Fortbildungsordnung

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Inkraftgetreten am 01.01.2014 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 2013, Spezial 1

Beschluss des 72. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges
Bamberg, den 13. Okto­ber 2013 Auf der Grund­lage des am 1. August 2013 (GVBl 2013, Seite 454) in Kraft getre­te­nen Arti­kel 2 Absatz 1 Satz 2 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz, wonach im Bereich der ärzt­li­chen Fort­bil­dung die Landes­ärz­te­kam­mer in einer Satzung insbe­son­dere Rege­lun­gen über die Aner­ken­nung von Fortil­dungs­maß­nah­men, die Ausstel­lung eines Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­ka­tes und die Vergabe und Erfas­sung von Fort­bil­dungs­punk­ten tref­fen kann, wird folgende Fort­bil­dungs­ord­nung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer beschlos­sen:

I.

§ 1
Ziel der Fortbildung

Die Fort­bil­dung der Ärztin­nen und Ärzte dient dem Erhalt und der konti­nu­ier­li­chen Weiter­ent­wick­lung der beruf­li­chen Kompe­tenz zur Gewähr­leis­tung einer hoch­wer­ti­gen Pati­en­ten­ver­sor­gung und Siche­rung der Quali­tät ärzt­li­cher Berufs­aus­übung.

§ 2
Inhalt der Fortbildung

Die Fort­bil­dung vermit­telt unter Berück­sich­ti­gung neuer wissen­schaft­li­cher Erkennt­nisse und medi­zi­ni­scher Verfah­ren das zum Erhalt und zur Weiter­ent­wick­lung der beruf­li­chen Kompe­tenz notwen­dige Wissen in der Medi­zin und der medi­zi­ni­schen Tech­no­lo­gie. Sie soll sowohl fach­s­pe­zi­fi­sche als auch inter­dis­zi­pli­näre und fach­über­grei­fende Kennt­nisse, die Einübung von klinisch-prak­ti­schen Fähig­kei­ten sowie die Verbes­se­rung kommu­ni­ka­ti­ver und sozi­a­ler Kompe­ten­zen umfas­sen.

§ 3
Fortbildungsmethoden

(1)
Ärzte sind in der Wahl der Fort­bil­dungs­me­tho­den frei. Der Wissen­s­er­werb ist auf das indi­vi­du­elle Lern­ver­hal­ten auszu­rich­ten.
(2)
Geeig­nete Metho­den der Fort­bil­dung sind in § 6 Absatz 3 in den Kate­go­rien A bis K aufge­führt.

§ 4
Förderung der Fortbildung

Die Kammer fördert die Fort­bil­dung der Ärzte durch das Ange­bot eige­ner Fort­bil­dungs­maß­nah­men sowie durch die Aner­ken­nung geeig­ne­ter Fort­bil­dungs­maß­nah­men Drit­ter.

§ 5
Fortbildungszertifikat der Kammer

(1)
Das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat dient dem Nach­weis der Erfül­lung der Fort­bil­dungs­pflicht.
(2)
Ein Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat wird erteilt, wenn der Arzt inner­halb eines der Antrag­stel­lung voraus­ge­hen­den Zeit­raums von fünf Jahren Fort­bil­dungs­maß­nah­men abge­schlos­sen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestim­mun­gen des § 6 ermit­telte Mindest­be­wer­tung von 250 Punk­ten errei­chen.
(3)
Für den Erwerb des Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­ka­tes können nur die in § 6 Absatz 3 gere­gel­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men berück­sich­tigt werden, die nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 aner­kannt wurden oder nach den §§ 11 und 12 anrech­nungs­fä­hig sind.
(4)
Üben Ärzte ihren Beruf aufgrund von Mutter­schutz, Eltern­zeit, Pfle­ge­zeit oder wegen einer länger als drei Monate andau­ern­den Erkran­kung nicht aus, verlän­gert sich der Zeit­raum nach Absatz 2 entspre­chend.

§ 6
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

(1)
Die Fort­bil­dungs­maß­nah­men werden mit Punk­ten bewer­tet. Die Kate­go­rien und die Bewer­tungs­skala erge­ben sich im Einzel­nen aus Absatz 3.
(2)
Die „Emp­feh­lun­gen zur ärzt­li­chen Fort­bil­dung“ der Bunde­s­ärz­te­kam­mer in der jeweils aktu­el­len Fassung sollen beach­tet werden.
(3)
Folgende Kate­go­rien von Fort­bil­dungs­maß­nah­men sind für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat geeig­net und werden wie folgt bewer­tet:

Kategorie A

Vortrag und Diskus­sion:
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit, 1 Zusatz­punkt bei doku­men­tier­ter Lern­er­folgs­kon­trolle pro Fort­bil­dungs­maß­nahme bis zu vier Stun­den, höchs­tens 2 Zusatz­punkte pro Tag.

Kategorie B

Mehr­tä­gige Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von ande­ren Kate­go­rien erfasst werden:
3 Punkte pro 1/2 Tag bzw. 6 Punkte pro Tag.

