Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer vom 13. Oktober 2013, i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 10. Oktober 2020 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2020, S. 608)

Inkraftgetreten am 01.01.2021 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2020, S. 608

§ 1
Ziel der Fortbildung

Die Fort­bil­dung der Ärztin­nen und Ärzte dient dem Erhalt und der konti­nu­ier­li­chen Weiter­ent­wick­lung der beruf­li­chen Kompe­tenz zur Gewähr­leis­tung einer hoch­wer­ti­gen Pati­en­ten­ver­sor­gung und Siche­rung der Quali­tät ärzt­li­cher Berufs­aus­übung.

§ 2
Inhalt der Fortbildung

Die Fort­bil­dung vermit­telt unter Berück­sich­ti­gung neuer wissen­schaft­li­cher Erkennt­nisse und medi­zi­ni­scher Verfah­ren das zum Erhalt und zur Weiter­ent­wick­lung der beruf­li­chen Kompe­tenz notwen­dige Wissen in der Medi­zin und der medi­zi­ni­schen Tech­no­lo­gie. Sie soll sowohl fach­s­pe­zi­fi­sche als auch inter­dis­zi­pli­näre und fach­über­grei­fende Kennt­nisse, die Einübung von klinisch-prak­ti­schen Fähig­kei­ten sowie die Verbes­se­rung kommu­ni­ka­ti­ver und sozi­a­ler Kompe­ten­zen umfas­sen.

§ 3
Fortbildungsmethoden

(1)
Ärzte sind in der Wahl der Fort­bil­dungs­me­tho­den frei. Der Wissen­s­er­werb ist auf das indi­vi­du­elle Lern­ver­hal­ten auszu­rich­ten.
(2)
Geeig­nete Metho­den der Fort­bil­dung sind in § 6 Absatz 3 in den Kate­go­rien A bis K aufge­führt.

§ 4
Förderung der Fortbildung

Die Kammer fördert die Fort­bil­dung der Ärzte durch das Ange­bot eige­ner Fort­bil­dungs­maß­nah­men sowie durch die Aner­ken­nung geeig­ne­ter Fort­bil­dungs­maß­nah­men Drit­ter.

§ 5
Fortbildungszertifikat der Kammer

(1)
Das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat dient dem Nach­weis der Erfül­lung der Fort­bil­dungs­pflicht.
(2)
Ein Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat wird erteilt, wenn der Arzt inner­halb eines der Antrag­stel­lung voraus­ge­hen­den Zeit­raums von fünf Jahren Fort­bil­dungs­maß­nah­men abge­schlos­sen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestim­mun­gen des § 6 ermit­telte Mindest­be­wer­tung von 250 Punk­ten errei­chen.
(3)
Für den Erwerb des Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­ka­tes können nur die in § 6 Absatz 3 gere­gel­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men berück­sich­tigt werden, die nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 aner­kannt wurden oder nach den §§ 11 und 12 anrech­nungs­fä­hig sind.
(4)
Üben Ärzte ihren Beruf aufgrund von Mutter­schutz, Eltern­zeit, Pfle­ge­zeit oder wegen einer länger als drei Monate andau­ern­den Erkran­kung nicht aus, verlän­gert sich der Zeit­raum nach Absatz 2 entspre­chend.

§ 6
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

(1)
Die Fort­bil­dungs­maß­nah­men werden mit Punk­ten bewer­tet. Die Kate­go­rien und die Bewer­tungs­skala erge­ben sich im Einzel­nen aus Absatz 3.
(2)
Die „Emp­feh­lun­gen zur ärzt­li­chen Fort­bil­dung“ der Bunde­s­ärz­te­kam­mer in der jeweils aktu­el­len Fassung sollen beach­tet werden.
(3)
Folgende Kate­go­rien von Fort­bil­dungs­maß­nah­men sind für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat geeig­net und werden wie folgt bewer­tet:

Kategorie A

Vortrag und Diskus­sion:
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit, 1 Zusatz­punkt bei doku­men­tier­ter Lern­er­folgs­kon­trolle pro Fort­bil­dungs­maß­nahme bis zu vier Stun­den, höchs­tens 2 Zusatz­punkte pro Tag.

