Berufsordnung für die Ärzte Bayerns - Bekanntmachung vom 09. Januar 2012 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2021 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, Seite 608)

Inkraftgetreten am 01.01.2022 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, S. 608

Das ärztliche Gelöbnis

„Als Mitglied der ärzt­li­chen Profes­sion gelobe ich feier­lich, mein Leben in den Dienst der Mensch­lich­keit zu stel­len. Die Gesund­heit und das Wohl­er­ge­hen meiner Pati­en­tin oder meines Pati­en­ten werden mein obers­tes Anlie­gen sein. Ich werde die Auto­no­mie und die Würde meiner Pati­en­tin oder meines Pati­en­ten respek­tie­ren. Ich werde den höchs­ten Respekt vor mensch­li­chem Leben wahren. Ich werde nicht zulas­sen, dass Erwä­gun­gen von Alter, Krank­heit oder Behin­de­rung, Glaube, ethni­scher Herkunft, Geschlecht, Staats­an­ge­hö­rig­keit, poli­ti­scher Zuge­hö­rig­keit, Rasse, sexu­el­ler Orien­tie­rung, sozi­a­ler Stel­lung oder jegli­cher ande­rer Fakto­ren zwischen meine Pflich­ten und meine Pati­en­tin oder meinen Pati­en­ten treten. Ich werde die mir anver­trau­ten Geheim­nisse auch über den Tod der Pati­en­tin oder des Pati­en­ten hinaus wahren. Ich werde meinen Beruf nach bestem Wissen und Gewis­sen, mit Würde und im Einklang mit guter medi­zi­ni­scher Praxis ausüben. Ich werde die Ehre und die edlen Tradi­ti­o­nen des ärzt­li­chen Beru­fes fördern. Ich werde meinen Lehre­rin­nen und Lehrern, meinen Kolle­gin­nen und Kolle­gen und meinen Schü­le­rin­nen und Schü­lern die ihnen gebüh­rende Achtung und Dank­bar­keit erwei­sen. Ich werde mein medi­zi­ni­sches Wissen zum Wohle der Pati­en­tin oder des Pati­en­ten und zur Verbes­se­rung der Gesund­heits­ver­sor­gung teilen. Ich werde auf meine eigene Gesund­heit, mein Wohl­er­ge­hen und meine Fähig­kei­ten achten, um eine Behand­lung auf höchs­tem Niveau leis­ten zu können. Ich werde, selbst unter Bedro­hung, mein medi­zi­ni­sches Wissen nicht zur Verlet­zung von Menschen­rech­ten und bürger­li­chen Frei­hei­ten anwen­den. Ich gelobe dies feier­lich, aus freien Stücken und bei meiner Ehre.“

A. Präambel

Die auf der Grund­lage des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes beschlos­sene Berufs­ord­nung stellt die Über­zeu­gung der baye­ri­schen Ärzte­schaft zum Verhal­ten von Ärzten gegen­über den Pati­en­ten, den Kolle­gen, den ande­ren Part­nern im Gesund­heits­we­sen sowie zum Verhal­ten in der Öffent­lich­keit dar. Dafür geben sich die baye­ri­schen Ärztin­nen und Ärzte die nach­ste­hende Berufs­ord­nung, in deren Text die Berufs­be­zeich­nung „Arzt“ („Ärzte“) einheit­lich und neutral für Ärztin­nen und Ärzte verwen­det wird. Mit der Fest­le­gung von Berufs­pflich­ten der Ärzte dient die Berufs­ord­nung zugleich dem Ziel,
das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren;
berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.

B. Regeln zur Berufsausübung

I. Grundsätze

§ 1
Aufgaben des Arztes

(1)
Der Arzt dient der Gesund­heit des einzel­nen Menschen und der Bevöl­ke­rung. Der ärzt­li­che Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
(2)
Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhal­ten, die Gesund­heit zu schüt­zen und wieder­her­zu­stel­len, Leiden zu lindern, Ster­ben­den Beistand zu leis­ten und an der Erhal­tung der natür­li­chen Lebens­grund­la­gen im Hinblick auf ihre Bedeu­tung für die Gesund­heit der Menschen mitzu­wir­ken.
(3)
Ärzt­li­che Berufs­aus­übung umfasst nicht nur die Behand­lung von Pati­en­ten, sondern jede ärzt­li­che Tätig­keit, bei der ärzt­li­che Fach­kennt­nisse ange­wen­det oder mitver­wen­det werden.

§ 2
Allgemeine ärztliche Berufspflichten

(1)
Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem Gewis­sen, den Gebo­ten der ärzt­li­chen Ethik und der Mensch­lich­keit aus. Er darf keine Grund­sätze aner­ken­nen und keine Vorschrif­ten oder Anwei­sun­gen beach­ten, die mit seiner Aufgabe nicht verein­bar sind oder deren Befol­gung er nicht verant­wor­ten kann.
(2)
Der Arzt hat seinen Beruf gewis­sen­haft auszu­ü­ben und dem ihm bei seiner Berufs­aus­übung entge­gen­ge­brach­ten Vertrauen zu entspre­chen. Er hat dabei sein ärzt­li­ches Handeln am Wohl des Pati­en­ten auszu­rich­ten. Insbe­son­dere darf er nicht das Inter­esse Drit­ter über das Wohl des Pati­en­ten stel­len.
(3)
Eine gewis­sen­hafte Ausübung des Berufs erfor­dert insbe­son­dere die notwen­dige fach­li­che Quali­fi­ka­tion und die Beach­tung des aner­kann­ten Stan­des der medi­zi­ni­schen Erkennt­nisse.
(4)
Der Arzt darf hinsicht­lich seiner ärzt­li­chen Entschei­dun­gen keine Weisun­gen von Nichtärz­ten entge­gen­neh­men.
(5)
Der Arzt ist verpflich­tet, die für die Berufs­aus­übung gelten­den Vorschrif­ten zu beach­ten.
(6)
Unbe­scha­det der in den nach­fol­gen­den Vorschrif­ten gere­gel­ten beson­de­ren Auskunfts- und Anzei­ge­pflich­ten hat der Arzt auf Anfra­gen der ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tungs­kör­per­schaf­ten, welche diese zur Erfül­lung ihrer gesetz­li­chen Aufga­ben bei der Berufs­auf­sicht an den Arzt rich­ten, in ange­mes­se­ner Frist zu antwor­ten.
(7)
Wird ein Arzt, der in einem ande­ren Mitglied­s­taat der Euro­pä­i­schen Union nieder­ge­las­sen ist oder dort seine beruf­li­che Tätig­keit entfal­tet, vorüber­ge­hend und gele­gent­lich im Geltungs­be­reich dieser Berufs­ord­nung grenz­über­schrei­tend ärzt­lich tätig, ohne eine Nieder­las­sung zu begrün­den, so hat er die Vorschrif­ten dieser Berufs­ord­nung zu beach­ten.

§ 3
Unvereinbarkeiten

(1)
Der Arzt hat auch bei der Ausübung einer ande­ren Tätig­keit die ethi­schen Grund­sätze des ärzt­li­chen Beru­fes zu beach­ten. Dem Arzt ist es verbo­ten, seinen Namen in Verbin­dung mit einer ärzt­li­chen Berufs­be­zeich­nung in unlau­te­rer Weise für gewerb­li­che Zwecke herzu­ge­ben. Ebenso wenig darf er zulas­sen, dass von seinem Namen oder vom beruf­li­chen Anse­hen des Arztes in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
(2)
Dem Arzt ist unter­sagt, im Zusam­men­hang mit der Ausübung seiner ärzt­li­chen Tätig­keit Waren und andere Gegen­stände abzu­ge­ben oder unter seiner Mitwir­kung abge­ben zu lassen sowie gewerb­li­che Dienst­leis­tun­gen zu erbrin­gen oder erbrin­gen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienst­leis­tung wegen ihrer Beson­der­hei­ten notwen­di­ger Bestand­teil der ärzt­li­chen Thera­pie sind.