Kategorie C

Fort­bil­dung mit konzep­ti­o­nell vorge­se­he­ner Betei­li­gung jedes einzel­nen Teil­neh­mers (zum Beispiel Work­shop, Arbeits­grup­pen, Quali­täts­zir­kel, Peer Review, Balint­grup­pen, Klein­grup­pe­n­a­r­beit, Super­vi­sion, Fall­kon­fe­ren­zen, Lite­ra­tur­kon­fe­ren­zen, prak­ti­sche Übun­gen):
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit, 1 Zusatz­punkt für Inter­ak­ti­vi­tät pro Fort­bil­dungs­maß­nahme bis zu vier Stun­den/ höchs­tens 2 Zusatz­punkte pro Tag, 1 weite­rer Zusatz­punkt bei doku­men­tier­ter Lern­er­folgs­kon­trolle pro Fort­bil­dungs­maß­nahme bis zu vier Stun­den, höchs­tens 2 Zusatz­punkte pro Tag.

Kategorie D

Fort­bil­dungs­bei­träge in Print­me­dien oder als elek­tro­nisch verfüg­bare Version mit nach­ge­wie­se­ner Quali­fi­zie­rung durch eine Lern­er­folgs­kon­trolle in digi­ta­ler bzw. schrift­li­cher Form:
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit bei bestan­de­ner Lern­er­folgs­kon­trolle.

Kategorie E

Selbst­stu­dium durch Fachli­te­ra­tur und -bücher sowie Lehr­mit­tel:
Inner­halb dieser Kate­go­rie werden höchs­tens 50 Punkte für fünf Jahre aner­kannt.

Kategorie F

Wissen­schaft­li­che Veröf­fent­li­chun­gen und Vorträge
Auto­ren­tä­tig­keit: 5 Punkte pro wissen­schaft­li­cher Veröf­fent­li­chung, Refe­ren­ten­tä­tig­keit/ Quali­täts­zir­kelm­ode­ra­tion/wissen­schaft­li­che Leitung: 1 Punkt pro Beitrag, zum Beispiel Poster/ Vortrag, unbe­nom­men der Punkte für die persön­li­che Teil­nahme. Die maxi­male Punkt­zahl in dieser Kate­go­rie beträgt 50 Punkte in fünf Jahren.

Kategorie G

Hospi­ta­ti­o­nen:
1 Punkt pro Stunde, höchs­tens 8 Punkte pro Tag.

Kategorie H

Curri­cu­lar vermit­telte Inhalte, zum Beispiel in Form von curri­cu­la­ren Fort­bil­dungs­maß­nah­men, Inhalte von Weiter­bil­dungs­kur­sen, die nach der Weiter­bil­dungs­ord­nung für eine Weiter­bil­dungs­be­zeich­nung vorge­schrie­ben sind, Inhalte von Zusatz­stu­dien­gän­gen:
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit.

Kategorie I

Tuto­ri­ell unter­stützte Online-Fort­bil­dungs­maß­nahme mit nach­ge­wie­se­ner Quali­fi­zie­rung durch eine Lern­er­folgs­kon­trolle in digi­ta­ler bzw. schrift­li­cher Form:
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit, 1 Zusatz­punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit bei voll­stän­di­ger Erfül­lung der quali­täts­stei­gern­den Krite­rien E-Lear­ning der Bunde­s­ärz­te­kam­mer.

Kategorie K

Blen­ded-Lear­ning-Fort­bil­dungs­maß­nahme in Form einer inhalt­lich und didak­tisch mitein­an­der verzahn­ten Kombi­na­tion aus tuto­ri­ell unter­stütz­ten Online-Lern­mo­du­len und Präsenz­ver­an­stal­tun­gen:
1 Punkt pro 45-minü­ti­ger Fort­bil­dungs­ein­heit, 1 Zusatz­punkt pro 45-minü­ti­ger E-Lear­ning-Fort­bil­dungs­ein­heit bei voll­stän­di­ger Erfül­lung der quali­täts­stei­gern­den Krite­rien E-Lear­ning der Bunde­s­ärz­te­kam­mer.
(4) Die Kammer erlässt ergän­zende Richt­li­nien zur Bewer­tung der Fort­bil­dungs­maß­nah­men.

§ 7
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1)
Die Aner­ken­nung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men gegen­über dem Veran­stal­ter erfolgt vor ihrer Durch­füh­rung durch die Kammer. Hier­von ausge­nom­men sind die in § 6 Absatz 3 genann­ten Kate­go­rien E und F.
(2)
Über Maßnah­men der in § 6 Absatz 3 genann­ten Kate­go­rie F muss der Arzt einen geeig­ne­ten Nach­weis führen.
(3)
Die Aner­ken­nung erfolgt für Fort­bil­dungs­maß­nah­men, die im Geltungs­be­reich dieser Fort­bil­dungs­ord­nung durch­ge­führt werden; für die Aner­ken­nung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men der Kate­go­rien D und I ist der Sitz des Anbie­ters maßgeb­lich.