Kategorie B

Ein-/Mehr­tä­gige Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von ande­ren Kate­go­rien erfasst werden:
3 Punkte pro 1/2 Tag bzw. 6 Punkte pro Tag.

Kategorie C

Fort­bil­dung mit konzep­ti­o­nell vorge­se­he­ner Betei­li­gung jedes einzel­nen Teil­neh­mers (zum Beispiel Work­shop, Arbeits­grup­pen, Quali­täts­zir­kel, Peer Review, Balint­grup­pen, Klein­grup­pe­n­a­r­beit, Super­vi­sion, Fall­kon­fe­ren­zen, Lite­ra­tur­kon­fe­ren­zen, prak­ti­sche Übun­gen):
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit, 1 Zusatz­punkt für Inter­ak­ti­vi­tät pro Fort­bil­dungs­maß­nahme bis zu vier Stun­den/ höchs­tens 2 Zusatz­punkte pro Tag, 1 weite­rer Zusatz­punkt bei doku­men­tier­ter Lern­er­folgs­kon­trolle pro Fort­bil­dungs­maß­nahme bis zu vier Stun­den, höchs­tens 2 Zusatz­punkte pro Tag.

Kategorie D

Fort­bil­dungs­bei­träge in Print­me­dien oder als elek­tro­nisch verfüg­bare Version mit nach­ge­wie­se­ner Quali­fi­zie­rung durch eine Lern­er­folgs­kon­trolle in digi­ta­ler bzw. schrift­li­cher Form:
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit bei bestan­de­ner Lern­er­folgs­kon­trolle.

Kategorie E

Selbst­stu­dium durch Fachli­te­ra­tur und -bücher sowie Lehr­mit­tel:
Inner­halb dieser Kate­go­rie werden höchs­tens 50 Punkte für fünf Jahre aner­kannt.

Kategorie F

Wissen­schaft­li­che Veröf­fent­li­chun­gen und Vorträge
Auto­ren­tä­tig­keit: 5 Punkte pro wissen­schaft­li­cher Veröf­fent­li­chung, Refe­ren­ten­tä­tig­keit/Mode­ra­tion/wissen­schaft­li­che Leitung: 1 Punkt pro Beitrag, zum Beispiel Poster/ Vortrag, unbe­nom­men der Punkte für die persön­li­che Teil­nahme. Die maxi­male Punkt­zahl in dieser Kate­go­rie beträgt 50 Punkte in fünf Jahren.

Kategorie G

Hospi­ta­ti­o­nen:
1 Punkt pro Stunde, höchs­tens 8 Punkte pro Tag.

Kategorie H

Curri­cu­lar vermit­telte Inhalte, zum Beispiel in Form von curri­cu­la­ren Fort­bil­dungs­maß­nah­men, Inhalte von Weiter­bil­dungs­kur­sen, die nach der Weiter­bil­dungs­ord­nung für eine Weiter­bil­dungs­be­zeich­nung vorge­schrie­ben sind, Inhalte von Zusatz­stu­dien­gän­gen:
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit.

Kategorie I

Tuto­ri­ell unter­stützte Online-Fort­bil­dungs­maß­nahme mit nach­ge­wie­se­ner Quali­fi­zie­rung durch eine Lern­er­folgs­kon­trolle in digi­ta­ler bzw. schrift­li­cher Form:
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit, 1 Zusatz­punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit bei voll­stän­di­ger Erfül­lung der quali­täts­stei­gern­den Krite­rien E-Lear­ning der Bunde­s­ärz­te­kam­mer; Webi­nare

