Die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) regelt in verschiedenen Normen mögliche Formen des „Zusammenschlusses“ zwischen Ärzten untereinander, aber auch zwischen Ärzten und bestimmten „Dritten“.
Grob zu unterscheiden ist wie folgt:
Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wird gemeinsam der Beruf ausgeübt, d.h. es werden gemeinsam Patienten betreut.
Bei einer Organisationsgemeinschaft hingegen, findet keine gemeinsame Patientenbehandlung statt, d.h. die „Partner“ behandeln ihre Patienten getrennt, aber sie „teilen“ sich z.B. Apparate bzw. die Praxisräumlichkeiten.
Folgendes Schaubild soll eine kurze Übersicht geben:
Berufliche Kooperationen
Sonstige Kooperationen
Von den dargestellten „berufsrechtlichen Kooperationsformen“ zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Ausgestaltung, beispielsweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder als Partnerschaftsgesellschaft (ggf. mit beschränkter Berufshaftung) gemäß Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
Die der Kooperation zugrunde liegenden Verträge sollen grundsätzlich vor ihrem Abschluss der Kammer zur Prüfung der berufsrechtlichen Belange vorgelegt werden, § 24 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO). Die BO sieht für Teil-Berufsausübungsgemeinschaften (§ 18 Abs. 1 BO), Medizinische Kooperationsgemeinschaften (§ 23a Abs. 2 BO) und Praxisverbunde (§ 23 c Abs. 2 BO) eine Verschärfung dieser Vorschrift dahingehend vor, dass bei Bestehen einer dieser Kooperationsformen der jeweilige Vertrag der Kammer vorgelegt werden muss. Die Mitwirkung eines Arztes in einer Medizinischen Kooperationsgemeinschaft bedarf zudem der Genehmigung der Kammer, vgl. § 23 a Abs. 2 BO.
PartGmbB
Seit dem 01.06.2015 ist in Bayern durch die Änderung des Art. 18 Abs. 2 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) zulässig.
Die PartGmbB ist eine Unterform der Partnerschaftsgesellschaft – sie ist in § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt und zeichnet sich dadurch aus, dass die Haftung für berufliche Fehler der Partner grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Aufgrund dieser Haftungsbeschränkung muss eine PartGmbB im Gegensatz zu einer reinen Partnerschaftsgesellschaft (PartG) den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ (z. B. abgekürzt als „mbB“) führen.
Die Besonderheit einer PartGmbB besteht darin, dass dem Gläubiger für Verbindlichkeiten der Partnerschaft bei Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 8 Abs. 4 PartGG). In einem solchen Haftungsfall haften die Partner dann nicht zusätzlich als Gesamtschuldner nach § 8 Abs. 1 PartGG – sie sind insoweit also privilegiert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Haftungsbeschränkung nur bezüglich Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gilt – Verbindlichkeiten aus Miet, - und Arbeitsverträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, sind hiervon nicht umfasst. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die Partner im eigenen Namen eingehen oder deliktische Ansprüche, die sich gegen die handelnden Partner richten.
Die PartGmbB muss eine „dem aus der Berufsausübung erwachsenden Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall muss 5.000.000 € betragen“ (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 HKaG). Hierbei handelt es sich um eine Berufshaftpflichtversicherung für die Partnerschaft selbst, die neben den (bereits bestehenden) Berufshaftpflichtversicherungen für die einzelnen Ärzte selbst abgeschlossen werden muss. Diese muss dem Registergericht seitens der Ärzte bei der Anmeldung zur Eintragung der Partnerschaft ins Partnerschaftsregister vorgelegt werden.
Link zum HKaG Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 , GVBl. S. 42, 43, BayRS 2122–3-G.
Die Bayerische Landesärztekammer wird von den Registergerichten vor der Eintragung von Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung in das Partnerschaftsregister grundsätzlich um eine Stellungnahme zur Eintragungsfähigkeit der Partnerschaft – und oft auch ihres Namens – gebeten. Seitens der Kammer wird dann bei den betreffenden Ärzten der zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag angefordert, um diesen in berufsrechtlicher Hinsicht zu prüfen und die angeforderte Stellungnahme gegenüber dem Registergericht abgeben zu können.