§ 4
Fortbildung

(1)
Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflich­tet, sich in dem Umfange beruf­lich fort­zu­bil­den, wie es zur Erhal­tung und Entwick­lung der zu seiner Berufs­aus­übung erfor­der­li­chen Fach­kennt­nisse notwen­dig ist.
(2)
Auf Verlan­gen muss der Arzt seine Fort­bil­dung nach Absatz 1 gegen­über der Kammer durch ein Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat einer Ärzte­kam­mer nach­wei­sen.

§ 5
Qualitätssicherung

Der Arzt ist verpflich­tet, an den von der Kammer einge­führ­ten Maßnah­men zur Siche­rung der Quali­tät der ärzt­li­chen Tätig­keit teil­zu­neh­men. Der Kammer sind die hierzu erfor­der­li­chen Auskünfte nicht pati­en­ten­be­zo­ge­ner Art zu ertei­len.

§ 6
Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen

Der Arzt ist verpflich­tet, die ihm aus seiner ärzt­li­chen Behand­lungs­tä­tig­keit bekannt werden­den uner­wünsch­ten Wirkun­gen von Arznei­mit­teln der Arznei­mit­tel­kom­mis­sion der deut­schen Ärzte­schaft und bei Medi­zin­pro­duk­ten auftre­tende Vorkomm­nisse der zustän­di­gen Behörde mitzu­tei­len.

II. Pflichten gegenüber Patienten

§ 7
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

(1)
Jede medi­zi­ni­sche Behand­lung hat unter Wahrung der Menschen­würde und unter Achtung der Persön­lich­keit, des Willens und der Rechte des Pati­en­ten, insbe­son­dere des Selbst­be­stim­mungs­rechts, zu erfol­gen. Das Recht des Pati­en­ten, empfoh­lene Unter­su­chungs- und Behand­lungs­maß­nah­men abzu­leh­nen, ist zu respek­tie­ren.
(2)
Der Arzt achtet das Recht seiner Pati­en­ten, den Arzt frei zu wählen oder zu wech­seln. Ande­rer­seits ist – von Notfäl­len oder beson­de­ren recht­li­chen Verpflich­tun­gen abge­se­hen – auch der Arzt frei, eine Behand­lung abzu­leh­nen. Den begrün­de­ten Wunsch des Pati­en­ten, einen weite­ren Arzt hinzu­zu­zie­hen oder einem ande­ren Arzt über­wie­sen zu werden, soll der behan­delnde Arzt in der Regel nicht ableh­nen.
(3)
Der Arzt hat im Inter­esse des Pati­en­ten mit ande­ren Ärzten und Ange­hö­ri­gen ande­rer Fach­be­rufe im Gesund­heits­we­sen zusam­men­zu­a­r­bei­ten. Soweit dies für die Diagno­s­tik und Thera­pie erfor­der­lich ist, hat er recht­zei­tig andere Ärzte hinzu­zu­zie­hen oder ihnen den Pati­en­ten zur Fort­s­et­zung der Behand­lung zu über­wei­sen.
(4)
Ärzte bera­ten und behan­deln Pati­en­ten im persön­li­chen Kontakt. Sie können dabei Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien unter­stüt­zend einset­zen. Eine ausschließ­li­che Bera­tung oder Behand­lung über Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien ist im Einzel­fall erlaubt, wenn dies ärzt­lich vertret­bar ist und die erfor­der­li­che ärzt­li­che Sorg­falt insbe­son­dere durch die Art und Weise der Befun­d­er­he­bung, Bera­tung, Behand­lung sowie Doku­men­ta­tion gewahrt wird und der Pati­ent auch über die Beson­der­hei­ten der ausschließ­li­chen Bera­tung und Behand­lung über Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien aufge­klärt wird.
(5)
Ange­hö­rige von Pati­en­ten und andere Perso­nen dürfen bei der Unter­su­chung und Behand­lung anwe­send sein, wenn der verant­wort­li­che Arzt und der Pati­ent zustim­men.
(6)
Der Arzt hat dem Pati­en­ten gebüh­rende Aufmerk­sam­keit entge­gen­zu­brin­gen und mit Pati­en­ten­kri­tik und Meinungs­ver­schie­den­hei­ten sach­lich und korrekt umzu­ge­hen.
(7)
Bei der Über­wei­sung von Pati­en­ten an Kolle­gen oder ärzt­lich gelei­tete Einrich­tun­gen, hat der Arzt recht­zei­tig die erho­be­nen Befunde zu über­mit­teln und über die bishe­rige Behand­lung zu infor­mie­ren, soweit das Einver­ständ­nis des Pati­en­ten vorliegt oder anzu­neh­men ist. Dies gilt insbe­son­dere bei der Kran­ken­haus­ein­wei­sung und -entlas­sung. Origi­nal­un­ter­la­gen sind zurück­zu­ge­ben.
(8)
Der Arzt darf einer miss­bräuch­li­chen Verwen­dung seiner Verschrei­bung keinen Vorschub leis­ten.

§ 8
Aufklärungspflicht

Zur Behand­lung bedarf der Arzt der Einwil­li­gung des Pati­en­ten. Der Einwil­li­gung hat grund­sätz­lich die erfor­der­li­che Aufklä­rung im persön­li­chen Gespräch voraus­zu­ge­hen. Die Aufklä­rung hat dem Pati­en­ten insbe­son­dere vor opera­ti­ven Eingrif­fen Wesen, Bedeu­tung und Trag­weite der Behand­lung einschließ­lich Behand­lungs­al­ter­na­ti­ven und die mit ihnen verbun­de­nen Risi­ken in verständ­li­cher und ange­mes­se­ner Weise zu verdeut­li­chen. Insbe­son­dere vor diagno­s­ti­schen oder opera­ti­ven Eingrif­fen ist soweit möglich eine ausrei­chende Bedenk­zeit vor der weite­ren Behand­lung zu gewähr­leis­ten. Je weni­ger eine Maßnahme medi­zi­nisch gebo­ten oder je größer ihre Trag­weite ist, umso ausführ­li­cher und eindrü­ck­li­cher sind Pati­en­ten über erreich­bare Ergeb­nisse und Risi­ken aufzu­klä­ren.

