Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer vom 9. Oktober 1994, i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 16. Oktober 2022 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2022, S. 659)

Inkraftgetreten am 01.01.2023 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2022, S. 659

§ 1
Gegenstand der Gebührensatzung

(1)
Gegen­stand dieser Gebüh­ren­sat­zung sind Kosten (Gebüh­ren und Ausla­gen) für die Inan­spruch­nahme von Leis­tun­gen und Tätig­kei­ten, die die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer in Wahr­neh­mung ihrer Aufga­ben, insbe­son­dere auf dem Gebiet der Weiter­bil­dung, erbringt sowie für die Inan­spruch­nahme von Kammer­ein­rich­tun­gen.
(2)
Kosten­pflich­tig im Sinne dieser Gebüh­ren­sat­zung sind die Leis­tun­gen und Tätig­kei­ten, die in dem Gebüh­ren­ver­zeich­nis (Anlage zur Gebüh­ren­sat­zung) aufge­führt sind; das Gebüh­ren­ver­zeich­nis ist Bestand­teil dieser Satzung.

§ 2
Gebührenbemessung

Die Gebüh­ren für die von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen und Tätig­kei­ten werden nach dem Verwal­tungs­auf­wand und der Bedeu­tung der Ange­le­gen­heit für Kosten­schuld­ner bemes­sen. Dabei werden die Gebüh­ren entwe­der durch feste Gebüh­ren­sätze oder durch Gebüh­ren­rah­men­sätze bestimmt.

§ 3
Auslagen

(1)
Notwen­dige Ausla­gen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbrin­gung der Leis­tun­gen nach § 1 einbe­zo­gen sind, hat der Gebüh­ren­schuld­ner zu erset­zen. Als nicht in die Gebühr einbe­zo­gene notwen­dige Ausla­gen gelten insbe­son­dere:
a)
Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden;
b)
Aufwendungen für Übersetzungen;
c)
Postgebühren sowie Telefax- und Fernsprechgebühren;
d)
Schreibauslagen;
e)
Kosten für die Bereitstellung von Räumen und Beförderung von Sachen;
f)
Tagegeld und Reisekosten sowie Entschädigung der bei der Verwaltungshandlung notwendigen Mitwirkenden gemäß der Reisekostenordnung der Bayerischen Landesärztekammer in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Ausla­gen müssen als solche in der Gebüh­ren­rech­nung bezeich­net und geson­dert ausge­wie­sen werden.

§ 4
Stundung, Erlass

Auf Antrag des Kosten­schuld­ners können zur Vermei­dung sozi­a­ler Härten von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer Gebüh­ren und Ausla­gen gestun­det oder ganz oder teil­weise erlas­sen werden. Der Antrag ist unter Vorlage geeig­ne­ter Nach­weise schrift­lich zu begrün­den.

§ 5
Kostenschuldner

(1)
Zur Zahlung der Gebüh­ren und Ausla­gen ist verpflich­tet,
a)
wer die Verwaltungstätigkeit veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse sie vorgenommen wird;
b)
wer diese Pflicht durch eine gegenüber der Bayerischen Landesärztekammer abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
c)
wer eine sonstige Leistung der Bayerischen Landesärztekammer in Anspruch nimmt;
d)
wer für die Kostenschuld eines anderen nach dem Gesetz haftet.
(2)
Mehrere Schuld­ner haften als Gesamt­s­chuld­ner.

§ 6
Kostenfestsetzung

(1)
Die Kosten­fest­set­zung erfolgt grund­sätz­lich zusam­men mit der Sach­ent­schei­dung bezie­hungs­weise mit der Äuße­rung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer. Im Einzel­fall können die Kosten auch in einem eige­nen Bescheid fest­ge­setzt werden.
(2)
In der Kosten­fest­set­zung sind anzu­ge­ben:
a)
der Kostenschuldner;
b)
die gebührenpflichtige Leistung/Tätigkeit;
c)
die Höhe der Gebühren/Auslagen;
d)
die Rechtsgrundlage für die Erhebung sowie deren Berechnung;
e)
die Zahlungsfrist.

