Kooperationen

  • Berufliche Kooperationen
  • Was ist eine PartGmbB?
  • Welche Unterschiede bestehen zur "reinen" Partnerschaftsgesellschaft / Haftungssituation bei einer PartGmbB?
  • Gründungsvoraussetzungen einer PartGmbB
  • Anfragen der Registergerichte bei der Eintragung von Partnerschaften in das Partnerschaftsregister
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Die Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns (BO) regelt in verschie­de­nen Normen mögli­che Formen des „Zusam­menschlus­ses“ zwischen Ärzten unter­ein­an­der, aber auch zwischen Ärzten und bestimm­ten „Drit­ten“.

Grob zu unter­schei­den ist wie folgt:

Bei einer Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft (BAG) wird gemein­sam der Beruf ausge­übt, d.h. es werden gemein­sam Pati­en­ten betreut.

Bei einer Orga­ni­sa­ti­ons­ge­mein­schaft hinge­gen, findet keine gemein­same Pati­en­ten­be­hand­lung statt, d.h. die „Part­ner“ behan­deln ihre Pati­en­ten getrennt, aber sie „tei­len“ sich z.B. Appa­rate bzw. die Praxis­räum­lich­kei­ten.

Folgen­des Schau­bild soll eine kurze Über­sicht geben:

Berufliche Kooperationen

Berufliche Kooperationen

Sonstige Kooperationen

Sonstige Kooperationen

Von den darge­stell­ten „berufs­recht­li­chen Koope­ra­ti­ons­for­men“ zu unter­schei­den ist die zivil­recht­li­che Ausge­stal­tung, beispiels­weise als Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. des Bürger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) oder als Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (ggf. mit beschränk­ter Berufs­haf­tung) gemäß Part­ner­schafts­ge­sell­schafts­ge­setz (PartGG).

Die der Koope­ra­tion zugrunde liegen­den Verträge sollen grund­sätz­lich vor ihrem Abschluss der Kammer zur Prüfung der berufs­recht­li­chen Belange vorge­legt werden, § 24 der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns (BO). Die BO sieht für Teil-Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaf­ten (§ 18 Abs. 1 BO), Medi­zi­ni­sche Koope­ra­ti­ons­ge­mein­schaf­ten (§ 23a Abs. 2 BO) und Praxis­ver­bunde (§ 23 c Abs. 2 BO) eine Verschär­fung dieser Vorschrift dahin­ge­hend vor, dass bei Beste­hen einer dieser Koope­ra­ti­ons­for­men der jewei­lige Vertrag der Kammer vorge­legt werden muss. Die Mitwir­kung eines Arztes in einer Medi­zi­ni­schen Koope­ra­ti­ons­ge­mein­schaft bedarf zudem der Geneh­mi­gung der Kammer, vgl. § 23 a Abs. 2 BO.

PartGmbB

Seit dem 01.06.2015 ist in Bayern durch die Ände­rung des Art. 18 Abs. 2 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG) die Grün­dung einer Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit beschränk­ter Berufs­haf­tung (PartGmbB) zuläs­sig.
Die PartGmbB ist eine Unter­form der Part­ner­schafts­ge­sell­schaft – sie ist in § 8 Abs. 4 Part­ner­schafts­ge­sell­schafts­ge­setz (PartGG) gere­gelt und zeich­net sich dadurch aus, dass die Haftung für beruf­li­che Fehler der Part­ner grund­sätz­lich auf das Vermö­gen der Gesell­schaft beschränkt ist. Aufgrund dieser Haftungs­be­schrän­kung muss eine PartGmbB im Gegen­satz zu einer reinen Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (PartG) den Zusatz „mit beschränk­ter Berufs­haf­tung“ (z. B. abge­kürzt als „mbB“) führen.

Die Beson­der­heit einer PartGmbB besteht darin, dass dem Gläu­bi­ger für Verbind­lich­kei­ten der Part­ner­schaft bei Schä­den wegen fehler­haf­ter Berufs­aus­übung nur das Gesell­schafts­ver­mö­gen haftet (§ 8 Abs. 4 PartGG). In einem solchen Haftungs­fall haften die Part­ner dann nicht zusätz­lich als Gesamt­s­chuld­ner nach § 8 Abs. 1 PartGG – sie sind inso­weit also privi­le­giert. Dabei ist jedoch zu beach­ten, dass diese Haftungs­be­schrän­kung nur bezüg­lich Schä­den wegen fehler­haf­ter Berufs­aus­übung gilt – Verbind­lich­kei­ten aus Miet, - und Arbeits­ver­trä­gen oder sons­ti­gen Rechts­ge­schäf­ten, die nicht in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der Berufs­aus­übung stehen, sind hier­von nicht umfasst. Das glei­che gilt für Verbind­lich­kei­ten, die Part­ner im eige­nen Namen einge­hen oder delik­ti­sche Ansprü­che, die sich gegen die handeln­den Part­ner rich­ten.

Die PartGmbB muss eine „dem aus der Berufs­aus­übung erwach­sen­den Haftungs­ri­siko ange­mes­sene Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung unter­hal­ten und die Mindest­ver­si­che­rungs­summe pro Versi­che­rungs­fall muss 5.000.000 € betra­gen“ (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 HKaG). Hier­bei handelt es sich um eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Part­ner­schaft selbst, die neben den (bereits beste­hen­den) Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen für die einzel­nen Ärzte selbst abge­schlos­sen werden muss. Diese muss dem Regis­ter­ge­richt seitens der Ärzte bei der Anmel­dung zur Eintra­gung der Part­ner­schaft ins Part­ner­schafts­re­gis­ter vorge­legt werden.

Link zum HKaG Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz in der Fassung der Bekannt­ma­chung vom 6. Februar 2002 , GVBl. S. 42, 43, BayRS 2122–3-G.

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer wird von den Regis­ter­ge­rich­ten vor der Eintra­gung von Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten und Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten mit beschränk­ter Berufs­haf­tung in das Part­ner­schafts­re­gis­ter grund­sätz­lich um eine Stel­lung­nahme zur Eintra­gungs­fä­hig­keit der Part­ner­schaft – und oft auch ihres Namens – gebe­ten. Seitens der Kammer wird dann bei den betref­fen­den Ärzten der zugrun­de­lie­gende Gesell­schafts­ver­trag ange­for­dert, um diesen in berufs­recht­li­cher Hinsicht zu prüfen und die ange­for­derte Stel­lung­nahme gegen­über dem Regis­ter­ge­richt abge­ben zu können.

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