§ 9
Schweigepflicht

(1)
Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigen­schaft als Arzt anver­traut oder bekannt gewor­den ist – auch über den Tod des Pati­en­ten hinaus – zu schwei­gen. Dazu gehö­ren auch schrift­li­che Mittei­lun­gen des Pati­en­ten, Aufzeich­nun­gen über Pati­en­ten, Rönt­gen­auf­nah­men und sons­tige Unter­su­chungs­be­funde.
(2)
Der Arzt ist zur Offen­ba­rung befugt, soweit er von der Schwei­ge­pflicht entbun­den worden ist oder soweit die Offen­ba­rung zum Schutze eines höher­wer­ti­gen Rechts­gu­tes erfor­der­lich ist. Gesetz­li­che Aussage- und Anzei­ge­pflich­ten blei­ben unbe­rührt. Soweit gesetz­li­che Vorschrif­ten die Schwei­ge­pflicht des Arztes einschrän­ken, soll der Arzt den Pati­en­ten darüber unter­rich­ten.
(3)
Ärzte dürfen ihren Mita­r­bei­tern und Perso­nen, die zur Vorbe­rei­tung auf den Beruf an der ärzt­li­chen Tätig­keit teil­neh­men, Infor­ma­ti­o­nen über Pati­en­ten zugäng­lich machen. Über die gesetz­li­che Pflicht zur Verschwie­gen­heit haben sie diese zu beleh­ren und dies schrift­lich fest­zu­hal­ten.
(4)
Gegen­über den Mita­r­bei­tern von Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men sowie sons­ti­gen Perso­nen, die an der beruf­li­chen Tätig­keit mitwir­ken, sind Ärzte zur Offen­ba­rung befugt, soweit dies für die Inan­spruch­nahme der Tätig­keit der mitwir­ken­den Perso­nen erfor­der­lich ist. Ärzte haben dafür zu sorgen, dass die mitwir­ken­den Perso­nen schrift­lich zur Geheim­hal­tung verpflich­tet werden. Diese Verpflich­tung zur Geheim­hal­tung haben Ärzte vorzu­neh­men oder auf das von ihnen beauf­tragte Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men zu über­tra­gen.
(5)
Wenn mehrere Ärzte gleich­zei­tig oder nach­ein­an­der densel­ben Pati­en­ten unter­su­chen oder behan­deln, so sind sie unter­ein­an­der von der Schwei­ge­pflicht inso­weit befreit, als das Einver­ständ­nis des Pati­en­ten vorliegt oder anzu­neh­men ist.
(6)
Der Arzt ist auch dann zur Verschwie­gen­heit verpflich­tet, wenn er im amtli­chen oder priva­ten Auftrag eines Drit­ten tätig wird, es sei denn, dass dem Betrof­fe­nen vor der Unter­su­chung oder Behand­lung bekannt ist oder eröff­net wurde, inwie­weit die von dem Arzt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen zur Mittei­lung an Dritte bestimmt sind.

§ 10
Dokumentationspflicht

(1)
Der Arzt hat über die in Ausübung seines Beru­fes gemach­ten Fest­stel­lun­gen und getrof­fe­nen Maßnah­men die erfor­der­li­chen Aufzeich­nun­gen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächt­niss­tüt­zen für den Arzt, sie dienen auch dem Inter­esse des Pati­en­ten an einer ordnungs­ge­mä­ßen Doku­men­ta­tion.
(2)
Der Arzt hat dem Pati­en­ten auf sein Verlan­gen in die ihn betref­fende Doku­men­ta­tion Einsicht zu gewäh­ren, soweit der Einsicht­nahme nicht erheb­li­che thera­peu­ti­sche Gründe oder sons­tige erheb­li­che Rechte Drit­ter entge­gen­ste­hen. Auf Verlan­gen sind dem Pati­en­ten Kopien der Unter­la­gen heraus­zu­ge­ben. Für die Heraus­gabe sind die Kosten zu erstat­ten, soweit dies recht­lich vorge­se­hen ist. Ausnahms­weise darf der Arzt einzelne Aufzeich­nun­gen von der Einsicht­nahme und Heraus­gabe ausneh­men, wenn sein Inter­esse am Schutz seines Persön­lich­keits­rechts das Inter­esse des Pati­en­ten an der Einsicht­nahme oder Heraus­gabe über­wiegt.
(3)
Ärzt­li­che Aufzeich­nun­gen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behand­lung aufzu­be­wah­ren, soweit nicht nach gesetz­li­chen Vorschrif­ten eine längere Aufbe­wah­rungs­pflicht besteht.
(4)
Nach Aufgabe der ärzt­li­chen Praxis hat der Arzt seine ärzt­li­chen Aufzeich­nun­gen und Unter­su­chungs­be­funde gemäß Absatz 3 aufzu­be­wah­ren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehö­rige Obhut gege­ben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxis­auf­gabe oder Praxis­über­g­abe ärzt­li­che Aufzeich­nun­gen über Pati­en­ten in Obhut gege­ben werden, muss diese Aufzeich­nun­gen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwil­li­gung des Pati­en­ten einse­hen oder weiter­ge­ben.
(5)
Aufzeich­nun­gen auf elek­tro­ni­schen Daten­trä­gern oder ande­ren Spei­cher­me­dien bedür­fen beson­de­rer Siche­rungs- und Schutz­maß­nah­men, um deren Verän­de­rung, Vernich­tung oder unrecht­mä­ßige Verwen­dung zu verhin­dern.

§ 11
Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

(1)
Mit Über­nahme der Behand­lung verpflich­tet sich der Arzt dem Pati­en­ten gegen­über zur gewis­sen­haf­ten Versor­gung mit geeig­ne­ten Unter­su­chungs- und Behand­lungs­me­tho­den.
(2)
Der ärzt­li­che Berufs­auf­trag verbie­tet es, diagno­s­ti­sche oder thera­peu­ti­sche Metho­den unter miss­bräuch­li­cher Ausnut­zung des Vertrau­ens, der Unwis­sen­heit, der Leicht­gläu­big­keit oder der Hilf­lo­sig­keit von Pati­en­ten anzu­wen­den. Unzu­läs­sig ist es auch, Heil­er­folge, insbe­son­dere bei nicht heil­ba­ren Krank­hei­ten, als gewiss zuzu­si­chern.

§ 12
Honorar und Vergütungsabsprachen

(1)
Die Hono­ra­r­for­de­rung muss ange­mes­sen sein. Für die Bemes­sung ist die amtli­che Gebüh­ren­ord­nung (GOÄ) die Grund­lage, soweit nicht andere gesetz­li­che Vergü­tungs­re­ge­lun­gen gelten. Der Arzt darf die Sätze der GOÄ nicht in unlau­te­rer Weise unter­schrei­ten. Bei Abschluss einer Hono­ra­r­ver­ein­ba­rung hat der Arzt auf die Einkom­mens- und Vermö­gens­ver­hält­nisse des Zahlungs­pflich­ti­gen Rück­sicht zu nehmen.
(2)
Die Über­mitt­lung von Daten an Dritte zum Zweck der priva­t­ärzt­li­chen Abrech­nung ist nur zuläs­sig, wenn der Pati­ent in die Über­mitt­lung der für die Abrech­nung erfor­der­li­chen Daten nach­weis­bar einge­wil­ligt hat.
(3)
Der Arzt kann Verwand­ten, Kolle­gen, deren Ange­hö­ri­gen und im Einzel­fall auch unbe­mit­tel­ten Pati­en­ten das Hono­rar ganz oder teil­weise erlas­sen.
(4)
Vor dem Erbrin­gen von Leis­tun­gen, deren Kosten erkenn­bar nicht von einer Kran­ken­ver­si­che­rung oder von einem ande­ren Kosten­trä­ger erstat­tet werden, muss der Arzt den Pati­en­ten schrift­lich über die Höhe des nach der GOÄ zu berech­nen­den voraus­sicht­li­chen Hono­rars sowie darüber infor­mie­ren, dass ein Anspruch auf Über­nahme der Kosten durch eine Kran­ken­ver­si­che­rung oder einen ande­ren Kosten­trä­ger nicht gege­ben oder nicht sicher ist.

III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung

§ 13
Besondere medizinische Verfahren

(1)
Bei spezi­el­len medi­zi­ni­schen Maßnah­men oder Verfah­ren, die ethi­sche Probleme aufwer­fen und zu denen die Kammer Empfeh­lun­gen zur Indi­ka­ti­ons­stel­lung und zur Ausfüh­rung fest­ge­legt hat, hat der Arzt die Empfeh­lun­gen zu beach­ten.
(2)
Soweit es die Kammer verlangt, hat der Arzt die Anwen­dung solcher Maßnah­men oder Verfah­ren der Kammer anzu­zei­gen.
(3)
Vor Aufnahme entspre­chen­der Tätig­kei­ten hat der Arzt auf Verlan­gen der Kammer den Nach­weis zu führen, dass die persön­li­chen und sach­li­chen Voraus­set­zun­gen entspre­chend den Empfeh­lun­gen erfüllt werden.