Kategorie K

Blen­ded-Lear­ning-Fort­bil­dungs­maß­nahme in Form einer inhalt­lich und didak­tisch mitein­an­der verzahn­ten Kombi­na­tion aus tuto­ri­ell unter­stütz­ten Online-Lern­mo­du­len und Präsenz­ver­an­stal­tun­gen in Bayern
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit, 1 Zusatz­punkt pro 45-minü­ti­ger E-Lear­ning-Fort­bil­dungs­ein­heit bei voll­stän­di­ger Erfül­lung der quali­täts­stei­gern­den Krite­rien E-Lear­ning der Bunde­s­ärz­te­kam­mer.
(4) Die Kammer erlässt ergän­zende Richt­li­nien zur Bewer­tung der Fort­bil­dungs­maß­nah­men.

§ 7
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1)
Die Aner­ken­nung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men gegen­über dem ärzt­li­chen Leiter der Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung erfolgt vor ihrer Durch­füh­rung durch die Kammer. Hier­von ausge­nom­men sind die in § 6 Absatz 3 genann­ten Kate­go­rien E und F.
(2)
Über Maßnah­men der in § 6 Absatz 3 genann­ten Kate­go­rie F muss der Arzt einen geeig­ne­ten Nach­weis führen.
(3)
Die Aner­ken­nung erfolgt für Fort­bil­dungs­maß­nah­men, die im Geltungs­be­reich dieser Fort­bil­dungs­ord­nung durch­ge­führt werden; für die Aner­ken­nung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men der Kate­go­rien D und I ist der Sitz des Anbie­ters maßgeb­lich.

§ 8
Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1)
Die Aner­ken­nung einer Fort­bil­dungs­maß­nahme setzt voraus, dass
1.
die Fortbildungsinhalte den Zielen dieser Fortbildungsordnung entsprechen;
2.
die Vorgaben der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns eingehalten werden;
3.
die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offengelegt werden. Bei Fortbildungsmaßnahmen von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinprodukteherstellern, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen wird vermutet, dass deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind.
(2)
Die Fort­bil­dungs­maß­nahme soll arzt­öf­fent­lich sein.
(3)
Für Fort­bil­dungs­maß­nah­men der Kate­go­rien des § 6 Absatz 3 muss grund­sätz­lich ein Arzt als wissen­schaft­li­cher Leiter bestellt und bei Präsenz­fort­bil­dun­gen anwe­send sein. Die bestellte wissen­schaft­li­che Leite­rin oder der wissen­schaft­li­che Leiter muss eine Selbst­aus­kunft über mögli­che Inter­es­sen­kon­flikte vorle­gen. Inter­es­sen­kon­flikte des Veran­stal­ters, der wissen­schaft­li­chen Leitung und der Refe­ren­ten müssen gegen­über den Teil­neh­mern an der Fort­bil­dungs­maß­nahme offen­ge­legt werden.

§ 9
Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1)
Zum Aner­ken­nungs­ver­fah­ren erlässt die Kammer Richt­li­nien, in denen insbe­son­dere Folgen­des gere­gelt ist:
1.
Antragsfristen;
2.
Inhalt und Form der Anträge und Erklärungen;
3.
Methoden der Lernerfolgskontrolle;
4.
Teilnehmerlisten;
5.
Teilnehmerbescheinigungen;
6.
Weiterleitung der Teilnahmelisten mittels Elektronischem Informationsverteilter (EIV) durch den Veranstalter;
7.
Ergänzende Anforderungen für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen bestimmter Kategorien des § 6 Absatz 3;
8.
Widerspruchsverfahren;
9.
Gebühren.
(2)
Die Aner­ken­nung erfolgt auf Antrag des Veran­stal­ters. Im Antrag ist der wissen­schaft­li­che Leiter nach § 8 Absatz 3 zu benen­nen.
(3)
Der Veran­stal­ter und der wissen­schaft­li­che Leiter müssen erklä­ren, dass die „Emp­feh­lun­gen zur ärzt­li­chen Fort­bil­dung“ der Bunde­s­ärz­te­kam­mer in der jeweils gülti­gen Fassung beach­tet werden.

