Die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.
Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer vom 13. Oktober 2013, i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 10. Oktober 2020 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2020, S. 608)
Inkraftgetreten am 01.01.2021 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2020, S. 608
§ 2
Inhalt der Fortbildung
Die Fortbildung vermittelt unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie.
Sie soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse, die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen umfassen.
§ 3
Fortbildungsmethoden
(1)
Ärzte sind in der Wahl der Fortbildungsmethoden frei.
Der Wissenserwerb ist auf das individuelle Lernverhalten auszurichten.
(2)
Geeignete Methoden der Fortbildung sind in § 6 Absatz 3 in den Kategorien A bis K aufgeführt.
§ 4
Förderung der Fortbildung
Die Kammer fördert die Fortbildung der Ärzte durch das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie durch die Anerkennung geeigneter Fortbildungsmaßnahmen Dritter.
§ 5
Fortbildungszertifikat der Kammer
(1)
Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht.
(2)
Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen.
(3)
Für den Erwerb des Fortbildungszertifikates können nur die in § 6 Absatz 3 geregelten Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 anerkannt wurden oder nach den §§ 11 und 12 anrechnungsfähig sind.
(4)
Üben Ärzte ihren Beruf aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, verlängert sich der Zeitraum nach Absatz 2 entsprechend.
§ 6
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
(1)
Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet.
Die Kategorien und die Bewertungsskala ergeben sich im Einzelnen aus Absatz 3.
(2)
Die „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils aktuellen Fassung sollen beachtet werden.
(3)
Folgende Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:
Kategorie A
Vortrag und Diskussion:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme bis zu vier Stunden, höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag.
Kategorie B
Ein-/Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden:
3 Punkte pro 1/2 Tag bzw. 6 Punkte pro Tag.
Kategorie C
Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (zum Beispiel Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Peer Review, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen):
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt für Interaktivität pro Fortbildungsmaßnahme bis zu vier Stunden/ höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag, 1 weiterer Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme bis zu vier Stunden, höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag.
Kategorie D
Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle.
Kategorie E
Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:
Innerhalb dieser Kategorie werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.
Kategorie F
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
Autorentätigkeit: 5 Punkte pro wissenschaftlicher Veröffentlichung, Referententätigkeit/Moderation/wissenschaftliche Leitung: 1 Punkt pro Beitrag, zum Beispiel Poster/ Vortrag, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme.
Die maximale Punktzahl in dieser Kategorie beträgt 50 Punkte in fünf Jahren.
Kategorie H
Curricular vermittelte Inhalte, zum Beispiel in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen, Inhalte von Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Inhalte von Zusatzstudiengängen:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit.
Kategorie I
Tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahme mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien E-Learning der Bundesärztekammer; Webinare
Kategorie K
Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstützten Online-Lernmodulen und Präsenzveranstaltungen in Bayern
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger E-Learning-Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien E-Learning der Bundesärztekammer.
§ 7
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1)
Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen gegenüber dem ärztlichen Leiter der Fortbildungsveranstaltung erfolgt vor ihrer Durchführung durch die Kammer.
Hiervon ausgenommen sind die in § 6 Absatz 3 genannten Kategorien E und F.
(2)
Über Maßnahmen der in § 6 Absatz 3 genannten Kategorie F muss der Arzt einen geeigneten Nachweis führen.
(3)
Die Anerkennung erfolgt für Fortbildungsmaßnahmen, die im Geltungsbereich dieser Fortbildungsordnung durchgeführt werden; für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien D und I ist der Sitz des Anbieters maßgeblich.
§ 8
Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1)
Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass
1.
die Fortbildungsinhalte den Zielen dieser Fortbildungsordnung entsprechen;
2.
die Vorgaben der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns eingehalten werden;
3.
die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offengelegt werden. Bei Fortbildungsmaßnahmen von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinprodukteherstellern, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen wird vermutet, dass deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind.
(2)
Die Fortbildungsmaßnahme soll arztöffentlich sein.
(3)
Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien des § 6 Absatz 3 muss grundsätzlich ein Arzt als wissenschaftlicher Leiter bestellt und bei Präsenzfortbildungen anwesend sein.
Die bestellte wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter muss eine Selbstauskunft über mögliche Interessenkonflikte vorlegen. Interessenkonflikte des Veranstalters, der wissenschaftlichen Leitung und der Referenten müssen gegenüber den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme offengelegt werden.
§ 9
Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1)
Zum Anerkennungsverfahren erlässt die Kammer Richtlinien, in denen insbesondere Folgendes geregelt ist:
1.
Antragsfristen;
2.
Inhalt und Form der Anträge und Erklärungen;
3.
Methoden der Lernerfolgskontrolle;
4.
Teilnehmerlisten;
5.
Teilnehmerbescheinigungen;
6.
Weiterleitung der Teilnahmelisten mittels Elektronischem Informationsverteilter (EIV) durch den Veranstalter;
7.
Ergänzende Anforderungen für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen bestimmter Kategorien des § 6 Absatz 3;
8.
Widerspruchsverfahren;
9.
Gebühren.
(2)
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist der wissenschaftliche Leiter nach § 8 Absatz 3 zu benennen.
(3)
Der Veranstalter und der wissenschaftliche Leiter müssen erklären, dass die „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung beachtet werden.
§ 10
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern
(1)
Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Kammer für bestimmte von ihm geplante und durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der anerkennenden Kammer die Zusicherung erteilt werden, dass diese ohne Einzelprüfung anerkannt werden.
Die Zusicherung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und kann darüber hinaus mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Es ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei der Durchführung dieser Fortbildungsmaßnahmen nachweislich die Bestimmungen der Fortbildungsordnung befolgt.
(2)
Die Kammer ist befugt, gegenüber Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände, den im Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) genannten ärztlichen Körperschaften sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) im Rahmen eines Akkreditierungsvertrages die Zusicherung für solche Veranstaltungen auszusprechen.
(3)
Die Kammer kann mit satzungsunterworfenen Anbietern ärztlicher Fortbildung Kooperationsverträge abschließen, in denen bezüglich des Verfahrens das Nähere geregelt ist.
§ 11
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten
(1)
Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet.
(2)
Die von anderen Ärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.
(3)
Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Kammer angerechnet werden.
§ 12
Fortbildung im Ausland
(1)
Im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.
(2)
Der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen.
§ 13
Äquivalenz-Anerkennung strukturierter curricularer Fortbildungen (SCF)
Im Zuständigkeitsbereich anderer Landesärztekammern erworbene Bezeichnungen und Nachweise, insbesondere zu Strukturierter Curricularer Fortbildungen (SCF) gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer in der jeweils geltenden Fassung sowie weiterer curricularer Fortbildungen der Bundesärztekammer dürfen in der anerkannten Form im Geltungsbereich dieser Fortbildungsordnung geführt werden.
§ 14
Besondere Aspekte zur inhaltlichen Anerkennung strukturierter curricularer Fortbildungen
Der ärztliche Leiter einer Fortbildungsveranstaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer die Präsentationen und Trainings sprachlich und inhaltlich aufnehmen können.
Soweit der Lernerfolg nicht in Frage gestellt wird, sind soziokulturelle Besonderheiten bei Fortbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen.
München, den 27. Oktober 2020
Dr. med. Gerald Quitterer, Präsident