§ 14
Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch

(1)
Der Arzt ist grund­sätz­lich verpflich­tet, das unge­bo­rene Leben zu erhal­ten. Der Schwan­ger­schafts­ab­bruch unter­liegt den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Der Arzt kann nicht gezwun­gen werden, einen Schwan­ger­schafts­ab­bruch vorzu­neh­men.
(2)
Der Arzt, der einen Schwan­ger­schafts­ab­bruch durch­führt oder eine Fehl­ge­burt betreut, hat dafür Sorge zu tragen, dass die tote Leibes­frucht keiner miss­bräuch­li­chen Verwen­dung zuge­führt wird.

§ 15
Forschung

(1)
Der Arzt, der sich an einem Forschungs­vor­ha­ben betei­ligt, bei dem in die psychi­sche oder körper­li­che Inte­gri­tät eines Menschen einge­grif­fen oder Körper­ma­te­ri­a­lien oder Daten verwen­det werden, die sich einem bestimm­ten Menschen zuord­nen lassen, muss sicher­stel­len, dass vor der Durch­füh­rung des Forschungs­vor­ha­bens eine Bera­tung erfolgt, die auf die mit ihm verbun­de­nen berufs­e­thi­schen und berufs­recht­li­chen Fragen zielt und die von einer bei der Kammer gebil­de­ten Ethik-Kommis­sion oder von einer ande­ren, nach Landes­recht gebil­de­ten unab­hän­gi­gen und inter­dis­zi­pli­när besetz­ten Ethik-Kommis­sion durch­ge­führt wird. Dasselbe gilt vor der Durch­füh­rung gesetz­lich zuge­las­se­ner Forschung mit vita­len mensch­li­chen Game­ten und leben­dem embry­o­na­len Gewebe.
(2)
Der Arzt beach­tet bei der Forschung am Menschen nach Absatz 1 die in der Dekla­ra­tion von Helsinki des Weltärz­te­bun­des in der Fassung der 64. Gene­ra­l­ver­samm­lung 2013 in Forta­leza nieder­ge­leg­ten ethi­schen Grund­sätze für die medi­zi­ni­sche Forschung am Menschen.
(3)
Als Forscher sowie als Verfas­ser von Forschungs­er­geb­nis­sen hat der Arzt auch im Hinblick auf die Veröf­fent­li­chung und Verbrei­tung der Forschungs­er­geb­nisse die Verpflich­tun­gen aus der Dekla­ra­tion von Helsinki einzu­hal­ten. Gegen­über Spon­so­ren, Heraus­ge­bern und Verle­gern hat er in dieser Eigen­schaft auf die Einhal­tung dieser Grund­sätze hinzu­wir­ken. Als Forscher ist er zudem verpflich­tet, die Ergeb­nisse seiner Forschung am Menschen öffent­lich verfüg­bar zu machen und ist im Hinblick auf die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit seiner Berichte rechen­schafts­pflich­tig. Er muss darauf hinwir­ken, dass alle Betei­lig­ten den aner­kann­ten Leit­li­nien für ethi­sche Bericht­er­stat­tung folgen. Nega­tive und nicht schlüs­sige Ergeb­nisse muss er ebenso wie posi­tive veröf­fent­li­chen oder in ande­rer Form öffent­lich verfüg­bar machen. In der Publi­ka­tion hat der Arzt Finan­zie­rungs­quel­len, insti­tu­ti­o­nelle Verbin­dun­gen und Inter­es­sen­kon­flikte darzu­le­gen. Berichte über Forschung, die nicht mit den Grund­sät­zen der Dekla­ra­tion von Helsinki über­ein­stim­men, darf er nicht zur Veröf­fent­li­chung anbie­ten.

§ 16
Beistand für den Sterbenden

Der Arzt hat Ster­ben­den unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizu­ste­hen.

IV. Berufliches Verhalten

1. Berufsausübung

§ 17
Praxissitz und Tätigkeit außerhalb des Praxissitzes

(1)
Will ein Arzt eine ambu­lante selb­stän­dige ärzt­li­che Tätig­keit ausüben, muss er sich an einem Ort in einer Praxis (Praxis­sitz) nieder­las­sen. Zum Praxis­sitz können auch in räum­li­cher Nähe gele­gene Unter­su­chungs- und Behand­lungs­räume ausschließ­lich für spezi­elle Unter­su­chungs- und Behand­lungs­zwe­cke (ausge­la­gerte Praxis­räume) gehö­ren.
(2)
Über den Praxis­sitz hinaus ist es dem Arzt gestat­tet, in bis zu zwei weite­ren Praxen selb­stän­dig ärzt­lich tätig zu sein. Der Arzt hat Vorkeh­run­gen für eine ordnungs­ge­mäße Versor­gung seiner Pati­en­ten an jedem Ort seiner Tätig­keit, insbe­son­dere durch räum­li­che Nähe der weite­ren Praxen zum Praxis­sitz, zu tref­fen.
(3)
Der Arzt darf seinen Beruf nicht im Umher­zie­hen ausüben. Auf Antrag kann der ärzt­li­che Bezirks­ver­band aus Grün­den der Sicher­stel­lung der ärzt­li­chen Versor­gung, insbe­son­dere zum Zwecke der aufsu­chen­den medi­zi­ni­schen Gesund­heits­ver­sor­gung, Ausnah­men zulas­sen, wenn sicher­ge­stellt ist, dass die beruf­li­chen Belange nicht beein­träch­tigt werden und die Berufs­ord­nung beach­tet wird.
(4)
Der Praxis­sitz ist durch ein Praxis­schild kennt­lich zu machen. Der Arzt hat auf seinem Praxis­schild
den Namen,
die ärztliche Berufsbezeichnung oder die Facharztbezeichnung,
die Sprechzeiten sowie
ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 18a anzugeben.
Ärzte, welche nicht unmit­tel­bar pati­en­ten­be­zo­gen tätig werden, können von der Ankün­di­gung ihres Praxis­sit­zes durch ein Praxis­schild abse­hen, wenn sie dies dem ärzt­li­chen Bezirks­ver­band anzei­gen.
(5)
Weitere Praxen im Sinne des Absat­zes 2 sind durch ein Schild mit den Anga­ben nach Absatz 4 und einem Hinweis auf den Praxis­sitz (Anschrift und Tele­fon­num­mer) kennt­lich zu machen.
(6)
Ort und Zeit­punkt der Aufnahme der Tätig­keit am Praxis­sitz, gege­be­nen­falls in weite­ren Praxen, sowie die Aufnahme weite­rer ärzt­li­cher Tätig­kei­ten und jede Ände­rung hat der Arzt dem ärzt­li­chen Bezirks­ver­band unver­züg­lich anzu­zei­gen.

