Ausschließliche Fernbehandlung in Bayern im Einzelfall erlaubt

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Pressemeldung — 28.10.2018

Mit zwei Ände­run­gen der Berufs­ord­nung beschlos­sen die Dele­gier­ten des 77. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges die „aus­schließ­li­che Fern­be­hand­lung“ zuzu­las­sen und stärk­ten die „Wah­rung ärzt­li­cher Unab­hän­gig­keit“

Die Dele­gier­ten des 77. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges mach­ten den Weg für die „aus­schließ­li­che Fern­be­hand­lung“ auch in Bayern frei. Dazu beschlos­sen sie eine Ände­rung der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns (BO) im Para­graf 7 Abs. 4. Dieser lautet nun: „Ärzte bera­ten und behan­deln Pati­en­ten im persön­li­chen Kontakt. Sie können dabei Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien unter­stüt­zend einset­zen. Eine ausschließ­li­che Bera­tung oder Behand­lung über Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien ist im Einzel­fall erlaubt, wenn dies ärzt­lich vertret­bar ist und die erfor­der­li­che ärzt­li­che Sorg­falt insbe­son­dere durch die Art und Weise der Befun­d­er­he­bung, Bera­tung, Behand­lung sowie Doku­men­ta­tion gewahrt wird und der Pati­ent auch über die Beson­der­hei­ten der ausschließ­li­chen Bera­tung und Behand­lung über Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien aufge­klärt wird.“

Auch die „Wah­rung ärzt­li­cher Unab­hän­gig­keit“ wurde von den Dele­gier­ten gestärkt. So beschlos­sen sie, in der BO auch Para­graf 15 Abs. 3 neu zu fassen. Dieser heißt nun: „Als Forscher sowie als Verfas­ser von Forschungs­er­geb­nis­sen hat der Arzt auch im Hinblick auf die Veröf­fent­li­chung und Verbrei­tung der Forschungs­er­geb­nisse die Verpflich­tun­gen aus der Dekla­ra­tion von Helsinki einzu­hal­ten. Gegen­über Spon­so­ren, Heraus­ge­bern und Verle­gern hat er in dieser Eigen­schaft auf die Einhal­tung dieser Grund­sätze hinzu­wir­ken. Als Forscher ist er zudem verpflich­tet, die Ergeb­nisse seiner Forschung am Menschen öffent­lich verfüg­bar zu machen und ist im Hinblick auf die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit seiner Berichte rechen­schafts­pflich­tig. Er muss darauf hinwir­ken, dass alle Betei­lig­ten den aner­kann­ten Leit­li­nien für ethi­sche Bericht­er­stat­tung folgen. Nega­tive und nicht schlüs­sige Ergeb­nisse muss er ebenso wie posi­tive veröf­fent­li­chen oder in ande­rer Form öffent­lich verfüg­bar machen. In der Publi­ka­tion hat der Arzt Finan­zie­rungs­quel­len, insti­tu­ti­o­nelle Verbin­dun­gen und Inter­es­sen­kon­flikte darzu­le­gen. Berichte über Forschung, die nicht mit den Grund­sät­zen der Dekla­ra­tion von Helsinki über­ein­stim­men, darf er nicht zur Veröf­fent­li­chung anbie­ten.“

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