§ 7
Entstehung der Kostenschuld

Die Gebüh­ren­schuld und die Verpflich­tung zur Erstat­tung von Ausla­gen entsteht mit der Been­di­gung der kosten­pflich­ti­gen Leis­tung bzw. Tätig­keit. Im Gebüh­ren­ver­zeich­nis -Anlage zur Gebüh­ren­sat­zung- kann bei einzel­nen Gebüh­ren­po­si­ti­o­nen eine Vorab­zah­lung der jewei­li­gen Mindest­ge­bühr vorge­se­hen werden.

§ 8
Fälligkeit/Beitreibung

(1)
Die Kosten werden mit ihrer Bekannt­gabe an den Schuld­ner fällig, wenn nicht die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer einen späte­ren Zeit­punkt bestimmt. Kosten für Kurs­ge­büh­ren nach den Nummern 4.1 bis 4.11, 7.4 bis 7.5 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses sind vor Kurs­be­ginn fällig.
(2)
Schrift­stü­cke und sons­tige Sachen, wie z. B. Urkun­den, können bis zur voll­stän­di­gen Zahlung der Kosten­schuld zurück­be­hal­ten oder dem Schuld­ner mittels Nach­nahme zuge­stellt werden.
(3)
Werden die Kosten inner­halb eines Monats nach Fällig­keit nicht bezahlt, sind sie unter Frist­an­gabe anzu­mah­nen. Nach Ablauf der gesetz­ten Frist sind die Kosten nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 4 und Art. 40 des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes beizu­trei­ben.

§ 9
Rechtsbehelf

(1)
Die Kosten­ent­schei­dung kann selb­stän­dig oder zusam­men mit der Sach­ent­schei­dung unmit­tel­bar mit der Klage ange­foch­ten werden. Dies gilt nicht, wenn bei perso­nen­be­zo­ge­nen Prüfungs­ent­schei­dun­gen Wider­spruch erho­ben wird.
(2)
Bei perso­nen­be­zo­ge­nen Prüfungs­ent­schei­dun­gen erstreckt sich der Wider­spruch auch auf die Kosten­ent­schei­dung. In diesem Fall finden die §§ 68 bis 73 der Verwal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) Anwen­dung. Gegen den Wider­spruchs­be­scheid ist inner­halb eines Monats nach seiner Bekannt­gabe Anfech­tungs­klage nach den Vorschrif­ten der VwGO möglich.
(3)
Wird eine Kosten­ent­schei­dung selb­stän­dig ange­foch­ten, so ist das Rechts­be­helfs­ver­fah­ren kosten­recht­lich als selb­stän­di­ges Verfah­ren zu behan­deln.
(4)
Im Falle des Absat­zes 2 und im Falle der Anfech­tungs­klage gegen die Kosten­ent­schei­dung haben diese keine aufschie­bende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO).

§ 10
Zuständigkeit

Der Voll­zug der Gebüh­ren­sat­zung obliegt der Geschäfts­füh­rung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer, sofern nicht nach ande­ren Rechts­vor­schrif­ten der Vorstand zustän­dig ist.

§ 11
Verjährung

Der Anspruch auf Erstat­tung von Kosten und Ausla­gen verjährt nach drei Jahren. Die Verjäh­rungs­frist beginnt mit Ablauf des Kalen­der­jah­res, in dem der Anspruch fällig gewor­den ist. Die Verjäh­rung wird unter­bro­chen durch schrift­li­che Zahlungs­auf­for­de­rung, durch Zahlungs­auf­schub, durch Stun­dung, durch Ausset­zung der Voll­zie­hung, durch Sicher­heits­leis­tung, durch Voll­stre­ckungs­maß­nah­men, durch Voll­stre­ckungs­auf­schub, durch Anmel­dung in Konkurs, durch Ermitt­lun­gen der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer über Haupt­woh­nung oder Aufent­halts­ort des Kosten­schuld­ners.

Gebührenverzeichnis - Anlage zur Gebührensatzung

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