§ 18
Berufliche Kooperationen

(1)
Ärzte dürfen sich – auch beschränkt auf einzelne Leis­tun­gen – zu Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaf­ten, medi­zi­ni­schen Koope­ra­ti­ons­ge­mein­schaf­ten, Praxis­ver­bün­den sowie zu Orga­ni­sa­ti­ons­ge­mein­schaf­ten zusam­menschlie­ßen. Der Zusam­menschluss zur gemein­sa­men Berufs­aus­übung zum Zwecke der Erbrin­gung einzel­ner Leis­tun­gen ist zuläs­sig, sofern er nicht einer Umge­hung des § 31 dient. Eine Umge­hung kann insbe­son­dere dann vorlie­gen, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbrin­gen medi­zi­nisch-tech­ni­scher Leis­tun­gen (zum Beispiel Leis­tun­gen aus den Berei­chen der Labor­me­di­zin, der bild­ge­ben­den Verfah­ren oder der Patho­lo­gie) auf Veran­las­sung durch die übri­gen Mitglie­der einer Teil-Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persön­lich erbrach­ten Leis­tun­gen entspricht. Verträge über die Grün­dung von Teil-Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaf­ten sind der Kammer vorzu­le­gen.
(2)
Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemein­sam in allen für den Arzt­be­ruf zuläs­si­gen Gesell­schafts­for­men ausüben, wenn ihre eigen­ver­ant­wort­li­che, medi­zi­nisch unab­hän­gige sowie nicht gewerb­li­che Berufs­aus­übung gewähr­leis­tet ist. Bei der beruf­li­chen Zusam­me­n­a­r­beit, gleich in welcher Form, hat jeder Arzt zu gewähr­leis­ten, dass die ärzt­li­chen Berufs­pflich­ten einge­hal­ten werden. Bei allen Formen der ärzt­li­chen Koope­ra­tion muss die freie Arzt­wahl gewähr­leis­tet blei­ben.
(2a)
Eine Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft ist ein Zusam­menschluss von Ärzten unter­ein­an­der oder mit ärzt­lich gelei­te­ten Medi­zi­ni­schen Versor­gungs­zen­tren, voraus­ge­setzt, dass diese als BGB-Gesell­schaft oder Part­ner­schafts­ge­sell­schaft geführt werden und ausschließ­lich Ärzte Gesell­schaf­ter bzw. Part­ner sind, oder ein Zusam­menschluss dieser unter­ein­an­der zur gemein­sa­men Berufs­aus­übung. Eine gemein­same Berufs­aus­übung setzt die auf Dauer ange­legte beruf­li­che Zusam­me­n­a­r­beit selb­stän­di­ger, frei­be­ruf­lich täti­ger Gesell­schaf­ter voraus. Erfor­der­lich ist, dass sich die Gesell­schaf­ter in einem schrift­li­chen Gesell­schafts­ver­trag gegen­sei­tig verpflich­ten, die Errei­chung eines gemein­sa­men Zweckes in der durch den Vertrag bestimm­ten Weise zu fördern und insbe­son­dere die verein­bar­ten Beiträge zu leis­ten. Erfor­der­lich ist weiter­hin regel­mä­ßig eine Teil­nahme aller Gesell­schaf­ter der Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft an deren unter­neh­me­ri­schem Risiko, an unter­neh­me­ri­schen Entschei­dun­gen und an dem gemein­schaft­lich erwirt­schaf­te­ten Gewinn.
(3)
Die Zuge­hö­rig­keit zu mehre­ren Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaf­ten – auch über­ört­lich – im Rahmen des § 17 Abs. 2 ist zuläs­sig. An jedem Ort einer Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft muss mindes­tens eines der Mitglie­der seinen Praxis­sitz im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 haben und dort eine ausrei­chende Pati­en­ten­ver­sor­gung sicher­stel­len.
(4)
Soweit Vorschrif­ten dieser Berufs­ord­nung Rege­lun­gen des Part­ner­schafts­ge­sell­schafts­ge­set­zes einschrän­ken, sind sie aufgrund von § 1 Abs. 3 PartGG vorran­gig.
(5)
Alle Zusam­mensch­lüsse nach Absatz 1 sowie jede Ände­rung und die Been­di­gung sind dem ärzt­li­chen Bezirks­ver­band anzu­zei­gen. Sind für die betei­lig­ten Ärzte mehrere ärzt­li­che Bezirks­ver­bände oder Ärzte­kam­mern zustän­dig, so ist jeder Arzt verpflich­tet, den für ihn zustän­di­gen ärzt­li­chen Bezirks­ver­band oder die für ihn zustän­dige Kammer auf alle am Zusam­menschluss betei­lig­ten Ärzte hinzu­wei­sen.

§ 18a
Ankündigung von beruflichen Kooperationen

(1)
Bei Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaf­ten von Ärzten sind – unbe­scha­det des Namens einer Part­ner­schafts­ge­sell­schaft – die Namen und Arzt­be­zeich­nun­gen aller in der Gemein­schaft zusam­men­ge­schlos­se­nen Ärzte anzu­kün­di­gen. Bei mehre­ren Praxis­sit­zen ist jeder Praxis­sitz geson­dert anzu­kün­di­gen. § 19 Abs. 3 gilt entspre­chend. Die Fort­füh­rung des Namens eines nicht mehr berufs­tä­ti­gen, eines ausge­schie­de­nen oder verstor­be­nen Part­ners ist unzu­läs­sig.
(2)
Bei Koope­ra­ti­o­nen gemäß § 23a muss sich der Arzt in ein gemein­sa­mes Praxis­schild mit den Koope­ra­ti­ons­part­nern und dem Zusatz „Koope­ra­ti­ons­ge­mein­schaft“ aufneh­men lassen. Bei Part­ner­schaf­ten gemäß § 23b darf der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufs­be­zeich­nung vorge­se­hen ist, nur gestat­ten, dass die Bezeich­nung „Arzt“ oder eine andere von ihm führ­bare Bezeich­nung ange­ge­ben wird.
(3)
Zusam­mensch­lüsse zu Orga­ni­sa­ti­ons­ge­mein­schaf­ten dürfen, insbe­son­dere als „Pra­xis­ge­mein­schaft“ oder „Appa­ra­te­ge­mein­schaft“, ange­kün­digt werden. Die Ankün­di­gung darf nicht irre­füh­rend sein.
(4)
Die Zuge­hö­rig­keit zu einem Praxis­ver­bund gemäß § 23c kann durch Hinzu­fü­gen des Namens des Verbun­des ange­kün­digt werden.

§ 19
Beschäftigung angestellter Praxisärzte

(1)
Der Arzt muss die Praxis persön­lich ausüben. Die Beschäf­ti­gung ärzt­li­cher Mita­r­bei­ter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch den nieder­ge­las­se­nen Arzt voraus. Der Arzt hat die Beschäf­ti­gung der ärzt­li­chen Mita­r­bei­ter dem ärzt­li­chen Bezirks­ver­band anzu­zei­gen.
(2)
In Fällen, in denen der Behand­lungs­auf­trag des Pati­en­ten regel­mä­ßig nur von Ärzten verschie­de­ner Fach­ge­biete gemein­schaft­lich durch­ge­führt werden kann, darf ein Fach­a­rzt als Praxis­in­ha­ber die für ihn fach­ge­biets­fremde ärzt­li­che Leis­tung auch durch einen ange­stell­ten Fach­a­rzt des ande­ren Fach­ge­biets erbrin­gen.
(3)
Ärzte dürfen nur zu ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen beschäf­tigt werden. Ange­mes­sen sind insbe­son­dere Bedin­gun­gen, die dem beschäf­tig­ten Arzt eine ange­mes­sene Vergü­tung gewäh­ren, ange­mes­sene Zeit zur Fort­bil­dung einräu­men und bei der Verein­ba­rung von Wett­be­werbs­ver­bo­ten eine ange­mes­sene Ausgleichs­zah­lung vorse­hen.
(4)
Über die in der Praxis täti­gen ange­stell­ten Ärzte müssen die Pati­en­ten in geeig­ne­ter Weise infor­miert werden.

