Inkraftgetreten am 01.01.2023 •
Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2022, S. 659
§ 1
Gegenstand der Gebührensatzung
(1)
Gegenstand dieser Gebührensatzung sind Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inanspruchnahme von Leistungen und Tätigkeiten, die die Bayerische Landesärztekammer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Weiterbildung, erbringt sowie für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen.
(2)
Kostenpflichtig im Sinne dieser Gebührensatzung sind die Leistungen und Tätigkeiten, die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage zur Gebührensatzung) aufgeführt sind; das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Gebührenbemessung
Die Gebühren für die von der Bayerischen Landesärztekammer zu erbringenden Leistungen und Tätigkeiten werden nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für Kostenschuldner bemessen.
Dabei werden die Gebühren entweder durch feste Gebührensätze oder durch Gebührenrahmensätze bestimmt.
§ 3
Auslagen
(1)
Notwendige Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistungen nach § 1 einbezogen sind, hat der Gebührenschuldner zu ersetzen.
Als nicht in die Gebühr einbezogene notwendige Auslagen gelten insbesondere:
a)
Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden;
b)
Aufwendungen für Übersetzungen;
c)
Postgebühren sowie Telefax- und Fernsprechgebühren;
d)
Schreibauslagen;
e)
Kosten für die Bereitstellung von Räumen und Beförderung von Sachen;
f)
Tagegeld und Reisekosten sowie Entschädigung der bei der Verwaltungshandlung notwendigen Mitwirkenden gemäß der Reisekostenordnung der Bayerischen Landesärztekammer in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Auslagen müssen als solche in der Gebührenrechnung bezeichnet und gesondert ausgewiesen werden.
§ 4
Stundung, Erlass
Auf Antrag des Kostenschuldners können zur Vermeidung sozialer Härten von der Bayerischen Landesärztekammer Gebühren und Auslagen gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden.
Der Antrag ist unter Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich zu begründen.
§ 5
Kostenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet,
a)
wer die Verwaltungstätigkeit veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse sie vorgenommen wird;
b)
wer diese Pflicht durch eine gegenüber der Bayerischen Landesärztekammer abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
c)
wer eine sonstige Leistung der Bayerischen Landesärztekammer in Anspruch nimmt;
d)
wer für die Kostenschuld eines anderen nach dem Gesetz haftet.
(2)
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Kostenfestsetzung
(1)
Die Kostenfestsetzung erfolgt grundsätzlich zusammen mit der Sachentscheidung beziehungsweise mit der Äußerung der Bayerischen Landesärztekammer.
Im Einzelfall können die Kosten auch in einem eigenen Bescheid festgesetzt werden.
(2)
In der Kostenfestsetzung sind anzugeben:
a)
der Kostenschuldner;
b)
die gebührenpflichtige Leistung/Tätigkeit;
c)
die Höhe der Gebühren/Auslagen;
d)
die Rechtsgrundlage für die Erhebung sowie deren Berechnung;
e)
die Zahlungsfrist.
§ 7
Entstehung der Kostenschuld
Die Gebührenschuld und die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Leistung bzw. Tätigkeit.
Im Gebührenverzeichnis -Anlage zur Gebührensatzung- kann bei einzelnen Gebührenpositionen eine Vorabzahlung der jeweiligen Mindestgebühr vorgesehen werden.
§ 8
Fälligkeit/Beitreibung
(1)
Die Kosten werden mit ihrer Bekanntgabe an den Schuldner fällig, wenn nicht die Bayerische Landesärztekammer einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Kosten für Kursgebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.11, 7.4 bis 7.5 des Gebührenverzeichnisses sind vor Kursbeginn fällig.
(2)
Schriftstücke und sonstige Sachen, wie z. B. Urkunden, können bis zur vollständigen Zahlung der Kostenschuld zurückbehalten oder dem Schuldner mittels Nachnahme zugestellt werden.
(3)
Werden die Kosten innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht bezahlt, sind sie unter Fristangabe anzumahnen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist sind die Kosten nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 4 und Art. 40 des Heilberufe-Kammergesetzes beizutreiben.
§ 9
Rechtsbehelf
(1)
Die Kostenentscheidung kann selbständig oder zusammen mit der Sachentscheidung unmittelbar mit der Klage angefochten werden.
Dies gilt nicht, wenn bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen Widerspruch erhoben wird.
(2)
Bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen erstreckt sich der Widerspruch auch auf die Kostenentscheidung.
In diesem Fall finden die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung.
Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Anfechtungsklage nach den Vorschriften der VwGO möglich.
(3)
Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
(4)
Im Falle des Absatzes 2 und im Falle der Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung haben diese keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO).
§ 10
Zuständigkeit
Der Vollzug der Gebührensatzung obliegt der Geschäftsführung der Bayerischen Landesärztekammer, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften der Vorstand zuständig ist.
§ 11
Verjährung
Der Anspruch auf Erstattung von Kosten und Auslagen verjährt nach drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung in Konkurs, durch Ermittlungen der Bayerischen Landesärztekammer über Hauptwohnung oder Aufenthaltsort des Kostenschuldners.