§ 10
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

(1)
Auf Antrag kann einem geeig­ne­ten Veran­stal­ter durch die Kammer für bestimmte von ihm geplante und durch­ge­führte Fort­bil­dungs­maß­nah­men im Zustän­dig­keits­be­reich der aner­ken­nen­den Kammer die Zusi­che­rung erteilt werden, dass diese ohne Einzel­prü­fung aner­kannt werden. Die Zusi­che­rung erfolgt unter dem Vorbe­halt des Wider­rufs und kann darüber hinaus mit weite­ren Neben­be­stim­mun­gen verse­hen werden. Es ist sicher­zu­stel­len, dass der Veran­stal­ter bei der Durch­füh­rung dieser Fort­bil­dungs­maß­nah­men nach­weis­lich die Bestim­mun­gen der Fort­bil­dungs­ord­nung befolgt.
(2)
Die Kammer ist befugt, gegen­über Mitglie­dern der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände, den im Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG) genann­ten ärzt­li­chen Körper­schaf­ten sowie der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns (KVB) im Rahmen eines Akkre­di­tie­rungs­ver­tra­ges die Zusi­che­rung für solche Veran­stal­tun­gen auszu­spre­chen.
(3)
Die Kammer kann mit satzungs­un­ter­wor­fe­nen Anbie­tern ärzt­li­cher Fort­bil­dung Koope­ra­ti­ons­ver­träge abschlie­ßen, in denen bezüg­lich des Verfah­rens das Nähere gere­gelt ist.

§ 11
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten

(1)
Die von ande­ren Ärzte­kam­mern aner­kann­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men werden für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat ange­rech­net.
(2)
Die von ande­ren Ärzte­kam­mern ausge­stell­ten Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kate werden aner­kannt.
(3)
Fort­bil­dungs­maß­nah­men, die von einer ande­ren Heil­be­rufs­kam­mer aner­kannt wurden, können für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der Kammer ange­rech­net werden.

§ 12
Fortbildung im Ausland

(1)
Im Ausland absol­vierte Fort­bil­dungs­maß­nah­men sind für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat anrech­nungs­fä­hig, soweit sie den Anfor­de­run­gen dieser Fort­bil­dungs­ord­nung im Grund­satz entspre­chen.
(2)
Der Arzt muss einen Nach­weis über die Art der Fort­bil­dung führen, der es gestat­tet, die Einhal­tung der Voraus­set­zun­gen dieser Fort­bil­dungs­ord­nung zu prüfen.

§ 13
Äquivalenz-Anerkennung strukturierter curricularer Fortbildungen (SCF)

Im Zustän­dig­keits­be­reich ande­rer Landes­ärz­te­kam­mern erwor­bene Bezeich­nun­gen und Nach­weise, insbe­son­dere zu Struk­tu­rier­ter Curri­cu­la­rer Fort­bil­dun­gen (SCF) gemäß den Empfeh­lun­gen der Bunde­s­ärz­te­kam­mer in der jeweils gelten­den Fassung sowie weite­rer curri­cu­la­rer Fort­bil­dun­gen der Bunde­s­ärz­te­kam­mer dürfen in der aner­kann­ten Form im Geltungs­be­reich dieser Fort­bil­dungs­ord­nung geführt werden.

§ 14
Besondere Aspekte zur inhaltlichen Anerkennung strukturierter curricularer Fortbildungen

Der ärzt­li­che Leiter einer Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teil­neh­mer die Präsen­ta­ti­o­nen und Trai­nings sprach­lich und inhalt­lich aufneh­men können. Soweit der Lern­er­folg nicht in Frage gestellt wird, sind sozio­kul­tu­relle Beson­der­hei­ten bei Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen zu berück­sich­ti­gen.

München, den 27. Oktober 2020
Dr. med. Gerald Quitterer, Präsident

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