§ 20
Vertreter

(1)
Nieder­ge­las­sene Ärzte sollen grund­sätz­lich zur gegen­sei­ti­gen Vertre­tung bereit sein; über­nom­mene Pati­en­ten sind nach Been­di­gung der Vertre­tung zurück­zu­über­wei­sen. Der Arzt darf sich grund­sätz­lich nur durch einen Fach­a­rzt dessel­ben Fach­ge­biets vertre­ten lassen.
(2)
Die Praxis eines verstor­be­nen Arztes kann zuguns­ten seines Ehegat­ten oder seines Part­ners nach dem Gesetz über die einge­tra­gene Leben­s­part­ner­schaft oder eines unter­halts­be­rech­tig­ten Ange­hö­ri­gen in der Regel bis zur Dauer von sechs Mona­ten nach dem Ende des Kalen­der­vier­tel­jah­res, in dem der Tod einge­tre­ten ist, durch einen ande­ren Arzt fort­ge­setzt werden.

§ 21
Haftpflichtversicherung

Der Arzt ist verpflich­tet, sich hinrei­chend gegen Haft­pflicht­ansprü­che im Rahmen seiner beruf­li­chen Tätig­keit zu versi­chern.

§ 22
Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten, Kooperationen mit Angehörigen anderer Heilberufe und organisatorische Praxiszusammenschlüsse

aufgehoben

§ 22a
Ankündigung von Kooperationen

aufgehoben

§ 23
Ärzte im Beschäftigungsverhältnis

(1)
Die Regeln dieser Berufs­ord­nung gelten auch für Ärzte, welche ihre ärzt­li­che Tätig­keit im Rahmen eines privat­recht­li­chen Arbeits­ver­hält­nis­ses oder öffent­lich­recht­li­chen Dienst­ver­hält­nis­ses ausüben.
(2)
Sofern Weisungs­be­fug­nis von Ärzten gegen­über Ärzten besteht, sind die Empfän­ger dieser Weisun­gen dadurch nicht von ihrer ärzt­li­chen Verant­wor­tung entbun­den.
(3)
Auch in einem Arbeits- oder Dienst­ver­hält­nis darf ein Arzt keine Verein­ba­run­gen tref­fen, die geeig­net sind, ihn in der Unab­hän­gig­keit seiner ärzt­li­chen Entschei­dun­gen zu beein­träch­ti­gen.

§ 23a
Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe

(1)
Ärzte können sich – auch beschränkt auf einzelne Leis­tun­gen – mit selb­stän­dig täti­gen und zur eigen­ver­ant­wort­li­chen Berufs­aus­übung befug­ten Berufs­an­ge­hö­ri­gen ande­rer akade­mi­scher Heil­be­rufe oder sons­ti­ger Ausbil­dungs­be­rufe im Gesund­heits­we­sen, mit Ausnahme hand­werk­li­cher oder gewerb­li­cher Berufe, sowie ande­ren nach Satz 4 geeig­ne­ten Natur­wis­sen­schaft­lern und Ange­hö­ri­gen sozi­al­päd­ago­gi­scher Berufe zur koope­ra­ti­ven Berufs­aus­übung zusam­menschlie­ßen (medi­zi­ni­sche Koope­ra­ti­ons­ge­mein­schaft). Dies gilt nicht, soweit der Ange­hö­rige des ande­ren Beru­fes durch sein Berufs­recht an dem Zusam­menschluss gehin­dert ist oder aufgrund einer Erlaub­nis nach § 1 Abs. 1 Heil­prak­ti­ker­ge­setz tätig wird. Die Koope­ra­tion ist in der Form einer Part­ner­schafts­ge­sell­schaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schrift­li­chen Vertra­ges über die Bildung einer Koope­ra­ti­ons­ge­mein­schaft in der Rechts­form einer Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts gestat­tet. Dem Arzt ist ein solcher Zusam­menschluss im Einzel­nen nur mit solchen ande­ren Berufs­an­ge­hö­ri­gen und in der Weise erlaubt, dass diese in ihrer Verbin­dung mit dem Arzt einen gleich­ge­rich­te­ten oder inte­grie­ren­den diagno­s­ti­schen oder thera­peu­ti­schen Zweck bei der Heil­be­hand­lung, auch auf dem Gebiete der Präven­tion und Reha­bi­li­ta­tion, durch räum­lich nahes und koor­di­nier­tes Zusam­men­wir­ken aller betei­lig­ten Berufs­an­ge­hö­ri­gen erfül­len können. Darüber hinaus muss der Koope­ra­ti­ons­ver­trag gewähr­leis­ten, dass
a)
die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung des Arztes gewahrt ist,
b)
die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patienten getrennt bleiben,
c)
medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf,
d)
der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt,
e)
der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden Berufsangehörigen hinzuziehen kann,
f)
die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärzte, insbesondere die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der berufswidrigen Werbung und die Regeln der Erstellung einer Honorarforderung, von den übrigen Partnern beachtet wird,
g)
sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr die Namen aller Partner, ihre Berufsbezeichnungen und den Zusatz „Kooperationsgemeinschaft“ anzugeben sowie - sofern es sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt - den Zusatz „Partnerschaft“ zu führen.
(2)
Die Mitwir­kung des Arztes in einer medi­zi­ni­schen Koope­ra­ti­ons­ge­mein­schaft bedarf der Geneh­mi­gung der Kammer. Der Kammer ist der Koope­ra­ti­ons- oder Part­ner­schafts­ver­trag vorzu­le­gen. Die Geneh­mi­gung ist zu ertei­len, wenn die vorge­nann­ten Voraus­set­zun­gen für den Arzt erfüllt sind. Auf Anfor­de­rung sind ergän­zende Auskünfte zu ertei­len.

§ 23b
Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften

Einem Arzt ist es gestat­tet, mit Ange­hö­ri­gen ande­rer Berufe als den in § 23a beschrie­be­nen in allen Rechts­for­men zusam­men­zu­a­r­bei­ten, wenn er nicht die Heil­kunde am Menschen ausübt.

§ 23c
Praxisverbund

(1)
Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft zusam­men­zu­schlie­ßen, eine Koope­ra­tion verab­re­den (Praxis­ver­bund), welche auf die Erfül­lung eines durch gemein­same oder gleich­ge­rich­tete Maßnah­men bestimm­ten Versor­gungs­auf­trags oder auf eine andere Form der Zusam­me­n­a­r­beit zur Pati­en­ten­ver­sor­gung, z. B. auf dem Felde der Quali­täts­si­che­rung oder Versor­gungs­be­reit­schaft, gerich­tet ist. Die Teil­nahme soll allen dazu berei­ten Ärzten ermög­licht werden; soll die Möglich­keit zur Teil­nahme beschränkt werden, z. B. durch räum­li­che oder quali­ta­tive Krite­rien, müssen die dafür maßgeb­li­chen Krite­rien für den Versor­gungs­auf­trag notwen­dig und nicht diskri­mi­nie­rend sein und der Ärzte­kam­mer gegen­über offen gelegt werden. Ärzte in einem zuläs­si­gen Praxis­ver­bund dürfen die medi­zi­nisch gebo­tene oder vom Pati­en­ten gewünschte Über­wei­sung an nicht dem Verbund zuge­hö­rige Ärzte nicht behin­dern.
(2)
Die Bedin­gun­gen der Koope­ra­tion nach Absatz 1 müssen in einem schrift­li­chen Vertrag nieder­ge­legt werden, der der Kammer vorge­legt werden muss.
(3)
In eine Koope­ra­tion nach Absatz 1 können auch Kran­ken­häu­ser, Vorsorge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­kli­ni­ken und Ange­hö­rige ande­rer Fach­be­rufe nach § 23a einbe­zo­gen werden, wenn die Grund­sätze nach § 23a gewahrt sind.

