Qualitätssicherung in der Hämotherapie

Der Ärzte­schaft obliegt die Über­wa­chung der Quali­täts­si­che­rung der Anwen­dung von Blut­pro­duk­ten in den Einrich­tun­gen der Kran­ken­ver­sor­gung (siehe § 18 Abs. 1 des Trans­fu­si­ons­ge­set­zes, TFG).
Die Einzel­hei­ten dieser Über­wa­chung sind in der Richt­li­nie zur Gewin­nung von Blut und Blut­be­stand­tei­len und zur Anwen­dung von Blut­pro­duk­ten, kurz „Richt­li­nie Hämo­the­ra­pie“, gere­gelt.

Entspre­chend Punkt 6.4.1.1 der Richt­li­nie Hämo­the­ra­pie sind Einrich­tun­gen der Kran­ken­ver­sor­gung durch § 15 TFG gesetz­lich zur Einrich­tung eines Quali­täts­si­che­rungs­sys­tems für die Anwen­dung von Blut­pro­duk­ten verpflich­tet.

  • Die Leitung einer Einrich­tung der Kran­ken­ver­sor­gung benennt im Beneh­men mit der zustän­di­gen Ärzte­kam­mer einen ärzt­li­chen Ansprech­part­ner/eine ärzt­li­che Ansprech­part­ne­rin zur Über­wa­chung des Quali­täts­si­che­rungs­sys­tems (Quali­täts­be­auf­tragte/-r Hämo­the­ra­pie, QBH), der/die nach Abschnitt 6.4.2.2.3 quali­fi­ziert und in dieser Funk­tion gegen­über der Leitung weisungs­u­n­ab­hän­gig ist.
  • Der/die QBH hat bis zum 1. März eines Jahres den Quali­täts­be­richt Hämo­the­ra­pie (gem. 6.4.2.3 der Richt­li­nie Hämotherapie) über die Ergeb­nisse seiner Über­prü­fun­gen zum vorhe­ri­gen Berichts­jahr an die BLÄK zu senden.
  • Bei der Trans­fu­sion von weni­ger als 50 Erythro­zy­ten­kon­zen­tra­ten pro Jahr hat der/die Trans­fu­si­ons­ver­ant­wort­li­che der Einrich­tung die Erklä­rung zur Quali­täts­si­che­rung (gem. 6.4.2.3.1 der Richtlinie Hämotherapie) bis zum 1. März eines Jahres zum vorhe­ri­gen Berichts­jahr an die BLÄK zu senden.
  • Der Verbrauch ist dem Paul-Ehrlich-Insti­tut (PEI) zu melden.
 

Rechts­grund­la­gen

Fragen und Antworten