§ 8
Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1)
Die Aner­ken­nung einer Fort­bil­dungs­maß­nahme setzt voraus, dass
1.
die Fortbildungsinhalte den Zielen dieser Fortbildungsordnung entsprechen;
2.
die Vorgaben der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns eingehalten werden;
3.
die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offengelegt werden.
(2)
Die Fort­bil­dungs­maß­nahme soll arzt­öf­fent­lich sein.
(3)
Für Fort­bil­dungs­maß­nah­men der Kate­go­rien des § 6 Absatz 3 muss grund­sätz­lich ein Arzt als wissen­schaft­li­cher Leiter bestellt und bei Präsenz­fort­bil­dun­gen anwe­send sein. Die bestellte wissen­schaft­li­che Leite­rin oder der wissen­schaft­li­che Leiter muss eine Selbst­aus­kunft über mögli­che Inter­es­sen­kon­flikte vorle­gen. Inter­es­sen­kon­flikte des Veran­stal­ters, der wissen­schaft­li­chen Leitung und der Refe­ren­ten müssen gegen­über den Teil­neh­mern an der Fort­bil­dungs­maß­nahme offen­ge­legt werden.

§ 9
Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1)
Zum Aner­ken­nungs­ver­fah­ren erlässt die Kammer Richt­li­nien, in denen insbe­son­dere Folgen­des gere­gelt ist:
1.
Antragsfristen;
2.
Inhalt und Form der Anträge und Erklärungen;
3.
Methoden der Lernerfolgskontrolle;
4.
Teilnehmerlisten;
5.
Teilnehmerbescheinigungen;
6.
Weiterleitung der Teilnahmelisten mittels Elektronischem Informationsverteilter (EIV) durch den Veranstalter;
7.
Ergänzende Anforderungen für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen bestimmter Kategorien des § 6 Absatz 3;
8.
Widerspruchsverfahren;
9.
Gebühren.
(2)
Die Aner­ken­nung erfolgt auf Antrag des Veran­stal­ters. Im Antrag ist der wissen­schaft­li­che Leiter nach § 8 Absatz 3 zu benen­nen.
(3)
Der Veran­stal­ter und der wissen­schaft­li­che Leiter müssen erklä­ren, dass die „Emp­feh­lun­gen zur ärzt­li­chen Fort­bil­dung“ der Bunde­s­ärz­te­kam­mer in der jeweils gülti­gen Fassung beach­tet werden.

§ 10
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

(1)
Auf Antrag kann einem geeig­ne­ten Veran­stal­ter durch die Kammer für bestimmte von ihm geplante und durch­ge­führte Fort­bil­dungs­maß­nah­men im Zustän­dig­keits­be­reich der aner­ken­nen­den Kammer die Zusi­che­rung erteilt werden, dass diese ohne Einzel­prü­fung aner­kannt werden. Die Zusi­che­rung erfolgt unter dem Vorbe­halt des Wider­rufs und kann darüber hinaus mit weite­ren Neben­be­stim­mun­gen verse­hen werden. Es ist sicher­zu­stel­len, dass der Veran­stal­ter bei der Durch­füh­rung dieser Fort­bil­dungs­maß­nah­men nach­weis­lich die Bestim­mun­gen der Fort­bil­dungs­ord­nung befolgt.
(2)
Die Kammer ist dabei befugt, satzungs­un­ter­wor­fe­nen Anbie­tern ärzt­li­cher Fort­bil­dung im Rahmen eines Akkre­di­tie­rungs­ver­tra­ges die Zusi­che­rung für solche Veran­stal­tun­gen auszu­spre­chen. Glei­ches gilt auch für nicht satzungs­un­ter­wor­fene Anbie­ter, die ihren Geschäfts­sitz in Bayern haben.
(3)
Die Kammer kann mit satzungs­un­ter­wor­fe­nen Anbie­tern ärzt­li­cher Fort­bil­dung Koope­ra­ti­ons­ver­träge abschlie­ßen, in denen bezüg­lich des Verfah­rens das Nähere gere­gelt ist. Für nicht satzungs­un­ter­wor­fene Anbie­ter mit Geschäfts­sitz in Bayern gilt entspre­chen­des.

§ 11
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten

(1)
Die von ande­ren Ärzte­kam­mern aner­kann­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men werden für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat ange­rech­net.
(2)
Die von ande­ren Ärzte­kam­mern ausge­stell­ten Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kate werden aner­kannt.
(3)
Fort­bil­dungs­maß­nah­men, die von einer ande­ren Heil­be­rufs­kam­mer aner­kannt wurden, können für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der Kammer ange­rech­net werden.

§ 12
Fortbildung im Ausland

(1)
Im Ausland absol­vierte Fort­bil­dungs­maß­nah­men sind für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat anrech­nungs­fä­hig, soweit sie den Anfor­de­run­gen dieser Fort­bil­dungs­ord­nung im Grund­satz entspre­chen.
(2)
Der Arzt muss einen Nach­weis über die Art der Fort­bil­dung führen, der es gestat­tet, die Einhal­tung der Voraus­set­zun­gen dieser Fort­bil­dungs­ord­nung zu prüfen.“

II.

Diese Fort­bil­dungs­ord­nung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Ausge­fer­tigt, München, den 14. Okto­ber 2013

Dr. med. Max Kaplan

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