§ 24
Verträge über ärztliche Tätigkeit

Der Arzt soll alle Verträge über seine ärzt­li­che Tätig­keit, insbe­son­dere die, die geeig­net sind, die ärzt­li­che Unab­hän­gig­keit in Diagno­s­tik und Thera­pie in Frage zu stel­len, weil sie beispiels­weise Hono­rar, Entloh­nung oder Bonus­zah­lun­gen verknüp­fen, vor Abschluss der Kammer vorle­gen, damit geprüft werden kann, ob die beruf­li­chen Belange gewahrt sind.

§ 25
Ärztliche Gutachten und Zeugnisse

Bei der Ausstel­lung ärzt­li­cher Gutach­ten und Zeug­nisse hat der Arzt mit der notwen­di­gen Sorg­falt zu verfah­ren und nach bestem Wissen seine ärzt­li­che Über­zeu­gung auszu­spre­chen. Gutach­ten und Zeug­nisse, zu deren Ausstel­lung der Arzt verpflich­tet ist oder die auszu­stel­len er über­nom­men hat, sind inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist abzu­ge­ben. Zeug­nisse über Mita­r­bei­ter und Ärzte in Weiter­bil­dung müssen grund­sätz­lich inner­halb von drei Mona­ten nach Antrag­stel­lung, bei Ausschei­den unver­züg­lich, ausge­stellt werden.

§ 26
Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Der in eige­ner Praxis tätige Arzt hat nach Maßgabe des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes am ärzt­li­chen Bereit­schafts­dienst der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns teil­zu­neh­men und sich an dessen Finan­zie­rung zu betei­li­gen. Er wird hierzu jeweils von dieser heran­ge­zo­gen. Der Umfang der Teil­nah­me­pflicht bemisst sich nach den Sprech­zei­ten. Die Ausge­stal­tung der Verpflich­tun­gen regelt der Vorstand der Kammer in einer Verein­ba­rung mit der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns.

2. Berufliche Kommunikation

§ 27
Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

(1)
Zweck der nach­ste­hen­den Absätze ist insbe­son­dere die Gewähr­leis­tung des Pati­en­ten­schut­zes durch sach­ge­rechte und ange­mes­sene Infor­ma­ti­o­nen, der Schutz des allge­mei­nen Rechts­ver­kehrs, die Gewähr­leis­tung kolle­gi­a­len Verhal­tens sowie die Vermei­dung einer dem Selbst­ver­ständ­nis des Arztes zuwi­der­lau­fen­den Kommer­zi­a­li­sie­rung des Arzt­be­ru­fes.
(2)
Auf dieser Grund­lage sind dem Arzt sach­li­che berufs­be­zo­gene Infor­ma­ti­o­nen gestat­tet.
(3)
Berufs­wid­rige Werbung ist dem Arzt unter­sagt. Berufs­wid­rig ist insbe­son­dere eine nach Inhalt oder Form anprei­sende, irre­füh­rende oder verglei­chende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veran­las­sen noch dulden. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerb­li­che Tätig­kei­ten oder Produkte in Zusam­men­hang mit der ärzt­li­chen Tätig­keit ist unzu­läs­sig. Werbe­ver­bote aufgrund ande­rer gesetz­li­cher Bestim­mun­gen blei­ben unbe­rührt.
(4)
Der Arzt kann
1.
sonstige nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2.
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3.
sonstige Qualifikationen,
4.
als solche gekennzeichnete „Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“,
5.
organisatorische Hinweise
ankün­di­gen. Die nach Nr. 1 erwor­be­nen Bezeich­nun­gen dürfen nur in der nach der Weiter­bil­dungs­ord­nung zuläs­si­gen Form und können zusam­men mit der unter der Nr. 301 04 494 beim Deut­schen Patent- und Marken­amt einge­tra­ge­nen Marke „Zur Führung berech­tigt“ (A N H A N G nach Kapi­tel D Nr.1) geführt werden. Andere Quali­fi­ka­ti­o­nen und „Beson­dere Unter­su­chungs- und Behand­lungs­me­tho­den“ dürfen nur so ange­kün­digt werden, dass diese Anga­ben nicht mit solchen nach gere­gel­tem Weiter­bil­dungs­recht erwor­be­nen Quali­fi­ka­ti­o­nen verwech­selt werden können. Anga­ben nach Nr. 1 bis 4 sind nur zuläs­sig, wenn der Arzt die umfass­ten Tätig­kei­ten nicht nur gele­gent­lich ausübt. Der Arzt hat dem ärzt­li­chen Bezirks­ver­band auf sein Verlan­gen die zur Prüfung der Vorraus­set­zun­gen der Ankün­di­gung erfor­der­li­chen Unter­la­gen vorzu­le­gen. Der ärzt­li­che Bezirks­ver­band kann ergän­zende Auskünfte verlan­gen.
(5)
Medi­zi­nisch-akade­mi­sche Grade und ärzt­li­che Titel dürfen ange­kün­digt werden. Andere akade­mi­sche Grade dürfen nur in Verbin­dung mit der Fakul­täts­be­zeich­nung genannt werden.
(6)
Die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medi­zi­ni­schen Fakul­tät (Fach­be­reich) durch die Hoch­schule oder das zustän­dige Landes­mi­nis­te­rium verlie­hen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medi­zi­ni­schen Fakul­tät einer auslän­di­schen wissen­schaft­li­chen Hoch­schule verlie­hene Bezeich­nung, wenn sie nach Beur­tei­lung durch die Kammer der deut­schen Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ gleich­wer­tig ist. Die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ muss in den Fällen des Satzes 2 mit einem auf die Herkunft hinwei­sen­den Zusatz sowie mit etwai­gen Zusät­zen nach Maßgabe der Verlei­hungs­ur­kunde geführt werden. Ist die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ von einer ande­ren als einer medi­zi­ni­schen Fakul­tät verlie­hen worden, so darf die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ nur unter Angabe der Fakul­täts- und Hoch­schul­zu­ge­hö­rig­keit geführt werden.

§ 28


aufgehoben

3. Berufliche Zusammenarbeit

§ 29
Kollegiale Zusammenarbeit

(1)
Ärzte haben sich unter­ein­an­der kolle­gial zu verhal­ten. Die Verpflich­tung, in einem Gutach­ten, auch soweit es die Behand­lungs­weise eines ande­ren Arztes betrifft, nach bestem Wissen die ärzt­li­che Über­zeu­gung auszu­spre­chen, bleibt unbe­rührt. Unsach­li­che Kritik an der Behand­lungs­weise oder dem beruf­li­chen Wissen eines Arztes sowie herab­set­zende Äuße­run­gen sind berufs­wid­rig.
(2)
Es ist berufs­wid­rig, einen Kolle­gen aus seiner Behand­lungs­tä­tig­keit oder aus dem Wett­be­werb um eine beruf­li­che Tätig­keit durch unlau­tere Hand­lun­gen zu verdrän­gen. Es ist insbe­son­dere berufs­wid­rig, wenn ein Arzt sich inner­halb eines Zeit­raums von einem Jahr ohne Zustim­mung des Praxis­in­ha­bers im Einzugs­be­reich derje­ni­gen Praxis nieder­lässt, in welcher er in der Aus- oder Weiter­bil­dung mindes­tens drei Monate tätig war. Ebenso ist es berufs­wid­rig, in unlau­te­rer Weise einen Kolle­gen ohne ange­mes­sene Vergü­tung zu beschäf­ti­gen oder eine solche Beschäf­ti­gung zu bewir­ken.
(3)
Ärzte mit aus einem Liqui­da­ti­ons­recht resul­tie­ren­den oder ander­wei­ti­gen Einkünf­ten aus ärzt­li­cher Tätig­keit (z. B. Betei­li­gungs­ver­gü­tung) sind verpflich­tet, den von ihnen dazu heran­ge­zo­ge­nen Kolle­gen eine ange­mes­sene Vergü­tung zu gewäh­ren bzw. sich dafür einzu­set­zen, dass die Mita­r­beit ange­mes­sen vergü­tet wird.
(4)
In Gegen­wart von Pati­en­ten oder ande­ren Perso­nen sind Bean­stan­dun­gen der ärzt­li­chen Tätig­keit und zurecht­wei­sende Beleh­run­gen zu unter­las­sen. Das gilt auch im Verhält­nis von Vorge­setz­ten und Mita­r­bei­tern und für den Dienst in den Kran­ken­häu­sern.
(5)
Der zur Weiter­bil­dung befugte Arzt hat seine nach der Weiter­bil­dungs­ord­nung gegen­über dem Weiter­zu­bil­den­den beste­hen­den Pflich­ten zu erfül­len.
(6)
Der Arzt darf seine Mita­r­bei­ter nicht diskri­mi­nie­ren und hat insbe­son­dere die Bestim­mun­gen des Arbeits- und Berufs­bil­dungs­rechts zu beach­ten.

