie einschließ­lich soma­ti­scher, phar­ma­ko­lo­gi­scher und psycho­the­ra­peu­ti­scher Verfah­ren
Gutach­ten aus den Berei­chen Betreu­ungs-, Sozial-, Zivil- und Straf­recht
Psycho­­the­ra­pie:
100 Stun­den Semi­nare, Kurse, Prak­tika und Fall­se­mi­nare über theo­re­ti­sche Grund­la­gen der Psycho­the­ra­pie insbe­son­dere allge­meine und spezi­elle Neuro­sen­lehre, Entwick­lungs- und Persön­lich­keits­psy­cho­lo­gie, Lern­psy­cho­lo­gie und Tiefen­psy­cho­lo­gie, Dyna­mik der Gruppe und Fami­lie, Gesprächs­psy­cho­the­ra­pie, Psycho­so­ma­tik, entwick­lungs­ge­schicht­li­che, lern­ge­schicht­li­che und psycho­dy­na­mi­sche Aspekte von Persön­lich­keits­s­tö­run­gen, Psycho­sen, Sucht­er­kran­kun­gen und Alter­s­er­kran­kun­gen
16 Doppel­stun­den auto­ge­nes Trai­ning oder progres­sive Muskel­ent­span­nung oder Hypnose
10 Stun­den Semi­nar und 6 Behand­lun­gen unter Super­vi­sion in Krisen­in­ter­ven­ti­o­nen, suppor­tive Verfah­ren und Bera­tung
10 Stun­den Semi­nar in psych­ia­trisch-psycho­the­ra­peu­ti­scher Konsil- und Liai­son­a­r­beit unter Super­vi­sion
240 Thera­pie-Stun­den mit Super­vi­sion nach jeder vier­ten Stunde entwe­der in Verhal­tens­the­ra­pie oder tiefen­psy­cho­lo­gisch fundier­ter Psycho­the­ra­pie bzw. in wissen­schaft­lich aner­kann­ten Psycho­the­ra­pie­ver­fah­ren und Metho­den im gesam­ten Bereich psychi­scher Erkran­kun­gen einschließ­lich Sucht­er­kran­kun­gen, bei denen die Psycho­the­ra­pie im Vorder­grund des Behand­lungs­spek­trums steht, z. B. bei Pati­en­ten mit Schi­zo­phre­nien, affek­ti­ven Erkran­kun­gen, Angst- und Zwangs­stö­run­gen, Persön­lich­keits­s­tö­run­gen und Sucht­er­kran­kun­gen
Selbs­t­er­fah­rung:
35 Doppel­stun­den Balint­grup­pe­n­a­r­beit oder inter­ak­ti­ons­be­zo­gene Fall­a­r­beit
150 Stun­den Einzel- oder Grup­pen­selbs­t­er­fah­rung entwe­der in Verhal­tens­the­ra­pie oder tiefen­psy­cho­lo­gisch fundier­ter Psycho­the­ra­pie bzw. in einem wissen­schaft­lich aner­kann­ten Verfah­ren. Die Selbs­t­er­fah­rung muss im glei­chen Verfah­ren erfol­gen, in welchem auch die 240 Psycho­the­ra­pie­stun­den geleis­tet werden.

27.1 Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
(Forensischer Psychiater)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Schwer­­punkt Foren­­­si­­sche Psych­ia­trie ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Fach­a­rzt­wei­ter­bil­dung abge­leis­tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
ethi­schen und recht­li­chen Fragen, die den Umgang mit psychisch kran­ken, gestör­ten und behin­der­ten Menschen betref­fen
der Erken­nung und Behand­lung psychisch kran­ker und gestör­ter Straf­tä­ter
gericht­lich ange­ord­ne­ter psych­ia­trisch-psycho­the­ra­peu­ti­scher Thera­pie, auch im Maßre­gel- und Justiz­voll­zug
der Beur­tei­lung der Schuld­fä­hig­keit, der Glaub­haf­tig­keit von Zeuge­n­aus­sa­gen und Zeugen­tüch­tig­keit
den Grund­la­gen der Einwei­sung in den Maßre­gel­voll­zug einschließ­lich subsi­di­ärer Maßnah­men unter Beach­tung der gesetz­li­chen Vorschrif­ten
der Beur­tei­lung der Rück­fall- und Gefähr­lich­keits­pro­gnose
der Beur­tei­lung der Verhand­lungs-, Haft- und Verneh­mungs­fä­hig­keit
der Beur­tei­lung der Reife von Heran­wach­sen­den nach Jugend­ge­richts­ge­setz sowie ihrer Anwen­dung im Straf-, Zivil- und Sorge­recht
Fragen des Zivil-, Betreu­ungs- und Unter­brin­gungs­rech­tes einschließ­lich Geschäfts­fä­hig­keit, Testier­fä­hig­keit, Prozess­fä­hig­keit
foren­si­schen Gutach­ten aus den Berei­chen Sozial-, Zivil- und Straf­recht
verwal­tungs- und verkehrs­recht­li­chen Zusam­men­hangs­fra­gen
der Beur­tei­lung und Behand­lung von Störungs­bil­dern wie aggres­si­ves Verhal­ten, sexu­ell abwei­chen­des Verhal­ten, Suizi­da­li­tät, Into­xi­ka­ti­ons­syn­drome

28. Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Definition:

Das Gebiet Psycho­­­so­­ma­ti­­sche Medi­­zin und Psycho­­the­ra­pie umfasst die Erken­­nung, psycho­­the­ra­­peu­ti­­sche Behan­d­­lung, Präven­tion und Reha­­bi­­li­ta­tion von Krank­hei­ten und Leidens­­zu­­stän­­den, an deren Verur­sa­chung psycho­­­so­­zi­ale und psycho­­­so­­ma­ti­­sche Fakto­ren einschließ­­lich dadurch beding­ter körper­­lich-seeli­­scher Wech­­sel­wir­­kun­­gen maßge­b­­lich betei­­ligt sind.

Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
(Psychosomatiker und Psychotherapeut)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Psycho­­­so­­ma­ti­­sche Medi­­zin und Psycho­­the­ra­pie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiter­bil­der an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
müssen 12 Monate in ande­ren Gebie­ten der soma­ti­schen Pati­en­ten­ver­sor­gung abge­leis­tet werden
können zum Kompe­ten­z­er­werb bis zu 12 Monate Weiter­bil­dung in Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie und/oder Kinder- und Jugend­psych­ia­trie und -psycho­the­ra­pie erfol­gen

Weiterbildungsinhalt:

Zusätz­­lich zu den in § 4 Abs. 3 aufge­­führ­ten Anfor­­de­run­­gen Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in
der Präven­tion, Erken­nung, psycho­the­ra­peu­ti­schen Behand­lung und Reha­bi­li­ta­tion psycho­so­ma­ti­scher Erkran­kun­gen und Störun­gen einschließ­lich Fami­li­en­be­ra­tung, Sucht- und Suizid­pro­phy­laxe
der prak­ti­schen Anwen­dung von wissen­schaft­lich aner­kann­ten Psycho­the­ra­pie-Verfah­ren und Metho­den, insbe­son­dere der kogni­ti­ven Verhal­tens­the­ra­pie oder der tiefen­psy­cho­lo­gisch fundier­ten Psycho­the­ra­pie
der Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu sozio­the­ra­peu­ti­schen Maßnah­men
Erken­nung und Behand­lung von Verhal­tens­auf­fäl­lig­kei­ten im Kindes- und Jugend­al­ter
Grund­la­gen der Erken­nung und Behand­lung inne­rer Erkran­kun­gen, die einer psycho­so­ma­ti­schen Behand­lung bedür­fen
Erken­nung und Behand­lung seelisch-körper­li­cher Wech­sel­wir­kun­gen bei chro­ni­schen Erkran­kun­gen, z. B. onko­lo­gi­schen, neuro­lo­gi­schen, kardio­lo­gi­schen, ortho­pä­di­schen und rheu­ma­ti­schen Erkran­kun­gen sowie Stoff­wech­sel- und Auto­im­mu­ner­kran­kun­gen
der psych­ia­tri­schen Anamnese und Befun­d­er­he­bung
der gebiets­be­zo­ge­nen Arznei­mit­tel­the­ra­pie unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung der Risi­ken des Arznei­mit­tel­miss­brauchs
der Erken­nung und psycho­the­ra­peu­ti­schen Behand­lung von psycho­ge­nen Schmerz­syn­dro­men
auto­ge­nem Trai­ning oder progres­sive Muskel­ent­span­nung oder Hypnose
der Durch­füh­rung suppor­ti­ver und psycho­edu­ka­ti­ver Thera­pien bei soma­tisch Kran­ken
Grund­la­gen in der Verhal­tens­the­ra­pie und psycho­dy­na­misch/tiefen­psy­cho­lo­gisch fundier­ten Psycho­the­ra­pie
Krisen­in­ter­ven­ti­o­nen unter Super­vi­sion
35 Doppel­stun­den Balint­grup­pe­n­a­r­beit bzw. inter­ak­ti­ons­be­zo­gene Fall­a­r­beit
psycho­so­ma­tisch-psycho­the­ra­peu­ti­schem Konsi­liar- und Liai­son­dienst
Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:
(Diese werden konti­­nu­ier­­lich an einer aner­­kann­ten Weiter­­bil­­dungs­­ein­rich­tung oder im Weiter­­bil­­dungs­­­ver­­­bund erwor­­ben.) Theo­rie­­ver­­­mit­t­­lung: 240 Stun­­den in
psycho­dy­na­mi­scher Theo­rie: Konflikt­lehre, Ich-Psycho­lo­gie, Objekt­be­zie­hungs­the­o­rie, Selbst­psy­cho­lo­gie
neuro­bio­lo­gi­schen und psycho­lo­gi­schen Entwick­lungs­kon­zep­ten, Entwick­lungs­psy­cho­lo­gie, Psycho­trau­ma­to­lo­gie, Bindungs­the­o­rie
allge­mei­ner und spezi­el­ler Psycho­pa­tho­lo­gie, psych­ia­tri­scher Noso­lo­gie und Neuro­bio­lo­gie