§ 29a
Zusammenarbeit mit Dritten

(1)
Dem Arzt ist es nicht gestat­tet, zusam­men mit Perso­nen, die weder Ärzte sind, noch zu seinen berufs­mä­ßig täti­gen Mita­r­bei­tern gehö­ren, zu unter­su­chen oder zu behan­deln. Dies gilt nicht für Perso­nen, welche sich in der Ausbil­dung zum ärzt­li­chen Beruf oder zu einem Fach­be­ruf im Gesund­heits­we­sen befin­den.
(2)
Die Zusam­me­n­a­r­beit mit Ange­hö­ri­gen ande­rer Fach­be­rufe im Gesund­heits­we­sen ist zuläs­sig, wenn die Verant­wor­tungs­be­rei­che des Arztes und des Ange­hö­ri­gen des Fach­be­rufs klar erkenn­bar vonein­an­der getrennt blei­ben.

4. Wahrung ärztlicher Unabhängigkeit

§ 30
Ärztliche Unabhängigkeit

Der Arzt ist verpflich­tet, in allen vertrag­li­chen und sons­ti­gen beruf­li­chen Bezie­hun­gen zu Drit­ten seine Unab­hän­gig­keit für die Erfül­lung des ärzt­li­chen Berufs­auf­tra­ges zu wahren.

§ 31
Unerlaubte Zuweisung

(1)
Dem Arzt ist es nicht gestat­tet, für die Zuwei­sung von Pati­en­ten oder Unter­su­chungs­ma­te­rial oder für die Verord­nung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfs­mit­teln oder Medi­zin­pro­duk­ten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Drit­ten verspre­chen oder gewäh­ren zu lassen oder selbst zu verspre­chen oder zu gewäh­ren.
(2)
Er darf seinen Pati­en­ten nicht ohne hinrei­chen­den Grund bestimmte Ärzte, Apothe­ken, Heil- und Hilfs­mit­te­ler­brin­ger oder sons­tige Anbie­ter gesund­heit­li­cher Leis­tun­gen empfeh­len oder seine Pati­en­ten an diese verwei­sen.

§ 32
Unerlaubte Zuwendungen

(1)
Dem Arzt ist es nicht gestat­tet, von Pati­en­ten oder ande­ren Perso­nen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Drit­ten verspre­chen zu lassen oder anzu­neh­men, wenn hier­durch der Eindruck erweckt wird, dass die Unab­hän­gig­keit der ärzt­li­chen Entschei­dung beein­flusst wird. Eine Beein­flus­sung ist dann nicht berufs­wid­rig, wenn sie einer wirschaft­li­chen Behand­lungs- oder Verord­nungs­weise auf sozi­al­recht­li­cher Grund­lage dient und dem Arzt die Möglich­keit erhal­ten bleibt, aus medi­zi­ni­schen Grün­den eine andere als die mit finan­zi­el­len Anrei­zen verbun­dene Entschei­dung zu tref­fen.
(2)
Die Annahme von geld­wer­ten Vortei­len in ange­mes­se­ner Höhe ist nicht berufs­wid­rig, sofern diese ausschließ­lich für berufs­be­zo­gene Fort­bil­dung verwen­det werden. Der für die Teil­nahme an einer wissen­schaft­li­chen Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung gewährte Vorteil ist unan­ge­mes­sen, wenn er über die notwen­di­gen Reise­kos­ten und Tagungs­ge­büh­ren hinaus­geht.
(3)
Die Annahme von Beiträ­gen Drit­ter zur Durch­füh­rung von Veran­stal­tun­gen (Spon­so­ring) ist ausschließ­lich für die Finan­zie­rung des wissen­schaft­li­chen Programms ärzt­li­cher Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen und nur in ange­mes­se­nem Umfang erlaubt. Das Spon­so­ring, dessen Bedin­gun­gen und Umfang sind bei der Ankün­di­gung und Durch­füh­rung der Veran­stal­tung offen zu legen. Als Ärzt­li­cher Leiter oder als Refe­rent hat der Arzt die ärzt­li­che Unab­hän­gig­keit sicher­zu­stel­len und eine finan­zi­elle Unter­stüt­zung offen­zu­le­gen.

§ 33
Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit

Soweit Ärzte Leis­tun­gen für die Herstel­ler von Arznei- oder Hilfs­mit­teln oder Medi­zin­pro­duk­ten oder die Erbrin­ger von Heil­mit­tel­ver­sor­gung erbrin­gen (z. B. bei Anwen­dungs­be­ob­ach­tun­gen), muss die hier­für bestimmte Vergü­tung der erbrach­ten Leis­tung entspre­chen. Die Verträge über die Zusam­me­n­a­r­beit sind schrift­lich abzu­schlie­ßen und auf Verlan­gen der Kammer vorzu­le­gen.

§ 34
Mitwirkung bei der Festlegung medizinischer Standards

Wirkt der Arzt bei der Fest­le­gung medi­zi­ni­scher Stan­dards mit, hat er die ärzt­li­che Unab­hän­gig­keit sicher­zu­stel­len und jedwede Inter­es­sen­kon­flikte offen­zu­le­gen.

§ 35


aufgehoben

C.

aufgehoben

D.

Nr. 1 In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer

(1)
Die künst­li­che Befruch­tung einer Eizelle außer­halb des Mutter­lei­bes und die anschlie­ßende Einfüh­rung des Embryos in die Gebär­mut­ter oder die Einbrin­gung von Game­ten oder Embry­o­nen in den Eilei­ter der Frau sind als Maßnahme zur Behand­lung der Steri­li­tät ärzt­li­che Tätig­kei­ten und nur nach Maßgabe des § 13 zuläs­sig. Die Verwen­dung frem­der Eizel­len (Eizel­len­spende) ist bei Einsatz dieser Verfah­ren verbo­ten.
(2)
Der Arzt ist bei Einver­ständ­nis der jewei­li­gen Pati­en­tin und des jewei­li­gen Pati­en­ten verpflich­tet, die pseud­ony­mi­sier­ten Daten der Ergeb­nisse seiner Behand­lungs­maß­nah­men nach Maßgabe der von den Landes­ärz­te­kam­mern gemein­sam getra­ge­nen Arbeits­ge­mein­schaft zur Quali­täts­si­che­rung in der Repro­duk­ti­ons­me­di­zin (AG QS Repro­Med) dieser zu melden.

A N H A N G

E. Inkrafttreten

gegen­stands­los
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